Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5877/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 679/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 im Hinblick auf Einkommensanrechnung auszuzahlen ist.
Der Kläger hat bis zum 30.4.1989 Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab dem 1.5.1989 arbeitete der Kläger als Krankenpfleger in der Psychiatrischen Universitätsklinik B. und entrichtete Pflichtbeiträge zum Schweizer Träger der Rentenversicherung. Der Kläger bezog auf Grund von Folgen nach einem Unfall am 31.8.1996 von der eidgenössischen Invalidenversicherung seit 1997 zunächst eine halbe und ab 1.6.2000 eine ganze IV(Invaliden)-Rente (Bl. 94, 132 VA). Bis 30.6.2000 war er noch - ab Juli 1998 in Teilzeit - in seinem Beruf als Krankenpfleger in der Schweiz beschäftigt und bezog Lohn; nebenberuflich war er als Musiker in einer Band tätig (Bl. 80, 323 VA). Nach Bekanntwerden des Rentenbezugs in der Schweiz im Jahr 2011 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein. Im Zuge dessen wurden auch Ermittlungen zur Höhe des Einkommens des Klägers wegen der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen angestellt. Ausweislich der vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 21.12.1998 und vom 23.6.2000 erzielte der Kläger Einkünfte von 1997 bis 30.6.1998 in Höhe von über 6.100 SFR (umgerechnet über 7.300 DM) monatlich und ab 1.7.1998 bis 30.6.2000 in Höhe von über 3.100 SFR monatlich (umgerechnet über 3.700 DM; vgl. die Aufstellungen Bl. 440, 435 VA und die Umrechnungen Bl. 616 ff. VA). Die Einkünfte als Musiker wurden für diese Zeit auf Grund der Höhe des Gehalts nicht mehr ermittelt (Bl. 446 VA). Sie wurden nur noch für das Jahr 2000 in Höhe von 5.981 DM bekannt (Steuerbescheid für 2000, Bl. 466 VA).
Mit Bescheid vom 29.5.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit - zeitlich begrenzt und überwiegend für die Vergangenheit - in der Zeit vom 1.4.1997 bis 31.5.2012 (Eintritt der Regelaltersgrenze). Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Die Rente wurde unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.2.1964 festgestellt. Die Rente betrug für die Zeit ab 1.4.1997 602,99 DM, ab 1.7.1997 612,94 DM, für die Zeit ab 1.7.1998 615,65 DM, für die Zeit ab 1.7.1999 bis 30.6.2000 623,92 DM, danach höher. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe die Rente für die Zeit vom 1.4.1997 bis zum 30.6.2000 jedoch nicht zu. Die Berechnung der Rente wurde in Anl. 1 dargestellt. Bestandteil des Bescheides waren die Anl. 1, 2, 3, 4, 6. Eine Darstellung des Hinzuverdienstes ist darin nicht enthalten. Für die Zahlung der Rente ab 1.1.2001 wurde ein weiterer Bescheid in Aussicht gestellt (Bl. 550 b VA).
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid vertreten durch seinen Bevollmächtigten, einen Rentenberater, am 6.6.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass im Bescheid die Einkommensanrechnung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Der Klägerbevollmächtigte beantragte, den Bescheid vom 29.5.2012 abzuändern und mit einer entsprechenden Konkretisierung der Hinzuverdienstgrenzen bekannt zu geben, hilfsweise die verwaltungsinternen Berechnungsunterlagen für die Hinzuverdienstgrenzen zu übersenden. Mit Schreiben vom 13.6.2012 übersandte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers die Berechnungsunterlagen und die Gehaltsauskünfte des Arbeitgebers sowie eine Probeberechnung vom 12.4.2012, die Listen über die Währungsumrechnung und eine Liste aktueller Rentenwert (vgl. Bl. 623 VA). Das Formblatt für die Berechnungen trägt die Überschrift "Prüfung der Auszahlungshöhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Hinzuverdienst nach § 313 SGB VI i.V.m. § 96a SGB VI". Den Widerspruch wies die Beklagte, soweit ihm nicht durch Übersendung der Berechnungsanlagen mit Schreiben vom 13.6.2012 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 zurück und erstattete dem Kläger die notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach. Ohne weitere Begründung des Widerspruchs sei der Bescheid nach Überprüfung anhand der bekannten Sachlage nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 18.12.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen. Sein Bevollmächtigter hat geltend gemacht, dass die Einkommensanrechnung nicht nach § 96a SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI erfolgen könne, da diese Bestimmungen erst für die Zeit vom 1.1.2001 an gelten. Im vorliegenden Fall sei für den Zeitraum vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 § 94 SGB VI anzuwenden. Der Kläger sei in dieser Zeit in seiner vor Rentenbeginn aufgenommenen Tätigkeit in Teilzeit beschäftigt gewesen. Aus § 94 SGB VI ergebe sich im Umkehrschluss, dass es keine Einkommensanrechnung gebe, wenn die Tätigkeit wieder ausgeübt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass für Zeiten des Bezugs von Arbeitsentgelt, in denen eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde, § 96a SGB VI Anwendung finde, der am 1.1.1996 in Kraft getreten sei, und nicht § 94 SGB VI.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.1.2016 abgewiesen und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 bezogen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass § 94 Abs. 1 SGB VI bereits tatbestandlich keine Anwendung finde. Vorliegend gehe es nämlich anders als bei § 94 Abs. 1 SGB VI um die Anrechnung von tatsächlich bezogenem Hinzuverdienst. Diese und die einschlägigen Hinzuverdienstgrenzen seien § 96a SGB VI in der jeweils einschlägigen Fassung zu entnehmen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22.1.2016 zugestellte Urteil hat er am 22.2.2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und seine Rechtsauffassung vertieft. § 96a SGB VI sei nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern um Rente wegen Berufsunfähigkeit handele. Der Bescheid vom 29.5.2012 sei nicht hinreichend bestimmt genug. Es finde sich in Anlage 1 weder die Angabe, von welchem Hinzuverdienst ausgegangen worden sei, noch die Angabe, welche gesetzlichen Normen angewandt worden seien. In der Kommentierung des Kasseler Kommentars aus einer älteren Auflage finde sich der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt wieder, nämlich dass § 94 SGB VI vorrangig zu prüfen sei (wohl Hinweis auf Gürtner in Kasseler Kommentar, August 2004, § 96a SGB VI, Rz. 3). Zudem sei ein Nettoentgelt zu ermitteln. Auch diese Ermittlung sei nicht ersichtlich aus dem Rentenbescheid. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beklagte ihren Feststellungsbogen in Kopie übersandt habe, aus dem sicherlich einiges ersichtlich sei. Es sei aber demgegenüber vollkommen unklar, ob das auch so in den Rentenbescheid übernommen worden sei. Da die Beklagte den Hinzuverdienst aus der Schweiz brutto genommen habe, heiße dies, dass eine Prüfung nach § 96a SGB VI erfolgt sei. Hierbei hätte die Beklagte nicht bloß 0,5 Entgeltpunkte zugrunde legen dürfen, sondern auch das Schweizer Einkommen für die Hinzuverdienstgrenzenberechnung hinzu nehmen müssen. Danach lägen die Hinzuverdienstgrenzen höher. Außerdem würden nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VI mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Darüber hinaus seien Nebeneinkünfte aus einer Musikertätigkeit monatlich umgerechnet worden, die jedoch nicht monatlich angefallen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2000 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 94 SGB VI sei nur für Zahlungen der Arbeitgeber von Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anzuwenden gewesen. Soweit Arbeitsentgelt infolge einer Arbeitsleistung gezahlt wurde, sei § 96a SGB VI anzuwenden. Die Berücksichtigung von Bruttoeinkünften bei der Hinzuverdienstanrechnung sei zutreffend. Grundsätzlich seien als Hinzuverdienst sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV i.V.m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind. § 96a SGB VI erfasse auch ausländische Einkünfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von lediglich 0,5 Entgeltpunkten statt 1,5 Entgeltpunkten sei zu berücksichtigen, dass die Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus deutschen Zeiten und nach deutschen Vorschriften zu berechnen seien (Art. 12 Abs. 3 deutsch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen SVA-Schweiz vom 25.2.1964). Da keine deutschen Zeiten im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vorlägen, aus denen sich Entgeltpunkte im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VI ermitteln ließen, seien hier zutreffend 0,5 Entgeltpunkte für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt worden. Für eine Berücksichtigung der Schweizer Entgelte zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestehe keine Rechtsgrundlage.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 9.1.2017 und 16.1.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis IV) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014, mit dem die Beklagte dem Kläger auch für die hier streitige Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zwar in der oben dargestellten Höhe bewilligt die Auszahlung aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen abgelehnt hat. Dagegen geht der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Sein Antrag war demnach sinngemäß zu fassen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Auszahlung der Rente für die Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 verweigert. Zutreffend hat sie das in dieser Zeit erzielte Schweizer Einkommen des Klägers auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit angerechnet, wonach sich kein Zahlbetrag mehr ergab.
Der Bescheid vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 ist zunächst nicht wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Er muss also klar erkennen lassen, wer (erlassende Behörde) gegenüber wem (Adressat) was (Inhalt der Regelung) regelt. Da es auf die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ankommt, muss nur diese Regelung, also der Verfügungssatz des Verwaltungsakts, hinreichend bestimmt sein (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10). Hieran besteht kein Zweifel.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Zusammenhang monierte fehlende Angabe einer Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen hindert grundsätzlich nicht die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, sondern gehört zur Frage der Begründung i.S. von § 35 SGB X (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10.1.).
Auf eine mangelnde Begründung des Bescheids vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 kann sich der Kläger indes nicht berufen. Nach § 35 Absatz 1 S. 2 SGB X sind in der Begründung des Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu zählt im Rahmen der rechtlichen Begründung auch die Benennung der Rechtsgrundlage, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützt. (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 04/13, § 35 SGB X, Rn. 24). Tatsächlich enthielt der Bescheid vom 29.5.2012 keine Anhaltspunkte, wie die Beklagte die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen ermittelt hatte. Eine dementsprechende Anlage war dem Bescheid nicht beigefügt. Diese zunächst fehlende Begründung ist jedoch im Widerspruchsverfahren ausreichend nachgeholt worden. Die Beklagte hat dem Klägervertreter seinem Wunsch entsprechend, und was er hilfsweise für ausreichend erachtet hatte, alle ihrer Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und des tatsächlichen Hinzuverdienstes zugrundeliegenden maßgeblichen Aktenteile mit dem Schreiben vom 13.6.2012 übermittelt, nämlich die Berechnungsunterlagen und die Gehaltsauskünfte des Arbeitgebers sowie eine Probeberechnung vom 12.4.2012, die Listen über die Währungsumrechnung und eine Liste der aktuellen Rentenwerte. Auf dem Formblatt "Prüfung der Auszahlungshöhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ist zwar als Norm § 313 SGB VI i.V.m. § 96a SGB VI genannt. In § 313 SGB VI ist die Hinzuverdienstregelung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit erst mit Wirkung ab 1.1.2001 aufgenommen worden (§ 313 SGB VI in Gestalt des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 - RRErwerbG). Damit konnte die Vorschrift noch keine Wirkung für den streitigen Sachverhalt bis 30.6.2000 entfalten. Aus dem Umstand, dass bei der Berechnung unter Punkt 3.2 die jeweiligen Zeiträume explizit aufgeführt wurden, war es für den sachkundig durch einen Rentenberater vertretenen Kläger nachvollziehbar, dass die Berechnung allein auf § 96a SGB VI (in der maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse - BeschNeuRG - vom 24. März 1999, BGBl. I S. 388, gültig vom 1.4.1999 bis 31.12.2000, im Folgenden nur a.F.) gestützt war, wie sich auch unschwer anhand der in der damaligen Fassung geltenden Mindestentgeltpunkte von 0,5 entnehmen ließ. Zudem ermöglichte § 313 SGB VI nach der Umstellung der Erwerbsminderungsrentensystematik ab 1.1.2001 nur die Weitergeltung der bisherigen Hinzuverdienstgrenzen, wie sie sich aus § 96a SGB VI in der jeweils aktuellen Fassung ergeben. Die Benennung der Norm im seinerzeit 2012 aktuellen Formblatt der Beklagten zur Berechnung der Rente für einen weit zurückliegenden Zeitraum ab 1997 ist daher unschädlich.
Die Beklagte hat weiter zutreffend anhand von § 96a SGB VI a.F. ermittelt, dass das Arbeitsentgelt des Klägers in der Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 die Hinzuverdienstgrenze in jedem Monat überschritten hat. Die Anwendung von § 96a SGB VI a.F. ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht durch § 94 SGB VI (in der Fassung vom 18.12.1989) ausgeschlossen. § 94 SGB VI a.F. regelte ausschließlich die Rechtsfolgen des Zusammentreffens von Rente und Arbeitsentgelt aufgrund einer tatsächlich nicht ausgeübten Beschäftigung (KassKomm/Gürtner, Sozialversicherungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, § 94 SGB VI Rn. 1, beck-online; Kreikebohm, SGB VI , 2. Aufl., § 94 Rn. 1-2, beck-online). Normzweck war zu verhindern, dass für Zeiten ohne Arbeitsleistung die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe neben Lohn oder Gehalt bzw. neben Vorruhestandsgeld gezahlt wird (Kreikebohm aaO. § 94 Rn. 2). Damit sollten ungerechtfertigte Doppelzahlungen von Rente und Arbeitsentgelt vermieden werden. Der typische Fall, der von Abs. 1 erfasst war, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei hinzugetretenem Rentenanspruch (Kreikebohm aaO. § 94, Rn. 5). Der Umkehrschluss, dass für den Bezug von Arbeitsentgelt bei Ausübung der Tätigkeit keine Anrechnung erfolgen sollte, lässt sich daraus nicht ziehen. Dies lässt sich auch aus der vom Klägerbevollmächtigten in Kopie vorgelegten Kommentarstelle im Kasseler Kommentar nicht entnehmen, wonach lediglich von einer vorrangigen Prüfung ausgegangen wird. Der vom Klägerbevollmächtigten gezogene Umkehrschluss würde die Hinzuverdienstregelung in § 96a SGB VI leer laufen lassen und ist deshalb mit dem Sinn der Regelungen über den Hinzuverdienst nicht vereinbar.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist § 96a SGB VI a.F. auch auf Berufsunfähigkeitsrenten anwendbar, wie sich aus § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, worin die Hinzuverdienstgrenzen wegen Berufsunfähigkeit explizit geregelt sind, ergibt. Dazu ist in § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6 (in der ab 1.1.2000 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) definiert, dass Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird, somit die Berufsunfähigkeitsrente zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählte. Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI betrifft sämtliche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie die für Bergleute (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB, 06/15, § 96a SGB VI, Rn. 3).
Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 nicht zur Auszahlung kommt, weil das Einkommen des Klägers die Hinzuverdienstgrenzen in allen Monaten überschreitet. Die Berechnungen der Beklagten, die zu diesem Ergebnis geführt haben (vgl. Bl. 619 bis 622) sind nicht zu beanstanden. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI a.F. wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI).
Ausgehend von den Arbeitgeberauskünften über die Lohnzahlungen in den Jahren 1997 bis 30.6.2000 hat die Beklagte die in Schweizer Franken mitgeteilten Einnahmen zutreffend in DM-Beträge umgerechnet. Zutreffend ist die Beklagte auch von den Bruttoeinnahmen des Klägers ausgegangen. Zum Arbeitsentgelt zählen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Zu berücksichtigen ist das arbeitsrechtlich zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist gebietsneutral, so dass auch ein im Ausland erzieltes Entgelt (ggf. nach Umrechnung gem. § 17a SGB IV) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB, 06/15, § 96a SGB VI, Rn. 6, 7). Das Nettoentgelt war nur im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 94 SGB VI aF maßgeblich.
Weiter hat die Beklagte unter 3.2 zutreffend die Hinzuverdienstgrenzen ermittelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in voller Höhe das 52,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Die sich danach ergebenden Faktoren hat die Beklagte berücksichtigt, ebenso die damals 1997 bis 30.6.2000 aktuellen Rentenwerte von 47,44 DM für 1997, 47,65 DM für 1998 und 48,29 DM für 1999 sowie 48,58 DM für 2000. Ebenso zutreffend hat die Beklagte den Mindestwert der Entgeltpunkte mit 0,5 der Berechnung zu Grunde gelegt. Im - nach damaliger Rechtslage - letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit am 31.8.1996 hat der Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichtet, nachdem er bereits seit 1989 lediglich in der Schweiz versicherungspflichtig gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die in der Schweiz geleisteten Beiträge sind für die Ermittlung der Höhe der deutschen Rente nicht zu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 3 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.2.1964, Bundesgesetzblatt 1965 II, S. 1294 in der Fassung des 2. Zusatzabkommens vom 2.3.1989, Bundesgesetzblatt 1989 II, S. 892 - SVA-Schweiz). Daher ist von den Mindestentgeltpunkten mit dem Wert auszugehen, der in der Zeit von 1997 bis 30.6.2000 gesetzlich vorgegeben nur 0,5 betrug (s.o.) und erst später auf 1,5 angehoben wurde.
Die ermittelten Einnahmen des Klägers hat die Beklagte den unter 3.2 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen - in ihrem Formblatt unter "A" - gegenübergestellt und danach zutreffend festgestellt, dass alle maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind und sich kein Zahlungsanspruch ergibt (auf die Berechnungen auf Bl. 619 bis 622 VA wird Bezug genommen).
Sofern der Kläger letztlich die Verteilung der Einnahmen der Musikertätigkeit auf 12 Monate für falsch hält, was streitgegenständlich die Monate Januar bis Juni 2000 betrifft, bedarf dies vorliegend nicht der Klärung, da bereits die Einkünfte aus dem Schweizer Lohn mit über 4.500 DM monatlich selbst die Hinzuverdienstgrenze für eine 1/3 Rente von 2.112,69 DM weit übertrafen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 im Hinblick auf Einkommensanrechnung auszuzahlen ist.
Der Kläger hat bis zum 30.4.1989 Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab dem 1.5.1989 arbeitete der Kläger als Krankenpfleger in der Psychiatrischen Universitätsklinik B. und entrichtete Pflichtbeiträge zum Schweizer Träger der Rentenversicherung. Der Kläger bezog auf Grund von Folgen nach einem Unfall am 31.8.1996 von der eidgenössischen Invalidenversicherung seit 1997 zunächst eine halbe und ab 1.6.2000 eine ganze IV(Invaliden)-Rente (Bl. 94, 132 VA). Bis 30.6.2000 war er noch - ab Juli 1998 in Teilzeit - in seinem Beruf als Krankenpfleger in der Schweiz beschäftigt und bezog Lohn; nebenberuflich war er als Musiker in einer Band tätig (Bl. 80, 323 VA). Nach Bekanntwerden des Rentenbezugs in der Schweiz im Jahr 2011 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein. Im Zuge dessen wurden auch Ermittlungen zur Höhe des Einkommens des Klägers wegen der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen angestellt. Ausweislich der vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 21.12.1998 und vom 23.6.2000 erzielte der Kläger Einkünfte von 1997 bis 30.6.1998 in Höhe von über 6.100 SFR (umgerechnet über 7.300 DM) monatlich und ab 1.7.1998 bis 30.6.2000 in Höhe von über 3.100 SFR monatlich (umgerechnet über 3.700 DM; vgl. die Aufstellungen Bl. 440, 435 VA und die Umrechnungen Bl. 616 ff. VA). Die Einkünfte als Musiker wurden für diese Zeit auf Grund der Höhe des Gehalts nicht mehr ermittelt (Bl. 446 VA). Sie wurden nur noch für das Jahr 2000 in Höhe von 5.981 DM bekannt (Steuerbescheid für 2000, Bl. 466 VA).
Mit Bescheid vom 29.5.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit - zeitlich begrenzt und überwiegend für die Vergangenheit - in der Zeit vom 1.4.1997 bis 31.5.2012 (Eintritt der Regelaltersgrenze). Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Die Rente wurde unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.2.1964 festgestellt. Die Rente betrug für die Zeit ab 1.4.1997 602,99 DM, ab 1.7.1997 612,94 DM, für die Zeit ab 1.7.1998 615,65 DM, für die Zeit ab 1.7.1999 bis 30.6.2000 623,92 DM, danach höher. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe die Rente für die Zeit vom 1.4.1997 bis zum 30.6.2000 jedoch nicht zu. Die Berechnung der Rente wurde in Anl. 1 dargestellt. Bestandteil des Bescheides waren die Anl. 1, 2, 3, 4, 6. Eine Darstellung des Hinzuverdienstes ist darin nicht enthalten. Für die Zahlung der Rente ab 1.1.2001 wurde ein weiterer Bescheid in Aussicht gestellt (Bl. 550 b VA).
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid vertreten durch seinen Bevollmächtigten, einen Rentenberater, am 6.6.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass im Bescheid die Einkommensanrechnung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Der Klägerbevollmächtigte beantragte, den Bescheid vom 29.5.2012 abzuändern und mit einer entsprechenden Konkretisierung der Hinzuverdienstgrenzen bekannt zu geben, hilfsweise die verwaltungsinternen Berechnungsunterlagen für die Hinzuverdienstgrenzen zu übersenden. Mit Schreiben vom 13.6.2012 übersandte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers die Berechnungsunterlagen und die Gehaltsauskünfte des Arbeitgebers sowie eine Probeberechnung vom 12.4.2012, die Listen über die Währungsumrechnung und eine Liste aktueller Rentenwert (vgl. Bl. 623 VA). Das Formblatt für die Berechnungen trägt die Überschrift "Prüfung der Auszahlungshöhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Hinzuverdienst nach § 313 SGB VI i.V.m. § 96a SGB VI". Den Widerspruch wies die Beklagte, soweit ihm nicht durch Übersendung der Berechnungsanlagen mit Schreiben vom 13.6.2012 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 zurück und erstattete dem Kläger die notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach. Ohne weitere Begründung des Widerspruchs sei der Bescheid nach Überprüfung anhand der bekannten Sachlage nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 18.12.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen. Sein Bevollmächtigter hat geltend gemacht, dass die Einkommensanrechnung nicht nach § 96a SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI erfolgen könne, da diese Bestimmungen erst für die Zeit vom 1.1.2001 an gelten. Im vorliegenden Fall sei für den Zeitraum vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 § 94 SGB VI anzuwenden. Der Kläger sei in dieser Zeit in seiner vor Rentenbeginn aufgenommenen Tätigkeit in Teilzeit beschäftigt gewesen. Aus § 94 SGB VI ergebe sich im Umkehrschluss, dass es keine Einkommensanrechnung gebe, wenn die Tätigkeit wieder ausgeübt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass für Zeiten des Bezugs von Arbeitsentgelt, in denen eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde, § 96a SGB VI Anwendung finde, der am 1.1.1996 in Kraft getreten sei, und nicht § 94 SGB VI.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.1.2016 abgewiesen und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 bezogen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass § 94 Abs. 1 SGB VI bereits tatbestandlich keine Anwendung finde. Vorliegend gehe es nämlich anders als bei § 94 Abs. 1 SGB VI um die Anrechnung von tatsächlich bezogenem Hinzuverdienst. Diese und die einschlägigen Hinzuverdienstgrenzen seien § 96a SGB VI in der jeweils einschlägigen Fassung zu entnehmen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22.1.2016 zugestellte Urteil hat er am 22.2.2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und seine Rechtsauffassung vertieft. § 96a SGB VI sei nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern um Rente wegen Berufsunfähigkeit handele. Der Bescheid vom 29.5.2012 sei nicht hinreichend bestimmt genug. Es finde sich in Anlage 1 weder die Angabe, von welchem Hinzuverdienst ausgegangen worden sei, noch die Angabe, welche gesetzlichen Normen angewandt worden seien. In der Kommentierung des Kasseler Kommentars aus einer älteren Auflage finde sich der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt wieder, nämlich dass § 94 SGB VI vorrangig zu prüfen sei (wohl Hinweis auf Gürtner in Kasseler Kommentar, August 2004, § 96a SGB VI, Rz. 3). Zudem sei ein Nettoentgelt zu ermitteln. Auch diese Ermittlung sei nicht ersichtlich aus dem Rentenbescheid. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beklagte ihren Feststellungsbogen in Kopie übersandt habe, aus dem sicherlich einiges ersichtlich sei. Es sei aber demgegenüber vollkommen unklar, ob das auch so in den Rentenbescheid übernommen worden sei. Da die Beklagte den Hinzuverdienst aus der Schweiz brutto genommen habe, heiße dies, dass eine Prüfung nach § 96a SGB VI erfolgt sei. Hierbei hätte die Beklagte nicht bloß 0,5 Entgeltpunkte zugrunde legen dürfen, sondern auch das Schweizer Einkommen für die Hinzuverdienstgrenzenberechnung hinzu nehmen müssen. Danach lägen die Hinzuverdienstgrenzen höher. Außerdem würden nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VI mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Darüber hinaus seien Nebeneinkünfte aus einer Musikertätigkeit monatlich umgerechnet worden, die jedoch nicht monatlich angefallen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2000 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 94 SGB VI sei nur für Zahlungen der Arbeitgeber von Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anzuwenden gewesen. Soweit Arbeitsentgelt infolge einer Arbeitsleistung gezahlt wurde, sei § 96a SGB VI anzuwenden. Die Berücksichtigung von Bruttoeinkünften bei der Hinzuverdienstanrechnung sei zutreffend. Grundsätzlich seien als Hinzuverdienst sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV i.V.m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind. § 96a SGB VI erfasse auch ausländische Einkünfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von lediglich 0,5 Entgeltpunkten statt 1,5 Entgeltpunkten sei zu berücksichtigen, dass die Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus deutschen Zeiten und nach deutschen Vorschriften zu berechnen seien (Art. 12 Abs. 3 deutsch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen SVA-Schweiz vom 25.2.1964). Da keine deutschen Zeiten im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vorlägen, aus denen sich Entgeltpunkte im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VI ermitteln ließen, seien hier zutreffend 0,5 Entgeltpunkte für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt worden. Für eine Berücksichtigung der Schweizer Entgelte zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestehe keine Rechtsgrundlage.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 9.1.2017 und 16.1.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis IV) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014, mit dem die Beklagte dem Kläger auch für die hier streitige Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zwar in der oben dargestellten Höhe bewilligt die Auszahlung aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen abgelehnt hat. Dagegen geht der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Sein Antrag war demnach sinngemäß zu fassen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Auszahlung der Rente für die Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 verweigert. Zutreffend hat sie das in dieser Zeit erzielte Schweizer Einkommen des Klägers auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit angerechnet, wonach sich kein Zahlbetrag mehr ergab.
Der Bescheid vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 ist zunächst nicht wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Er muss also klar erkennen lassen, wer (erlassende Behörde) gegenüber wem (Adressat) was (Inhalt der Regelung) regelt. Da es auf die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ankommt, muss nur diese Regelung, also der Verfügungssatz des Verwaltungsakts, hinreichend bestimmt sein (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10). Hieran besteht kein Zweifel.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Zusammenhang monierte fehlende Angabe einer Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen hindert grundsätzlich nicht die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, sondern gehört zur Frage der Begründung i.S. von § 35 SGB X (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10.1.).
Auf eine mangelnde Begründung des Bescheids vom 29.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 kann sich der Kläger indes nicht berufen. Nach § 35 Absatz 1 S. 2 SGB X sind in der Begründung des Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu zählt im Rahmen der rechtlichen Begründung auch die Benennung der Rechtsgrundlage, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützt. (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 04/13, § 35 SGB X, Rn. 24). Tatsächlich enthielt der Bescheid vom 29.5.2012 keine Anhaltspunkte, wie die Beklagte die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen ermittelt hatte. Eine dementsprechende Anlage war dem Bescheid nicht beigefügt. Diese zunächst fehlende Begründung ist jedoch im Widerspruchsverfahren ausreichend nachgeholt worden. Die Beklagte hat dem Klägervertreter seinem Wunsch entsprechend, und was er hilfsweise für ausreichend erachtet hatte, alle ihrer Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und des tatsächlichen Hinzuverdienstes zugrundeliegenden maßgeblichen Aktenteile mit dem Schreiben vom 13.6.2012 übermittelt, nämlich die Berechnungsunterlagen und die Gehaltsauskünfte des Arbeitgebers sowie eine Probeberechnung vom 12.4.2012, die Listen über die Währungsumrechnung und eine Liste der aktuellen Rentenwerte. Auf dem Formblatt "Prüfung der Auszahlungshöhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ist zwar als Norm § 313 SGB VI i.V.m. § 96a SGB VI genannt. In § 313 SGB VI ist die Hinzuverdienstregelung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit erst mit Wirkung ab 1.1.2001 aufgenommen worden (§ 313 SGB VI in Gestalt des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 - RRErwerbG). Damit konnte die Vorschrift noch keine Wirkung für den streitigen Sachverhalt bis 30.6.2000 entfalten. Aus dem Umstand, dass bei der Berechnung unter Punkt 3.2 die jeweiligen Zeiträume explizit aufgeführt wurden, war es für den sachkundig durch einen Rentenberater vertretenen Kläger nachvollziehbar, dass die Berechnung allein auf § 96a SGB VI (in der maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse - BeschNeuRG - vom 24. März 1999, BGBl. I S. 388, gültig vom 1.4.1999 bis 31.12.2000, im Folgenden nur a.F.) gestützt war, wie sich auch unschwer anhand der in der damaligen Fassung geltenden Mindestentgeltpunkte von 0,5 entnehmen ließ. Zudem ermöglichte § 313 SGB VI nach der Umstellung der Erwerbsminderungsrentensystematik ab 1.1.2001 nur die Weitergeltung der bisherigen Hinzuverdienstgrenzen, wie sie sich aus § 96a SGB VI in der jeweils aktuellen Fassung ergeben. Die Benennung der Norm im seinerzeit 2012 aktuellen Formblatt der Beklagten zur Berechnung der Rente für einen weit zurückliegenden Zeitraum ab 1997 ist daher unschädlich.
Die Beklagte hat weiter zutreffend anhand von § 96a SGB VI a.F. ermittelt, dass das Arbeitsentgelt des Klägers in der Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 die Hinzuverdienstgrenze in jedem Monat überschritten hat. Die Anwendung von § 96a SGB VI a.F. ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht durch § 94 SGB VI (in der Fassung vom 18.12.1989) ausgeschlossen. § 94 SGB VI a.F. regelte ausschließlich die Rechtsfolgen des Zusammentreffens von Rente und Arbeitsentgelt aufgrund einer tatsächlich nicht ausgeübten Beschäftigung (KassKomm/Gürtner, Sozialversicherungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, § 94 SGB VI Rn. 1, beck-online; Kreikebohm, SGB VI , 2. Aufl., § 94 Rn. 1-2, beck-online). Normzweck war zu verhindern, dass für Zeiten ohne Arbeitsleistung die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe neben Lohn oder Gehalt bzw. neben Vorruhestandsgeld gezahlt wird (Kreikebohm aaO. § 94 Rn. 2). Damit sollten ungerechtfertigte Doppelzahlungen von Rente und Arbeitsentgelt vermieden werden. Der typische Fall, der von Abs. 1 erfasst war, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei hinzugetretenem Rentenanspruch (Kreikebohm aaO. § 94, Rn. 5). Der Umkehrschluss, dass für den Bezug von Arbeitsentgelt bei Ausübung der Tätigkeit keine Anrechnung erfolgen sollte, lässt sich daraus nicht ziehen. Dies lässt sich auch aus der vom Klägerbevollmächtigten in Kopie vorgelegten Kommentarstelle im Kasseler Kommentar nicht entnehmen, wonach lediglich von einer vorrangigen Prüfung ausgegangen wird. Der vom Klägerbevollmächtigten gezogene Umkehrschluss würde die Hinzuverdienstregelung in § 96a SGB VI leer laufen lassen und ist deshalb mit dem Sinn der Regelungen über den Hinzuverdienst nicht vereinbar.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist § 96a SGB VI a.F. auch auf Berufsunfähigkeitsrenten anwendbar, wie sich aus § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, worin die Hinzuverdienstgrenzen wegen Berufsunfähigkeit explizit geregelt sind, ergibt. Dazu ist in § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6 (in der ab 1.1.2000 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) definiert, dass Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird, somit die Berufsunfähigkeitsrente zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählte. Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI betrifft sämtliche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie die für Bergleute (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB, 06/15, § 96a SGB VI, Rn. 3).
Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 1.4.1997 bis 30.6.2000 nicht zur Auszahlung kommt, weil das Einkommen des Klägers die Hinzuverdienstgrenzen in allen Monaten überschreitet. Die Berechnungen der Beklagten, die zu diesem Ergebnis geführt haben (vgl. Bl. 619 bis 622) sind nicht zu beanstanden. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI a.F. wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI).
Ausgehend von den Arbeitgeberauskünften über die Lohnzahlungen in den Jahren 1997 bis 30.6.2000 hat die Beklagte die in Schweizer Franken mitgeteilten Einnahmen zutreffend in DM-Beträge umgerechnet. Zutreffend ist die Beklagte auch von den Bruttoeinnahmen des Klägers ausgegangen. Zum Arbeitsentgelt zählen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Zu berücksichtigen ist das arbeitsrechtlich zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist gebietsneutral, so dass auch ein im Ausland erzieltes Entgelt (ggf. nach Umrechnung gem. § 17a SGB IV) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB, 06/15, § 96a SGB VI, Rn. 6, 7). Das Nettoentgelt war nur im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 94 SGB VI aF maßgeblich.
Weiter hat die Beklagte unter 3.2 zutreffend die Hinzuverdienstgrenzen ermittelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in voller Höhe das 52,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Die sich danach ergebenden Faktoren hat die Beklagte berücksichtigt, ebenso die damals 1997 bis 30.6.2000 aktuellen Rentenwerte von 47,44 DM für 1997, 47,65 DM für 1998 und 48,29 DM für 1999 sowie 48,58 DM für 2000. Ebenso zutreffend hat die Beklagte den Mindestwert der Entgeltpunkte mit 0,5 der Berechnung zu Grunde gelegt. Im - nach damaliger Rechtslage - letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit am 31.8.1996 hat der Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichtet, nachdem er bereits seit 1989 lediglich in der Schweiz versicherungspflichtig gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die in der Schweiz geleisteten Beiträge sind für die Ermittlung der Höhe der deutschen Rente nicht zu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 3 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.2.1964, Bundesgesetzblatt 1965 II, S. 1294 in der Fassung des 2. Zusatzabkommens vom 2.3.1989, Bundesgesetzblatt 1989 II, S. 892 - SVA-Schweiz). Daher ist von den Mindestentgeltpunkten mit dem Wert auszugehen, der in der Zeit von 1997 bis 30.6.2000 gesetzlich vorgegeben nur 0,5 betrug (s.o.) und erst später auf 1,5 angehoben wurde.
Die ermittelten Einnahmen des Klägers hat die Beklagte den unter 3.2 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen - in ihrem Formblatt unter "A" - gegenübergestellt und danach zutreffend festgestellt, dass alle maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind und sich kein Zahlungsanspruch ergibt (auf die Berechnungen auf Bl. 619 bis 622 VA wird Bezug genommen).
Sofern der Kläger letztlich die Verteilung der Einnahmen der Musikertätigkeit auf 12 Monate für falsch hält, was streitgegenständlich die Monate Januar bis Juni 2000 betrifft, bedarf dies vorliegend nicht der Klärung, da bereits die Einkünfte aus dem Schweizer Lohn mit über 4.500 DM monatlich selbst die Hinzuverdienstgrenze für eine 1/3 Rente von 2.112,69 DM weit übertrafen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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