L 3 U 2102/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1691/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2102/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das bloße Hinterherlaufen hinter einer bewaffneten Person und die bloße Anwesenheit bei einer Schießerei ohne dabei Dritten Hilfe zu leisten erfüllt nicht den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom 04.07.2012 als Arbeitsunfall.

Der 1956 geborene Kläger machte in seiner Unfallanzeige vom 16.08.2012 ein Ereignis vom 04.07.2012 als Arbeitsunfall geltend. Er führte aus, er habe mit seinem Kollegen S. (S) einen gewaltbereiten, mit einem Messer bewaffneten Mann in der Innenstadt verfolgt, um Passanten vor ihm zu warnen und zu schützen. Dabei sei er Zeuge geworden, als dieser von zwei Polizisten erschossen worden sei. Aktenkundig wurde der Durchgangsarztbericht des Dr. A. vom 01.08.2012, in dem dieser den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung äußerte.

Die Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwalt B. bei. Aus den darin enthaltenen Angaben der gehörten Zeugen sowie weiteren Ermittlungen geht hervor, dass der psychisch kranke Täter auf dem Weg aus einem Tabakgeschäft in Richtung Rathaus vor einer Bäckerei einen Stuhl auf zwei vor der Bäckerei sitzende Frauen warf, wobei eine Frau leicht an der Stirn getroffen wurde. Im Anschluss daran kam es zur Verfolgung durch eine Angestellte des Tabakgeschäftes, Frau C.-D., zwei Angestellte der Bäckerei, die Frauen E. und F., eine Freundin der vor der Bäckerei geschädigten Frau, Frau G., zwei Passanten, die Herren H. und I., sowie den Kläger und S. Der Täter wurde aufgefordert, stehen zu bleiben, woraufhin dieser aus seiner Jacke ein Messer zog und drohte. Zudem wurde ein Unbeteiligter, der Jugendliche J., Opfer einer durch den Täter begangenen Körperverletzung, indem er diesen mit den Fingernägeln in den Hinterkopf krallte und zugleich aufforderte, zu "verschwinden". Im weiteren Verlauf begab sich der mit einem Messer "herumfuchtelnde" Täter im Bereich des Marktplatzes in einen Hauseingang. Von einer zwischenzeitlich eingetroffenen Streifenwagenbesatzung des Polizeireviers K. wurde der Täter aufgefordert, den Hauseingang zu verlassen. Nachdem der das Messer noch in der Hand haltende Täter zielstrebig auf die Beamten zugegangen war und trotz mehrfacher Aufforderung, die Waffe fallen zu lassen, und der Abgabe eines Warnschusses, fortgesetzt in Richtung der Polizisten gegangen war und dabei Stichbewegungen ausgeführt hatte, gaben die beiden Polizisten mehrere Schüsse ab und verletzten dadurch den Täter tödlich. Nach den Angaben der als Zeugin befragten Frau C.-D. stand der Kläger während und nach der Schussabgabe in der Nähe der Bäckerei und nahm von dort aus die Tötung des Täters wahr. Die weiteren als Zeugen befragten Personen machten keine Angaben zum Kläger.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.11.2012 die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. Voraussetzung sei das Bestehen eines inneren/sachlichen Zusammenhanges zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses. Diese wertende Zurechnungsentscheidung orientiere sich an der jeweilig grundsätzlich versicherten Tätigkeit. Das bloße verbale Hinwirken, um andere zu warnen, reiche zur Anerkennung einer Hilfeleistung nicht. In den vorliegenden Staatsanwaltschaftsakten sei der Kläger lediglich einmal namentlich im Rahmen einer Zeugenbefragung erwähnt. Er selbst sei zu dem Vorfall nicht vernommen worden. Ein aktives Handeln zu Gunsten einer dritten Person sei nicht ersichtlich.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Aktenkundig wurde der Befundbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums B. vom 02.11.2012, wonach beim Kläger eine Anpassungsstörung und eine partielle posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass er und sein Kollege den Täter verfolgt hätten, um weiteren Schaden an Passanten zu verhindern. Kurz nachdem der Täter von ihnen in einer Hauseingangsnische entdeckt worden sei, hätten sie die Lage sondiert und sich so aufgestellt, dass sie rechtzeitig Passanten hätten warnen können. Wenige Augenblicke später sei auch schon die Polizei eingetroffen, so dass sie glücklicherweise nicht hätten eingreifen müssen. Durch die Beobachtung der Erschießung habe er eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren.

Das SG hat am 30.10.2013 eine nicht-öffentliche Sitzung durchgeführt. Darin hat der Kläger ausgeführt, er habe gesehen, wie S den Täter verfolgt habe. Er sei sodann hinzugestoßen. S und er hätten geschaut, dass keine anderen Personen zu Schäden kommen würden. Sodann habe S eine Dame aus einem Haueingang "verscheucht". Daraufhin seien sie Zeugen der Erschießung geworden. Der als Zeuge gehörte S hat ausgeführt, der Kläger und er hätten eine in der Nähe eines Hauseingangs stehende Frau weggeschickt. Der Abstand zum Täter habe circa 15 bis 20 Meter betragen.

Mit Urteil vom 28.03.2014 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 04.07.2012 um einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe. Die Hilfeleistung des Klägers habe darin bestanden, dem Täter zu folgen, um Dritte vor der von diesem ausgehenden Gefahr zu warnen. Im Zeitpunkt der Erschießung des Täters sei diese Hilfeleistung noch nicht beendet gewesen. Denn der Versicherungsschutz ende erst mit dem Verlassen des Gefahrenbereichs. Damit habe die Beobachtung der Erschießung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Gegen das ihr am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.05.2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Beklagte begründet diese damit, dass sich aus dem Sachverhalt entgegen der Auffassung des SG keine konkrete aktive Handlung, die als Hilfeleistung gewertet werden könne, ableiten lasse. Der Kläger habe den T nur verfolgt. Als die Gelegenheit bestanden habe, eine ältere Dame zu warnen, sei von ihm gerade keine entsprechende Handlung oder Unterstützung vorgenommen worden. Aus den umfangreichen Zeugenvernehmungen in den Akten der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass die Verfolgung in erster Linie durch andere Personen erfolgt sei. Von diesen vernommenen Zeugen werde ein aktives Handeln des Klägers oder des S nicht berichtet. Der Kläger sei als Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht befragt worden. Auf Grund der tatsächlichen Umstände des Falles könne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die nicht allein den unmittelbaren Vorgang zur Beseitigung der Gefahr, sondern auch den Weg zur Gefahrenbeseitigung zu Recht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stelle, nicht herangezogen werden. Zu einer Verrichtung im Sinne von § 2 Nr. 13a Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei ein konkretes Handeln eines Verletzten erforderlich, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet sei. Das Handeln im vorliegenden Fall beinhalte beispielsweise nicht das Wegschicken einer älteren Dame, als die Möglichkeit hierzu bestanden habe. Die objektive Manifestation der Hilfeleistungsabsicht sei deshalb gerade nicht erfolgt. Damit sei keine Verfolgung eines Täters gegeben sondern lediglich ein Mitlaufen mit mehreren anderen, ohne das zumindest auch eine Ausrichtung auf die Erfüllung des Hilfeleistungstatbestandes vorgelegen habe. Die Schwelle zur Unterstützungshandlung sei nicht überschritten worden. Soweit das SG weiter die auch zum Zeitpunkt der Erschießung des T angenommene Hilfeleistung durch den Kläger mit der unmittelbaren Gefahr für die Polizisten begründe, indem es die Möglichkeit eines Notrufes durch beispielsweise den Kläger erwäge, sei zu bemerken, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Erschießung als Beobachter in einer Entfernung zum Geschehen befunden habe, in welcher die geführten Gespräche akustisch nicht mehr hätten wahrgenommen werden können. Die Polizeibeamten, die durch den Notruf anderer herbeigerufen worden seien, hätten ein besonnenes und konsequentes die Gefahrenlage kontrollierendes Vorgehen gezeigt. Demgemäß sei die Situation durch die Polizei in kurzer Zeit beendet worden. Eine Hilfeleistung bzw. hypothetische Möglichkeit zur Hilfeleistung auf Grund dieser Rahmenbedingungen sei deshalb nicht ansatzweise erkennbar.

Die Beklagte beantragt nach sachgerechter Auslegung,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach wie vor stehe er dazu, nach der Devise gehandelt zu haben, "Nicht wegschauen, sondern helfen".

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L ... Dieser hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 01.07.2015 angegeben, der Kläger habe sich am 17.04.2012, 24.07.2012 und 05.02.2013 bei ihm vorgestellt. Der Kläger leide an einer Depression sowie einer im Vordergrund stehenden posttraumatischen Belastungsstörung.

Mit Schriftsätzen vom 10.08.2015 und 13.08.2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet.

Das Urteil des SG vom 28.03.2014 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 ist rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässige Klageart ist. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Kläger in Konstellationen wie der vorliegenden wählen, ob er sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend macht oder stattdessen eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben will (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, juris). Insbesondere steht die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des BSG in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, juris). Begehrt ein Versicherter nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen. Damit wird in diesen Fällen sein Begehren jedenfalls genauso wirksam durchgesetzt wie mit einer (die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts umfassenden) Verpflichtungsklage, so dass die Klageart in solchen Fällen von dem Begehren des Klägers abhängt, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt (BSG, Urteil vom 27.04.2010, B 2 U 23/09 R, juris).

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles in Form eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII.

Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt danach folgendes voraus: Eine Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität, vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2007, B 2 U 24/06 R, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat insbesondere zur Zeit des Unfalls nicht als Hilfeleistender im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII eine versicherte Tätigkeit verrichtet.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R, juris) und (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet (sog. objektivierte Handlungstendenz) ist. Mit seinem Handeln zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses am 04.07.2012 hat der Kläger nicht den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt.

Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht ist. Er setzt, anders als der Straftatbestand, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war. Gesetzlich unfallversichert ist nicht nur jede vom Handlungszwang des § 323c StGB erfasste Hilfeleistung. Auch eine nach dieser Vorschrift nicht gebotene erforderliche Hilfeleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII versichert, falls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt.

Eine gemeine Gefahr besteht, wenn auf Grund der objektiven Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (BSG, Urteil vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris). Im vorliegenden Fall hat der Täter im Rahmen seiner Tat zunächst eine Frau vor der Bäckerei verletzt, indem er einen Stuhl auf diese warf. In der Folge zog er ein Messer und verletzte einen unbeteiligten Jugendlichen durch einen Griff an den Hinterkopf. Auf Grund dieses Verhaltens bestand die Gefahr, dass weitere Personen von ihm angegriffen und unter Umständen erheblich verletzt werden konnten. Auch angesichts des weiteren Verhaltens des Täters gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten und vor dem Hintergrund der den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten zu entnehmenden psychischen Gesundheitsstörungen des Täters (paranoide Schizophrenie) bestand im vorliegenden Fall eine gemeine Gefahr, die sich in der Folge auch ganz explizit daran zeigte, dass sie nur durch tödlichen Schusswaffeneinsatz der herbeigerufenen Polizeibeamten beendet werden konnte.

Entgegen der Annahme des SG fehlt es jedoch an einer Hilfeleistung durch den Kläger. Vorliegend ist keine konkrete aktive Handlung des Klägers nachgewiesen, die als Hilfeleistung gewertet werden könnte. Wie sich den Angaben sowohl des Klägers als auch des S entnehmen lässt, ist der Kläger dem Täter nur gefolgt. Auch das Warnen und Aus-dem-Gefahrenbereich-Bringen der genannten älteren Dame ist gerade nicht durch den Kläger sondern vielmehr durch den S erfolgt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich den vorliegenden Zeugenvernehmungen in den Akten der Staatsanwaltschaft gerade keine aktive Beteiligung des Klägers entnehmen lässt. Danach ist die Verfolgung des Täters im Wesentlichen durch die von der Staatsanwaltschaft vernommenen Zeugen M., I. und E. erfolgt. Nach ihrer Zeugenaussage hat Frau M. zudem die ältere Dame zusammen mit einem jungen Mann, bei dem es sich nicht um den Kläger gehandelt hat, aus dem Gefahrenbereich gebracht. Ein aktives Handeln des Klägers wird von den vernommenen Zeugen gerade nicht berichtet, auch ist der Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht als Zeuge befragt worden. Sofern das SG darauf verweist, dass in der Aussage der Zeugin C.-D. der Kläger erwähnt wird, lässt sich dieser Zeugenaussage nur entnehmen, dass der Kläger anwesend gewesen ist. So heißt es in der Zeugenaussage wörtlich "ich sah noch zwei aus der Volksbank und bin dann auch hinterher gerannt oder schnell gegangen". Weiter heißt es: "daraufhin schoss der Polizist ... ich stand dann neben Herr N., Angestellter der Volksbank, etwa beim Café gegenüber dem Panamashop. Dort oben geführte Gespräche konnte ich nicht mehr hören. Es waren ungefähr 20 Meter Abstand." Dieser Zeugenaussage lässt sich somit nur entnehmen, dass der Kläger anwesend gewesen ist und in einem Abstand von 20 Metern und damit außerhalb der Hörweite des gesprochenen Wortes zu den Vorgängen gestanden hat. Die vom SG angenommene Hilfeleistung in Form des Verfolgens des Täters kann im vorliegenden Fall damit nicht als aktive Hilfeleistungshandlung angesehen werden. Auch der Verweis auf das Urteil des BSG vom 27.03.2012 (B 2 U 9/11 R) vermag hieran nichts zu ändern, da der Sachverhalt in dieser Entscheidung des BSG mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall lag gerade eine aktive Handlung des Verunfallten vor. Dieser hat die Autobahn überquert, um ein Metallrohr, das an den Rand der Überholspur ragte, zu entfernen. Ein solch konkretes, seiner Art nach auch von Dritten beobachtbar auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtetes Handeln war vorliegend jedoch gerade nicht zu erkennen. Eine objektive Manifestation der Hilfeleistungsabsicht liegt deshalb gerade nicht vor. Nachgewiesen ist lediglich ein Mitlaufen mit mehreren anderen, ohne dass zumindest auch eine Ausrichtung auf die Erfüllung des Hilfeleistungstatbestands erkennbar vorgelegen hat. Damit hat der Kläger - wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt - die Schwelle zur Unterstützungshandlung nicht überschritten.

Auch soweit das SG dahingehend argumentiert, dass sich der Versicherungsschutz auch noch auf den Weg in den und aus dem Gefahrenbereich, der zur Gefahrenbeseitigung zurückgelegt werde, erstrecke, führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Das SG hat ausgeführt, dass sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der Kläger und S noch im Gefahrenbereich des Täters befunden hätten, so dass schon deshalb Versicherungsschutz bestanden habe. Darüber hinaus sei die Hilfeleistung als solche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht beendet gewesen, da sich bei lebensnaher Betrachtung die beiden Polizeibeamten in unmittelbarer Gefahr befunden hätten und diese in eine Gefahrensituation hätten geraten können, in der sie die Hilfe dritter Personen benötigen würden und sei dies nur dadurch, dass diese Personen den Notruf wählten, damit Unterstützung geschickt werden könne. Auch hier ist jedoch eine Hilfeleistung bzw. auch bloß die hypothetische Möglichkeit zur Hilfeleistung allein deshalb schon nicht zu erkennen, da die vom SG angenommene Gefahrensituation gerade in einem solchen Abstand zum Kläger stattgefunden hat, in dem es diesem nicht möglich gewesen ist (vgl. Zeugenaussage C.-D.), akustisch zu vernehmen, was zwischen dem Täter und den Polizeibeamten gesprochen worden ist. Dies schränkt zum einen die Möglichkeit der Hilfeleistung ein, zum anderen ist es in dieser Konstellation zumindest deutlich erschwert, zu erkennen und einzuschätzen, inwiefern überhaupt eine Hilfeleistung erforderlich ist. Zudem ist im konkreten Fall durch das entschlossene Handeln der herbeigerufenen Polizeibeamten die Situation in sehr kurzer Zeit beendet worden. Dass der Kläger in Hilfeleistungsabsicht in der Nähe des Geschehens verharrt ist, in der Absicht jederzeit die erforderliche Hilfe zu leisten, sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen an. Gerade angesichts der Notwendigkeit der Abgrenzung von Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, zu Fällen, in denen kein Versicherungsschutz besteht (bspw. bei einem bloßen unbeteiligten Beobachter eines Geschehens), sind gewisse Grundanforderungen an den Nachweis zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, juris). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90, juris).

Auf die Berufung des Beklagten war deshalb das Urteil des SG vom 28.03.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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