Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3096/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2549/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Stellplatzkosten durch die Beklagte; zu klären sind vornehmlich Fragen des Prozessrechts.
Der 1959 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch (Grad der Behinderung von 90, Merkzeichen "G") anerkannt. Er bezieht bereits seit Jahren von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Vom 1. Februar 2014 bis Mitte November 2015 lebte der Kläger in einer Wohnung in K.; eine Garage oder ein Stellplatz gehörte nicht zur Wohnung. Am 12. November 2015 ist der Kläger in eine Wohnung im K. in K. umgezogen, welche er bereits zum 1. November 2015 angemietet hatte. Vor dem 1. Februar 2014 hatte der Kläger in K. - bei mehreren Wohnungswechseln - u.a. in der P. S. sowie in der S. gewohnt.
Mit E-Mail vom 18. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine künftige Garage oder einen künftigen Tiefgaragenstellplatz. Bis Mitte September 2014 habe er die Möglichkeit gehabt, sein Kraftfahrzeug kostenfrei in einer Tiefgarage zu parken. Nun sei diese Möglichkeit aber wegen Eigenbedarfs weggefallen. Der Beklagte habe die Stellplatz-Miete in der Vergangenheit sowohl in der S. als auch in der P. S. übernommen gehabt. Er sei auf einen solchen Stellplatz angewiesen, weil er aus behinderungsbedingten Gründen ein funktionierendes Auto benötige. Eines Kraftfahrzeugs bedürfe er zum Einkaufen, für Arztbesuche und zur Wahrung seiner wenigen sozialen Kontakte.
Durch Bescheid vom 25. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine Garage bzw. ein Stellplatz keinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf darstelle. An der Wohnadresse im M. befänden sich überdies elf kostenlose Stellplätze direkt vor Ort. Eine Kostenübernahme wäre nur dann möglich, wenn die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Mietvertrag festgeschrieben seien und eine Untervermietung nicht gestattet sei. Dies sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Gegen den Bescheid vom 25. September 2014 wandte sich der Kläger zunächst mit einer E-Mail vom 4. Oktober 2014. Auf den Hinweis der Beklagten, dass ein per E-Mail eingelegter Widerspruch "formalrechtlich nicht statthaft" sei, ein solcher Rechtsbehelf vielmehr einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe, legte der Kläger schließlich am 16. Oktober 2014 schriftlich Widerspruch ein (Schreiben vom 15. Oktober 2014). Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, es sei einem Behinderten nicht zumutbar, sein Kraftfahrzeug unter freiem Himmel zu parken. Unstrittig sei, dass ein Fahrzeug in einem solchen Fall in erheblichem Maße leide; es sei außerdem einem vielfach höheren Risiko ausgesetzt, beschädigt zu werden. Er benötige das Kraftfahrzeug fast täglich; von daher müsse es funktionsfähig sein. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 8. Dezember 2014 schriftlich (Schreiben vom 6. Dezember 2014) Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, auf sein Kraftfahrzeug dringend angewiesen zu sein. Ständiges Draußenstehen sei für ein Kraftfahrzeug nicht zuträglich. Auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse sei er nicht in der Lage, an seinem Fahrzeug kostspielige Reparaturen vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 hat das SG die Klage, die es als auf die Übernahme der Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im M. gerichtet erachtet hat, abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für einen (Tiefgaragen-)Stellplatz seien, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten, nur ausnahmsweise dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei, der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und ferner alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. All das sei vorliegend hinsichtlich der Wohnung im M. nicht zu konstatieren gewesen. Ein Anspruch, ein Fahrzeug nur in geschlossenen Unterständen abzustellen, bestehe nicht. Dessen ungeachtet sei der Kläger nicht mehr im M. wohnhaft; Kosten für einen Stellplatz seien ihm in dieser Wohnung nicht entstanden. Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines - potentiellen - Stellplatzes zu einer nicht mehr bewohnten Wohnung bestehe ohnehin nicht. Der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. Juni 2016 zugestellt worden.
Am 21. Juni 2016 hat sich der Kläger per E-Mail an das SG gewandt und gebeten, "den Sachverhalt mit den Tiefgaragen-Stellplatz-Kosten erneut aufzurollen". Auf den Hinweis des SG, dass der Rechtsstreit erledigt sei und ansonsten auf die "Rechtsfolgenbelehrung" hingewiesen werde (Verfügung vom 22. Juni 2016), hat der Kläger mit einer E-Mail vom 28. Juni 2016 geäußert, dass er "Widerspruch gegen das Urteil" einlege. Das SG hat den Kläger anschließend per E-Mail darauf hingewiesen, dass die "elektronische Klage-/Antragserhebung" vermutlich unzulässig sei und ihn aufgefordert, "die Klage/den Antrag" umgehend zusätzlich per Fax oder schriftlich per Post einzureichen. Das SG hat außerdem dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter dem 6. Juli 2016 die Akten (einschließlich eines Abdrucks des Gerichtsbescheids sowie von Ausdrucken der vorstehenden E-Mails) vorgelegt. Mit Senatsverfügung vom 26. Juli 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 29. Juli 2016, ist der Kläger darüber belehrt worden, dass das mit (einfacher) E-Mail vom 28. Juni 2016 eingelegte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 nicht formgerecht, d.h. nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eingelegt worden sei und damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2016 (Eingang beim LSG am 25. August 2016) mitgeteilt, dass er die Berufung aufrechterhalte. Es gehe ihm um "das Niederschmettern seiner Klage" auf Übernahme der Kosten für den dringend benötigten Stellplatz. Die Wohnung im K. hätte er nicht anmieten dürfen, hätte er nicht den besagten Stellplatz mitübernommen.
Die Beklagte, die die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt, hat geltend gemacht, die Berufung sei nicht formgerecht eingelegt worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2016 - dem Kläger zugestellt am 15. November 2016, der Beklagten am 16. November 2016 - darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Einen Verlegungsantrag haben beide Beteiligten nicht gestellt.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Vorliegend ist die Berufung des Klägers nicht formgerecht innerhalb der am 14. Juli 2016 abgelaufenen Frist eingelegt worden.
Nach § 151 Absatz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 10. Juni 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG); dort war der statthafte Rechtsbehelf bezeichnet. Dies war hier die Berufung, denn im Klageverfahren vor dem SG (S 4 SO 3096/14) standen Stellplatzkosten für mehr ein Jahr im Streit, sodass hinsichtlich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegend einschlägig war. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde.
Gerichtsbescheide sind zuzustellen (§ 105 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 133 Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids vom 10. Juni 2016 (§ 137 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. Juni 2016 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. hierzu § 166 Abs. 1, § 180 ZPO). Die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO waren ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine Übergabe weder an den Kläger noch an einen Ersatzempfänger (§ 178 ZPO) möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - SG - sowie das Aktenzeichen (S 4 SO 3096/14) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Der Zusteller hat ferner auf dem Umschlag des zuzustellenden Urteils das Datum der Zustellung (14. Juni 2016) vermerkt. Mit der Einlegung des Schriftstücks (Abschrift des Gerichtsbescheids) in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten war die Zustellung an den Kläger mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Damit hätte die Berufungsfrist von einem Monat nur gewahrt werden können, wenn der Kläger das Rechtsmittel der Berufung bis spätestens Donnerstag, den 14. Juli 2016 beim LSG Baden-Württemberg oder aber dem SG eingelegt hätte. Innerhalb dieser Frist ist eine formgerechte Berufung des Kläger indes nicht eingegangen.
Weder die E-Mail des Klägers vom 21. Juni 2016 noch seine E-Mail vom 28. Juni 2016 haben das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG gewahrt. Diesem Erfordernis genügt eine einfache E-Mail - wie hier vom Kläger elektronisch übermittelt - nicht; dies entspricht der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - (juris Rdnr. 6); BSG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R - (juris Rdnr. 6); Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - (juris Rdnr. 6); BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 - (juris Rdnr. 13); Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Mai 2016 - I E 2/16 - (juris Rdnr. 7); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 4619/15 - (juris Rdnr. 26); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 2007 - L 9 SO 25/06 - (juris Rdnr. 15); Bayer. LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 15 SB 123/10 - (juris Rdnr. 29); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2016 - L 13 R 4912/15 - (juris Rdnr. 14); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 151 Rdnrn. 3, 3f; Binder in HK-SGG, 4. Auflage, § 151 Rdnr. 17).
Die vorbezeichneten E-Mails des Klägers fallen im Übrigen auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 65a SGG (in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)), der den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Gericht und den Beteiligten regelt. Denn zum einen ist die nach § 65a Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Rechtsverordnung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg bisher nicht erlassen worden; darüber hinaus waren die E-Mails des Klägers vom 21. und 28. Juni 2016 auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG), sodass sie in jedem Fall nicht die Anforderungen des § 65a SGG erfüllt haben (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 13. September 2016 - B 5 RS 30/16 B - (juris)).
Zwar ist in dem am 25. August 2016 beim LSG Baden-Württemberg eingegangenen, vom Kläger persönlich unterzeichneten Schreiben vom 10. August 2016 eine der Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG genügende Berufung zu sehen. Mit diesem Schreiben hat der Kläger indessen die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht eingehalten.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist nur der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). In diesem Sinne unverschuldete Gründe an der Fristversäumnis liegen hier nicht vor. Darüber, dass die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen ist, ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung zum Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 belehrt worden. Darüber hinaus ist der Kläger auf seine E-Mail vom 28. Juni 2016 hin vom SG - noch innerhalb der Berufungsfrist - per E-Mail auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des nur in elektronischer Form eingereichten Begehrens hingewiesen und ferner aufgefordert worden, unverzüglich per Fax oder schriftlich per Post sein betreffendes Anliegen einzureichen. Daraufhin hat der Kläger zunächst nicht, sondern erst mit dem die Schriftform wahrenden Berufungsschreiben vom 10. August 2016 reagiert, nachdem er vom Senat (erneut) über die mangelnde Formgerechtigkeit der E-Mail vom 28. Juni 2016 aufgeklärt worden war. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger auf seine E-Mail an die Beklagte vom 4. Oktober 2014 bereits von dort darauf hingewiesen worden war, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail nicht statthaft sei. Auch in weiteren Verfahren bei der Beklagten sowie vor dem SG ist dem Kläger die Unzulässigkeit einer Rechtsbehelfseinlegung mittels E-Mail verdeutlicht worden. So war er vom SG auf seine E-Mail vom 26. November 2015, mit der er sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Mietkosten für den Tiefgaragenstellplatz im K. (Änderungsbescheid über Grundsicherungsleistungen vom 2. November 2015, Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015) gewandt hatte, wiederum auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klageerhebung per E-Mail hingewiesen worden (E-Mail des SG vom 27. November 2015) sowie außerdem darauf, dass die per E-Mail übersandte Klage nicht berücksichtigt werden könne und er deshalb unverzüglich eine unterschriebene Klageschrift einreichen möge (Verfügung vom 27. November 2015 im Verfahren S 3 SO 3109/15). Dem akademisch gebildeten Kläger ist mithin wiederholt vor Augen geführt worden, dass mit dem elektronischen Dokument einer E-Mail das Schriftformerfordernis nicht gewahrt werden kann. Die Versäumung der Berufungsfrist ist sonach nicht unverschuldet im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG.
Dem Senat ist nach allem eine weitere Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Lediglich der Hinweis sei erlaubt, dass der Übernahme von Stellplatzkosten für die Wohnung im M. in K. schon entgegengestanden hatte, dass der Kläger dort überhaupt keinen Stellplatz angemietet hatte. Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 im Übrigen lediglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014, nicht jedoch über den Bescheid vom 2. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 entschieden, mit dem die Übernahme der Stellplatzmiete für die Wohnung im K. abgelehnt worden war. Insoweit hatte der Kläger das Verfahren S 3 SO 3109/15 angestrengt; dieses Klageverfahren wurde von ihm (nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 4. März 2016) im Übrigen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 21. April 2016 endgültig für erledigt erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Stellplatzkosten durch die Beklagte; zu klären sind vornehmlich Fragen des Prozessrechts.
Der 1959 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch (Grad der Behinderung von 90, Merkzeichen "G") anerkannt. Er bezieht bereits seit Jahren von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Vom 1. Februar 2014 bis Mitte November 2015 lebte der Kläger in einer Wohnung in K.; eine Garage oder ein Stellplatz gehörte nicht zur Wohnung. Am 12. November 2015 ist der Kläger in eine Wohnung im K. in K. umgezogen, welche er bereits zum 1. November 2015 angemietet hatte. Vor dem 1. Februar 2014 hatte der Kläger in K. - bei mehreren Wohnungswechseln - u.a. in der P. S. sowie in der S. gewohnt.
Mit E-Mail vom 18. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine künftige Garage oder einen künftigen Tiefgaragenstellplatz. Bis Mitte September 2014 habe er die Möglichkeit gehabt, sein Kraftfahrzeug kostenfrei in einer Tiefgarage zu parken. Nun sei diese Möglichkeit aber wegen Eigenbedarfs weggefallen. Der Beklagte habe die Stellplatz-Miete in der Vergangenheit sowohl in der S. als auch in der P. S. übernommen gehabt. Er sei auf einen solchen Stellplatz angewiesen, weil er aus behinderungsbedingten Gründen ein funktionierendes Auto benötige. Eines Kraftfahrzeugs bedürfe er zum Einkaufen, für Arztbesuche und zur Wahrung seiner wenigen sozialen Kontakte.
Durch Bescheid vom 25. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine Garage bzw. ein Stellplatz keinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf darstelle. An der Wohnadresse im M. befänden sich überdies elf kostenlose Stellplätze direkt vor Ort. Eine Kostenübernahme wäre nur dann möglich, wenn die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Mietvertrag festgeschrieben seien und eine Untervermietung nicht gestattet sei. Dies sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Gegen den Bescheid vom 25. September 2014 wandte sich der Kläger zunächst mit einer E-Mail vom 4. Oktober 2014. Auf den Hinweis der Beklagten, dass ein per E-Mail eingelegter Widerspruch "formalrechtlich nicht statthaft" sei, ein solcher Rechtsbehelf vielmehr einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe, legte der Kläger schließlich am 16. Oktober 2014 schriftlich Widerspruch ein (Schreiben vom 15. Oktober 2014). Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, es sei einem Behinderten nicht zumutbar, sein Kraftfahrzeug unter freiem Himmel zu parken. Unstrittig sei, dass ein Fahrzeug in einem solchen Fall in erheblichem Maße leide; es sei außerdem einem vielfach höheren Risiko ausgesetzt, beschädigt zu werden. Er benötige das Kraftfahrzeug fast täglich; von daher müsse es funktionsfähig sein. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 8. Dezember 2014 schriftlich (Schreiben vom 6. Dezember 2014) Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, auf sein Kraftfahrzeug dringend angewiesen zu sein. Ständiges Draußenstehen sei für ein Kraftfahrzeug nicht zuträglich. Auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse sei er nicht in der Lage, an seinem Fahrzeug kostspielige Reparaturen vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 hat das SG die Klage, die es als auf die Übernahme der Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im M. gerichtet erachtet hat, abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für einen (Tiefgaragen-)Stellplatz seien, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten, nur ausnahmsweise dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei, der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und ferner alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. All das sei vorliegend hinsichtlich der Wohnung im M. nicht zu konstatieren gewesen. Ein Anspruch, ein Fahrzeug nur in geschlossenen Unterständen abzustellen, bestehe nicht. Dessen ungeachtet sei der Kläger nicht mehr im M. wohnhaft; Kosten für einen Stellplatz seien ihm in dieser Wohnung nicht entstanden. Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines - potentiellen - Stellplatzes zu einer nicht mehr bewohnten Wohnung bestehe ohnehin nicht. Der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. Juni 2016 zugestellt worden.
Am 21. Juni 2016 hat sich der Kläger per E-Mail an das SG gewandt und gebeten, "den Sachverhalt mit den Tiefgaragen-Stellplatz-Kosten erneut aufzurollen". Auf den Hinweis des SG, dass der Rechtsstreit erledigt sei und ansonsten auf die "Rechtsfolgenbelehrung" hingewiesen werde (Verfügung vom 22. Juni 2016), hat der Kläger mit einer E-Mail vom 28. Juni 2016 geäußert, dass er "Widerspruch gegen das Urteil" einlege. Das SG hat den Kläger anschließend per E-Mail darauf hingewiesen, dass die "elektronische Klage-/Antragserhebung" vermutlich unzulässig sei und ihn aufgefordert, "die Klage/den Antrag" umgehend zusätzlich per Fax oder schriftlich per Post einzureichen. Das SG hat außerdem dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter dem 6. Juli 2016 die Akten (einschließlich eines Abdrucks des Gerichtsbescheids sowie von Ausdrucken der vorstehenden E-Mails) vorgelegt. Mit Senatsverfügung vom 26. Juli 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 29. Juli 2016, ist der Kläger darüber belehrt worden, dass das mit (einfacher) E-Mail vom 28. Juni 2016 eingelegte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 nicht formgerecht, d.h. nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eingelegt worden sei und damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2016 (Eingang beim LSG am 25. August 2016) mitgeteilt, dass er die Berufung aufrechterhalte. Es gehe ihm um "das Niederschmettern seiner Klage" auf Übernahme der Kosten für den dringend benötigten Stellplatz. Die Wohnung im K. hätte er nicht anmieten dürfen, hätte er nicht den besagten Stellplatz mitübernommen.
Die Beklagte, die die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt, hat geltend gemacht, die Berufung sei nicht formgerecht eingelegt worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2016 - dem Kläger zugestellt am 15. November 2016, der Beklagten am 16. November 2016 - darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Einen Verlegungsantrag haben beide Beteiligten nicht gestellt.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Vorliegend ist die Berufung des Klägers nicht formgerecht innerhalb der am 14. Juli 2016 abgelaufenen Frist eingelegt worden.
Nach § 151 Absatz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 10. Juni 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG); dort war der statthafte Rechtsbehelf bezeichnet. Dies war hier die Berufung, denn im Klageverfahren vor dem SG (S 4 SO 3096/14) standen Stellplatzkosten für mehr ein Jahr im Streit, sodass hinsichtlich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegend einschlägig war. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde.
Gerichtsbescheide sind zuzustellen (§ 105 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 133 Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids vom 10. Juni 2016 (§ 137 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 14. Juni 2016 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. hierzu § 166 Abs. 1, § 180 ZPO). Die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO waren ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine Übergabe weder an den Kläger noch an einen Ersatzempfänger (§ 178 ZPO) möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - SG - sowie das Aktenzeichen (S 4 SO 3096/14) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Der Zusteller hat ferner auf dem Umschlag des zuzustellenden Urteils das Datum der Zustellung (14. Juni 2016) vermerkt. Mit der Einlegung des Schriftstücks (Abschrift des Gerichtsbescheids) in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten war die Zustellung an den Kläger mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Damit hätte die Berufungsfrist von einem Monat nur gewahrt werden können, wenn der Kläger das Rechtsmittel der Berufung bis spätestens Donnerstag, den 14. Juli 2016 beim LSG Baden-Württemberg oder aber dem SG eingelegt hätte. Innerhalb dieser Frist ist eine formgerechte Berufung des Kläger indes nicht eingegangen.
Weder die E-Mail des Klägers vom 21. Juni 2016 noch seine E-Mail vom 28. Juni 2016 haben das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG gewahrt. Diesem Erfordernis genügt eine einfache E-Mail - wie hier vom Kläger elektronisch übermittelt - nicht; dies entspricht der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - (juris Rdnr. 6); BSG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R - (juris Rdnr. 6); Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - (juris Rdnr. 6); BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 - (juris Rdnr. 13); Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Mai 2016 - I E 2/16 - (juris Rdnr. 7); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 4619/15 - (juris Rdnr. 26); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 2007 - L 9 SO 25/06 - (juris Rdnr. 15); Bayer. LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 15 SB 123/10 - (juris Rdnr. 29); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2016 - L 13 R 4912/15 - (juris Rdnr. 14); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 151 Rdnrn. 3, 3f; Binder in HK-SGG, 4. Auflage, § 151 Rdnr. 17).
Die vorbezeichneten E-Mails des Klägers fallen im Übrigen auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 65a SGG (in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)), der den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Gericht und den Beteiligten regelt. Denn zum einen ist die nach § 65a Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Rechtsverordnung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg bisher nicht erlassen worden; darüber hinaus waren die E-Mails des Klägers vom 21. und 28. Juni 2016 auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG), sodass sie in jedem Fall nicht die Anforderungen des § 65a SGG erfüllt haben (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 13. September 2016 - B 5 RS 30/16 B - (juris)).
Zwar ist in dem am 25. August 2016 beim LSG Baden-Württemberg eingegangenen, vom Kläger persönlich unterzeichneten Schreiben vom 10. August 2016 eine der Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG genügende Berufung zu sehen. Mit diesem Schreiben hat der Kläger indessen die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht eingehalten.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist nur der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). In diesem Sinne unverschuldete Gründe an der Fristversäumnis liegen hier nicht vor. Darüber, dass die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen ist, ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung zum Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 belehrt worden. Darüber hinaus ist der Kläger auf seine E-Mail vom 28. Juni 2016 hin vom SG - noch innerhalb der Berufungsfrist - per E-Mail auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des nur in elektronischer Form eingereichten Begehrens hingewiesen und ferner aufgefordert worden, unverzüglich per Fax oder schriftlich per Post sein betreffendes Anliegen einzureichen. Daraufhin hat der Kläger zunächst nicht, sondern erst mit dem die Schriftform wahrenden Berufungsschreiben vom 10. August 2016 reagiert, nachdem er vom Senat (erneut) über die mangelnde Formgerechtigkeit der E-Mail vom 28. Juni 2016 aufgeklärt worden war. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger auf seine E-Mail an die Beklagte vom 4. Oktober 2014 bereits von dort darauf hingewiesen worden war, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail nicht statthaft sei. Auch in weiteren Verfahren bei der Beklagten sowie vor dem SG ist dem Kläger die Unzulässigkeit einer Rechtsbehelfseinlegung mittels E-Mail verdeutlicht worden. So war er vom SG auf seine E-Mail vom 26. November 2015, mit der er sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Mietkosten für den Tiefgaragenstellplatz im K. (Änderungsbescheid über Grundsicherungsleistungen vom 2. November 2015, Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015) gewandt hatte, wiederum auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klageerhebung per E-Mail hingewiesen worden (E-Mail des SG vom 27. November 2015) sowie außerdem darauf, dass die per E-Mail übersandte Klage nicht berücksichtigt werden könne und er deshalb unverzüglich eine unterschriebene Klageschrift einreichen möge (Verfügung vom 27. November 2015 im Verfahren S 3 SO 3109/15). Dem akademisch gebildeten Kläger ist mithin wiederholt vor Augen geführt worden, dass mit dem elektronischen Dokument einer E-Mail das Schriftformerfordernis nicht gewahrt werden kann. Die Versäumung der Berufungsfrist ist sonach nicht unverschuldet im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG.
Dem Senat ist nach allem eine weitere Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Lediglich der Hinweis sei erlaubt, dass der Übernahme von Stellplatzkosten für die Wohnung im M. in K. schon entgegengestanden hatte, dass der Kläger dort überhaupt keinen Stellplatz angemietet hatte. Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2016 im Übrigen lediglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014, nicht jedoch über den Bescheid vom 2. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 entschieden, mit dem die Übernahme der Stellplatzmiete für die Wohnung im K. abgelehnt worden war. Insoweit hatte der Kläger das Verfahren S 3 SO 3109/15 angestrengt; dieses Klageverfahren wurde von ihm (nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 4. März 2016) im Übrigen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 21. April 2016 endgültig für erledigt erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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