Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4216/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4216/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2016 (Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2016 (S 4 SO 4216/16 ER) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Eilbeschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 SO 4207/16 ER-B.
Darüber hinaus war auch schon im erstinstanzlichen Verfahren ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller in Kürze bzw. jederzeit damit rechnen musste, aus der akutstationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. (Z.) entlassen zu werden, weshalb ein Bedürfnis für eine Vorwegnahme der Hauptsache bis zum Abschluss des SG-Verfahrens nicht bestand. Aus dem Schreiben des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. O. (Oberarzt im Z.) vom 30. August 2016 (Blatt 8 der SG-Akte des Eilverfahrens) ergibt sich zwar, dass eine Entlassung des Antragstellers in der 38. Kalenderwoche beabsichtigt war. Der Eilantrag wurde indes erst am 27. Oktober 2016 gestellt, währenddessen der Antragsteller weiterhin im Z. untergebracht war.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2016 (S 4 SO 4216/16 ER) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Eilbeschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 SO 4207/16 ER-B.
Darüber hinaus war auch schon im erstinstanzlichen Verfahren ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller in Kürze bzw. jederzeit damit rechnen musste, aus der akutstationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. (Z.) entlassen zu werden, weshalb ein Bedürfnis für eine Vorwegnahme der Hauptsache bis zum Abschluss des SG-Verfahrens nicht bestand. Aus dem Schreiben des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. O. (Oberarzt im Z.) vom 30. August 2016 (Blatt 8 der SG-Akte des Eilverfahrens) ergibt sich zwar, dass eine Entlassung des Antragstellers in der 38. Kalenderwoche beabsichtigt war. Der Eilantrag wurde indes erst am 27. Oktober 2016 gestellt, währenddessen der Antragsteller weiterhin im Z. untergebracht war.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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