Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 289/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 319/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Regelung des § 116 Abs. 2 SGB VI, wonach ein Reha-Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Rente gilt, stellt eine gesetzliche Fiktion dar, vollzieht sich daher nicht durch Umdeutung und vermittelt somit keinen Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme der Berufung, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrages auf "Umdeutung" eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag gerichtet war.
Auf Grund eines Reha-Antrages vom Mai 2013 befand sich der am 05.10.1961 geborene Kläger von Februar bis April 2014 zur stationären Rehabilitation in der K.-Klinik Bad D., aus der er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als unter drei Stunden täglich leistungsfähig entlassen wurde. Auf Grund dieser Leistungsbeurteilung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Mai und - nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass zunächst die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen seien - erneut im September 2014 eine "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Einholung einer Stellungnahme des Ärztliche Dienstes vom Juli 2014 (die Leistungseinschätzung des Arztes des Reha-Klinik sei zu pessimistisch) teilte die Beklagte dem Kläger ausgehend vom Nichteintritt einer Erwerbsminderung mit, eine "Umdeutung" könne nicht erfolgen und sie riet die Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Stellung eines Rentenantrages an (Schreiben vom 15.10.2014 und 24.11.2014).
Seine am 27.01.2015 auf Verbescheidung seines Antrages vom Mai 2014 auf "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Heilbronn wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2015 ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, dass die Untätigkeitsklage - bei zwischenzeitlich vom Kläger im März 2015 gestelltem Formblattantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte abgelehnt hatte (Bescheid vom 06.10.2015 und Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015) und wogegen der Kläger Klage zum Sozialgericht (S 4 R 4136/15) erhoben hatte - mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Mit seiner am 21.01.2016 erhobenen Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" vom Mai 2014 weiter. Er nahm diese jedoch auf Hinweis des Senats im Mai 2016 zurück und hat eine Kostenentscheidung des Senats beantragt.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht - gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1, 3 und 4 SGG durch die Berichterstatterin - auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist. Das Gericht hat dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Berufung sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits zu prüfen.
Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte entspricht es nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit die Beklagte mit außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Vielmehr wies das Sozialgericht zu Recht die auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag gerichtete Untätigkeitsklage ab, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen gewesen wäre.
Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monaten vergangen sind, und sie ist begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Zwar ist vorliegend die Antragstellung durch das im Mai 2014 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers erfolgt und auch die Sechs-Monats-Frist seit Stellung dieses Antrags bei der Beklagten war zur Zeit der Klageerhebung am 27.01.2015 abgelaufen.
Ob eine Verbescheidung des Antrags des Klägers auf "Umdeutung" im Sinne einer ablehnenden Entscheidung in den Schreiben der Beklagten vom Oktober und November 2014 zu sehen ist, mit welchen die Beklagte dem Kläger u.a. mitteilte, der Reha-Antrag könne nicht in einen Rentenantrag "umgedeutet" werden, der Untätigkeitsklage damit mangels Untätigkeit der Beklagten der Boden entzogen und die Berufung bereits aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben. Weder die Beklagte noch der Kläger haben diesen Schreiben einen entsprechenden Inhalt beigemessen.
Jedenfalls läge ein sachlicher Grund für die Nichtverbescheidung vor. Zwar kommt es für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht werden. Anderes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 88 Rdnr. 4a m.w.N. auch zur Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf "Umdeutung" des Reha-Antrags in einen Rentenantrag besteht unter keinen denkbaren Umständen, insbesondere gewährt § 116 Abs. 2 SGG kein subjektives einklagbares Recht auf eine "Umdeutung".
Gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (Nr. 2).
§ 116 Abs. 2 SGB VI bewirkt die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für den Versicherten vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente - zunächst nur Reha-Leistungen, nicht aber auch Rente beantragt (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R in SozR 4-2500 § 51 Nr. 1). Das Eingreifen der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI setzt u.a. voraus, dass der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI tritt die Fiktion automatisch von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Antrag und einer Willensentscheidung des Rentenversicherungsträgers (i.S. einer "Umdeutung") ein und ist demnach bei einem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von Amts wegen als maßgeblicher Antrag i.S.d. § 99 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 17/07 R in SozR 4-1200 § 44 Nr. 3). § 116 Abs. 2 SGG vermittelt dem Versicherten somit kein eigenständiges, subjektives einklagbares Recht auf "Umdeutung".
Übertragen auf den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGG - mit der gesetzlich angeordneten Fiktion - vorlagen, allein im Rahmen des Klageverfahrens auf Erwerbsminderungsrente (S 4 R 4136/15) - konkret für den Beginn einer eventuellen Erwerbsminderungsrente (vgl. § 99 SGB VI) - Bedeutung zukommt. Einen für den Kläger darüber hinausgehenden Nutzen entfaltet § 116 Abs. 2 SGG nicht, weshalb sich die Untätigkeitsklage auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme der Berufung, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrages auf "Umdeutung" eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag gerichtet war.
Auf Grund eines Reha-Antrages vom Mai 2013 befand sich der am 05.10.1961 geborene Kläger von Februar bis April 2014 zur stationären Rehabilitation in der K.-Klinik Bad D., aus der er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als unter drei Stunden täglich leistungsfähig entlassen wurde. Auf Grund dieser Leistungsbeurteilung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Mai und - nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass zunächst die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen seien - erneut im September 2014 eine "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Einholung einer Stellungnahme des Ärztliche Dienstes vom Juli 2014 (die Leistungseinschätzung des Arztes des Reha-Klinik sei zu pessimistisch) teilte die Beklagte dem Kläger ausgehend vom Nichteintritt einer Erwerbsminderung mit, eine "Umdeutung" könne nicht erfolgen und sie riet die Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Stellung eines Rentenantrages an (Schreiben vom 15.10.2014 und 24.11.2014).
Seine am 27.01.2015 auf Verbescheidung seines Antrages vom Mai 2014 auf "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Heilbronn wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2015 ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, dass die Untätigkeitsklage - bei zwischenzeitlich vom Kläger im März 2015 gestelltem Formblattantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte abgelehnt hatte (Bescheid vom 06.10.2015 und Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015) und wogegen der Kläger Klage zum Sozialgericht (S 4 R 4136/15) erhoben hatte - mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Mit seiner am 21.01.2016 erhobenen Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" vom Mai 2014 weiter. Er nahm diese jedoch auf Hinweis des Senats im Mai 2016 zurück und hat eine Kostenentscheidung des Senats beantragt.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht - gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1, 3 und 4 SGG durch die Berichterstatterin - auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist. Das Gericht hat dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Berufung sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits zu prüfen.
Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte entspricht es nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit die Beklagte mit außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Vielmehr wies das Sozialgericht zu Recht die auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" des Reha-Antrages in einen Rentenantrag gerichtete Untätigkeitsklage ab, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen gewesen wäre.
Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monaten vergangen sind, und sie ist begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Zwar ist vorliegend die Antragstellung durch das im Mai 2014 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers erfolgt und auch die Sechs-Monats-Frist seit Stellung dieses Antrags bei der Beklagten war zur Zeit der Klageerhebung am 27.01.2015 abgelaufen.
Ob eine Verbescheidung des Antrags des Klägers auf "Umdeutung" im Sinne einer ablehnenden Entscheidung in den Schreiben der Beklagten vom Oktober und November 2014 zu sehen ist, mit welchen die Beklagte dem Kläger u.a. mitteilte, der Reha-Antrag könne nicht in einen Rentenantrag "umgedeutet" werden, der Untätigkeitsklage damit mangels Untätigkeit der Beklagten der Boden entzogen und die Berufung bereits aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben. Weder die Beklagte noch der Kläger haben diesen Schreiben einen entsprechenden Inhalt beigemessen.
Jedenfalls läge ein sachlicher Grund für die Nichtverbescheidung vor. Zwar kommt es für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht werden. Anderes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 88 Rdnr. 4a m.w.N. auch zur Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf "Umdeutung" des Reha-Antrags in einen Rentenantrag besteht unter keinen denkbaren Umständen, insbesondere gewährt § 116 Abs. 2 SGG kein subjektives einklagbares Recht auf eine "Umdeutung".
Gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (Nr. 2).
§ 116 Abs. 2 SGB VI bewirkt die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für den Versicherten vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente - zunächst nur Reha-Leistungen, nicht aber auch Rente beantragt (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R in SozR 4-2500 § 51 Nr. 1). Das Eingreifen der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI setzt u.a. voraus, dass der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI tritt die Fiktion automatisch von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Antrag und einer Willensentscheidung des Rentenversicherungsträgers (i.S. einer "Umdeutung") ein und ist demnach bei einem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von Amts wegen als maßgeblicher Antrag i.S.d. § 99 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 17/07 R in SozR 4-1200 § 44 Nr. 3). § 116 Abs. 2 SGG vermittelt dem Versicherten somit kein eigenständiges, subjektives einklagbares Recht auf "Umdeutung".
Übertragen auf den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGG - mit der gesetzlich angeordneten Fiktion - vorlagen, allein im Rahmen des Klageverfahrens auf Erwerbsminderungsrente (S 4 R 4136/15) - konkret für den Beginn einer eventuellen Erwerbsminderungsrente (vgl. § 99 SGB VI) - Bedeutung zukommt. Einen für den Kläger darüber hinausgehenden Nutzen entfaltet § 116 Abs. 2 SGG nicht, weshalb sich die Untätigkeitsklage auf Verbescheidung seines Antrages auf "Umdeutung" als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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