Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AY 4246/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 4099/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008.
Der 1989 geborene Kläger kam im Juni 1999 als j.Staatsangehöriger zusammen mit seinen Eltern als Asylbewerber nach Deutschland. Zwischenzeitlich besitzt er die s. Staatsangehörigkeit. Er war im Besitz einer Duldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er bezog vom 23. Juni 1999 bis 31. Mai 2008 Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt in Höhe von monatlich 298,49 EUR (Geldbetrag gem. § 3 AsylbLG 40,90 EUR, Grundleistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG 151,34 EUR, Kosten der Unterkunft 106,25 EUR).
Nachdem dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt worden war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 ein. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 1. November 2009.
Am 14. September 2009 nahm der Kläger eine Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker auf, die am 13. März 2013 endete. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrages war eine Vergütung i.H.v. 530,00 EUR im 1. Ausbildungsjahr, von 570,00 EUR im 2. Ausbildungsjahr, von 630,00 EUR in 3. Ausbildungsjahr und von 650,00 EUR im 4. Ausbildungsjahr vereinbart. Tatsächlich erzielte der Kläger im April 2012 und den Folgemonaten ein Bruttoeinkommen i.H.v. 680,00 EUR. In der Folgezeit wurde der Kläger selbständiger Teilhaber der Fahrradwerkstatt in F., H. (T. KG). Ausweislich des Bescheids für 2014 über Einkommensteuer erzielte der Kläger im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 27.952,00 EUR. Hiervon abzusetzen waren Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.266,00 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 350,00 EUR. Steuerzahlungen leistete der Kläger im Jahr 2014 nicht.
Nach Auszug aus der elterlichen Wohnung wohnte der Kläger zunächst in der Wohnung seiner Freundin bzw. deren Eltern; hierfür hatte er einen Mietanteil i.H.v. monatlich 200,00 EUR zu erbringen. Anfang 2014 zog der Kläger zu seiner in F. lebenden Schwester (geb. 1982), die im März 2001 nach Deutschland gekommen war; dort hat er gleichfalls einen Mietanteil von monatlich 200,00 EUR zu entrichten.
Am 23. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG unter teilweiser Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen nach § 44 SGB X sowie Auskehrung der gesetzlichen Zinsen gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nachdem die Ausländerbehörde der Beklagten am 3. November 2009 mitgeteilt hatte, es liege keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vor, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2011 den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger stehe nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mangels fortbestehender Bedürftigkeit fehle es damit an einem aktuellen sozialhilferechtlichen Bedarf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Gegen den am 5. Juli 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 5. August 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein aktueller Bedarf mehr. Der Kläger sei aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab dem 2. November 2009 ausgeschieden, so dass davon auszugehen sei, dass er über ausreichendes Einkommen verfüge. Deshalb komme auch kein Zinsanspruch in Betracht.
Gegen den am 21. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. September 2012 Berufung eingelegt. Er vertritt die Rechtsauffassung, eine Einschränkung des Geltungsbereiches des § 44 SGB X dahingehend, dass rückwirkend Leistungen nur zu erbringen seien, wenn eine durchgehende Bedürftigkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz vorliege, sei unter rechtssystematischen und grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Es sei willkürlich, wenn die Nachentrichtung im Falle des laufenden Leistungsbezuges zulässig sei, im Falle der erfolgreichen wirtschaftlichen Integration jedoch wieder abgesprochen werde. Für eine solche Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dies würde zudem dem Grundsatz des Forderns und Förderns widersprechen, in dem hierdurch bewusste Anreize gesetzt würden, sich statt durch eigene Leistung weiterhin durch staatliche Mittel zu ernähren. Zumindest sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG oder des SGB XII bzw. des SGB II ununterbrochen fortbestehe, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Denn die Begründetheit eines Zugunstenantrags dürfe nicht von der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens abhängen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2011 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender früher Verwaltungsakte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verzinsen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2011 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG.
Für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständig und damit richtiger Klagegegner. Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - juris Rdnr. 10). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach §§ 10, 10a AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2, ab 1. Januar 2009 § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 12). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach § 10a AsylbLG in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLGÄndG 1) vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) (a.F.). Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG a.F.). Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -). Danach war die Beklagte für die Überprüfung der den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig. Die durch die Zuweisungsentscheidungen begründete Zuständigkeit der Beklagten ist bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem AsylbLG erhalten geblieben. Mit der im Mai 2008 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 AufenthG auf Grund einer Bleiberechtsregelung endete eine Zuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG a.F. (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10a Rdnr. 31 (Stand: April 2014)). Denn ab diesem Datum war der Kläger nicht mehr Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - juris; Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.). Anschließend hat der Kläger keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr beantragt oder bezogen.
Einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum kann der Kläger zutreffend allein im Wege der Überprüfung und Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X erreichen. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hat der Kläger nicht angefochten, sie sind deshalb bestandskräftig geworden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 betreffenden Bewilligungsentscheidungen und auf die Erbringung weiterer Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht vor. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - alle juris; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris) kommt eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AY 2120/11 - m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.
Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Übergabe des schriftlich abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 5/08 R - juris) als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. § 44 SGB X soll grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem durch die Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckten Rechtsfrieden Vorrang einräumen. Dies gilt aufgrund der besonderen Zweckrichtung für die Sozialhilfe und das insoweit parallele Asylbewerberleistungsrecht, die jeweils eine besondere aktuelle Notlage beseitigen sollen, gerade nur, wenn diese Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Demnach sollen die Betroffenen - auch bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung - keine Leistungen mehr erhalten können, deren sie mangels Fortbestehen einer aktuelle Notlage nicht mehr bedürfen. Demnach sollen Behörden nicht verpflichtet sein und auch durch Gerichte nicht verpflichtet werden können, nunmehr zweckverfehlende Leistungen zu erbringen. Für die Zweckverfehlung ist es jedoch nicht erheblich, ob sie bereits bei Stellung des Überprüfungsantrages bestand hatte oder im Laufe des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eintritt. Es besteht daher nach dem materiellen Recht kein Grund, in solchen Fällen von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte. Davon unterscheidet sich die Situation des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundlegend. Der Kläger hat es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den "primären", nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Ansprüche, die nur unter Durchbrechung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens durchgesetzt werden können, kann daher anderen Voraussetzungen unterworfen werden. Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).
Da der Kläger auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG gehört und ein Ausschluss der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II weder aus rechtlichen noch aus medizinischen Gründen bestanden hat, ist seine Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Juni 2008 nach den Regelungen des SGB II zu bestimmen. Eine durchgehende Bedürftigkeit des Klägers liegt nicht vor, da zumindest im Jahr 2014, nachdem er zu seiner Schwester gezogen war, ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden hat.
Der Kläger bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft; er lebt nur mit seiner Schwester zusammen in einer Wohnung, mit der er keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sein Bedarf im Jahr 2014 hat danach 591,00 EUR (200,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II, 391,00 EUR Regelbedarf gem. § 20 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2013 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 (BGBl. I S. 3857)) betragen.
Nach Abschluss seiner Ausbildung als Zweiradmechaniker Fachrichtung Fahrradtechnik im März 2013 war der Kläger zunächst im erlernten Beruf tätig. Das hierbei erzielte Einkommen hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Senat nicht mitgeteilt. Seit Januar 2014 ist er als selbständiger Teilhaber der T. KG, einer Fahrradwerkstatt in F., tätig. Hierbei hat er im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 27.952,00 EUR erzielt. Er hatte Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.266,00 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 350,00 EUR zu entrichten. Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnungsrecht wurde Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft in der Weise bestimmt, dass alle steuerlich möglichen Absetzungen ohne Differenzierung hinsichtlich notwendiger und nicht notwendiger Ausgaben berücksichtigt wurden. Damit war das zu berücksichtigende (steuerliche) Arbeitseinkommen vielfach geringer als das tatsächlich (für den Lebensunterhalt) zur Verfügung stehende Einkommen. Entsprechend war es Selbständigen möglich, durch Inanspruchnahme aller steuerlich möglichen Absetzungen ihr Einkommen mit dem Ziel zu reduzieren, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur Alg II-V 2008, S. 9 zu A. Allgemeiner Teil und S. 14 f. zu B. Besonderer Teil § 3). Demgegenüber regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Alg II-V in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, dass - dem Subsidiaritätsprinzip bzw. dem Zuflussprinzip entsprechend - Ausgangswert für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen (d.h. alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen) sind (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur Alg II-V 2008, S. 15 zu B. Besonderer Teil § 3 Abs. 1). Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rdnr. 229 m.w.N.). Zweck der Verordnung ist es, steuerrechtlich zulässige Absetzmöglichkeiten im Recht der Grundsicherung nicht zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt es, bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte zugrunde zu legen, da darin mehr Absetzmöglichkeiten enthalten sind als bei einer Ermittlung aufgrund der tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen und damit jedenfalls keine Schlechterstellung des Klägers verbunden ist.
Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hatte der Kläger im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 25.336,00 EUR, somit monatlich durchschnittlich 2.111,33 EUR. Hiervon abzusetzen sind die Freibeträge gem. § 11b Abs. 2 SGB II i.H.v. 100,00 EUR sowie nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. insgesamt 200,00 EUR. Weitere Absetzbeträge, insbesondere nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sind nicht zu berücksichtigen, da diese bereits in die steuerrechtliche Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeflossen sind. Danach ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 1.811,33 EUR, das den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers übersteigt. Damit liegt keine durchgehende Bedürftigkeit des Klägers vor.
Mangels Vorliegens eines Nachzahlungsanspruchs bedarf es keines weiteren Eingehens auf den auf § 44 SGB I gestützten Zinsanspruch (vgl. hierzu im Übrigen BSG, Urteil vom 30. November 2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rdnr. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008.
Der 1989 geborene Kläger kam im Juni 1999 als j.Staatsangehöriger zusammen mit seinen Eltern als Asylbewerber nach Deutschland. Zwischenzeitlich besitzt er die s. Staatsangehörigkeit. Er war im Besitz einer Duldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er bezog vom 23. Juni 1999 bis 31. Mai 2008 Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt in Höhe von monatlich 298,49 EUR (Geldbetrag gem. § 3 AsylbLG 40,90 EUR, Grundleistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG 151,34 EUR, Kosten der Unterkunft 106,25 EUR).
Nachdem dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt worden war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 ein. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 1. November 2009.
Am 14. September 2009 nahm der Kläger eine Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker auf, die am 13. März 2013 endete. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrages war eine Vergütung i.H.v. 530,00 EUR im 1. Ausbildungsjahr, von 570,00 EUR im 2. Ausbildungsjahr, von 630,00 EUR in 3. Ausbildungsjahr und von 650,00 EUR im 4. Ausbildungsjahr vereinbart. Tatsächlich erzielte der Kläger im April 2012 und den Folgemonaten ein Bruttoeinkommen i.H.v. 680,00 EUR. In der Folgezeit wurde der Kläger selbständiger Teilhaber der Fahrradwerkstatt in F., H. (T. KG). Ausweislich des Bescheids für 2014 über Einkommensteuer erzielte der Kläger im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 27.952,00 EUR. Hiervon abzusetzen waren Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.266,00 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 350,00 EUR. Steuerzahlungen leistete der Kläger im Jahr 2014 nicht.
Nach Auszug aus der elterlichen Wohnung wohnte der Kläger zunächst in der Wohnung seiner Freundin bzw. deren Eltern; hierfür hatte er einen Mietanteil i.H.v. monatlich 200,00 EUR zu erbringen. Anfang 2014 zog der Kläger zu seiner in F. lebenden Schwester (geb. 1982), die im März 2001 nach Deutschland gekommen war; dort hat er gleichfalls einen Mietanteil von monatlich 200,00 EUR zu entrichten.
Am 23. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG unter teilweiser Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen nach § 44 SGB X sowie Auskehrung der gesetzlichen Zinsen gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nachdem die Ausländerbehörde der Beklagten am 3. November 2009 mitgeteilt hatte, es liege keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vor, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2011 den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger stehe nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mangels fortbestehender Bedürftigkeit fehle es damit an einem aktuellen sozialhilferechtlichen Bedarf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Gegen den am 5. Juli 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 5. August 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein aktueller Bedarf mehr. Der Kläger sei aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab dem 2. November 2009 ausgeschieden, so dass davon auszugehen sei, dass er über ausreichendes Einkommen verfüge. Deshalb komme auch kein Zinsanspruch in Betracht.
Gegen den am 21. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. September 2012 Berufung eingelegt. Er vertritt die Rechtsauffassung, eine Einschränkung des Geltungsbereiches des § 44 SGB X dahingehend, dass rückwirkend Leistungen nur zu erbringen seien, wenn eine durchgehende Bedürftigkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz vorliege, sei unter rechtssystematischen und grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Es sei willkürlich, wenn die Nachentrichtung im Falle des laufenden Leistungsbezuges zulässig sei, im Falle der erfolgreichen wirtschaftlichen Integration jedoch wieder abgesprochen werde. Für eine solche Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dies würde zudem dem Grundsatz des Forderns und Förderns widersprechen, in dem hierdurch bewusste Anreize gesetzt würden, sich statt durch eigene Leistung weiterhin durch staatliche Mittel zu ernähren. Zumindest sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG oder des SGB XII bzw. des SGB II ununterbrochen fortbestehe, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Denn die Begründetheit eines Zugunstenantrags dürfe nicht von der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens abhängen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2011 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender früher Verwaltungsakte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verzinsen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2011 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG.
Für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständig und damit richtiger Klagegegner. Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - juris Rdnr. 10). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach §§ 10, 10a AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2, ab 1. Januar 2009 § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 12). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach § 10a AsylbLG in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLGÄndG 1) vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) (a.F.). Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG a.F.). Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -). Danach war die Beklagte für die Überprüfung der den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig. Die durch die Zuweisungsentscheidungen begründete Zuständigkeit der Beklagten ist bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem AsylbLG erhalten geblieben. Mit der im Mai 2008 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 AufenthG auf Grund einer Bleiberechtsregelung endete eine Zuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG a.F. (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10a Rdnr. 31 (Stand: April 2014)). Denn ab diesem Datum war der Kläger nicht mehr Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - juris; Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.). Anschließend hat der Kläger keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr beantragt oder bezogen.
Einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum kann der Kläger zutreffend allein im Wege der Überprüfung und Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X erreichen. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hat der Kläger nicht angefochten, sie sind deshalb bestandskräftig geworden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 betreffenden Bewilligungsentscheidungen und auf die Erbringung weiterer Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht vor. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - alle juris; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris) kommt eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AY 2120/11 - m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.
Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Übergabe des schriftlich abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 5/08 R - juris) als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. § 44 SGB X soll grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem durch die Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckten Rechtsfrieden Vorrang einräumen. Dies gilt aufgrund der besonderen Zweckrichtung für die Sozialhilfe und das insoweit parallele Asylbewerberleistungsrecht, die jeweils eine besondere aktuelle Notlage beseitigen sollen, gerade nur, wenn diese Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Demnach sollen die Betroffenen - auch bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung - keine Leistungen mehr erhalten können, deren sie mangels Fortbestehen einer aktuelle Notlage nicht mehr bedürfen. Demnach sollen Behörden nicht verpflichtet sein und auch durch Gerichte nicht verpflichtet werden können, nunmehr zweckverfehlende Leistungen zu erbringen. Für die Zweckverfehlung ist es jedoch nicht erheblich, ob sie bereits bei Stellung des Überprüfungsantrages bestand hatte oder im Laufe des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eintritt. Es besteht daher nach dem materiellen Recht kein Grund, in solchen Fällen von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte. Davon unterscheidet sich die Situation des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundlegend. Der Kläger hat es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den "primären", nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Ansprüche, die nur unter Durchbrechung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens durchgesetzt werden können, kann daher anderen Voraussetzungen unterworfen werden. Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).
Da der Kläger auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG gehört und ein Ausschluss der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II weder aus rechtlichen noch aus medizinischen Gründen bestanden hat, ist seine Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Juni 2008 nach den Regelungen des SGB II zu bestimmen. Eine durchgehende Bedürftigkeit des Klägers liegt nicht vor, da zumindest im Jahr 2014, nachdem er zu seiner Schwester gezogen war, ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden hat.
Der Kläger bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft; er lebt nur mit seiner Schwester zusammen in einer Wohnung, mit der er keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sein Bedarf im Jahr 2014 hat danach 591,00 EUR (200,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II, 391,00 EUR Regelbedarf gem. § 20 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2013 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 (BGBl. I S. 3857)) betragen.
Nach Abschluss seiner Ausbildung als Zweiradmechaniker Fachrichtung Fahrradtechnik im März 2013 war der Kläger zunächst im erlernten Beruf tätig. Das hierbei erzielte Einkommen hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Senat nicht mitgeteilt. Seit Januar 2014 ist er als selbständiger Teilhaber der T. KG, einer Fahrradwerkstatt in F., tätig. Hierbei hat er im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 27.952,00 EUR erzielt. Er hatte Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.266,00 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 350,00 EUR zu entrichten. Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnungsrecht wurde Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft in der Weise bestimmt, dass alle steuerlich möglichen Absetzungen ohne Differenzierung hinsichtlich notwendiger und nicht notwendiger Ausgaben berücksichtigt wurden. Damit war das zu berücksichtigende (steuerliche) Arbeitseinkommen vielfach geringer als das tatsächlich (für den Lebensunterhalt) zur Verfügung stehende Einkommen. Entsprechend war es Selbständigen möglich, durch Inanspruchnahme aller steuerlich möglichen Absetzungen ihr Einkommen mit dem Ziel zu reduzieren, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur Alg II-V 2008, S. 9 zu A. Allgemeiner Teil und S. 14 f. zu B. Besonderer Teil § 3). Demgegenüber regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Alg II-V in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, dass - dem Subsidiaritätsprinzip bzw. dem Zuflussprinzip entsprechend - Ausgangswert für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen (d.h. alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen) sind (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur Alg II-V 2008, S. 15 zu B. Besonderer Teil § 3 Abs. 1). Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rdnr. 229 m.w.N.). Zweck der Verordnung ist es, steuerrechtlich zulässige Absetzmöglichkeiten im Recht der Grundsicherung nicht zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt es, bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte zugrunde zu legen, da darin mehr Absetzmöglichkeiten enthalten sind als bei einer Ermittlung aufgrund der tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen und damit jedenfalls keine Schlechterstellung des Klägers verbunden ist.
Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hatte der Kläger im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 25.336,00 EUR, somit monatlich durchschnittlich 2.111,33 EUR. Hiervon abzusetzen sind die Freibeträge gem. § 11b Abs. 2 SGB II i.H.v. 100,00 EUR sowie nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. insgesamt 200,00 EUR. Weitere Absetzbeträge, insbesondere nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sind nicht zu berücksichtigen, da diese bereits in die steuerrechtliche Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeflossen sind. Danach ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 1.811,33 EUR, das den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers übersteigt. Damit liegt keine durchgehende Bedürftigkeit des Klägers vor.
Mangels Vorliegens eines Nachzahlungsanspruchs bedarf es keines weiteren Eingehens auf den auf § 44 SGB I gestützten Zinsanspruch (vgl. hierzu im Übrigen BSG, Urteil vom 30. November 2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rdnr. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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