Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3313/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4622/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes betrifft die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret einer Kraftfahrzeughilfe zur rollstuhlgerechten Umrüstung eines Kraftfahrzeuges.
Die Antragstellerin ist am 1954 geboren und bei der Antragsgegnerin rentenversichert. Sie ist seit 2003 als Bürokraft versicherungspflichtig, seit dem 1. Juli 2016 geringfügig beschäftigt. Sie leidet an einem Post-Polio-Syndrom (PPS). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Die Merkzeichen G und aG sind ihr zuerkannt. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2016) sowie Pflegegeld nach Pflegestufe I seit dem 1. November 2011 (Bescheid der Audi-BKK vom 29. Dezember 2011).
Die Antragstellerin beantragte am 22. August 2016 bei der Antragsgegnerin eine Kraftfahrzeughilfe. Ihr Elektrorollstuhl wiege allein ca. 100 kg. Sie könne keinen handbetriebenen Rollstuhl fahren. Sie sei zum Be- und Entladen des Rollstuhls in ein Kraftfahrzeug auf fremde Hilfe angewiesen, die ihr aber nicht zur Verfügung stehe. Ihr Mann stehe selbst in einem Arbeitsverhältnis und sei zu den Zeiten, in denen sie zur Arbeit fahre, nicht zu Hause. Im bisherigen Fahrzeug sei keine Sicherung für den Rollstuhl vorhanden. Das Kraftfahrzeug sei 17 Jahre alt. Der "TÜV" werde im Juli 2016 fällig. Vorher seien Reparaturkosten nötig, die nicht im Verhältnis des Fahrzeugwertes stünden, damit es durch den "TÜV" komme. Die Antragstellerin legte einen Kostenvoranschlag der Firma Mobilcenter Z. GmbH vom 5. Juli 2016 über die Umrüstung eines VW Caddy Kombi Maxi zum rollstuhlgerechten Fahrzeug zur einfachen Mitnahme eines Rollstuhlfahrers mittels Heckeinstieg über insgesamt EUR 14.227,28 vor.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2016 ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht erfüllt, weil die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Es bestehe auch aus anderen Gründen kein Rehabilitationsbedarf nach den Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Die volle Erwerbsminderung der Antragstellerin lasse sich derzeit durch die beantragte KfZ-Hilfe nicht beseitigen bzw. soweit beeinflussen, dass der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr bestünde.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20. September 2016 Widerspruch. Es sei absehbar, dass sie ihre Arbeitsstelle nicht mehr ohne Rollstuhl werde aufsuchen können. Ihr Mann sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, den Elektrorollstuhl zu beladen. Sie könne auch nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, nicht einkaufen, nicht zum Arzt gehen, geschweige denn irgendetwas anderes unternehmen.
Am 27. Oktober 2016 suchte die Antragstellerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) um einstweiligen Rechtschutz nach. Das fortschreitende PPS führe dazu, dass sie inzwischen nur ganz kurze Strecken zu Fuß gehen könne. Ansonsten sei sie auf den Elektrorollstuhl angewiesen. Da die Lähmung auch den linken Arm betreffe, könne sie keinen Faltrollstuhl fahren. Der Gesetzgeber spreche immer öfter von Wiedereingliederung oder Integration und Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter im öffentlichen Leben. Die Ämter entschieden aber anders. Sie entschieden, ob man die Möglichkeit haben dürfe, noch am Berufsleben teilzunehmen oder nicht, ob es erlaubt sei, mal spontan Freunde zu besuchen oder nicht. Dazu brauche sie ein behindertengerechtes Auto.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Das Leistungsvermögen der Antragstellerin sei so entscheidend beeinträchtigt, dass ihre Erwerbsfähigkeit bereits gemindert sei. Die Einschränkungen seien so schwerwiegend, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung auch keine nachhaltige Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden könne. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht erfüllt. Ungeachtet dessen bestehe auch kein Anordnungsgrund. Eine vorhandene erhebliche Verletzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten und der Gefahr des Verlustes des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechts bis zur Entscheidung in der Hauptsache habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Gründe, die es der Antragstellerin unzumutbar machen würden, den Ausgang des anhängigen Widerspruchsverfahrens abzuwarten, seien nicht ersichtlich.
Der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 zurück. Die Antragstellerin leide unter sonstigen nicht näher bezeichneten Lähmungssyndromen. Die Erwerbsfähigkeit sei gemindert. Das berufliche Leistungsvermögen sei erheblich eingeschränkt. Die Einschränkung sei so schwerwiegend, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine nachhaltige Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden könne. Eine Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne nicht erreicht werden. Aus diesem Grund sei ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer gewährt worden. Die Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit dem Kraftfahrzeughilfeverordnung durch den Träger der Rentenversicherung liege nicht vor. Das Rehabilitationsziel – die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit – könne nicht mehr erreicht werden. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich beim SG oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten des SG Klage erheben könne. Er wurde am 4. November 2016 zur Post gegeben.
Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. November 2016 ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Kraftfahrzeugbeihilfe seien bei summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, wie sich durch eine Kraftfahrzeugbeihilfe die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin bessern noch deren wesentliche Verschlechterung abwenden ließe. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29. November 2016 zugestellt.
Hierauf hat die Antragstellerin unter Angabe des Aktenzeichens des SG mit nicht handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 3. Dezember 2016 an das SG reagiert, das dort am 5. Dezember 2016 eingegangen ist. Sie dürfe den vom Gesetzgeber erlaubten Dazuverdienst von EUR 450,00 in Anspruch nehmen und müsse es sogar, da die Erwerbsminderungsrente nicht ausreiche. Dies sei ihr fast nicht mehr möglich. Es sei absehbar, dass sie ohne Rollstuhl nicht mehr zur Arbeit könne, da sich ihr PPS ständig verschlechtere. Außerdem habe sie neben dem Arbeitsleben auch noch ein Privatleben und dazu gebe es eine Eingliederungshilfe. Diese solle es ihr ermöglichen, am öffentlichen Leben genauso teilzunehmen wie ein Nichtbehinderter. Dies wäre mit einem Elektrorollstuhl möglich, könnte sie ihn denn in ein für ihre Bedürfnisse umgerüstetes Kraftfahrzeug ein- bzw. ausladen.
Das SG hat dieses Schreiben an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet, wo es am 14. Dezember 2016 eingegangen ist. Die Anfrage des Berichterstatters, ob das Schreiben als Beschwerde aufzufassen sei, hat die Antragstellerin unbeantwortet gelassen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Kraftfahrzeugbeihilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, als die der Senat das Schreiben der Antragstellerin vom 3. Dezember 2016 wertet, ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Dass die Antragstellerin das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet hat, steht der formgerechten Erhebung der Beschwerde ausnahmsweise nicht entgegen, da sich dem Schreiben die Urheberschaft gleichwohl entnehmen lässt (vgl. Jaritz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 90 Rn. 32 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 90 Rn. 5a).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist (so Meßling, in: Hauck/Behrend [Hrsg.], SGG, § 86b Rn. 142 [Dezember 2014]; ähnlich für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 7 m.w.N.), weil der Bescheid vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 inzwischen – nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses des SG – bestandskräftig geworden ist (dazu unter b) bb)), oder die Bestandskraft erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu prüfen und zu beachten ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 – L 13 AS 124/12 B ER – juris, Rn. 12; LSG Sachsen, Beschluss vom 29. August 2016 – L 8 AS 675/16 B ER – juris, Rn. 20).
b) Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet.
aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris, Rn. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
bb) Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch, so dass offen bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.
Dem Anordnungsanspruch steht entgegen, dass die Leistungsablehnung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 inzwischen – nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses des SG –bestandskräftig ist, nachdem die Antragstellerin hiergegen keine Klage erhoben hat, obwohl der am 4. November 2016 zur Post gegebene und mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid als am 7. November 2016 bekanntgegeben gilt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), so dass die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG am 7. Dezember 2016 verstrichen ist. Eine Klageerhebung ist auch nicht in dem Schreiben der Antragstellerin vom 3. Dezember 2016 an das SG zu sehen. Die Antragstellerin nennt dort das Aktenzeichen des beim SG anhängigen Eilverfahrens und setzt sich mit den Ausführungen im Beschluss des SG auseinander, erwähnt aber die ihr gegenüber ergangenen Bescheide, insbesondere den Widerspruchsbescheid, nicht. Die Antragstellerin hat sich auch auf die Anfrage des Berichterstatters, ob dieses Schreiben als Beschwerde gemeint ist, nicht geäußert. Sie hat insbesondere nicht behauptet, dass es sich dabei (auch) um eine Klageerhebung handeln solle.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die Klagefrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verfahren nach § 44 SGB X ist nicht anhängig. Auf Grund der Bestandskraft steht zwischen den Beteiligten fest (§ 77 SGG), dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine Kraftfahrzeughilfe zu gewähren hat. Die Antragstellerin könnte ihr Ziel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen. Leistungen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr erstritten werden können, können aber nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes betrifft die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret einer Kraftfahrzeughilfe zur rollstuhlgerechten Umrüstung eines Kraftfahrzeuges.
Die Antragstellerin ist am 1954 geboren und bei der Antragsgegnerin rentenversichert. Sie ist seit 2003 als Bürokraft versicherungspflichtig, seit dem 1. Juli 2016 geringfügig beschäftigt. Sie leidet an einem Post-Polio-Syndrom (PPS). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Die Merkzeichen G und aG sind ihr zuerkannt. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2016) sowie Pflegegeld nach Pflegestufe I seit dem 1. November 2011 (Bescheid der Audi-BKK vom 29. Dezember 2011).
Die Antragstellerin beantragte am 22. August 2016 bei der Antragsgegnerin eine Kraftfahrzeughilfe. Ihr Elektrorollstuhl wiege allein ca. 100 kg. Sie könne keinen handbetriebenen Rollstuhl fahren. Sie sei zum Be- und Entladen des Rollstuhls in ein Kraftfahrzeug auf fremde Hilfe angewiesen, die ihr aber nicht zur Verfügung stehe. Ihr Mann stehe selbst in einem Arbeitsverhältnis und sei zu den Zeiten, in denen sie zur Arbeit fahre, nicht zu Hause. Im bisherigen Fahrzeug sei keine Sicherung für den Rollstuhl vorhanden. Das Kraftfahrzeug sei 17 Jahre alt. Der "TÜV" werde im Juli 2016 fällig. Vorher seien Reparaturkosten nötig, die nicht im Verhältnis des Fahrzeugwertes stünden, damit es durch den "TÜV" komme. Die Antragstellerin legte einen Kostenvoranschlag der Firma Mobilcenter Z. GmbH vom 5. Juli 2016 über die Umrüstung eines VW Caddy Kombi Maxi zum rollstuhlgerechten Fahrzeug zur einfachen Mitnahme eines Rollstuhlfahrers mittels Heckeinstieg über insgesamt EUR 14.227,28 vor.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2016 ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht erfüllt, weil die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Es bestehe auch aus anderen Gründen kein Rehabilitationsbedarf nach den Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Die volle Erwerbsminderung der Antragstellerin lasse sich derzeit durch die beantragte KfZ-Hilfe nicht beseitigen bzw. soweit beeinflussen, dass der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr bestünde.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20. September 2016 Widerspruch. Es sei absehbar, dass sie ihre Arbeitsstelle nicht mehr ohne Rollstuhl werde aufsuchen können. Ihr Mann sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, den Elektrorollstuhl zu beladen. Sie könne auch nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, nicht einkaufen, nicht zum Arzt gehen, geschweige denn irgendetwas anderes unternehmen.
Am 27. Oktober 2016 suchte die Antragstellerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) um einstweiligen Rechtschutz nach. Das fortschreitende PPS führe dazu, dass sie inzwischen nur ganz kurze Strecken zu Fuß gehen könne. Ansonsten sei sie auf den Elektrorollstuhl angewiesen. Da die Lähmung auch den linken Arm betreffe, könne sie keinen Faltrollstuhl fahren. Der Gesetzgeber spreche immer öfter von Wiedereingliederung oder Integration und Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter im öffentlichen Leben. Die Ämter entschieden aber anders. Sie entschieden, ob man die Möglichkeit haben dürfe, noch am Berufsleben teilzunehmen oder nicht, ob es erlaubt sei, mal spontan Freunde zu besuchen oder nicht. Dazu brauche sie ein behindertengerechtes Auto.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Das Leistungsvermögen der Antragstellerin sei so entscheidend beeinträchtigt, dass ihre Erwerbsfähigkeit bereits gemindert sei. Die Einschränkungen seien so schwerwiegend, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung auch keine nachhaltige Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden könne. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht erfüllt. Ungeachtet dessen bestehe auch kein Anordnungsgrund. Eine vorhandene erhebliche Verletzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten und der Gefahr des Verlustes des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechts bis zur Entscheidung in der Hauptsache habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Gründe, die es der Antragstellerin unzumutbar machen würden, den Ausgang des anhängigen Widerspruchsverfahrens abzuwarten, seien nicht ersichtlich.
Der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 zurück. Die Antragstellerin leide unter sonstigen nicht näher bezeichneten Lähmungssyndromen. Die Erwerbsfähigkeit sei gemindert. Das berufliche Leistungsvermögen sei erheblich eingeschränkt. Die Einschränkung sei so schwerwiegend, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine nachhaltige Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden könne. Eine Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne nicht erreicht werden. Aus diesem Grund sei ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer gewährt worden. Die Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit dem Kraftfahrzeughilfeverordnung durch den Träger der Rentenversicherung liege nicht vor. Das Rehabilitationsziel – die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit – könne nicht mehr erreicht werden. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich beim SG oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten des SG Klage erheben könne. Er wurde am 4. November 2016 zur Post gegeben.
Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. November 2016 ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Kraftfahrzeugbeihilfe seien bei summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, wie sich durch eine Kraftfahrzeugbeihilfe die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin bessern noch deren wesentliche Verschlechterung abwenden ließe. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29. November 2016 zugestellt.
Hierauf hat die Antragstellerin unter Angabe des Aktenzeichens des SG mit nicht handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 3. Dezember 2016 an das SG reagiert, das dort am 5. Dezember 2016 eingegangen ist. Sie dürfe den vom Gesetzgeber erlaubten Dazuverdienst von EUR 450,00 in Anspruch nehmen und müsse es sogar, da die Erwerbsminderungsrente nicht ausreiche. Dies sei ihr fast nicht mehr möglich. Es sei absehbar, dass sie ohne Rollstuhl nicht mehr zur Arbeit könne, da sich ihr PPS ständig verschlechtere. Außerdem habe sie neben dem Arbeitsleben auch noch ein Privatleben und dazu gebe es eine Eingliederungshilfe. Diese solle es ihr ermöglichen, am öffentlichen Leben genauso teilzunehmen wie ein Nichtbehinderter. Dies wäre mit einem Elektrorollstuhl möglich, könnte sie ihn denn in ein für ihre Bedürfnisse umgerüstetes Kraftfahrzeug ein- bzw. ausladen.
Das SG hat dieses Schreiben an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet, wo es am 14. Dezember 2016 eingegangen ist. Die Anfrage des Berichterstatters, ob das Schreiben als Beschwerde aufzufassen sei, hat die Antragstellerin unbeantwortet gelassen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Kraftfahrzeugbeihilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, als die der Senat das Schreiben der Antragstellerin vom 3. Dezember 2016 wertet, ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Dass die Antragstellerin das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet hat, steht der formgerechten Erhebung der Beschwerde ausnahmsweise nicht entgegen, da sich dem Schreiben die Urheberschaft gleichwohl entnehmen lässt (vgl. Jaritz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 90 Rn. 32 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 90 Rn. 5a).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist (so Meßling, in: Hauck/Behrend [Hrsg.], SGG, § 86b Rn. 142 [Dezember 2014]; ähnlich für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 7 m.w.N.), weil der Bescheid vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 inzwischen – nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses des SG – bestandskräftig geworden ist (dazu unter b) bb)), oder die Bestandskraft erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu prüfen und zu beachten ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 – L 13 AS 124/12 B ER – juris, Rn. 12; LSG Sachsen, Beschluss vom 29. August 2016 – L 8 AS 675/16 B ER – juris, Rn. 20).
b) Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet.
aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris, Rn. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
bb) Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch, so dass offen bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.
Dem Anordnungsanspruch steht entgegen, dass die Leistungsablehnung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 inzwischen – nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses des SG –bestandskräftig ist, nachdem die Antragstellerin hiergegen keine Klage erhoben hat, obwohl der am 4. November 2016 zur Post gegebene und mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid als am 7. November 2016 bekanntgegeben gilt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), so dass die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG am 7. Dezember 2016 verstrichen ist. Eine Klageerhebung ist auch nicht in dem Schreiben der Antragstellerin vom 3. Dezember 2016 an das SG zu sehen. Die Antragstellerin nennt dort das Aktenzeichen des beim SG anhängigen Eilverfahrens und setzt sich mit den Ausführungen im Beschluss des SG auseinander, erwähnt aber die ihr gegenüber ergangenen Bescheide, insbesondere den Widerspruchsbescheid, nicht. Die Antragstellerin hat sich auch auf die Anfrage des Berichterstatters, ob dieses Schreiben als Beschwerde gemeint ist, nicht geäußert. Sie hat insbesondere nicht behauptet, dass es sich dabei (auch) um eine Klageerhebung handeln solle.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die Klagefrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verfahren nach § 44 SGB X ist nicht anhängig. Auf Grund der Bestandskraft steht zwischen den Beteiligten fest (§ 77 SGG), dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine Kraftfahrzeughilfe zu gewähren hat. Die Antragstellerin könnte ihr Ziel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen. Leistungen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr erstritten werden können, können aber nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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