Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4653/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3404/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Stuttgart (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 29.08.2016 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das SG dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist hier der Antrag der Antragstellerin vom 24.08.2016, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2016 in Höhe des ungedeckten Bedarfs von 360,- EUR zu gewähren.
Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss ist die Antragstellerin somit in Höhe von 360,- EUR beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR wird somit nicht erreicht. Das SG hat der Antragstellerin auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr versagt, da der genannte Antrag - nur dieser ist Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - eindeutig auf Leistungen für einen Monat (August 2016) begrenzt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Stuttgart (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 29.08.2016 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das SG dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist hier der Antrag der Antragstellerin vom 24.08.2016, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2016 in Höhe des ungedeckten Bedarfs von 360,- EUR zu gewähren.
Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss ist die Antragstellerin somit in Höhe von 360,- EUR beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR wird somit nicht erreicht. Das SG hat der Antragstellerin auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr versagt, da der genannte Antrag - nur dieser ist Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - eindeutig auf Leistungen für einen Monat (August 2016) begrenzt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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