Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2576/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3880/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden B. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2014 im Verfahren S 11 KR 2576/14 aufgehoben.
Die B. wird zum Verfahren S 11 2576/14 beigeladen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.702,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiladung zum Klageverfahren S 11 KR 2576/14, in dem die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, Erstattungsansprüche aus einem Umlageverfahren für das Jahr 2011 gegen den Beklagten, den L. der B., geltend macht.
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Beklagten vom 21.08.2013 Erstattungsleistungen für aufwendige Leistungsfälle nach § 26 der Satzung der Beklagten i.V.m. der Anlage zu § 26 der Satzung (Ausgleichsordnung) für das Geschäftsjahr 2011 i.H.v. 242.106,13 EUR bewilligt. Unter Hinweis darauf, dass die für das Ausgleichsverfahren zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund § 5 Abs. 7 der Ausgleichsordnung auf eine Umlagehöhe von 2 EUR pro Versicherten im Kalenderjahr begrenzt seien, wurde die Höhe des genannten Erstattungsbetrages unter den Vorbehalt gestellt, dass die gegenüber den anderen antragstellenden Betriebskrankenkassen ergehenden Bewilligung-/Ablehnungsbescheide bestandskräftig werden. In den Gründen des Bescheides wurde hierzu ausgeführt, da der Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 der Ausgleichsordnung keine eigenen Mittel zur Verfügung stelle, stehe die Auszahlung des genannten Betrages unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der für das Ausgleichsjahr 2011 gegenüber den Betriebskrankenkassen ergangenen Umlagebescheide und entsprechender Geldeingänge sowie der Bestandskraft der gegenüber den anderen antragstellenden Betriebskrankenkassen ergehenden Bewilligung-/Ablehnungsbescheide.
Der Erstattungsantrag der Klägerin war von dem Beklagten mit Bescheid vom 25.07.2013 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden. Dagegen hatte die Klägerin am 22.08.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben (S 11 KR 2942/13). Nachdem dieses Verfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Beteiligten zunächst geruht hatte, rief die Klägerin den Rechtsstreit nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen am 25.07.2014 wieder an.
Am 21.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu diesem Rechtsstreit. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien erfüllt, da der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid vom 21.08.2013 unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der gegenüber den anderen antragstellenden BKK ergangenen Ablehnungsbescheide stehe. Ein solcher sei hier streitgegenständlich. Eine Klagestattgabe hätte unmittelbare Auswirkungen auf den festgestellten Anspruch der Antragstellerin und würde zu einer erheblichen Reduzierung ihres Anspruchs führen. Hilfsweise sei sie im Rahmen des gerichtlichen Ermessens einfach zum Rechtsstreit beizuladen gemäß § 75 Abs. 1 SGG, da ihre wirtschaftlichen Interessen betroffen seien.
Die Klägerin trat dem Antrag entgegen und sah weder die Voraussetzungen für eine notwendige, noch für eine einfache Beiladung erfüllt. Der Beklagte regte die einfache Beiladung derjenigen Krankenkassen an, die für das Ausgleichsjahr 2011 einen Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für aufwendige Leistungsfälle gestellt hätten. Deren wirtschaftliche Interessen seien betroffen, da die jeweiligen Erstattungsbescheide noch nicht bestandskräftig seien und die Erstattungsbeträge aufgrund der gedeckelten Umlage bei Erfolg der Klage anteilig zu kürzen wären. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits, wobei er ohne eine Zustimmung der übrigen antragstellenden Krankenkassen einem Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht zustimmen könne.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 lehnte das SG die Anträge der Beschwerdeführerin sowie einer weiteren BKK auf Beiladung zum Rechtsstreit S 11 KR 2576/14 ab. Eine notwendige Beiladung scheide von vornherein aus, da die Beschwerdeführerin nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt sei, dass eine Entscheidung im Rechtsstreit auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Wirtschaftliche Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits reichten nicht aus. Die Rechtswirksamkeit der Erstattungsbescheide des Beklagten gegenüber seinen weiteren Mitgliedskassen bliebe unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens erhalten. Eine Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligten zu der antragstellenden Beschwerdeführerin liege nicht vor. Eine einfache Beiladung der Beschwerdeführerin nach § 75 Abs. 1 SGG sei nicht geboten. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Gerichts. Hier sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Anspruch auf Sozialdatenschutz der Versicherten, für die aufgrund besonders aufwändiger Leistungsfälle Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, als weniger gewichtig anzusehen seien. Auch im Hinblick auf den aktenmäßigen Umfang des Rechtsstreits komme eine Beiladung nicht in Betracht.
Gegen den ihr am 12.08.2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 11.09.2015 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Begehren, zum Rechtsstreit beigeladen zu werden, weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend und sieht eine allenfalls mittelbare wirtschaftliche Auswirkung der Entscheidung im rechtshängigen Verfahren auf die Beschwerdeführerin. Zutreffend habe das SG im Rahmen der Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass der Beklagte bereit sein werde, seinen Mitgliedskassen auf entsprechende Anfrage Auskunft über den jeweiligen Stand des Rechtsstreits zu geben.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie die Beiladung der Beschwerdeführerin sowie der anderen am Ausgleichsverfahren beteiligten Betriebskrankenkassen unterstütze. Unabhängig davon, ob ein Fall der notwendigen Beiladung vorliege, würden jedenfalls deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt, da sie im Falle einer Stattgabe zwangsläufig einen geringeren Ausgleichsbetrag erhalten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiladung abgelehnt hat, ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die Beschwerdeführerin beizuladen.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG; sog. einfache Beiladung). In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG) oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt (§ 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG), so sind sie beizuladen (sog. notwendige Beiladung).
Der Senat kann hier offenlassen, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG vorliegen, wofür zwar wegen der Fassung des Erstattungsbescheides an die Beschwerdeführerin vom 21.08.2013 und der darin enthaltenen Bedingung der Bestandskraft aller übrigen Ablehnungs-/und Bewilligungsbescheide aus dem Ausgleichsjahr 2011 einiges spricht. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind.
Voraussetzung für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, dass berechtigte Interessen, zu denen auch wirtschaftliche gehören, durch die Entscheidung berührt werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 75 Rn. 8). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts, wobei im Fall einer Beschwerde gegen die abgelehnte Beiladung das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2009, L 11 R 5494/08 B -, in juris; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.1985, L 2 S(J) 206/84, Breithaupt 1986, 357, 359). Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die beantragte Beiladung der Beschwerdeführerin erfolgt.
Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin liegt auf der Hand. Sie hat im Falle des Erfolgs der Klage im Hauptsacheverfahren mit einer deutlichen Reduzierung des ihr im Bescheid des Beklagten vom 21.08.2013 mitgeteilten Erstattungsbetrages für die von ihr geltend gemachten aufwendigen Leistungsfälle zu rechnen. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichanspruch in Höhe von 5.552.396,36 EUR basiert auf einer Summe von Leistungsaufwendungen für aufwendige Leistungsfälle in Höhe von 16.761.079,48 EUR. Der Anteil der Klägerin am Gesamtvolumen aller aufwendigen Leistungsfälle in Höhe von 48,5 Mio EUR beläuft sich damit auf etwa ein Drittel. Auch die Fallzahl der von der Klägerin geltend gemachten aufwendigen Behandlungsfälle (51 Fälle) macht ein Drittel der insgesamt eingereichten aufwendigen Leistungsfälle (154 Fälle) aus. Somit muss die Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit einer Kürzung des ihr in Aussicht gestellten Erstattungsbetrages um bis zu ein Drittel rechnen, sollte die Klägerin mit der von ihr erhobenen Klage Erfolg haben. Dieses erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgang des Hauptsachverfahrens rechtfertigt deren einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch das SG hat ein solches wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin angenommen. Anders als das SG hält der Senat das Interesse der Versicherten der Klägerin am Schutz ihrer Sozialdaten aber nicht für überwiegend gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Dieser Schutz kann in Abrechnungsstreitigkeiten auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Anonymisierung der vorzulegenden Behandlungsunterlagen, sichergestellt werden und überwiegt deshalb das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beiladung zu dem der Überprüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Ausgleichsverfahren 2011 dienenden Rechtsstreit nicht. Weitere, einer Beiladung entgegenstehende Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere verzögert die Beiladung auch nicht die Entscheidung des Rechtsstreits, da nach der Verfügung des SG vom 03.08.2015 der Sachverhalt noch weiter aufzuklären ist.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin war diese daher durch den Senat zum Klageverfahren S 11 KR 2576/14 beizuladen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich war aufgrund der möglichen Kürzung des unter Vorbehalt ergangenen Umlagebescheids ein Drittel des Erstattungsbetrages der Beschwerdeführerin (242.106,13 EUR x 1/3 = 80.702,04 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die B. wird zum Verfahren S 11 2576/14 beigeladen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.702,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiladung zum Klageverfahren S 11 KR 2576/14, in dem die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, Erstattungsansprüche aus einem Umlageverfahren für das Jahr 2011 gegen den Beklagten, den L. der B., geltend macht.
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Beklagten vom 21.08.2013 Erstattungsleistungen für aufwendige Leistungsfälle nach § 26 der Satzung der Beklagten i.V.m. der Anlage zu § 26 der Satzung (Ausgleichsordnung) für das Geschäftsjahr 2011 i.H.v. 242.106,13 EUR bewilligt. Unter Hinweis darauf, dass die für das Ausgleichsverfahren zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund § 5 Abs. 7 der Ausgleichsordnung auf eine Umlagehöhe von 2 EUR pro Versicherten im Kalenderjahr begrenzt seien, wurde die Höhe des genannten Erstattungsbetrages unter den Vorbehalt gestellt, dass die gegenüber den anderen antragstellenden Betriebskrankenkassen ergehenden Bewilligung-/Ablehnungsbescheide bestandskräftig werden. In den Gründen des Bescheides wurde hierzu ausgeführt, da der Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 der Ausgleichsordnung keine eigenen Mittel zur Verfügung stelle, stehe die Auszahlung des genannten Betrages unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der für das Ausgleichsjahr 2011 gegenüber den Betriebskrankenkassen ergangenen Umlagebescheide und entsprechender Geldeingänge sowie der Bestandskraft der gegenüber den anderen antragstellenden Betriebskrankenkassen ergehenden Bewilligung-/Ablehnungsbescheide.
Der Erstattungsantrag der Klägerin war von dem Beklagten mit Bescheid vom 25.07.2013 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden. Dagegen hatte die Klägerin am 22.08.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben (S 11 KR 2942/13). Nachdem dieses Verfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Beteiligten zunächst geruht hatte, rief die Klägerin den Rechtsstreit nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen am 25.07.2014 wieder an.
Am 21.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu diesem Rechtsstreit. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien erfüllt, da der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid vom 21.08.2013 unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der gegenüber den anderen antragstellenden BKK ergangenen Ablehnungsbescheide stehe. Ein solcher sei hier streitgegenständlich. Eine Klagestattgabe hätte unmittelbare Auswirkungen auf den festgestellten Anspruch der Antragstellerin und würde zu einer erheblichen Reduzierung ihres Anspruchs führen. Hilfsweise sei sie im Rahmen des gerichtlichen Ermessens einfach zum Rechtsstreit beizuladen gemäß § 75 Abs. 1 SGG, da ihre wirtschaftlichen Interessen betroffen seien.
Die Klägerin trat dem Antrag entgegen und sah weder die Voraussetzungen für eine notwendige, noch für eine einfache Beiladung erfüllt. Der Beklagte regte die einfache Beiladung derjenigen Krankenkassen an, die für das Ausgleichsjahr 2011 einen Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für aufwendige Leistungsfälle gestellt hätten. Deren wirtschaftliche Interessen seien betroffen, da die jeweiligen Erstattungsbescheide noch nicht bestandskräftig seien und die Erstattungsbeträge aufgrund der gedeckelten Umlage bei Erfolg der Klage anteilig zu kürzen wären. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits, wobei er ohne eine Zustimmung der übrigen antragstellenden Krankenkassen einem Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht zustimmen könne.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 lehnte das SG die Anträge der Beschwerdeführerin sowie einer weiteren BKK auf Beiladung zum Rechtsstreit S 11 KR 2576/14 ab. Eine notwendige Beiladung scheide von vornherein aus, da die Beschwerdeführerin nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt sei, dass eine Entscheidung im Rechtsstreit auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Wirtschaftliche Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits reichten nicht aus. Die Rechtswirksamkeit der Erstattungsbescheide des Beklagten gegenüber seinen weiteren Mitgliedskassen bliebe unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens erhalten. Eine Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligten zu der antragstellenden Beschwerdeführerin liege nicht vor. Eine einfache Beiladung der Beschwerdeführerin nach § 75 Abs. 1 SGG sei nicht geboten. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Gerichts. Hier sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Anspruch auf Sozialdatenschutz der Versicherten, für die aufgrund besonders aufwändiger Leistungsfälle Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, als weniger gewichtig anzusehen seien. Auch im Hinblick auf den aktenmäßigen Umfang des Rechtsstreits komme eine Beiladung nicht in Betracht.
Gegen den ihr am 12.08.2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 11.09.2015 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Begehren, zum Rechtsstreit beigeladen zu werden, weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend und sieht eine allenfalls mittelbare wirtschaftliche Auswirkung der Entscheidung im rechtshängigen Verfahren auf die Beschwerdeführerin. Zutreffend habe das SG im Rahmen der Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass der Beklagte bereit sein werde, seinen Mitgliedskassen auf entsprechende Anfrage Auskunft über den jeweiligen Stand des Rechtsstreits zu geben.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie die Beiladung der Beschwerdeführerin sowie der anderen am Ausgleichsverfahren beteiligten Betriebskrankenkassen unterstütze. Unabhängig davon, ob ein Fall der notwendigen Beiladung vorliege, würden jedenfalls deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt, da sie im Falle einer Stattgabe zwangsläufig einen geringeren Ausgleichsbetrag erhalten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiladung abgelehnt hat, ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die Beschwerdeführerin beizuladen.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG; sog. einfache Beiladung). In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG) oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt (§ 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG), so sind sie beizuladen (sog. notwendige Beiladung).
Der Senat kann hier offenlassen, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG vorliegen, wofür zwar wegen der Fassung des Erstattungsbescheides an die Beschwerdeführerin vom 21.08.2013 und der darin enthaltenen Bedingung der Bestandskraft aller übrigen Ablehnungs-/und Bewilligungsbescheide aus dem Ausgleichsjahr 2011 einiges spricht. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind.
Voraussetzung für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, dass berechtigte Interessen, zu denen auch wirtschaftliche gehören, durch die Entscheidung berührt werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 75 Rn. 8). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts, wobei im Fall einer Beschwerde gegen die abgelehnte Beiladung das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2009, L 11 R 5494/08 B -, in juris; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.1985, L 2 S(J) 206/84, Breithaupt 1986, 357, 359). Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die beantragte Beiladung der Beschwerdeführerin erfolgt.
Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin liegt auf der Hand. Sie hat im Falle des Erfolgs der Klage im Hauptsacheverfahren mit einer deutlichen Reduzierung des ihr im Bescheid des Beklagten vom 21.08.2013 mitgeteilten Erstattungsbetrages für die von ihr geltend gemachten aufwendigen Leistungsfälle zu rechnen. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichanspruch in Höhe von 5.552.396,36 EUR basiert auf einer Summe von Leistungsaufwendungen für aufwendige Leistungsfälle in Höhe von 16.761.079,48 EUR. Der Anteil der Klägerin am Gesamtvolumen aller aufwendigen Leistungsfälle in Höhe von 48,5 Mio EUR beläuft sich damit auf etwa ein Drittel. Auch die Fallzahl der von der Klägerin geltend gemachten aufwendigen Behandlungsfälle (51 Fälle) macht ein Drittel der insgesamt eingereichten aufwendigen Leistungsfälle (154 Fälle) aus. Somit muss die Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit einer Kürzung des ihr in Aussicht gestellten Erstattungsbetrages um bis zu ein Drittel rechnen, sollte die Klägerin mit der von ihr erhobenen Klage Erfolg haben. Dieses erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgang des Hauptsachverfahrens rechtfertigt deren einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch das SG hat ein solches wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin angenommen. Anders als das SG hält der Senat das Interesse der Versicherten der Klägerin am Schutz ihrer Sozialdaten aber nicht für überwiegend gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Dieser Schutz kann in Abrechnungsstreitigkeiten auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Anonymisierung der vorzulegenden Behandlungsunterlagen, sichergestellt werden und überwiegt deshalb das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beiladung zu dem der Überprüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Ausgleichsverfahren 2011 dienenden Rechtsstreit nicht. Weitere, einer Beiladung entgegenstehende Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere verzögert die Beiladung auch nicht die Entscheidung des Rechtsstreits, da nach der Verfügung des SG vom 03.08.2015 der Sachverhalt noch weiter aufzuklären ist.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin war diese daher durch den Senat zum Klageverfahren S 11 KR 2576/14 beizuladen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich war aufgrund der möglichen Kürzung des unter Vorbehalt ergangenen Umlagebescheids ein Drittel des Erstattungsbetrages der Beschwerdeführerin (242.106,13 EUR x 1/3 = 80.702,04 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved