Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1524/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 835/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger erlernte vom 18.10.1971 bis 25.06.1973 den Beruf des Landwirts und absolvierte von November 1973 bis März 1975 eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Wirtschafter für Landbau; außerdem absolvierte er (Fortbildungs-)Lehrgänge. Von April 1975 bis Oktober 1977 arbeitete der Kläger als Landwirt im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Ab 01.01.1978 war er (daneben) bei der Gemeinde V. im Umfang von 23 Wochenstunden als Waldarbeiter (Seilzieher) versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 26.11.2013: ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten). In der Folgezeit war der Kläger im eigenen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb (seit 2010 verfasst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn; 85 ha Fläche) selbstständig erwerbstätig; der Betrieb ist mittlerweile an den Sohn übergeben worden. Die versicherungspflichtige (Neben-)Beschäftigung bei der Gemeinde V. (nach Angaben des Klägers ab 2009 zeitweise - Januar bis Mai und November, Dezember - als Waldarbeiter, zeitweise - Juli bis Oktober - als Bauhofmitarbeiter) wurde fortgeführt. Am 08.10.2012 erlitt der Kläger einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall. Er wurde von einem Deckbullen mehrmals gestoßen und über eine Absperrung geworfen, wodurch er sich Verletzungen am linken Oberschenkel und an der linken Schulter zuzog. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig; nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezog er bis 17.12.2012 Verletztengeld von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Am 02.09.2013 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; ein bereits am 18.08.2003 gestellter Rentenantrag war mangels Vorliegen von Erwerbsminderung abgelehnt worden (Gutachten des Orthopäden Dr. D. vom 27.12.2003: Z.n. operativer Revision beider Schultergelenke mit gutem postoperativem Ergebnis, weitgehender Ausschluss eines radikulären Cervikalsyndroms, anamnestisches Lumbalsyndrom, leichte linkskonvexe Lumbalskoliose, dringender Verdacht auf Aggravation, Tätigkeit als Landwirt 6 Stunden täglich und mehr möglich, ebenso leichte, leichte bis mittelschwere und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts).
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei, u.a. das für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstattete unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten des Dr. W. (Kreiskrankenhaus E., Fachabteilung Unfallchirurgie/Orthopädie) vom 17.09.2013 und den Entlassungsbericht des Kurhotels R. (M.), Bad W., vom 30.01.2012 (stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 03.01.2012 bis 31.01.2012).
Dr. W. diagnostizierte als Folgen des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls vom 08.10.2012 eine Prellung mit Einblutung linker Oberschenkel und eine Prellung oder Distorsion linke Schulter; unfallunabhängig bestehe ein degenerativer Rotatorenmanschettenschaden. Der Kläger habe nach eigenen Angaben vor dem Arbeitsunfall zwar anhaltende Beschwerden in der linken Schulter gehabt, bei jedoch fast normaler Beweglichkeit; er sei voll arbeitsfähig gewesen. Derzeit bestünden keine Unfallfolgen mehr; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0 %.
Im Entlassungsbericht des Kurhotels R. ist u.a. ausgeführt, unter Therapie habe eine gute Besserung der HWS- und LWS-Beschwerden erreicht werden können; derzeit bestehe Beschwerdefreiheit. Auch die Medikation mit Diclofenac habe abgesetzt werden können. Im Bereich der linken Schulter sei ebenfalls eine Verbesserung zu verzeichnen. Je nach weiterem Verlauf dürften (nach Wiederherstellung der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit) leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig (mehr als 6 Stunden) - ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken - möglich sein.
Dr. L. (beratungsärztlicher Dienst der Beklagten) erachtete den Kläger in der Stellungnahme vom 11.11.2013 für fähig, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI).
Am 09.12.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen der bei dem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen habe er keine Kraft mehr im linken Arm, vor allem beim Heben des Arms, und er leide unter Schmerzen. Außerdem habe er wegen eines eingeklemmten Nervs im Bereich der HWS und wegen des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS Rehabilitationsbehandlungen absolviert. Da er zeitlebens als Landwirt und (im Rahmen einer Nebenbeschäftigung) als Waldarbeiter gearbeitet habe, könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerbstätig sein; zumindest liege Berufsunfähigkeit vor.
Vorgelegt wurden die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen der Betriebsärztin und Internistin Dr. Sch. vom 26.04.2013 und 08.01.2014. In der Stellungnahme vom 26.04.2013 heißt es (u.a.), schwere körperliche Tätigkeiten (als Waldarbeiter und Landwirt, ebenso im gemeindlichen Bauhof) seien nicht mehr möglich. Bei weiterem positivem Heil- und Behandlungsverlauf seien künftig nur leichte Tätigkeiten zumutbar, bei denen der linke Arm nicht über der Horizontalen eingesetzt werden müsse. In der Stellungnahme vom 08.01.2014 ist ausgeführt, das Beschwerdebild habe sich trotz fortgeführter Physiotherapie nicht gebessert; der Kläger sei nach wie vor krankgeschrieben. Im Vordergrund stehe unverändert eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Arms, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht fortgesetzt werden könne. Außerdem bestehe unverändert ein sehr hoher Schmerzmittelbedarf. Aus ihrer Sicht liege Erwerbsminderung vor; es sei kaum vorstellbar, dass der Kläger mit seinen Einschränkungen 6 Stunden täglich arbeiten könne.
Dr. L. führte in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2014 aus, die Stellungnahmen der Dr. Sch. enthielten keine Befunde; die Leistungseinschätzung sei daher nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle Anfrage beim Hausarzt des Klägers habe außerdem ergeben, dass Facharztunterlagen aus der Zeit nach September 2013 nicht vorlägen. Das relativiere die geltend gemachten Bandscheibenschäden; wegen diesen habe der Kläger zuletzt im Januar 2012 eine Rehabilitationsbehandlung absolviert. Der Kläger könne leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen) über 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 28.05.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhob. Wegen seiner beruflichen Qualifikation als gelernter Landwirt und wegen zusätzlich absolvierter Fortbildungen komme ihm Berufsschutz als Facharbeiter zu. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch wegen psychosomatischer Folgen seiner Erkrankungen - nicht mehr erwerbstätig sein.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Das SG befragte zunächst behandelnde Ärzte. Der Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. Sch. führte in seinem Bericht (ohne Datum) aus, er habe den Kläger vom 05.03.2013 bis 28.07.2014 behandelt. Der Kläger könne als Land- bzw. Forstwirt und Bauhofmitarbeiter nicht mehr vollschichtig arbeiten; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien ohne Armbelastung vollschichtig, mit Belastung beider Arme unter der Horizontalen 4 Stunden täglich möglich. Der Allgemeinarzt Dr. W. teilte im Bericht vom 18.08.2014 mit, er habe den Kläger im Zeitraum seit 01.06.2013 zweimal behandelt, am 21.11.2013 wegen einer depressiven Störung und am 31.07.2014 wegen eines Zeckenbisses. Eine Leistungseinschätzung könne er nicht abgeben. Der Orthopäde W. gab im Bericht vom 22.09.2014 an, er habe den Kläger in der Zeit ab 01.06.2013 weder behandelt noch untersucht. Eine Leistungseinschätzung sei wegen zu lange zurückliegender Befunderhebung (zuletzt 09.04.2013) nicht möglich.
Das SG zog das im (ruhenden unfallversicherungsrechtlichen) Klageverfahren S 11 U 455/14 erstattete (Zusammengangs-)Gutachten des Orthopäden, Unfallchirurgen und Sozialmediziners Dr. K. vom 08.09.2014 bei und beauftragte diesen außerdem mit der Erstattung des (Renten-)Gutachtens vom 28.10.2014. Darin diagnostizierte auf der Grundlage einer am 23.10.2014 durchgeführten Untersuchung Dr. K. eine Cubitalarthrose beidseits, ein chronisches Impingement-Syndrom des linken Schultergelenks mit verbliebener schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung und stattgehabter operativer Rekonstruktion einer isolierten Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne am 18.12.2012, ein Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenks nach stattgehabter subacromialer Dekompression am 18.09.2002, ein chronisch rezidivierendes cervikobrachiales Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose der HWS und nachgewiesenem Bandscheibenvorfall C6/C7 links mediolateral, ein chronisch rezidivierendes dorsolumbales Wirbelsäulensyndrom bei linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose von 14° sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im BWS- und LWS-Bereich (Osteochondrose und Spondylarthrose der BWS und LWS), eine initiale Gonarthrose beidseits Grad I nach Kellgreen und Lawrence sowie Hohl-/Spreizfußbildung beidseits mit Hallux valgus und Krallenzehenstellung D II beidseits. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Die medikamentöse Schmerztherapie erfolge mit Diclofenac 75 mg; das stelle eine Therapie der Stufe I im dreistufigen Schmerztherapieschema der WHO dar. Der Kläger könne (jedenfalls) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig (8 Stunden täglich) verrichten. Er sei auch wegefähig.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Erwerbsminderungsrente nicht beanspruchen, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich verrichten könne; er sei daher nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus dem (Renten-)Gutachten des Dr. K. vom 28.10.2014 schlüssig und überzeugend hervor. Der abweichenden Auffassung des Dr. Sch. in der Stellungnahme vom 08.01.2014 sei demgegenüber nicht zu folgen. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Er sei zuletzt als Forstwirt und Bauhofmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um ungelernte Arbeiten gehandelt; das gehe aus der hierzu eingeholten Arbeitgeberauskunft der Gemeinde V. vom 26.11.2013 hervor. Der Kläger sei daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts breit verweisbar. Auf den erlernten Beruf des Landwirts komme es nicht an, weil der Kläger in diesem Beruf zuletzt nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Gegen den ihm am 12.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.02.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Das (Renten-)Gutachten des Dr. K. werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend gerecht. Er sei nicht wehleidig, was die Schmerztherapie (nur) der Stufe I des Schmerztherapieschemas der WHO erkläre. Am 09.09.2015 habe er eine vordere Beckenringfraktur links und eine Beckenschaufelfraktur links erlitten; er sei erneut von einem Bullen zu Boden gestoßen worden, als er seinem Sohn geholfen habe, die Tiere aus dem Stall auf die Koppel zu treiben. Deswegen sei er bis 22.09.2015 im Krankenhaus behandelt worden. Er sei immer noch - bezogen auf den Arbeitsunfall vom 08.10.2012 - krankgeschrieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.09.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Vom 12.01.2015 bis 09.02.2015 hat der Kläger (erneut) eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Kurhotel R., Bad W., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 06.02.2015 sind die Diagnosen Zustand nach Arbeitsunfall am 08.10.2012, Prellung linker Oberschenkel und Rotatorenmanschettenläsion linke Schulter mit operativer Versorgung mit Impingement-Syndrom, rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach BSV L5/S1 und Skoliose, Zustand nach BSV C 6/7 und Coxarthrose festgehalten. Nach Angaben des Klägers bestünden weiterhin Schmerzen in der linken Schulter; diese sei auch in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Eine Therapie habe insoweit aber nicht mehr stattgefunden, da keine Besserung erzielt worden sei. Der Kläger nehme bedarfsmäßig Diclofenac (75 mg). Außerdem stünden seit Oktober 2014 wieder stärkere Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Zur Weiterbehandlung würden die Kontrolle des klinischen Befunds, weitere orthopädische Mitbehandlung und weitere Durchführung von Krankengymnastik empfohlen. Die Entlassung erfolge arbeitsunfähig; die Tätigkeit als Landwirt sei derzeit nicht leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten seien 6 Stunden täglich und mehr möglich.
Die Beklagte hat die abschließende beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 17.06.2016 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, neue medizinische Gesichtspunkte gebe es nicht, weshalb es bei der bisherigen Leistungseinschätzung bleibe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG. Aus dem (Renten-)Gutachten des Dr. K. vom 28.10.2014 geht auch für den Senat überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende (zeitliche) Leistungseinschränkung nicht vorliegt. Substantiierte Einwendungen sind gegen die aus den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar begründete Leistungseinschätzung des Dr. K. nicht erhoben worden. Die Stellungnahmen der Dr. Sch. vom 26.04.2013 und 08.01.2014 enthalten ärztliche Meinungsäußerungen, jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische (rentenrechtliche) Leistungsbeurteilung; sie können angesichts der Erkenntnisse des Rentengutachters Dr. K. nicht überzeugen.
Der neuerliche landwirtschaftliche Unfall des Klägers vom 09.09.2015 hat zur Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung und ersichtlich zu (zeitweiliger) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts (§ 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) geführt, nicht jedoch zu einer rentenberechtigenden (dauerhaften) Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens; das ist auch nicht geltend gemacht worden. Neue medizinische Erkenntnisse, die eine anderweitige sozialmedizinische Leistungseinschätzung begründen könnten, hat die (erneute) Rehabilitationsbehandlung des Klägers im Kurhotel R. vom 12.01.2015 bis 09.02.2015 ebenfalls nicht erbracht; Dr. L. hat das in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.06.2016 zutreffend dargelegt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann der Kläger nicht beanspruchen. Für die Frage des Berufsschutzes kommt es auf die (zuletzt verrichtete) versicherte Tätigkeit - die versicherungspflichtige (Neben-)Beschäftigung des Klägers bei der Gemeinde V. - und nicht auf die nicht versicherte selbstständige Erwerbstätigkeit als (gelernter) Landwirt an. Die Beschäftigung bei der Gemeinde V. hat - wie aus deren Arbeitgeberauskunft vom 26.11.2013 hervorgeht - ungelernte Tätigkeiten (als Waldarbeiter) zum Gegenstand gehabt; entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Klägers als Bauhofarbeiter, wofür Berufsschutz auch nicht geltend gemacht ist. Dass der Kläger Fortbildungslehrgänge absolviert hat, ändert nichts; für den Berufsschutz des Facharbeiters genügt das nicht. Da der Kläger damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist, kommt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht.
Angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen, nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger erlernte vom 18.10.1971 bis 25.06.1973 den Beruf des Landwirts und absolvierte von November 1973 bis März 1975 eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Wirtschafter für Landbau; außerdem absolvierte er (Fortbildungs-)Lehrgänge. Von April 1975 bis Oktober 1977 arbeitete der Kläger als Landwirt im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Ab 01.01.1978 war er (daneben) bei der Gemeinde V. im Umfang von 23 Wochenstunden als Waldarbeiter (Seilzieher) versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 26.11.2013: ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten). In der Folgezeit war der Kläger im eigenen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb (seit 2010 verfasst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn; 85 ha Fläche) selbstständig erwerbstätig; der Betrieb ist mittlerweile an den Sohn übergeben worden. Die versicherungspflichtige (Neben-)Beschäftigung bei der Gemeinde V. (nach Angaben des Klägers ab 2009 zeitweise - Januar bis Mai und November, Dezember - als Waldarbeiter, zeitweise - Juli bis Oktober - als Bauhofmitarbeiter) wurde fortgeführt. Am 08.10.2012 erlitt der Kläger einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall. Er wurde von einem Deckbullen mehrmals gestoßen und über eine Absperrung geworfen, wodurch er sich Verletzungen am linken Oberschenkel und an der linken Schulter zuzog. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig; nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezog er bis 17.12.2012 Verletztengeld von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Am 02.09.2013 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; ein bereits am 18.08.2003 gestellter Rentenantrag war mangels Vorliegen von Erwerbsminderung abgelehnt worden (Gutachten des Orthopäden Dr. D. vom 27.12.2003: Z.n. operativer Revision beider Schultergelenke mit gutem postoperativem Ergebnis, weitgehender Ausschluss eines radikulären Cervikalsyndroms, anamnestisches Lumbalsyndrom, leichte linkskonvexe Lumbalskoliose, dringender Verdacht auf Aggravation, Tätigkeit als Landwirt 6 Stunden täglich und mehr möglich, ebenso leichte, leichte bis mittelschwere und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts).
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei, u.a. das für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstattete unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten des Dr. W. (Kreiskrankenhaus E., Fachabteilung Unfallchirurgie/Orthopädie) vom 17.09.2013 und den Entlassungsbericht des Kurhotels R. (M.), Bad W., vom 30.01.2012 (stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 03.01.2012 bis 31.01.2012).
Dr. W. diagnostizierte als Folgen des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls vom 08.10.2012 eine Prellung mit Einblutung linker Oberschenkel und eine Prellung oder Distorsion linke Schulter; unfallunabhängig bestehe ein degenerativer Rotatorenmanschettenschaden. Der Kläger habe nach eigenen Angaben vor dem Arbeitsunfall zwar anhaltende Beschwerden in der linken Schulter gehabt, bei jedoch fast normaler Beweglichkeit; er sei voll arbeitsfähig gewesen. Derzeit bestünden keine Unfallfolgen mehr; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0 %.
Im Entlassungsbericht des Kurhotels R. ist u.a. ausgeführt, unter Therapie habe eine gute Besserung der HWS- und LWS-Beschwerden erreicht werden können; derzeit bestehe Beschwerdefreiheit. Auch die Medikation mit Diclofenac habe abgesetzt werden können. Im Bereich der linken Schulter sei ebenfalls eine Verbesserung zu verzeichnen. Je nach weiterem Verlauf dürften (nach Wiederherstellung der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit) leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig (mehr als 6 Stunden) - ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken - möglich sein.
Dr. L. (beratungsärztlicher Dienst der Beklagten) erachtete den Kläger in der Stellungnahme vom 11.11.2013 für fähig, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI).
Am 09.12.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen der bei dem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen habe er keine Kraft mehr im linken Arm, vor allem beim Heben des Arms, und er leide unter Schmerzen. Außerdem habe er wegen eines eingeklemmten Nervs im Bereich der HWS und wegen des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS Rehabilitationsbehandlungen absolviert. Da er zeitlebens als Landwirt und (im Rahmen einer Nebenbeschäftigung) als Waldarbeiter gearbeitet habe, könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerbstätig sein; zumindest liege Berufsunfähigkeit vor.
Vorgelegt wurden die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen der Betriebsärztin und Internistin Dr. Sch. vom 26.04.2013 und 08.01.2014. In der Stellungnahme vom 26.04.2013 heißt es (u.a.), schwere körperliche Tätigkeiten (als Waldarbeiter und Landwirt, ebenso im gemeindlichen Bauhof) seien nicht mehr möglich. Bei weiterem positivem Heil- und Behandlungsverlauf seien künftig nur leichte Tätigkeiten zumutbar, bei denen der linke Arm nicht über der Horizontalen eingesetzt werden müsse. In der Stellungnahme vom 08.01.2014 ist ausgeführt, das Beschwerdebild habe sich trotz fortgeführter Physiotherapie nicht gebessert; der Kläger sei nach wie vor krankgeschrieben. Im Vordergrund stehe unverändert eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Arms, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht fortgesetzt werden könne. Außerdem bestehe unverändert ein sehr hoher Schmerzmittelbedarf. Aus ihrer Sicht liege Erwerbsminderung vor; es sei kaum vorstellbar, dass der Kläger mit seinen Einschränkungen 6 Stunden täglich arbeiten könne.
Dr. L. führte in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2014 aus, die Stellungnahmen der Dr. Sch. enthielten keine Befunde; die Leistungseinschätzung sei daher nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle Anfrage beim Hausarzt des Klägers habe außerdem ergeben, dass Facharztunterlagen aus der Zeit nach September 2013 nicht vorlägen. Das relativiere die geltend gemachten Bandscheibenschäden; wegen diesen habe der Kläger zuletzt im Januar 2012 eine Rehabilitationsbehandlung absolviert. Der Kläger könne leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen) über 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 28.05.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhob. Wegen seiner beruflichen Qualifikation als gelernter Landwirt und wegen zusätzlich absolvierter Fortbildungen komme ihm Berufsschutz als Facharbeiter zu. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch wegen psychosomatischer Folgen seiner Erkrankungen - nicht mehr erwerbstätig sein.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Das SG befragte zunächst behandelnde Ärzte. Der Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. Sch. führte in seinem Bericht (ohne Datum) aus, er habe den Kläger vom 05.03.2013 bis 28.07.2014 behandelt. Der Kläger könne als Land- bzw. Forstwirt und Bauhofmitarbeiter nicht mehr vollschichtig arbeiten; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien ohne Armbelastung vollschichtig, mit Belastung beider Arme unter der Horizontalen 4 Stunden täglich möglich. Der Allgemeinarzt Dr. W. teilte im Bericht vom 18.08.2014 mit, er habe den Kläger im Zeitraum seit 01.06.2013 zweimal behandelt, am 21.11.2013 wegen einer depressiven Störung und am 31.07.2014 wegen eines Zeckenbisses. Eine Leistungseinschätzung könne er nicht abgeben. Der Orthopäde W. gab im Bericht vom 22.09.2014 an, er habe den Kläger in der Zeit ab 01.06.2013 weder behandelt noch untersucht. Eine Leistungseinschätzung sei wegen zu lange zurückliegender Befunderhebung (zuletzt 09.04.2013) nicht möglich.
Das SG zog das im (ruhenden unfallversicherungsrechtlichen) Klageverfahren S 11 U 455/14 erstattete (Zusammengangs-)Gutachten des Orthopäden, Unfallchirurgen und Sozialmediziners Dr. K. vom 08.09.2014 bei und beauftragte diesen außerdem mit der Erstattung des (Renten-)Gutachtens vom 28.10.2014. Darin diagnostizierte auf der Grundlage einer am 23.10.2014 durchgeführten Untersuchung Dr. K. eine Cubitalarthrose beidseits, ein chronisches Impingement-Syndrom des linken Schultergelenks mit verbliebener schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung und stattgehabter operativer Rekonstruktion einer isolierten Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne am 18.12.2012, ein Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenks nach stattgehabter subacromialer Dekompression am 18.09.2002, ein chronisch rezidivierendes cervikobrachiales Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose der HWS und nachgewiesenem Bandscheibenvorfall C6/C7 links mediolateral, ein chronisch rezidivierendes dorsolumbales Wirbelsäulensyndrom bei linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose von 14° sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im BWS- und LWS-Bereich (Osteochondrose und Spondylarthrose der BWS und LWS), eine initiale Gonarthrose beidseits Grad I nach Kellgreen und Lawrence sowie Hohl-/Spreizfußbildung beidseits mit Hallux valgus und Krallenzehenstellung D II beidseits. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Die medikamentöse Schmerztherapie erfolge mit Diclofenac 75 mg; das stelle eine Therapie der Stufe I im dreistufigen Schmerztherapieschema der WHO dar. Der Kläger könne (jedenfalls) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig (8 Stunden täglich) verrichten. Er sei auch wegefähig.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Erwerbsminderungsrente nicht beanspruchen, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich verrichten könne; er sei daher nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus dem (Renten-)Gutachten des Dr. K. vom 28.10.2014 schlüssig und überzeugend hervor. Der abweichenden Auffassung des Dr. Sch. in der Stellungnahme vom 08.01.2014 sei demgegenüber nicht zu folgen. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Er sei zuletzt als Forstwirt und Bauhofmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um ungelernte Arbeiten gehandelt; das gehe aus der hierzu eingeholten Arbeitgeberauskunft der Gemeinde V. vom 26.11.2013 hervor. Der Kläger sei daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts breit verweisbar. Auf den erlernten Beruf des Landwirts komme es nicht an, weil der Kläger in diesem Beruf zuletzt nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Gegen den ihm am 12.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.02.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Das (Renten-)Gutachten des Dr. K. werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend gerecht. Er sei nicht wehleidig, was die Schmerztherapie (nur) der Stufe I des Schmerztherapieschemas der WHO erkläre. Am 09.09.2015 habe er eine vordere Beckenringfraktur links und eine Beckenschaufelfraktur links erlitten; er sei erneut von einem Bullen zu Boden gestoßen worden, als er seinem Sohn geholfen habe, die Tiere aus dem Stall auf die Koppel zu treiben. Deswegen sei er bis 22.09.2015 im Krankenhaus behandelt worden. Er sei immer noch - bezogen auf den Arbeitsunfall vom 08.10.2012 - krankgeschrieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.09.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Vom 12.01.2015 bis 09.02.2015 hat der Kläger (erneut) eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Kurhotel R., Bad W., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 06.02.2015 sind die Diagnosen Zustand nach Arbeitsunfall am 08.10.2012, Prellung linker Oberschenkel und Rotatorenmanschettenläsion linke Schulter mit operativer Versorgung mit Impingement-Syndrom, rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach BSV L5/S1 und Skoliose, Zustand nach BSV C 6/7 und Coxarthrose festgehalten. Nach Angaben des Klägers bestünden weiterhin Schmerzen in der linken Schulter; diese sei auch in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Eine Therapie habe insoweit aber nicht mehr stattgefunden, da keine Besserung erzielt worden sei. Der Kläger nehme bedarfsmäßig Diclofenac (75 mg). Außerdem stünden seit Oktober 2014 wieder stärkere Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Zur Weiterbehandlung würden die Kontrolle des klinischen Befunds, weitere orthopädische Mitbehandlung und weitere Durchführung von Krankengymnastik empfohlen. Die Entlassung erfolge arbeitsunfähig; die Tätigkeit als Landwirt sei derzeit nicht leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten seien 6 Stunden täglich und mehr möglich.
Die Beklagte hat die abschließende beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 17.06.2016 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, neue medizinische Gesichtspunkte gebe es nicht, weshalb es bei der bisherigen Leistungseinschätzung bleibe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG. Aus dem (Renten-)Gutachten des Dr. K. vom 28.10.2014 geht auch für den Senat überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende (zeitliche) Leistungseinschränkung nicht vorliegt. Substantiierte Einwendungen sind gegen die aus den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar begründete Leistungseinschätzung des Dr. K. nicht erhoben worden. Die Stellungnahmen der Dr. Sch. vom 26.04.2013 und 08.01.2014 enthalten ärztliche Meinungsäußerungen, jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische (rentenrechtliche) Leistungsbeurteilung; sie können angesichts der Erkenntnisse des Rentengutachters Dr. K. nicht überzeugen.
Der neuerliche landwirtschaftliche Unfall des Klägers vom 09.09.2015 hat zur Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung und ersichtlich zu (zeitweiliger) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts (§ 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) geführt, nicht jedoch zu einer rentenberechtigenden (dauerhaften) Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens; das ist auch nicht geltend gemacht worden. Neue medizinische Erkenntnisse, die eine anderweitige sozialmedizinische Leistungseinschätzung begründen könnten, hat die (erneute) Rehabilitationsbehandlung des Klägers im Kurhotel R. vom 12.01.2015 bis 09.02.2015 ebenfalls nicht erbracht; Dr. L. hat das in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.06.2016 zutreffend dargelegt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann der Kläger nicht beanspruchen. Für die Frage des Berufsschutzes kommt es auf die (zuletzt verrichtete) versicherte Tätigkeit - die versicherungspflichtige (Neben-)Beschäftigung des Klägers bei der Gemeinde V. - und nicht auf die nicht versicherte selbstständige Erwerbstätigkeit als (gelernter) Landwirt an. Die Beschäftigung bei der Gemeinde V. hat - wie aus deren Arbeitgeberauskunft vom 26.11.2013 hervorgeht - ungelernte Tätigkeiten (als Waldarbeiter) zum Gegenstand gehabt; entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Klägers als Bauhofarbeiter, wofür Berufsschutz auch nicht geltend gemacht ist. Dass der Kläger Fortbildungslehrgänge absolviert hat, ändert nichts; für den Berufsschutz des Facharbeiters genügt das nicht. Da der Kläger damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist, kommt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht.
Angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen, nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved