L 7 R 3102/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 293/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3102/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Sohnes D.-M. (künftig nur D-.M.).

Die 1937 in G./O. (heute G., Republik Polen) geborene deutsche Klägerin ist Mutter ihrer jeweils in der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 18. Dezember 1965 bzw. 25. März 1976 geborenen Söhne P. - künftig nur P. - (verstorben am 31. Dezember 1966) und D.-M. Die Klägerin zog nach eigener Angabe im Rentenantrag vom 26. Januar 1987 am 7. Dezember 1977 aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft wieder in das Bundesgebiet zu. Ausweislich der Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Stadt Bad W. vom 15. April 1991 war sie ab dem 9. Dezember 1977 dort gemeldet. Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 (Blatt 368 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 (Blatt 477 der Verwaltungsakten) lehnte es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig einheitlich Beklagte) ab, die Zeiten vom 18. Dezember 1965 bis 31. Dezember 1966 und vom 1. Januar 1967 bis 17. Dezember 1975 betreffend P. und die Zeit vom 1. März 1976 bis 8. Dezember 1977 betreffend D.-M. als Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung anzuerkennen. Lediglich für die Zeit vom 9. Dezember 1977 bis 28. Februar 1986 betreffend D.-M. anerkannte sie eine entsprechende Berücksichtigungszeit. Die dagegen zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (S 4 An 750/92) nahm die Klägerin am 16. Dezember 1992 zurück. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1992 (Blatt 439 der Verwaltungsakten) die im klägerischen Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheids (Blatt 447 der Verwaltungsakten)) enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1985 festgestellt. Am 13. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 29. Mai 1991, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 1994 (Blatt 661 der Verwaltungsakten) mitteilte, dass es für die in der Schweiz erzogenen Kinder beim Bescheid vom 22. Juli 1992 bleibe.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin beginnend ab dem 1. Januar 1992 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit (Rentenantrag vom 16. Januar 1992, Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 1992) vor dem SG (klageabweisender Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1994 (S 6 An 1169/92)), der im Berufungsverfahren beim 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 13 An 1300/94) mit einem Neubescheidungsvergleich am 7. Oktober 1997 beendet worden war.

Sodann bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Mai 1998 (Blatt 1060 der Verwaltungsakten) anstelle der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 1. Februar 1997 und berücksichtigte dabei namentlich Zeiten wegen Kindererziehung vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. März 1986 (Versicherungsverlauf vom 22. Mai 1998, Anlage 2 zum Rentenbescheid (Blatt 1064 der Verwaltungsakten)). Den monatlichen Rentenzahlbetrag setzte die Beklagte u.a. für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 auf 497,40 DM (inkl. Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag i.H.v. 4,19 DM) fest und legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 10,3506 bei einem Zugangsfaktor von 1,000, einen Rentenartfaktor von 1,0 sowie einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 47,65 DM zugrunde. Wegen Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis berechnete die Beklagte die monatliche Rente mit Bescheid vom 3. Januar 2001 (Blatt 1109 der Verwaltungsakten) ab 1. Juli 2000 (u.a. Zahlbetrag ab 1. Februar 2001 541,05 DM = 276,63 Euro/monatlich) und mit weiterem Bescheid vom 7. März 2002 (Blatt 1133 der Verwaltungsakten) ab 1. April 2002 (u.a. Zahlbetrag ab 1. Mai 2002 242,12 Euro/monatlich) neu. In der Folgezeit ergingen weitere Rentenbescheide, mit denen die klägerische Rente wegen Veränderungen des Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu berechnet wurde (Bescheid vom 29. Juli 2002 (Blatt 32/35 der Senats-Akte): Neuberechnung ab 1. September 2002, monatlicher Zahlbetrag 246,40 Euro; Bescheid vom 5. Oktober 2005 (Blatt 36/37 der Senats-Akte): Neuberechnung ab 1. Dezember 2005, monatlicher Zahlbetrag 244,64 Euro).

Mit Schreiben vom 7. November 2014 (Eingang beim Beklagten am 11. November 2014) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie immer noch auf ihre "Mütterrente" warte. Sie habe ihren in B. geborenen Sohn D.-M. ab November 1977 in Deutschland erzogen und ab dann auch Kindergeld bezogen. Der Kindsvater sei Deutscher und D.-M. im Übrigen in Deutschland in den Kindergarten und zur Schule bzw. Universität gegangen. Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte die Beklagte den "Antrag auf Mütterrente" ab. Die Voraussetzungen des § 307d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, weil Kindererziehungszeiten wegen Auslandsaufenthalts abgelehnt worden seien. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 12. Dezember 2014) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015). Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2015 beim SG Klage erhoben (S 1 R 293/15), zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgebracht hat, dass "unzweifelhaft" kein Anspruch nach den §§ 294, 294a SGB VI bestehe, so dass § 307d SGB VI Anwendung finde. Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass in der klägerischen Rente keine Kindererziehungszeit für den 12. Monat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei, weswegen die Voraussetzungen des § 307d SGB VI bereits aus diesem Grund nicht vorlägen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2015 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Juni 2015 zugestellt - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ("Mütterrente") nicht erfüllt seien, da im Rentenbescheid vom 22. Mai 1998 keine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden sei. Die entsprechende Berücksichtigung habe die Beklagte vielmehr bereits mit Bescheid vom 29. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage habe die Klägerin seinerzeit zurückgenommen.

Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Sie führt an, ihren Sohn D.-M. in den ersten drei Lebensjahren selber erzogen zu haben. Aus der Regelung des § 56 Abs. 1 SGB VI ergebe sich nicht, dass die Erziehung dauerhaft in der Bundesrepublik erfolgt sein müsse, unabhängig davon, dass sie ja auch bereits im November 1977 wieder zurück nach Deutschland gekommen sei. Sie dürfe "wegen der Freizügigkeit des Europäischen Gemeinschaftsrechts" nicht schlechter gestellt werden als ein Elternteil, das sein Kind überwiegend im Ausland erzogen habe (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 - L 10 R 3082/07 - (juris)). Für die Kindererziehung ab November 1977 in Deutschland müssten ihr daher entsprechende Kindererziehungsentgeltpunkte zuerkannt werden. Dies folge auch aus den "entsprechenden europarechtlichen" Normen. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Menschenwürde sowie gegen die Art. 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) vor. Die Ungleichbehandlung resultiere bereits daraus, dass bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern weniger angerechnet werde, als bei nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindern. Dies alles sei auch nicht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Kindes David-Michael eine höhere Altersrente ab November 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie ihre Entscheidung für zutreffend und verweist im Übrigen auf den klägerischen Versicherungsverlauf vom 6. April 2016 (Blatt 30/31 der Senats-Akte).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die nach § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn die Klägerin begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte der Sache nach abgelehnt hat, der Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Sohnes D.-M. zu gewähren. Dagegen wehrt sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG).

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente, denn ihr steht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Sohnes D.-M. ("Mütterrente") nicht zu. Der angefochtene Bescheid vom 28. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

a) Die Grundsatzregelung des § 306 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass in den Fällen, in denen vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften Anspruch auf Leistung einer Rente bestand, aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66 SGB VI) nicht neu bestimmt werden, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Nach dem mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) in Kraft getretenen § 307d Abs. 1 SGB VI, bei dem es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 306 Abs. 1 SGB VI handelt (Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 307d Rdnr. 1, Stand: April 2015), wird - soweit am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente bestand - ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde (Nr. 1) und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht (Nr. 2). Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Regelung beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, weil in der ihr mit Bescheid vom 22. Mai 1998 für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ausweislich des Versicherungsverlaufs (s. auch den letzten Versicherungsverlauf vom 6. April 2016) keine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes nach Maßgabe des § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI angerechnet wurde. Der bewilligten Rente liegen vielmehr lediglich (weiterhin) nur Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 9. Dezember 1977 bis zum 24. März 1986 zugrunde und damit nicht für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Sohnes D.-M. am 25. März 1976, somit für März 1977.

b) Soweit die Klägerin sinngemäß wohl meint, in ihrem Versicherungsverlauf seien weitere Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beklagte bereits mit Bescheid vom 29. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 darüber entschieden hat, dass die Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1976 bis 8. Dezember 1977 als Erziehungszeit des Kindes D.-M. nicht in Betracht kommt. Nachdem die - seinerzeit anwaltlich vertretene - Klägerin ihre dagegen erhobene Klage S 4 An 750/92 zurückgenommen hat, ist der Bescheid vom 29. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG). Die Beklagte hat den Bescheid vom 29. Mai 1991 in der Folgezeit auch nicht nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und eine für die Klägerin günstige erneute Sachentscheidung getroffen. Sie hat vielmehr auf den klägerischen Überprüfungsantrag mit Schreiben vom 4. Juli 1994 - bei dem es sich auch ohne die Bezeichnung des Schreibens als "Bescheid" und ohne Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 36 SGB X) um eine Entscheidung mit Regelungscharakter i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X, also um einen Verwaltungsakt, handelt - mitgeteilt, dass es bei ihrer Entscheidung bleibe. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem die auch damals rechtskundig vertretene Klägerin dagegen keinen Widerspruch innerhalb der Jahresfrist (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) - und auch nicht danach - erhoben hat. Eine sachlich-rechtliche Prüfung des klägerischen Vorbringens, ihr sei für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des D.-M. eine Kindererziehungszeit anzurechnen, ist dem Senat nach alledem verfahrensrechtlich verwehrt.

c) Dass die Klägerin unter Zugrundelegung dessen die Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Kindes D.-M. nicht beanspruchen kann, verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Unabhängig davon, dass die unsubstantiierten Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit schon nicht erkennen lassen, ob sie sich auf die Regelung des § 307d SGB VI, auf § 56 SGB VI oder auf die Gesetzesanwendung im Einzelfall beziehen, beruht der Umstand, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Klägerin in ihrer Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des D.-M. anzurechnen ist, vorliegend nicht in Betracht kommt, unmittelbar darauf, dass die Klägerin ihre vormalige Klage S 4 An 750/92 aus freien Stücken zurückgenommen und auch den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1994 hat bestandskräftig werden lassen.

Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der bis zum 30. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Erziehung von Kindern und der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf sein Urteil vom 10. November 2011 (- L 7 R 2105/11 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) m.w.N.). Auch die ab dem 1. Juli 2014 in Kraft getretene Neuregelung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen Bestimmungen des GG (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - L 6 R 685/15 - (juris Rdnr. 21); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2015 - L 13 R 3670/15 - und Urteil vom 21. September 2015 - L 10 R 1088/15 - (beide www.sozialge-richtsbarkeit.de); s. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2015 - L 11 R 1560/14 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de)), zumal § 307d Abs. 1 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Abweichung zu § 56 SGB VI und zugunsten der Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Norm gerade von einer Prüfung dahingehend entbindet, ob der Versicherte das Kind in seinem zweiten Lebensjahr tatsächlich erzogen hat und ob die Erziehungsleistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (Körner in Kasseler Kommentar, § 307d SGB VI Rdnr. 4, Stand: Juni 2015).

Das Bayerische LSG hat zur Verfassungsmäßigkeit des § 307d SGB VI in seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005, Az.: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 m.w.N.; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 307d SGB VI, Rn. 9). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2016, 1 BvR 1687/14 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es erscheint insofern auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber - welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-DRS 18/909, S. 15, 24) stehen zur Überzeugung des Senats im Einklang mit dem vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) eingeräumten Gestaltungsspielraum." Dem schließt sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung an.

Abschließend ist die Klägerin noch darauf hinzuweisen, dass das von ihr in Bezug genommene Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 29. April 2010 (- L 10 R 3082/07 - (juris)) - welches zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im Königreich der Niederlande ergangen war - vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben wurde (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R - (juris)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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