L 9 AS 4196/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4903/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4196/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Stuttgart (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 06.10.2016 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.

Betrifft das in der Hauptsache geführte Verfahren - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren versagenden Beschluss somit ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist hier der Antrag der Antragstellerin vom 06.09.2016, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Oktober 2016 in Höhe des ungedeckten Bedarfs von 350,- EUR zu gewähren. Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss ist die Antragstellerin somit in Höhe von 350,- EUR beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR wird nicht erreicht. Das SG hat der Antragstellerin auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr versagt, da der genannte Antrag - nur dieser ist Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - eindeutig auf Leistungen für einen Monat (Oktober 2016) begrenzt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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