L 11 KR 1956/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 5720/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1956/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt höheres Krankengeld (Krg) von der Beklagten.

Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war vom 08.12.2012 bis 12.01.2014 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 19.01.2013 Krg in Höhe von 28,80 EUR kalendertäglich (Bescheid vom 14.11.2013, Blatt 85 Verwaltungsakte).

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bewilligte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Blatt 20/21 SG-Akte). Vom 13.01.2014 bis zum Abbruch der Maßnahme am 30.06.2014 wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.05.2014 (Blatt 2 Verwaltungsakte) nahm die Klägerin an einer beruflichen Integrationsmaßnahme teil. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gewährte der Klägerin Übergangsgeld ab dem 13.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 25,51 EUR (68 % der zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage in Höhe von 37,51 EUR, Bescheid vom 28.01.2014, Blatt 6 Verwaltungsakte).

Wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.05.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.07.2014 (Blatt 15 Verwaltungsakte) Krg ab dem 01.07.2014 in Höhe von 15,21 EUR kalendertäglich. Dabei legte die Beklagte irrtümlich eine zu geringe Berechnungsgrundlage zugrunde, welche zwar von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der Anlage 1 des Bescheids vom 28.01.2014 im Rahmen einer alternativen Berechnung aufgeführt, aber nicht angewandt worden war.

Auf den Widerspruch der Klägerin vom 24.07.2014 änderte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2014 (Blatt 21 Verwaltungsakte) iVm einem Erläuterungsschreiben vom selben Tag (Blatt 22 Verwaltungsakte) die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung ab und bewilligte Krg ab dem 01.07.2014 in Höhe von 18,80 EUR kalendertäglich. Die Berechnung sei nach einer Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds in Höhe von kalendertäglich 30,32 EUR (tatsächliches ortsübliches Entgelt) vorgenommen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe jedoch das Übergangsgeld anhand des Verdienstes aus der ehemaligen Beschäftigung nach einer Berechnungsgrundlage von 37,51 EUR ermittelt. Letztere Berechnungsgrundlage sei für die Neuberechnung des Krg maßgeblich. Die Nachzahlung in Höhe von 107,70 EUR überwies die Beklagte an die Klägerin.

Die Klägerin hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass das Krg in der vor dem Bezug von Übergangsgeld erhaltenen Höhe weiter maßgeblich bleibe und in derselben Höhe weitergezahlt werden müsse (28,80 EUR kalendertäglich). Eine Neuberechnung auf Grundlage des Übergangsgeldes sei unzulässig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Krankengeldberechnung Versicherter, die nicht Arbeitnehmer seien, sei derjenige kalendertägliche Betrag maßgeblich, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend sei. Das Krg habe sich nach dem Übergangsgeld zu berechnen. Das Regelentgelt für die Krg-Berechnung betrage 80 % der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld. Das Krg betrage dann 70 % des errechneten Regelentgelts.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.12.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. An ihrem Krankheitsbild habe sich nichts geändert. Theoretisch hätten ihr ununterbrochen 78 Wochen Krg zugestanden. Die Krg-Fortzahlung sei nur unterbrochen worden, weil sie auf Empfehlung der Rentenkasse an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation teilgenommen habe. Eine Neuberechnung des Krg-Bezuges wegen des zwischenzeitlichen Übergangsgeldbezuges sei unzulässig. Das vorherige Krg in Höhe von 28,80 EUR kalendertäglich müsse weitergewährt werden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die für die Arbeitsunfähigkeit am 08.12.2012 maßgebliche Blockfrist habe am 28.10.2011 begonnen und am 27.10.2014 geendet. Die Klägerin sei insbesondere aufgrund von Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen. Eine mittelgradige depressive Episode sei bereits während der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 08.12.2012 bis 12.01.2014 hinzugetreten und wieder in der Zeit vom 20.05. bis 23.05.2014 aufgetreten, ab dem 26.05.2014 habe Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Rückenschmerzen und einer mittelgradig depressiven Episode bestanden. Für die hinzugetretene Krankheit gelte dieselbe Blockfrist. Krg sei der Klägerin bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer bis zum 10.10.2014 gezahlt worden. Zu Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 26.05.2014 sei die Klägerin nicht mehr Arbeitnehmerin, sondern Rehabilitandin (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) gewesen. Damit gehöre sie zum Kreis der Versicherten, die im Sinne von § 47 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht Arbeitnehmer seien. Für die neue Krg-Berechnung sei das Übergangsgeld der maßgebliche Bezugspunkt gewesen, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe.

Mit Urteil vom 11.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit dem Teilabhilfe-Bescheid vom 14.08.2014 habe die Beklagte das Krg ab dem 01.07.2014 zutreffend berechnet. Maßgeblich hierfür sei der Bezug von Übergangsgeld ab dem 13.01.2014.

Gegen das ihr am 23.04.2016 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 23.05.2016 Berufung beim SG eingelegt, welche dem Landessozialgericht am 27.05.2016 vorgelegt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Fassung des Bescheids vom 14.08.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 10.10.2014 Krankengeld in Höhe von 28,80 EUR kalendertäglich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.10.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.11.2016 gegeben worden. Sie haben sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfe-Bescheids vom 14.08.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Krg in Höhe von 28,80 EUR kalendertäglich im Zeitraum vom 01.07. bis 10.10.2014.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Versicherte haben Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs 1 SGB V). Der Anspruch auf Krg entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V). Der Anspruch auf Krg ruht, soweit und solange Versicherte Übergangsgeld beziehen (§ 49 Abs 1 Nr 3 SGB V). Das Krg beträgt 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt, § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (§ 47 Abs 4 Satz 2 SGB V). Rehabilitanden mit Übergangsgeld-Anspruch unterfallen dem Anwendungsbereich des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V (BSG 05.05.2009, B 1 KR 16/08 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 11 mwN). Daher ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in Höhe von 37,51 EUR maßgeblich für die Krg-Berechnung, wie das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend ausgeführt hat. Das SG hat auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Berechnung Schritt für Schritt nachvollzogen und erläutert. Der Senat nimmt hierauf Bezug. 80 % der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds in Höhe von 37,51 EUR ergeben das für die Krg-Berechnung maßgebliche Regelentgelt in Höhe von 30,01 EUR. 70 % hiervon sind 21,01 EUR; nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich der kalendertägliche Auszahlungsbetrag in Höhe von 18,80 EUR.

Die Kostenerstattung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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