L 9 AS 2608/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 3098/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2608/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2016 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerden insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des SG sowie den rechtskräftigen, denselben Streitgegenstand (Gewährung von Leistungen nach dem SGB II von Mai 2016 bis April 2017) betreffenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.06.2016 (L 7 AS 1674/16 ER-B) Bezug genommen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls abzulehnen. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese fehlt vorliegend aus den oben genannten Gründen, so dass eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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