Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 1966/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1105/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die nach Eintritt eines Leistungsfalles für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 14.05.2003 erzielt worden sind.
Der 1946 geborene Kläger hatte zunächst, nach einem Versicherungsfall vom 14.05.2003, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2004 bezogen. Gemäß Rentenbescheid vom 27.07.2004 lagen dieser Rentenbewilligung 41,7803 persönliche Entgeltpunkte zugrunde (43,1993 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, 3,1608 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten [Zurechnungszeit 36 Monate, vgl. Anlage 4 Seite 4 dieses Rentenbescheides], 0,4788 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, Zugangsfaktor 0,892). Der Kläger erhielt nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit am 14.05.2003 zunächst Lohnfortzahlung und bezog ab 03.06.2003 bis 21.10.2004 Krankengeld über die zuständige Krankenkasse. Vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 sind Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vermerkt. Aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 22.10.2004 (bis 19.06.2007) verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2010, dass dem Kläger die Rente unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab dem 01.11.2004 nicht zustehe. In einem weiteren Bescheid vom 05.11.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.07.2004 vom 01.11.2004 an auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 zurück. Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezog der Kläger Krankengeld vom 20.06.2007 bis 11.12.2008 (unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 05.11.2007 bis 30.11.2007) sowie Arbeitslosengeld vom 12.12.2008 bis 10.08.2009.
Mit Schreiben vom 12.04.2007 beantragte der Kläger formlos u. a. die Gewährung der Altersrente bei Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung bzw. Schwerbehinderung bzw. bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wobei die für ihn günstigste Rente gewährt werden solle.
Mit Rentenbescheid vom 17.11.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2008. Mit Rentenbescheid vom 07.09.2009 verfügte die Beklagte, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 14.07.2009 anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2009 erhalte in Höhe von monatlich 1.341,00 EUR abzüglich eines Beitragsanteiles zur Krankenversicherung in Höhe von 105,94 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,15 EUR monatlich (monatlicher Zahlbetrag: 1.208,91 EUR unter Berücksichtigung von 49,3015 persönlichen Entgeltpunkten bei einem Zugangsfaktor von 1,0). Bei der Rentenberechnung stellte sie 48,8353 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (04.04.1961 bis 31.07.2009) fest und berücksichtigte 0,3824 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Mai 2003 bis Mai 2006 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs) sowie einen Zuschlag von 0,0838 Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2007.
Den gegen den Rentenbescheid vom 07.09.2009 allein fristwahrend eingelegten, zunächst ruhend gestellten und vom Kläger nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, den Rentenbescheid abzuändern und die Rente zu berechnen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte, die sich aus dem Rentenbescheid vom 27.07.2004 ergeben, zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten, sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden seien nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003. Man könne aus Anlage 3, Seite 2 des Rentenbescheides vom 07.09.2009 ersehen, welche Entgeltpunkte dort für beitragsgeminderte und Pflichtbeitragszeiten und Pflichtbeitragszeiten während Rentenbezugs berücksichtigt worden seien. Wie sich aus dem Rentenbescheid vom 07.09.2009 ergebe, seien nunmehr 48,8353 Entgeltpunkte ohne die kleineren Zeiten nebenher als Entgeltpunkte für Beitragszeiten berücksichtigt worden. Seinerzeit seien 46,8389 Entgeltpunkte berücksichtigt worden, jetzt einmal ohne Beachtung des versicherungsmathematischen Abschlages. Damit seien lediglich rund zwei Entgeltpunkte mehr berücksichtigt worden. Betrachte man die zurückgelegten Zeiten, komme man grob überschlägig sehr schnell zu dem Ergebnis, dass mehr als zwei Entgeltpunkte zusätzlich zu berücksichtigen seien. Es sei unverständlich, dass in den Jahren 2003 bis 2009 die vollen Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten und Arbeitslosenpflichtbeitragszeiten nicht berücksichtigt werden konnten. Fest stehe jedenfalls, dass die in der Anlage 3 ermittelten Entgeltpunkte nicht komplett berücksichtigt worden seien, insoweit als sicherlich für die eigentliche Rentenberechnung niedrigere Entgeltpunkte wieder ermittelt worden seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Fehler in der Rentenberechnung nicht festgestellt werden konnten. Sämtliche Zeiten seien richtig angerechnet und bewertet worden. Ferner seien im Bescheid vom 07.09.2009 auch die Zeiten nach dem ursprünglichen Leistungsfall 14.05.2003 berücksichtigt worden.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers fehlerfrei berechnet habe. Anhaltpunkte dafür, dass weitere Zeiten oder Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden seien, ergäben sich für das Gericht nicht.
Gegen den dem Kläger am 08.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.03.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages daran festgehalten, dass die Altersrente zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten, sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden seien nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003, zu berechnen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2016 aufzuheben sowie den Bescheid vom 7. September 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte, die sich aus dem Rentenbescheid vom 27. Juli 2004 ergeben zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt wurden nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003, zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag ist streng genommen unzulässig, da die Rente ausweislich des Rentenbescheides und der ihm beigefügten Anlagen (vgl. Anlage 2, 3, 4, 6 und 20) unter Berücksichtigung "der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden sind nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003" berechnet worden ist. Insofern sind die Zeiten ab 01.05.2003 als Pflichtbeitragszeiten bzw. als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt worden. Damit ist der Kläger an sich klaglos gestellt. Der Antrag war - auch bei einem durch einen Rentenberater vertretenen Kläger - unter Berücksichtigung von Klage- und Berufungsbegründung als Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Gewährung einer höheren Rente auszulegen. Denn er macht dies zumindest mittelbar geltend, wenn er ausführt, zusätzliche Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall 14.05.2003 "seien versickert". Damit ist Streitgegenstand, ob die Beklagte nach dem 14.05.2003 erworbene Entgeltpunkte unzutreffend bewertet hat und deshalb eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Gemäß § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wonach die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Die Beklagte ist bei der Rentenberechnung zutreffend von dem für die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 67 Ziff. 2 SGB VI maßgeblichen Rentenartfaktor von 1,0 sowie dem zur Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2009 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - in der Fassung vom 17.06.2009) ausgegangen.
Die durch die Beklagte ermittelten 49,3015 persönlichen Entgeltpunkte sind ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei zu berücksichtigen ist und berücksichtigt wurde, dass sämtliche bis zum Leistungsfall zurückgelegten Versicherungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen sind.
Ausweislich der Feststellungen im Versicherungsverlauf, die der Kläger nicht angegriffen hat und die auf den Datenübermittlungen des Arbeitgebers (Lohnfortzahlung) und der Sozialversicherungsträger beruhen, sind ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 14.05.2003 zunächst eine Lohnfortzahlung bis 02.06.2003, dann der Bezug von Krankengeld ab 03.06.2003 bis 21.10.2004 und im Anschluss daran bis 19.06.2007 der Bezug von Arbeitslosengeld vermerkt worden. Ferner hat die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2007 vermerkt ebenso wie den Krankengeldbezug ab 20.06.2007 bis 04.11.2007, den Bezug von Übergangsgeld vom 05.11.2007 bis 30.11.2007, den Krankengeldbezug vom 01.12.2007 bis 11.12.2008 sowie den Bezug von Arbeitslosengeld vom 12.12.2008 bis 31.07.2009. Diese Zeiten haben ausweislich der Anlage 3 zum Rentenbescheid auch Eingang in die Rentenberechnung gefunden, nachdem dort Entgeltpunkte für Beitragszeiten festgestellt worden sind. Diese Zeiten sind auch den gesetzlichen Regelungen entsprechend bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt worden, was sich den Anlagen 4 und 6 entnehmen lässt.
Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte im Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Zeitraum 04.04.1961 bis 31.05.2003 und damit für 468 Monate in einem Umfang von 43,1993 berücksichtigt hat. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt werden (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen errechnete sie im Zeitraum von 04.04.1961 bis 31.07.2009 und damit für 580 Monate insgesamt 48,8353 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wobei auf den Zeitraum 01.06.2003 bis 31.05.2006 insgesamt 2,7763 Entgeltpunkte und auf den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.07.2009 2,8552 Entgeltpunkte entfielen. Soweit die Berücksichtigung dieser (Beitrags-)Zeiten in der Addition nur einen Wert von 48,8308 ergibt, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert. Die Differenz ergibt sich aber aus der Berücksichtigung von vorläufigen Durchschnittsentgelten im Bescheid vom 27.07.2004 (29.230 EUR) für Beitragszeiten im Jahr 2003, die im Bescheid vom 07.09.2009 (28.938 EUR) zu korrigieren waren.
Soweit der Rentenberater des Klägers meint, zusätzliche Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung "seien versickert", ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Er verkennt, dass der Bestimmung des Monatswerts der Rente im Bescheid vom 27.07.2004 auch eine Zurechnungszeit zugrunde liegt, die entsprechend § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI mit dem Eintritt der Erwerbsminderung am 14.05.2003 begann und mit Vollendung des 60. Lebensjahres endete (vgl. § 59 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 20.12.2000, I 1827). Hieraus errechneten sich 3,1608 zusätzliche Entgeltpunkte (vgl. Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheides für den Monat Mai 2003), die im Rentenbescheid vom 27.07.2004 zusätzlich zu den berücksichtigten Entgeltpunkten für Beitragszeiten Berücksichtigung fanden. Wenn der Rentenberater nunmehr aus dem Bescheid vom 27.07.2004 Entgeltpunkte in Höhe von 46,8389 entnimmt, so enthalten diese u.a. eben diese 3,1608 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit.
Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI (in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes v. 20.12.2000, I 1827) ist die Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch die Zurechnungszeit soll damit dem Versicherten (bzw. seinen Hinterbliebenen) eine ausreichend hohe Rente gesichert werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod vorzeitig eingetreten sind und daher nur wenige Beitragszeiten erworben werden konnten (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, 90. EL., § 59 SGB VI, Rdnr. 2). Bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Rente wegen Alters sind die rentenrechtlichen Zeiten neu zu bestimmen, eine Zurechnungszeit für eine Rente wegen Alters gibt es nicht (Gürtner a.a.O., Rdnr. 12, Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 16.12.2015 – L 13 R 65/14 –, in juris).
Bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Beklagte wegen des Zusammentreffens von Beitragszeiten mit einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs im Zeitraum vom 01.05.2003 bis 31.05.2006 von einer beitragsgeminderten Zeit ausgegangen. Ob die Annahme einer Anrechnungszeit (neben einer Beitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld und Arbeitslosengeld [§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI]) hier gerechtfertigt war, unterliegt aber Bedenken, wobei diese Frage letztlich nicht streitentscheidend ist, weil der Kläger durch diese Art der Bewertung begünstigt ist, weil die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit zu einem Zuschlag von 0,3824 Entgeltpunkten (vgl. Anlage 4, Seite 4 zum Rentenbescheid) zu den ohnehin bereits als Beitragszeit berücksichtigten 2,8662 Entgeltpunkten (vgl. Anlage 3, Seite 2 zum Rentenbescheid) in diesem Zeitraum geführt hat. Zwar gilt als Anrechnungszeit auch der Bezug einer Rente, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Dabei wird die Rente im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI auch dann bezogen, wenn das Stammrecht, verbunden mit einer eine Zurechnungszeit ausweisenden Rentenberechnung festgestellt ist und wenn – wie hier – die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Bezügen ruhte oder wegfiel (Gürtner, a.a.O., § 58 SGB VI, Rdnr. 62). Eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges liegt aber gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für solche Zeiten nicht vor, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der 1946 geborene Kläger 2003 das 25. Lebensjahr längst vollendet hatte und gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI während der Lohnfortzahlung und des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezuges in dem genannten Zeitraum der Versicherungspflicht unterlag. Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend auch anzuwenden, da er sich auf alle Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstreckt (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 – L 14 R 44/14 –; LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 – L 5 R 756/14 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 – L 2 R 1040/15 –; alle in juris) und weder Sonderregelungen noch Rückausnahmen im SGB VI (§ 247, § 252 SGB VI) zu einem anderen Ergebnis führen, da diese von ihrem Anwendungsbereich nicht den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2003 betreffen bzw. deren Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.
Der Kläger kann ein für ihn günstigeres Ergebnis auch nicht aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI herleiten. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt – wie im Falle des Klägers – spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dieser Schutzbereich der Vorschrift ist schon nicht eröffnet, weil die Altersrente auf höheren persönlichen Entgeltpunkten beruht als die gewährte Erwerbsminderungsrente. Der sogenannte Bestandsschutz bezieht sich darüber hinaus nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, nicht jedoch auf die Bewertung einzelner Versicherungszeiten (LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 – L 13 R 65/14 –, juris).
Vergleicht man zudem die Entgeltpunkte, die die Beklagte im Rentenbescheid vom 27.07.2004 an zusätzlichen Entgeltpunkten für die Zurechnungszeit festgestellt hat (3,1608, Anlage 4 Seite 4) mit denen, die sie für denselben Zeitraum als beitragsgeminderte Zeit zugrunde gelegt hat (2,8662 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.05.2006 und 0,3825 zusätzliche Entgeltpunkte aus beitragsgeminderter Zeit = 3,2487), lässt sich unschwer erkennen, dass der Kläger durch die Neuberechnung nicht einmal tatsächlich schlechter gestellt wurde.
Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.07.2009 als Beitragszeit mit den in diesem Zeitraum angefallenen 2,8552 Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt hat, nachdem auch in diesem Zeitraum von den Versicherungsträgern Pflichtbeiträge gemeldet wurden.
Hieraus ergeben sich Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 48,8353 Punkten, die um den Zuschlag von 0,0838 Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zu erhöhen waren (vgl. Anlage 20 zum Bescheid vom 07.09.2009). Gegen diese Berechnung hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen zusätzlichen Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten (0,3824) sind damit insgesamt 49,3015 Entgeltpunkte zu berücksichtigen gewesen, wie sie die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid auch zugrunde gelegt hat. Hieraus und unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 (zur Herleitung vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid) waren der Berechnung des Monatswerts des Rechts auf Rente 49,3015 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Einen enteignungsgleichen Eingriff oder eine rechtswidrige Handhabung "des Entgeltpunktebesitzschutzes" vermochte der Senat unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen nicht zu erkennen.
Der Beiladung eines im Übrigen nicht näher bezeichneten Arbeitgebers bedurfte es nicht, da Beiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum nur im Rahmen der Lohnfortzahlung gezahlt worden sind. Ferner ist nicht ersichtlich ist, dass Rechte des Arbeitgebers in einer Weise beeinträchtigt sein könnten, die eine notwendige Beiladung erforderlich machen könnten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die nach Eintritt eines Leistungsfalles für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 14.05.2003 erzielt worden sind.
Der 1946 geborene Kläger hatte zunächst, nach einem Versicherungsfall vom 14.05.2003, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2004 bezogen. Gemäß Rentenbescheid vom 27.07.2004 lagen dieser Rentenbewilligung 41,7803 persönliche Entgeltpunkte zugrunde (43,1993 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, 3,1608 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten [Zurechnungszeit 36 Monate, vgl. Anlage 4 Seite 4 dieses Rentenbescheides], 0,4788 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, Zugangsfaktor 0,892). Der Kläger erhielt nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit am 14.05.2003 zunächst Lohnfortzahlung und bezog ab 03.06.2003 bis 21.10.2004 Krankengeld über die zuständige Krankenkasse. Vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 sind Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vermerkt. Aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 22.10.2004 (bis 19.06.2007) verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2010, dass dem Kläger die Rente unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab dem 01.11.2004 nicht zustehe. In einem weiteren Bescheid vom 05.11.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.07.2004 vom 01.11.2004 an auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 zurück. Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezog der Kläger Krankengeld vom 20.06.2007 bis 11.12.2008 (unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 05.11.2007 bis 30.11.2007) sowie Arbeitslosengeld vom 12.12.2008 bis 10.08.2009.
Mit Schreiben vom 12.04.2007 beantragte der Kläger formlos u. a. die Gewährung der Altersrente bei Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung bzw. Schwerbehinderung bzw. bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wobei die für ihn günstigste Rente gewährt werden solle.
Mit Rentenbescheid vom 17.11.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2008. Mit Rentenbescheid vom 07.09.2009 verfügte die Beklagte, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 14.07.2009 anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2009 erhalte in Höhe von monatlich 1.341,00 EUR abzüglich eines Beitragsanteiles zur Krankenversicherung in Höhe von 105,94 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,15 EUR monatlich (monatlicher Zahlbetrag: 1.208,91 EUR unter Berücksichtigung von 49,3015 persönlichen Entgeltpunkten bei einem Zugangsfaktor von 1,0). Bei der Rentenberechnung stellte sie 48,8353 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (04.04.1961 bis 31.07.2009) fest und berücksichtigte 0,3824 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Mai 2003 bis Mai 2006 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs) sowie einen Zuschlag von 0,0838 Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2007.
Den gegen den Rentenbescheid vom 07.09.2009 allein fristwahrend eingelegten, zunächst ruhend gestellten und vom Kläger nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, den Rentenbescheid abzuändern und die Rente zu berechnen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte, die sich aus dem Rentenbescheid vom 27.07.2004 ergeben, zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten, sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden seien nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003. Man könne aus Anlage 3, Seite 2 des Rentenbescheides vom 07.09.2009 ersehen, welche Entgeltpunkte dort für beitragsgeminderte und Pflichtbeitragszeiten und Pflichtbeitragszeiten während Rentenbezugs berücksichtigt worden seien. Wie sich aus dem Rentenbescheid vom 07.09.2009 ergebe, seien nunmehr 48,8353 Entgeltpunkte ohne die kleineren Zeiten nebenher als Entgeltpunkte für Beitragszeiten berücksichtigt worden. Seinerzeit seien 46,8389 Entgeltpunkte berücksichtigt worden, jetzt einmal ohne Beachtung des versicherungsmathematischen Abschlages. Damit seien lediglich rund zwei Entgeltpunkte mehr berücksichtigt worden. Betrachte man die zurückgelegten Zeiten, komme man grob überschlägig sehr schnell zu dem Ergebnis, dass mehr als zwei Entgeltpunkte zusätzlich zu berücksichtigen seien. Es sei unverständlich, dass in den Jahren 2003 bis 2009 die vollen Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten und Arbeitslosenpflichtbeitragszeiten nicht berücksichtigt werden konnten. Fest stehe jedenfalls, dass die in der Anlage 3 ermittelten Entgeltpunkte nicht komplett berücksichtigt worden seien, insoweit als sicherlich für die eigentliche Rentenberechnung niedrigere Entgeltpunkte wieder ermittelt worden seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Fehler in der Rentenberechnung nicht festgestellt werden konnten. Sämtliche Zeiten seien richtig angerechnet und bewertet worden. Ferner seien im Bescheid vom 07.09.2009 auch die Zeiten nach dem ursprünglichen Leistungsfall 14.05.2003 berücksichtigt worden.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers fehlerfrei berechnet habe. Anhaltpunkte dafür, dass weitere Zeiten oder Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden seien, ergäben sich für das Gericht nicht.
Gegen den dem Kläger am 08.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.03.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages daran festgehalten, dass die Altersrente zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten, sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden seien nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003, zu berechnen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2016 aufzuheben sowie den Bescheid vom 7. September 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte, die sich aus dem Rentenbescheid vom 27. Juli 2004 ergeben zuzüglich der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt wurden nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003, zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag ist streng genommen unzulässig, da die Rente ausweislich des Rentenbescheides und der ihm beigefügten Anlagen (vgl. Anlage 2, 3, 4, 6 und 20) unter Berücksichtigung "der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeiten sowie sonstiger zusätzlicher Entgeltpunkte, die zurückgelegt worden sind nach Eintritt des seinerzeit festgestellten Leistungsfalles 14.05.2003" berechnet worden ist. Insofern sind die Zeiten ab 01.05.2003 als Pflichtbeitragszeiten bzw. als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt worden. Damit ist der Kläger an sich klaglos gestellt. Der Antrag war - auch bei einem durch einen Rentenberater vertretenen Kläger - unter Berücksichtigung von Klage- und Berufungsbegründung als Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Gewährung einer höheren Rente auszulegen. Denn er macht dies zumindest mittelbar geltend, wenn er ausführt, zusätzliche Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall 14.05.2003 "seien versickert". Damit ist Streitgegenstand, ob die Beklagte nach dem 14.05.2003 erworbene Entgeltpunkte unzutreffend bewertet hat und deshalb eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Gemäß § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wonach die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Die Beklagte ist bei der Rentenberechnung zutreffend von dem für die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 67 Ziff. 2 SGB VI maßgeblichen Rentenartfaktor von 1,0 sowie dem zur Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2009 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - in der Fassung vom 17.06.2009) ausgegangen.
Die durch die Beklagte ermittelten 49,3015 persönlichen Entgeltpunkte sind ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei zu berücksichtigen ist und berücksichtigt wurde, dass sämtliche bis zum Leistungsfall zurückgelegten Versicherungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen sind.
Ausweislich der Feststellungen im Versicherungsverlauf, die der Kläger nicht angegriffen hat und die auf den Datenübermittlungen des Arbeitgebers (Lohnfortzahlung) und der Sozialversicherungsträger beruhen, sind ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 14.05.2003 zunächst eine Lohnfortzahlung bis 02.06.2003, dann der Bezug von Krankengeld ab 03.06.2003 bis 21.10.2004 und im Anschluss daran bis 19.06.2007 der Bezug von Arbeitslosengeld vermerkt worden. Ferner hat die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2007 vermerkt ebenso wie den Krankengeldbezug ab 20.06.2007 bis 04.11.2007, den Bezug von Übergangsgeld vom 05.11.2007 bis 30.11.2007, den Krankengeldbezug vom 01.12.2007 bis 11.12.2008 sowie den Bezug von Arbeitslosengeld vom 12.12.2008 bis 31.07.2009. Diese Zeiten haben ausweislich der Anlage 3 zum Rentenbescheid auch Eingang in die Rentenberechnung gefunden, nachdem dort Entgeltpunkte für Beitragszeiten festgestellt worden sind. Diese Zeiten sind auch den gesetzlichen Regelungen entsprechend bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt worden, was sich den Anlagen 4 und 6 entnehmen lässt.
Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte im Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Zeitraum 04.04.1961 bis 31.05.2003 und damit für 468 Monate in einem Umfang von 43,1993 berücksichtigt hat. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt werden (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen errechnete sie im Zeitraum von 04.04.1961 bis 31.07.2009 und damit für 580 Monate insgesamt 48,8353 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wobei auf den Zeitraum 01.06.2003 bis 31.05.2006 insgesamt 2,7763 Entgeltpunkte und auf den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.07.2009 2,8552 Entgeltpunkte entfielen. Soweit die Berücksichtigung dieser (Beitrags-)Zeiten in der Addition nur einen Wert von 48,8308 ergibt, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert. Die Differenz ergibt sich aber aus der Berücksichtigung von vorläufigen Durchschnittsentgelten im Bescheid vom 27.07.2004 (29.230 EUR) für Beitragszeiten im Jahr 2003, die im Bescheid vom 07.09.2009 (28.938 EUR) zu korrigieren waren.
Soweit der Rentenberater des Klägers meint, zusätzliche Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung "seien versickert", ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Er verkennt, dass der Bestimmung des Monatswerts der Rente im Bescheid vom 27.07.2004 auch eine Zurechnungszeit zugrunde liegt, die entsprechend § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI mit dem Eintritt der Erwerbsminderung am 14.05.2003 begann und mit Vollendung des 60. Lebensjahres endete (vgl. § 59 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 20.12.2000, I 1827). Hieraus errechneten sich 3,1608 zusätzliche Entgeltpunkte (vgl. Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheides für den Monat Mai 2003), die im Rentenbescheid vom 27.07.2004 zusätzlich zu den berücksichtigten Entgeltpunkten für Beitragszeiten Berücksichtigung fanden. Wenn der Rentenberater nunmehr aus dem Bescheid vom 27.07.2004 Entgeltpunkte in Höhe von 46,8389 entnimmt, so enthalten diese u.a. eben diese 3,1608 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit.
Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI (in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes v. 20.12.2000, I 1827) ist die Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch die Zurechnungszeit soll damit dem Versicherten (bzw. seinen Hinterbliebenen) eine ausreichend hohe Rente gesichert werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod vorzeitig eingetreten sind und daher nur wenige Beitragszeiten erworben werden konnten (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, 90. EL., § 59 SGB VI, Rdnr. 2). Bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Rente wegen Alters sind die rentenrechtlichen Zeiten neu zu bestimmen, eine Zurechnungszeit für eine Rente wegen Alters gibt es nicht (Gürtner a.a.O., Rdnr. 12, Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 16.12.2015 – L 13 R 65/14 –, in juris).
Bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Beklagte wegen des Zusammentreffens von Beitragszeiten mit einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs im Zeitraum vom 01.05.2003 bis 31.05.2006 von einer beitragsgeminderten Zeit ausgegangen. Ob die Annahme einer Anrechnungszeit (neben einer Beitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld und Arbeitslosengeld [§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI]) hier gerechtfertigt war, unterliegt aber Bedenken, wobei diese Frage letztlich nicht streitentscheidend ist, weil der Kläger durch diese Art der Bewertung begünstigt ist, weil die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit zu einem Zuschlag von 0,3824 Entgeltpunkten (vgl. Anlage 4, Seite 4 zum Rentenbescheid) zu den ohnehin bereits als Beitragszeit berücksichtigten 2,8662 Entgeltpunkten (vgl. Anlage 3, Seite 2 zum Rentenbescheid) in diesem Zeitraum geführt hat. Zwar gilt als Anrechnungszeit auch der Bezug einer Rente, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Dabei wird die Rente im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI auch dann bezogen, wenn das Stammrecht, verbunden mit einer eine Zurechnungszeit ausweisenden Rentenberechnung festgestellt ist und wenn – wie hier – die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Bezügen ruhte oder wegfiel (Gürtner, a.a.O., § 58 SGB VI, Rdnr. 62). Eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges liegt aber gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für solche Zeiten nicht vor, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der 1946 geborene Kläger 2003 das 25. Lebensjahr längst vollendet hatte und gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI während der Lohnfortzahlung und des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezuges in dem genannten Zeitraum der Versicherungspflicht unterlag. Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend auch anzuwenden, da er sich auf alle Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstreckt (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 – L 14 R 44/14 –; LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 – L 5 R 756/14 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 – L 2 R 1040/15 –; alle in juris) und weder Sonderregelungen noch Rückausnahmen im SGB VI (§ 247, § 252 SGB VI) zu einem anderen Ergebnis führen, da diese von ihrem Anwendungsbereich nicht den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2003 betreffen bzw. deren Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.
Der Kläger kann ein für ihn günstigeres Ergebnis auch nicht aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI herleiten. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt – wie im Falle des Klägers – spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dieser Schutzbereich der Vorschrift ist schon nicht eröffnet, weil die Altersrente auf höheren persönlichen Entgeltpunkten beruht als die gewährte Erwerbsminderungsrente. Der sogenannte Bestandsschutz bezieht sich darüber hinaus nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, nicht jedoch auf die Bewertung einzelner Versicherungszeiten (LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 – L 13 R 65/14 –, juris).
Vergleicht man zudem die Entgeltpunkte, die die Beklagte im Rentenbescheid vom 27.07.2004 an zusätzlichen Entgeltpunkten für die Zurechnungszeit festgestellt hat (3,1608, Anlage 4 Seite 4) mit denen, die sie für denselben Zeitraum als beitragsgeminderte Zeit zugrunde gelegt hat (2,8662 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.05.2006 und 0,3825 zusätzliche Entgeltpunkte aus beitragsgeminderter Zeit = 3,2487), lässt sich unschwer erkennen, dass der Kläger durch die Neuberechnung nicht einmal tatsächlich schlechter gestellt wurde.
Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.07.2009 als Beitragszeit mit den in diesem Zeitraum angefallenen 2,8552 Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt hat, nachdem auch in diesem Zeitraum von den Versicherungsträgern Pflichtbeiträge gemeldet wurden.
Hieraus ergeben sich Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 48,8353 Punkten, die um den Zuschlag von 0,0838 Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zu erhöhen waren (vgl. Anlage 20 zum Bescheid vom 07.09.2009). Gegen diese Berechnung hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen zusätzlichen Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten (0,3824) sind damit insgesamt 49,3015 Entgeltpunkte zu berücksichtigen gewesen, wie sie die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid auch zugrunde gelegt hat. Hieraus und unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 (zur Herleitung vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid) waren der Berechnung des Monatswerts des Rechts auf Rente 49,3015 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Einen enteignungsgleichen Eingriff oder eine rechtswidrige Handhabung "des Entgeltpunktebesitzschutzes" vermochte der Senat unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen nicht zu erkennen.
Der Beiladung eines im Übrigen nicht näher bezeichneten Arbeitgebers bedurfte es nicht, da Beiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum nur im Rahmen der Lohnfortzahlung gezahlt worden sind. Ferner ist nicht ersichtlich ist, dass Rechte des Arbeitgebers in einer Weise beeinträchtigt sein könnten, die eine notwendige Beiladung erforderlich machen könnten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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