Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 2682/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1282/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchem Bemessungsentgelt dem Kläger Arbeitslosengeld I (Alg) zu gewähren ist.
Der 1951 geborene Kläger erwarb nach dem Abschluss der Hauptschule durch den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsschule (Zweijährige kaufmännische Berufsfachschule) Esslingen am Neckar im Jahr 1969 die mittlere Reife (Abschlusszeugnis vom 10.07.1969). Von 1969 bis 1972 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann (Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer E. am Neckar vom 10.02.1972). Nach der Ableistung des Wehrdienstes (1972/1973) war der Kläger als Sachbearbeiter und Verkäufer zuletzt von 1979 bis 2004, ab 01.01.1991 als Handlungsbevollmächtigter, bei der Firma J. E. GmbH & Co. KG E. beschäftigt. Der Kläger nahm an mehreren ein- bis mehrtägigen Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themenbereichen teil. Von 2004 bis 2006 war der Kläger arbeitslos und ab April 2006 als Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt vorbeugender Brandschutz in Gewerbebetrieben selbständig tätig (Lebenslauf des Klägers). Der Kläger war als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert (Bescheinigungen der Beklagten). Am 31.03.2010 gab der Kläger seinen Gewerbebetrieb auf (Gewerbeabmeldung vom 30.03.2010).
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 25.03.2010 mit Wirkung zum 01.04.2010 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit ab 01.04.2010 bis 30.03.2012 auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgeltes i.H.v. 85,17 EUR nach der Qualifikationsgruppe 2 (Änderungsbescheid vom 04.10.2010).
Am 01.04.2012 nahm der Kläger seine selbständige Tätigkeit wieder auf, die er am 01.04.2013 wiederum beendete (Gewerbeabmeldung vom 21.03.2013). Es bestand auf Antrag des Klägers weiterhin eine Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (Bescheid der Beklagten vom 03.04.2012).
Am 19.03.2013 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.04.2013 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 02.04.2013 sowie Änderungsbescheiden vom 04.04.2013 und 03.08.2013 Alg für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes i.H.v. 71,87 EUR nach der Qualifikationsgruppe 3 (täglicher Leistungsbetrag 36,76 EUR). Mit Schreiben vom 02.04.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Bemessung des Alg nach der Qualifikationsgruppe 3.
Der Kläger erhob am 05.04.2013 Widerspruch (Schreiben vom 09.04.2013) gegen die Bemessung des Alg. Er machte zuletzt zur Begründung geltend, die genannte Tätigkeit als Brandschutzfachkraft treffe im Hinblick auf seine letzte Tätigkeit als Angestellter für das tatsächliche Berufsbild nicht zu. Unverständlich sei, weshalb seine Fachschulausbildung nicht berücksichtigt worden sei. Beim letzten Bezug von Alg sei er unter der Qualifikationsgruppe 2 geführt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe innerhalb der letzten zwei Jahre in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden, aus dem er Arbeitsentgelt erzielt habe. Deshalb habe das Bemessungsentgelt fiktiv festgesetzt werden müssen. Maßgeblich sei die Qualifikationsgruppe 3, die eine abgeschlossene Ausbildung erfordere. Danach betrage das tägliche Bemessungsentgelt 71,87 EUR. Der Kläger könne sich auch nicht auf den vorangegangenen Leistungsbezug berufen, da dem Kläger zuvor Alg nach einem zu hohen Bemessungsentgelt bewilligt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.05.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, bei der früheren Bewilligung von Alg sei von der Beklagten im Rahmen der fiktiven Bemessung seine Fachschulausbildung anerkannt worden. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beklagte die Fachschulausbildung nicht mehr anerkenne. Die im Internetauftritt der Beklagten zu seiner Person veröffentlichten Angaben gingen weit über das Personalprofil eines Industriekaufmannes hinaus. Der Kläger legte auf Aufforderung des SG einen Lebenslauf, das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule vom 10.07.1969, den Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer E. am Neckar, Zeugnisse seiner Arbeitgeber, Weiterbildungsbescheinigungen sowie weitere Unterlagen vor (Bl. 23 bis 41 SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der realistischen Vermittlungsmöglichkeit sei die Qualifikationsgruppe 3 zutreffend. Die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.03.2012 auf der Grundlage der Bemessung der Qualifikationsgruppe 2 sei rechtswidrig erfolgt. Eine Bindungswirkung durch die rechtswidrige Entscheidung bestehe nicht. Die Beklagte legte - auf Aufforderung des SG - die Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin Kreiner vom 27.09.2013 sowie ihre dienstliche Stellungnahme vom 12.12.2013 und außerdem Nachweise von Bewerbungen/Vermittlungen vor.
Den Äußerungen der Arbeitsvermittlerin G. trat der Kläger entgegen (Schriftsätze vom 24.10.2013 und 08.01.2014). Er machte unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen geltend, aufgrund seines kaufmännischen Fachschulabschlusses in der vorangegangenen Arbeitslosigkeit von der Beklagten in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden zu sein; eine Anstellung in Form einer Technikerqualifikation oder einer Meisterqualifikation habe er zu keiner Zeit angestrebt und sei ihm von der Beklagten auch nicht angeboten worden. Weiter äußerte sich der Kläger zu den von der Beklagten vorgelegten Nachweisen von Bewerbungen/Vermittlungen (Schriftsatz vom 08.04.2014).
Mit Urteil vom 12.11.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 dem Grunde nach zustehe und dass das Alg fiktiv nach der Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen sei. Eine höhere Eingruppierung ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger vor seiner Berufsausbildung die mittlere Reife an einer kaufmännischen Fachschule abgelegt habe. Der Kläger habe auch durch die Schulungen und Seminare keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entspreche. Der Kläger könne sich nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen. Der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 sei somit ein Arbeitsentgelt in Höhe von einen Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zu Grunde zu legen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 71,87 EUR entspreche.
Gegen das dem Kläger am 11.03.2016 zugestellte Urteil hat er am 04.04.2016 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Berechnung seines Alg wieder die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde gelegt werde, wovon seine Entscheidung, sich arbeitslos zu melden, wesentlich abhängig gewesen sei. Das SG habe sich umfänglich mit der Problematik befasst und es sich nicht leicht gemacht. Allerdings enthalte das Urteil wesentliche Ungereimtheiten. Es sei unverständlich, weshalb der Besuch einer Fachschule nach erfolgter Berufsausbildung ein anderer sein solle, als vor der Berufsausbildung, da Art und Inhalt der Fachschulausbildung die gleiche sei. Bedenklich sei, dass die Beklagte in einem Gerichtsverfahren die Aussage treffe, sie habe rechtswidrig gehandelt und dass das Gericht diesen Vorgang in seiner Urteilsfindung zumindest toleriere. Dies widerspreche seinem Rechtsempfinden. Er denke, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch hier völlig ausgeblendet werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.11.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 02.04.2013 und 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 zu verurteilen, für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 Arbeitslosengeld I nach einem Bemessungsentgelt auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das SG habe ausführlich begründet, weshalb der Kläger leistungsrechtlich der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sei. Die frühere rechtswidrige Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 sei zu Gunsten des Klägers erfolgt. Bei rechtmäßiger Entscheidung hätte der Kläger bereits bei der früheren Bewilligung von Alg der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet werden müssen. Das SG habe zutreffend begründet, weshalb keine Bindung an die frühere rechtswidrige Entscheidung bestehe. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats eine Probeberechnung zur Höhe des Anspruches auf Alg nach der Qualifikationsgruppe 2 vorgelegt (Schriftsatz vom 24.08.2016).
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 04.11.2016 mit den Beteiligten erörtert worden. In der nichtöffentlichen Sitzung ist der Kläger insbesondere auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden. Auf die Niederschrift vom 04.11.2016 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG statthaft. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Alg nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 85,17 EUR mit einem täglichen Leistungsbetrag von 42,09 EUR oder nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 71,87 EUR mit einem täglichen Leistungsbetrag von 36,76 EUR für 180 Tage zusteht. Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR überschritten.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 02.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 ein Anspruch auf Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass dem Kläger im Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 (dem Grunde nach) ein Anspruch auf Alg zusteht und dass das Alg des Klägers fiktiv zu ermitteln sei, da der Kläger im erweiterten Bemessungsrahmen keine Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aufweise, da er im als Bemessungsrahmen heranzuziehenden Zeitraum vom 02.04.2011 bis 01.04.2013 ausschließlich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Alg bezogen habe. Das fiktive Arbeitsentgelt sei beim Kläger nach der Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen. Die Vermittlungsbemühungen für den Kläger seien in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken gewesen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderten. Dem entspreche die formale berufliche Qualifikation des Klägers. Eine höhere Eingruppierung ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger vor seiner Berufsausbildung die mittlere Reife an einer kaufmännischen Fachschule abgelegt habe. Die Qualifikationsgruppe 2 sei nach der gesetzlichen Regelung nur für Beschäftigungen zu Grunde zu legen, die einen auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbauenden Fachschulabschluss erforderten. Eine solche Fachschulausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Sie sei auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich bzw. Voraussetzung. Der Kläger habe auch durch die durch vorgelegte Zeugnisse und Zertifikate belegten zahlreiche Schulungen und Seminare keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entspreche. Daran ändere auch die langjährige Berufserfahrung des Klägers als leitender Angestellter nichts. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen. Die Beklagte sei im Rahmen dieser Vorschrift nur an eine rechtmäßige frühere Bewilligung von Alg gebunden. Daran fehle es hier. Der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 sei ein Arbeitsentgelt in Höhe von einen Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zu Grunde zu legen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 71,87 EUR entspreche. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG im Urteil getroffenen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bleibt auszuführen:
Die Bemessung des fiktiven Arbeitsentgeltes ist von der Beklagten zutreffend nach der Qualifikationsgruppe 3 erfolgt, denn die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind nach dem vom Kläger dem SG vorgelegten Lebenslauf zur beruflichen Tätigkeit und den hierzu vorgelegten Belegen nicht auf Beschäftigungen zu erstrecken gewesen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erforderten, die eine Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 erst ermöglichen. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und zutreffend begründet (Entscheidungsgründe Seite 9 Abs. 2 bis Seite 12 oben), dem sich der Senat anschließt. Dem entspricht aus das Vorbringen des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens. Er hat erklärt, dass er zu keiner Zeit eine Anstellung in Form einer Technikerqualifikation oder einer Meisterqualifikation angestrebt habe und ihm auch von der Beklagten im Jahr 2013 keine solche Stelle angeboten worden sei (Schriftsatz vom 08.01.2014). Aufgrund der vom Kläger im Jahr 1972 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Ausbildungsberuf zum Industriekaufmann (Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer Esslingen am Neckar vom 10.02.1972) war der Kläger gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, den Kläger aufgrund seiner im Anschluss an seine Berufsausbildung zum Industriekaufmann verrichteten beruflichen Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen, kann der Senat, dem SG folgend, aus dem vom SG in den Entscheidungsgründen gemachten Ausführungen ebenfalls nicht feststellen und werden im Übrigen auch vom Kläger im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr hat der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen des erfolgreichen Abschlusses der Wirtschaftsschule (zweijährigen kaufmännischen Berufsfachschule) Esslingen am Neckar am 10.07.1969 in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, wie er im Berufungsverfahren - zuletzt im Termin am 04.11.2016 beharrlich - geltend macht. Der erfolgreiche Abschluss an der Wirtschaftsschule vermittelt - entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Abschluss, der zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III führt. Der Kläger hat dadurch keine Qualifikation als Meister erworben und auch keinen Fachschulabschluss oder den Abschluss einer Ausbildung in einer vergleichbaren Einrichtung. Die Bezeichnungen "Berufsfachschule" und "Fachschule" klingen zwar ähnlich, worauf sich der Kläger beruft. Sie bezeichnen aber - entgegen der Ansicht des Klägers - keine im Sinne des § 152 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III vergleichbaren Einrichtungen. Fachschulausbildungen im Sinn der genannten Vorschrift sind nur solche der beruflichen Weiterbildung. Sie setzen eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrung voraus und führen auf dieser Grundlage zu einem qualifizierten Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht. Mit dem Abschluss der Fachschulausbildung kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden oder sie ist ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung eines Handwerks und zur Ausbildung in diesem Handwerk (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - L 2 AL 82/08 -, zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F.). Damit ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung an der Wirtschaftsschule nicht - annähernd - vergleichbar. Für die Aufnahme der Ausbildung an der Wirtschaftsschule werden keine Berufsausbildung und keine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Es handelt sich - auf den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule aufbauend - nach dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis um eine schulische Ausbildung, die zwar auf den kaufmännischen Beruf ausgerichtete Unterrichtsfächer (Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Buchführung, Wirtschaftsrecht, Maschinenschreiben, Kurzschrift), jedoch auch allgemeinbildende Fächer (Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Leibesübungen) zum Inhalt hat. Der erfolgreiche Abschluss der Wirtschaftsschule vermittelt als schulische Qualifikation einen einer Realschule gleichwertigen Bildungsstand, berechtigt damit nicht zum Studium an einer Fachhochschule und führt auch nicht zu einem (qualifizierten) Berufsabschluss. Dies zeigt auch die anschließende berufliche Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, durch den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsschule einen (qualifizierten) Berufsabschluss erlangt zu haben. Soweit er sich darauf beruft, aufgrund des Besuches der Wirtschaftsschule bei seiner anschließenden Ausbildung zum Industriekaufmann Erleichterungen gehabt zu haben, mag dies zutreffen. Erleichterungen im Rahmen einer - erstmaligen - Berufsausbildung stellen jedoch noch keinen (qualifizierten) Berufsabschluss dar und sind auch einem (qualifizierten) Berufsabschluss nicht gleichzustellen.
Der Kläger kann sich zur Stützung seines Begehrens auch nicht auf die Regelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen, nach der das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn es innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs bezogen wurde. Zwar hat der Kläger zuletzt am 30.03.2012 und damit innerhalb von zwei Jahren vor dem 02.03.2013 Alg unter Berücksichtigung eines fiktiven höheren Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 (täglich 85,17 EUR) bezogen. Ob der höhere Vorbezug von Alg in dieser Konstellation bestandsgeschützt ist, lässt der Senat offen. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass § 151 Abs. 4 SGB III auch ein fiktives Bemessungsentgelt schützt. Bei der Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III handelt es sich um eine Sonderbestimmung zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. Die Regelung soll einen Anreiz schaffen, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit bei Erwerb eines erneuten Anspruchs eine geringere Lohnersatzleistung zu erhalten. Hierdurch sollen Arbeitslose, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit dem Bezug von Alg beendet haben, indem sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt verdient haben als das dem Vorbezug zugrunde gelegte Entgelt, privilegiert werden (Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 151, Rn. 22). In der vorliegenden Konstellation, dass der Vorbezug auf einem fiktiven Bemessungsentgelt beruht, mithin nicht das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt Grundlage der Alg-Gewährung ist, kann jedoch ein dem Vorbezug zu Grunde liegendes höheres Arbeitsentgelt bereits nicht geschützt werden, da ein solches nicht Grundlage des Vorbezugs von Arbeitslosengeld gewesen ist. Die Gefahr, der § 151 Abs. 4 SGB III vorbeugt, tritt bei einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppen, die sich aus der Bezugsgröße und nicht aus dem Arbeitsentgelt bemisst, grundsätzlich nicht ein. Vielmehr würde die Anwendung des § 151 Abs. 4 SGB III in der vorliegenden Konstellation einzig zu einer Perpetuierung einer früher getroffenen rechtlichen Bewertung führen, was mit dem Schutzzweck des § 151 Abs. 4 SGB III nicht in Einklang zu bringen wäre.
Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass § 151 Abs. 4 SGB III anzuwenden ist, ergibt sich kein höherer Anspruch auf Alg. Dem Grunde nach ist, wie vom SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, im Rahmen des § 151 Abs. 4 SGB III nur der rechtmäßige tatsächliche Vorbezug relevant. Es geht nicht darum, die Bestandskraft der vorigen Bewilligung zu beachten und damit womöglich einen rechtswidrigen Zustand weiter zu perpetuieren. Vielmehr ist bei der Prüfung des Anspruchs nach neuerlicher Arbeitslosmeldungen und Arbeitslosigkeit bei neuer Anwartschaft, wie dies beim Kläger zutrifft, grundsätzlich eine vollständig neue Anspruchsprüfung auch hinsichtlich der korrekten Bewilligungshöhe vorzunehmen. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck des § 151 Abs. 4 SGB III soll nur die geringere Anspruchshöhe aufgrund eines niedrigen Arbeitsentgeltes verhindert werden. Bestandsschutz eines rechtswidrigen tatsächlichen Vorbezugs bezweckt § 151 Abs. 4 SGG III dagegen nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2014 - L 3 AL 705/13 -, juris Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil 23.06.2011 - L 2 AL 23/10 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom September 2008 - L 3 AL 81/07 -, juris; Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 151, Rn. 22; a. A. noch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2006 - L 7 AL 161/03 -, juris). Das dem Kläger im Vorbezug bewilligte Alg auf der fiktiven Bemessungsgrundlage der Qualifikationsgruppe 2 war rechtswidrig. Die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2 erfolgte durch die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakte in der Annahme einer Fachschul-/Meisterqualifikation des Klägers (Ergebnisprotokoll vom 01.04.2010). Diese Qualifikation liegt beim Kläger nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht vor, weshalb die fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht gerechtfertigt war und daher nicht bestandsgeschützt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.
Bei der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 war danach ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 71,87 EUR, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Sonstige Berechnungsfehler zur Höhe des Alg sind nicht festzustellen und werden vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Obgleich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung des Klägers, worauf er im Erörterungstermin vom Berichterstatter hingewiesen worden war, aus den dort genannten Gründen sehr nahe liegt, hat der Senat dies dahinstehen lassen und allein im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung noch einmal abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchem Bemessungsentgelt dem Kläger Arbeitslosengeld I (Alg) zu gewähren ist.
Der 1951 geborene Kläger erwarb nach dem Abschluss der Hauptschule durch den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsschule (Zweijährige kaufmännische Berufsfachschule) Esslingen am Neckar im Jahr 1969 die mittlere Reife (Abschlusszeugnis vom 10.07.1969). Von 1969 bis 1972 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann (Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer E. am Neckar vom 10.02.1972). Nach der Ableistung des Wehrdienstes (1972/1973) war der Kläger als Sachbearbeiter und Verkäufer zuletzt von 1979 bis 2004, ab 01.01.1991 als Handlungsbevollmächtigter, bei der Firma J. E. GmbH & Co. KG E. beschäftigt. Der Kläger nahm an mehreren ein- bis mehrtägigen Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themenbereichen teil. Von 2004 bis 2006 war der Kläger arbeitslos und ab April 2006 als Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt vorbeugender Brandschutz in Gewerbebetrieben selbständig tätig (Lebenslauf des Klägers). Der Kläger war als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert (Bescheinigungen der Beklagten). Am 31.03.2010 gab der Kläger seinen Gewerbebetrieb auf (Gewerbeabmeldung vom 30.03.2010).
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 25.03.2010 mit Wirkung zum 01.04.2010 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit ab 01.04.2010 bis 30.03.2012 auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgeltes i.H.v. 85,17 EUR nach der Qualifikationsgruppe 2 (Änderungsbescheid vom 04.10.2010).
Am 01.04.2012 nahm der Kläger seine selbständige Tätigkeit wieder auf, die er am 01.04.2013 wiederum beendete (Gewerbeabmeldung vom 21.03.2013). Es bestand auf Antrag des Klägers weiterhin eine Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (Bescheid der Beklagten vom 03.04.2012).
Am 19.03.2013 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.04.2013 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 02.04.2013 sowie Änderungsbescheiden vom 04.04.2013 und 03.08.2013 Alg für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes i.H.v. 71,87 EUR nach der Qualifikationsgruppe 3 (täglicher Leistungsbetrag 36,76 EUR). Mit Schreiben vom 02.04.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Bemessung des Alg nach der Qualifikationsgruppe 3.
Der Kläger erhob am 05.04.2013 Widerspruch (Schreiben vom 09.04.2013) gegen die Bemessung des Alg. Er machte zuletzt zur Begründung geltend, die genannte Tätigkeit als Brandschutzfachkraft treffe im Hinblick auf seine letzte Tätigkeit als Angestellter für das tatsächliche Berufsbild nicht zu. Unverständlich sei, weshalb seine Fachschulausbildung nicht berücksichtigt worden sei. Beim letzten Bezug von Alg sei er unter der Qualifikationsgruppe 2 geführt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe innerhalb der letzten zwei Jahre in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden, aus dem er Arbeitsentgelt erzielt habe. Deshalb habe das Bemessungsentgelt fiktiv festgesetzt werden müssen. Maßgeblich sei die Qualifikationsgruppe 3, die eine abgeschlossene Ausbildung erfordere. Danach betrage das tägliche Bemessungsentgelt 71,87 EUR. Der Kläger könne sich auch nicht auf den vorangegangenen Leistungsbezug berufen, da dem Kläger zuvor Alg nach einem zu hohen Bemessungsentgelt bewilligt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.05.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, bei der früheren Bewilligung von Alg sei von der Beklagten im Rahmen der fiktiven Bemessung seine Fachschulausbildung anerkannt worden. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beklagte die Fachschulausbildung nicht mehr anerkenne. Die im Internetauftritt der Beklagten zu seiner Person veröffentlichten Angaben gingen weit über das Personalprofil eines Industriekaufmannes hinaus. Der Kläger legte auf Aufforderung des SG einen Lebenslauf, das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule vom 10.07.1969, den Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer E. am Neckar, Zeugnisse seiner Arbeitgeber, Weiterbildungsbescheinigungen sowie weitere Unterlagen vor (Bl. 23 bis 41 SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der realistischen Vermittlungsmöglichkeit sei die Qualifikationsgruppe 3 zutreffend. Die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.03.2012 auf der Grundlage der Bemessung der Qualifikationsgruppe 2 sei rechtswidrig erfolgt. Eine Bindungswirkung durch die rechtswidrige Entscheidung bestehe nicht. Die Beklagte legte - auf Aufforderung des SG - die Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin Kreiner vom 27.09.2013 sowie ihre dienstliche Stellungnahme vom 12.12.2013 und außerdem Nachweise von Bewerbungen/Vermittlungen vor.
Den Äußerungen der Arbeitsvermittlerin G. trat der Kläger entgegen (Schriftsätze vom 24.10.2013 und 08.01.2014). Er machte unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen geltend, aufgrund seines kaufmännischen Fachschulabschlusses in der vorangegangenen Arbeitslosigkeit von der Beklagten in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden zu sein; eine Anstellung in Form einer Technikerqualifikation oder einer Meisterqualifikation habe er zu keiner Zeit angestrebt und sei ihm von der Beklagten auch nicht angeboten worden. Weiter äußerte sich der Kläger zu den von der Beklagten vorgelegten Nachweisen von Bewerbungen/Vermittlungen (Schriftsatz vom 08.04.2014).
Mit Urteil vom 12.11.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 dem Grunde nach zustehe und dass das Alg fiktiv nach der Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen sei. Eine höhere Eingruppierung ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger vor seiner Berufsausbildung die mittlere Reife an einer kaufmännischen Fachschule abgelegt habe. Der Kläger habe auch durch die Schulungen und Seminare keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entspreche. Der Kläger könne sich nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen. Der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 sei somit ein Arbeitsentgelt in Höhe von einen Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zu Grunde zu legen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 71,87 EUR entspreche.
Gegen das dem Kläger am 11.03.2016 zugestellte Urteil hat er am 04.04.2016 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Berechnung seines Alg wieder die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde gelegt werde, wovon seine Entscheidung, sich arbeitslos zu melden, wesentlich abhängig gewesen sei. Das SG habe sich umfänglich mit der Problematik befasst und es sich nicht leicht gemacht. Allerdings enthalte das Urteil wesentliche Ungereimtheiten. Es sei unverständlich, weshalb der Besuch einer Fachschule nach erfolgter Berufsausbildung ein anderer sein solle, als vor der Berufsausbildung, da Art und Inhalt der Fachschulausbildung die gleiche sei. Bedenklich sei, dass die Beklagte in einem Gerichtsverfahren die Aussage treffe, sie habe rechtswidrig gehandelt und dass das Gericht diesen Vorgang in seiner Urteilsfindung zumindest toleriere. Dies widerspreche seinem Rechtsempfinden. Er denke, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch hier völlig ausgeblendet werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.11.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 02.04.2013 und 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 zu verurteilen, für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 Arbeitslosengeld I nach einem Bemessungsentgelt auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das SG habe ausführlich begründet, weshalb der Kläger leistungsrechtlich der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sei. Die frühere rechtswidrige Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 sei zu Gunsten des Klägers erfolgt. Bei rechtmäßiger Entscheidung hätte der Kläger bereits bei der früheren Bewilligung von Alg der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet werden müssen. Das SG habe zutreffend begründet, weshalb keine Bindung an die frühere rechtswidrige Entscheidung bestehe. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats eine Probeberechnung zur Höhe des Anspruches auf Alg nach der Qualifikationsgruppe 2 vorgelegt (Schriftsatz vom 24.08.2016).
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 04.11.2016 mit den Beteiligten erörtert worden. In der nichtöffentlichen Sitzung ist der Kläger insbesondere auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden. Auf die Niederschrift vom 04.11.2016 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG statthaft. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Alg nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 85,17 EUR mit einem täglichen Leistungsbetrag von 42,09 EUR oder nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 71,87 EUR mit einem täglichen Leistungsbetrag von 36,76 EUR für 180 Tage zusteht. Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR überschritten.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 02.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 ein Anspruch auf Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass dem Kläger im Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.10.2013 (dem Grunde nach) ein Anspruch auf Alg zusteht und dass das Alg des Klägers fiktiv zu ermitteln sei, da der Kläger im erweiterten Bemessungsrahmen keine Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aufweise, da er im als Bemessungsrahmen heranzuziehenden Zeitraum vom 02.04.2011 bis 01.04.2013 ausschließlich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Alg bezogen habe. Das fiktive Arbeitsentgelt sei beim Kläger nach der Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen. Die Vermittlungsbemühungen für den Kläger seien in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken gewesen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderten. Dem entspreche die formale berufliche Qualifikation des Klägers. Eine höhere Eingruppierung ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger vor seiner Berufsausbildung die mittlere Reife an einer kaufmännischen Fachschule abgelegt habe. Die Qualifikationsgruppe 2 sei nach der gesetzlichen Regelung nur für Beschäftigungen zu Grunde zu legen, die einen auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbauenden Fachschulabschluss erforderten. Eine solche Fachschulausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Sie sei auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich bzw. Voraussetzung. Der Kläger habe auch durch die durch vorgelegte Zeugnisse und Zertifikate belegten zahlreiche Schulungen und Seminare keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entspreche. Daran ändere auch die langjährige Berufserfahrung des Klägers als leitender Angestellter nichts. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen. Die Beklagte sei im Rahmen dieser Vorschrift nur an eine rechtmäßige frühere Bewilligung von Alg gebunden. Daran fehle es hier. Der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 sei ein Arbeitsentgelt in Höhe von einen Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zu Grunde zu legen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 71,87 EUR entspreche. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG im Urteil getroffenen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bleibt auszuführen:
Die Bemessung des fiktiven Arbeitsentgeltes ist von der Beklagten zutreffend nach der Qualifikationsgruppe 3 erfolgt, denn die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind nach dem vom Kläger dem SG vorgelegten Lebenslauf zur beruflichen Tätigkeit und den hierzu vorgelegten Belegen nicht auf Beschäftigungen zu erstrecken gewesen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erforderten, die eine Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 erst ermöglichen. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und zutreffend begründet (Entscheidungsgründe Seite 9 Abs. 2 bis Seite 12 oben), dem sich der Senat anschließt. Dem entspricht aus das Vorbringen des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens. Er hat erklärt, dass er zu keiner Zeit eine Anstellung in Form einer Technikerqualifikation oder einer Meisterqualifikation angestrebt habe und ihm auch von der Beklagten im Jahr 2013 keine solche Stelle angeboten worden sei (Schriftsatz vom 08.01.2014). Aufgrund der vom Kläger im Jahr 1972 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Ausbildungsberuf zum Industriekaufmann (Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer Esslingen am Neckar vom 10.02.1972) war der Kläger gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, den Kläger aufgrund seiner im Anschluss an seine Berufsausbildung zum Industriekaufmann verrichteten beruflichen Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen, kann der Senat, dem SG folgend, aus dem vom SG in den Entscheidungsgründen gemachten Ausführungen ebenfalls nicht feststellen und werden im Übrigen auch vom Kläger im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr hat der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen des erfolgreichen Abschlusses der Wirtschaftsschule (zweijährigen kaufmännischen Berufsfachschule) Esslingen am Neckar am 10.07.1969 in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, wie er im Berufungsverfahren - zuletzt im Termin am 04.11.2016 beharrlich - geltend macht. Der erfolgreiche Abschluss an der Wirtschaftsschule vermittelt - entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Abschluss, der zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III führt. Der Kläger hat dadurch keine Qualifikation als Meister erworben und auch keinen Fachschulabschluss oder den Abschluss einer Ausbildung in einer vergleichbaren Einrichtung. Die Bezeichnungen "Berufsfachschule" und "Fachschule" klingen zwar ähnlich, worauf sich der Kläger beruft. Sie bezeichnen aber - entgegen der Ansicht des Klägers - keine im Sinne des § 152 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III vergleichbaren Einrichtungen. Fachschulausbildungen im Sinn der genannten Vorschrift sind nur solche der beruflichen Weiterbildung. Sie setzen eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrung voraus und führen auf dieser Grundlage zu einem qualifizierten Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht. Mit dem Abschluss der Fachschulausbildung kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden oder sie ist ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung eines Handwerks und zur Ausbildung in diesem Handwerk (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - L 2 AL 82/08 -, zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F.). Damit ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung an der Wirtschaftsschule nicht - annähernd - vergleichbar. Für die Aufnahme der Ausbildung an der Wirtschaftsschule werden keine Berufsausbildung und keine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Es handelt sich - auf den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule aufbauend - nach dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis um eine schulische Ausbildung, die zwar auf den kaufmännischen Beruf ausgerichtete Unterrichtsfächer (Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Buchführung, Wirtschaftsrecht, Maschinenschreiben, Kurzschrift), jedoch auch allgemeinbildende Fächer (Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Leibesübungen) zum Inhalt hat. Der erfolgreiche Abschluss der Wirtschaftsschule vermittelt als schulische Qualifikation einen einer Realschule gleichwertigen Bildungsstand, berechtigt damit nicht zum Studium an einer Fachhochschule und führt auch nicht zu einem (qualifizierten) Berufsabschluss. Dies zeigt auch die anschließende berufliche Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, durch den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsschule einen (qualifizierten) Berufsabschluss erlangt zu haben. Soweit er sich darauf beruft, aufgrund des Besuches der Wirtschaftsschule bei seiner anschließenden Ausbildung zum Industriekaufmann Erleichterungen gehabt zu haben, mag dies zutreffen. Erleichterungen im Rahmen einer - erstmaligen - Berufsausbildung stellen jedoch noch keinen (qualifizierten) Berufsabschluss dar und sind auch einem (qualifizierten) Berufsabschluss nicht gleichzustellen.
Der Kläger kann sich zur Stützung seines Begehrens auch nicht auf die Regelung des § 151 Abs. 4 SGB III berufen, nach der das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn es innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs bezogen wurde. Zwar hat der Kläger zuletzt am 30.03.2012 und damit innerhalb von zwei Jahren vor dem 02.03.2013 Alg unter Berücksichtigung eines fiktiven höheren Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 (täglich 85,17 EUR) bezogen. Ob der höhere Vorbezug von Alg in dieser Konstellation bestandsgeschützt ist, lässt der Senat offen. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass § 151 Abs. 4 SGB III auch ein fiktives Bemessungsentgelt schützt. Bei der Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III handelt es sich um eine Sonderbestimmung zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. Die Regelung soll einen Anreiz schaffen, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit bei Erwerb eines erneuten Anspruchs eine geringere Lohnersatzleistung zu erhalten. Hierdurch sollen Arbeitslose, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit dem Bezug von Alg beendet haben, indem sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt verdient haben als das dem Vorbezug zugrunde gelegte Entgelt, privilegiert werden (Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 151, Rn. 22). In der vorliegenden Konstellation, dass der Vorbezug auf einem fiktiven Bemessungsentgelt beruht, mithin nicht das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt Grundlage der Alg-Gewährung ist, kann jedoch ein dem Vorbezug zu Grunde liegendes höheres Arbeitsentgelt bereits nicht geschützt werden, da ein solches nicht Grundlage des Vorbezugs von Arbeitslosengeld gewesen ist. Die Gefahr, der § 151 Abs. 4 SGB III vorbeugt, tritt bei einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppen, die sich aus der Bezugsgröße und nicht aus dem Arbeitsentgelt bemisst, grundsätzlich nicht ein. Vielmehr würde die Anwendung des § 151 Abs. 4 SGB III in der vorliegenden Konstellation einzig zu einer Perpetuierung einer früher getroffenen rechtlichen Bewertung führen, was mit dem Schutzzweck des § 151 Abs. 4 SGB III nicht in Einklang zu bringen wäre.
Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass § 151 Abs. 4 SGB III anzuwenden ist, ergibt sich kein höherer Anspruch auf Alg. Dem Grunde nach ist, wie vom SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, im Rahmen des § 151 Abs. 4 SGB III nur der rechtmäßige tatsächliche Vorbezug relevant. Es geht nicht darum, die Bestandskraft der vorigen Bewilligung zu beachten und damit womöglich einen rechtswidrigen Zustand weiter zu perpetuieren. Vielmehr ist bei der Prüfung des Anspruchs nach neuerlicher Arbeitslosmeldungen und Arbeitslosigkeit bei neuer Anwartschaft, wie dies beim Kläger zutrifft, grundsätzlich eine vollständig neue Anspruchsprüfung auch hinsichtlich der korrekten Bewilligungshöhe vorzunehmen. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck des § 151 Abs. 4 SGB III soll nur die geringere Anspruchshöhe aufgrund eines niedrigen Arbeitsentgeltes verhindert werden. Bestandsschutz eines rechtswidrigen tatsächlichen Vorbezugs bezweckt § 151 Abs. 4 SGG III dagegen nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2014 - L 3 AL 705/13 -, juris Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil 23.06.2011 - L 2 AL 23/10 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom September 2008 - L 3 AL 81/07 -, juris; Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 151, Rn. 22; a. A. noch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2006 - L 7 AL 161/03 -, juris). Das dem Kläger im Vorbezug bewilligte Alg auf der fiktiven Bemessungsgrundlage der Qualifikationsgruppe 2 war rechtswidrig. Die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2 erfolgte durch die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakte in der Annahme einer Fachschul-/Meisterqualifikation des Klägers (Ergebnisprotokoll vom 01.04.2010). Diese Qualifikation liegt beim Kläger nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht vor, weshalb die fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht gerechtfertigt war und daher nicht bestandsgeschützt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.
Bei der Bewilligung von Alg ab dem 02.04.2013 war danach ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 71,87 EUR, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Sonstige Berechnungsfehler zur Höhe des Alg sind nicht festzustellen und werden vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Obgleich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung des Klägers, worauf er im Erörterungstermin vom Berichterstatter hingewiesen worden war, aus den dort genannten Gründen sehr nahe liegt, hat der Senat dies dahinstehen lassen und allein im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung noch einmal abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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