Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 1814/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2460/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.267,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im Quartal 4/2010 streitig, wobei zuvorderst (noch) streitig ist, ob die beklagte K. V. berechtigt war, das zugewiesene Regelleistungsvolumen (RLV) im Honorarbescheid zu reduzieren.
Die Kläger nehmen in der Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in L. teil. Die BAG bestand im streitbefangenen Zeitraum aus dem langjährig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Urologie Dr. H., der seit dem 01.12.2003 in Einzelpraxis tätig gewesen war, und dem mit Wirkung zum 01.07.2010 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Urologie W ... Die BAG wurde mit Wirkung zum 01.07.2010 genehmigt.
Die Beklagte wies der BAG unter dem 14.09.2010 für das Quartal 4/2010 ein Gesamtvolumen (RLV und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen [QZV]) i.H.v. 59.500,72 EUR zu, wobei auf Dr. H. 32.599,24 EUR und auf den Urologen W. 26.901,48 EUR entfielen. Sie legte hierbei für den Urologen W. als Fallzahl den Fachgruppendurchschnitt von 1.020 Fällen, für Dr. H. 1.060 Fälle zugrunde. Die Mitteilung über die Zuweisung des RLV enthielt folgenden Zusatz:
"Das RLV sowie die QZV für das Quartal 4/2010 stehen unter den folgenden Vorbehalten, um ggf. Anpassungen vornehmen zu können: - Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV stehen noch nicht definitiv fest. Neben der Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind die die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Beschlüsse bzw. Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene noch nicht endgültig bzw. noch nicht unanfechtbar. - Die der Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse können sich nach wie vor verändern. Dies betrifft Praxisgründungen, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen, Praxisübernahmen, Wechsel der Arztgruppe, Wechsel des Versorgungsbereichs oder vergleichbare Sachverhalte. - aufgrund der Teilnahme an Verträgen nach den §§ 73b, 73c oder 140ff SGB V - aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen."
Außerdem enthielt die Mitteilung einen dahingehenden Hinweise für Neupraxen, dass für Ärzte die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren (Neupraxis), die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartals angesetzt werde. Da diese Zahlen erst mit der tatsächlichen Abrechnung vorliegen, werde in der Zuweisung zunächst ein fachgruppenspezifischer RLV stellvertretend mitgeteilt. Für BAG’s, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten (ohne Leistungsbeschränkung) enthielt die Mitteilung einen dahingehenden Hinweis, dass für die Gesamtpraxis die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartals angesetzt werde, wenn ein Praxis-/Kooperationspartner als Neupraxis oder nach Antragstellung als Jungpraxis einzustufen sei.
Gegen die Zuweisung des RLV und des QZV wurde durch die Klägerin am 27.09.2010 Widerspruch erhoben. Bei der Berechnung der QZV habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Urologe W. mit Schreiben vom 02.08.2010 die Erlaubnis erteilt worden sei, radiologische Leistungen abzurechnen. Ferner wurde vorgebracht, für zeitintensive Leistungen wie Prostatabiopsien, Cystoscopien und urodynamische Untersuchungen sei das RLV zu niedrig festgesetzt. Die QZV seien abgewertet worden. Auch seien die extrakorporalen Stoßwellenlithotripsien (ESWL) nicht aufgeführt.
Mit bei der Klägerin am 05.05.2011 eingegangenen Honorarbescheid vom 15.04.2011 vergütete die Beklagte die im Quartal 4/2010 erbrachten Leistungen mit insg. 80.030,60 EUR. Sie berücksichtigte bei dem Urologe W. und Dr. H. jeweils 657 eingereichte Fälle und bei einer RLV-/QZV-relevanten Leistungsanforderung von insg. 42.221,50 EUR ein RLV-/QZV-Gesamtvolumen von 40.676,18 EUR und vergütete die Überschreitung von 1.545,32 EUR mit einem Betrag von 277,70 EUR. Hiergegen wurde für die BAG am 18.05.2011 Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung wurde - soweit noch relevant - vorgebracht, der Honorarbescheid enthalte eine rechtswidrige Honorarkürzung i.H.v. 1.267,62 EUR. Nach § 87b Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei eine Kürzung der Vergütung des Vertragsarztes nur zulässig, soweit ein ihm zuvor zugewiesenes RLV überschritten worden sei. Ihr sei mit Schreiben vom 14.09.2010 ein RLV i.H.v. 59.500,72 EUR zugewiesen worden. Anhand dieses RLV sei das Honorar zu bemessen. Die RLV-relevante Leistungsanforderung für das Quartal 4/2010 habe mit 42.281,50 EUR deutlich unterhalb des zugewiesenen RLV von 59.500,72 EUR gelegen, so dass eine Honorarkürzung nicht zulässig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, bei der Zuweisung des RLV und der QZV handle es sich um Vorabinformationen, deren Zahlen Orientierungswerte lieferten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachberechnung bekannt gegeben würden. Die endgültige Berechnung des RLV und der QZV könne erst nach Ablauf des Quartals erfolgen, da sich die Höhe der Gesamtvergütung oder die Verhältnisse der Praxis nach der RLV-Zuweisung ändern könnten. Betr. die BAG sei im Wege einer derartigen Nachberechnung nunmehr auch ein QZV-Teilradiologie bei dem Urologen W. berücksichtigt. Die Zuweisung des RLV-/QZV-Gesamtvolumens sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Vergütung urologischer Leistungen sei Gegenstand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), in dem der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander bestimmt seien. Dieser, der EBM, sei für sie, die Beklagte, bindend. Es sei nicht erkennbar, dass der Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten habe. Soweit die BAG das RLV-/QZV-Gesamtvolumen überschritten habe, sei das Honorar betr. die Überschreitung nur quotiert zu vergüten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.03.2013 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zu deren Begründung brachte sie vor, die dem Honorarbescheid zu Grunde liegende nachträgliche Reduzierung des RLV von 40.676,18 EUR gegenüber dem zuvor zugewiesenen RLV und QZV von 59.500,72 EUR sei unzulässig. Soweit die Beklagte in der RLV-Zuweisung einen Änderungsvorbehalt verankert habe, könne sie sich nicht auf diesen berufen, da dieser zu unbestimmt sei und dazu führe, dass für den Arzt aus der RLV-Zuweisung keine Planungssicherheit mehr erwachse. Die RLV-Zuweisung sei von ihr, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, überdies insg., d.h. auch im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt, angefochten worden. Soweit die Klägerin mit der Klage den Honorarbescheid (zunächst) auch wegen der von der Beklagten vorgenommenen quotierten Vergütung freier Leistungen angegriffen hatte, nahm sie die Klage mit Schriftsatz vom 15.10.2013 insoweit zurück und führte aus, die Klage sei nur noch gegen die nachträgliche Reduktion des RLV gerichtet.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Honorarbescheid sei rechtmäßig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Honorarbescheide unter Vorbehalt gestellt und somit nachträglich auch zu Lasten des Vertragsarztes geändert werden. Dies gelte auch für die RLV-Zuweisung. Da der RLV-Zuweisungsbescheid mit entsprechenden Vorbehalten versehen gewesen sei, sei eine nachträgliche Reduktion des zugewiesenen RLV im Honorarbescheid möglich. Im Übrigen stelle der Vorbehalt eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt dar, die von der Klägerin nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden worden sei. Sie, die Beklagte, sei daher beim Erlass des Honorarbescheides an das mit dem RLV-Zuweisungsbescheid zugewiesene RLV nicht gebunden. Sie sei vielmehr berechtigt gewesen, das RLV entsprechend der tatsächlichen Fallzahlen des Urologen W. zu reduzieren. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte mangels Beschränkung des Widerspruchs gegen den RLV-Zuweisungsbescheid auf einzelne Punkte alle in der RLV-Zuweisung enthaltenen Regelungen, so auch den Änderungsvorbehalt, angegriffen. Der Widerspruch der Klägerin sei zum einen auf den Aspekt der Teilradiologie beschränkt worden und sodann am 16.10.2010 dezidiert begründet worden, wobei der Vorbehalt nicht angegriffen worden sei. Die Klägerin habe daher zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Vorbehalt einverstanden sei. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Quartal ihr RLV überschritten, die überschrittenen Leistungsmengen seien deshalb mit einem abgestaffelten Preis vergütet worden. Mit dem RLV-Zuweisungsbescheid für das Quartal 4/2010 sei für den Urologen W. der Fachgruppendurchschnitt hinterlegt worden, da nicht auf die Zahlen des Vorjahresquartals habe zurückgegriffen werden können. Im Rahmen der Honorarabrechnung für das Quartal 4/2010 seien dann die tatsächlichen Fallzahlen herangezogen worden. Indem die tatsächlichen Fallzahlen niedriger gewesen seien als die vorab zugewiesenen Fallzahlen, sei es zu einer nachträglichen Absenkung des RLV gekommen. Dies sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 20.03.2015 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und führte ergänzend aus, die Beklagte habe zu Recht das für das Quartal 4/2010 zugewiesene RLV nachträglich reduziert. Die Zuweisung des RLV habe unter einem zulässigen Vorbehalt gestanden, da die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV noch nicht endgültig festgestanden hätten. Der gegen die Zuweisung eingelegte Widerspruch sei ausschließlich damit begründet worden, dass für Hrn. W. die Teilradiologie nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den verfügten Vorbehalt habe sich die Klägerin hingegen nicht gewandt, so dass dieser insoweit bestandskräftig geworden sei. Auch ergebe sich aus dem Änderungsvorbehalt eindeutig und unzweifelhaft, unter welchen Voraussetzungen das zunächst zugewiesene RLV abgeändert werden könne, weiteren Erläuterungen habe es nicht bedurft. Gegen das am 26.05.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.06.2015 Berufung eingelegt. Sie begründet diese damit, dass die Beklagte nach § 87b Abs. 5 SGB V verpflichtet gewesen sei, im Honorarbescheid für das Quartal 4/2010 ein RLV von 59.500,72 EUR zu Grunde zu legen. In dieser Höhe sei ihr, der Klägerin, das RLV zugewiesen worden. Der im Zuweisungsbescheid beinhaltete Änderungsvorbehalt könne nicht zu ihrer, der Klägerin, Lasten angewandt werden. Dies gründe bereits darin, dass die RLV-Zuweisung einschließlich des Änderungsvorbehalts angefochten worden sei. Entgegen der Einschätzung des SG sei der Widerspruch nicht begrenzt gewesen. In dem begründenden Element, das RLV sei "zu niedrig festgesetzt" sei auch ein Widerspruch gegen den Änderungsvorbehalt zu erblicken. Jedenfalls im - in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung fristgerechten - Widerspruch vom 18.05.2011 liege auch eine Anfechtung des Änderungsvorbehalts. Selbst im Falle der Bestandskraft des Änderungsvorbehalts sei es der Beklagten verwehrt, sich auf selbigen zu berufen. Mit ihm werde der Beklagten eine jederzeitige und unkalkulierbare Änderung des RLV ermöglicht, wodurch das gesetzgeberische Ziel der RLV-Zuweisung, die Kalkulationssicherheit, nicht erreicht werde. Jedenfalls die Fallzahl von Dr. H. hätte nicht reduziert werden dürfen, da er schon langjährig niedergelassen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 4/2010 vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, für das Quartal 4/2010 einen neuen Honorarbescheid unter Berücksichtigung eines Regelleistungsvolumens von 59.500,72 EUR zu erlassen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 4/2010 vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, für das Quartal 4/2010 einen neuen Honorarbescheid zu erlassen, in welchem bei der Ermittlung des Regelleistungsvolumens bei Dr. H. 1.060 Fälle und bei dem Urologen W. 657 Fälle berücksichtigt werden Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, sie sei berechtigt gewesen, die ursprünglich erfolgte RLV-Zuweisung zu korrigieren und statt eines RLV von 59.500,72 EUR ein solches von 40.676,18 EUR einzustellen. Die RLV-Zuweisung habe, da die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen noch nicht festgestanden hätten, unter dem Vorbehalt einer späteren Korrektur gestanden. Vorliegend sei die Vorläufigkeitsregelung, dass bei Neupraxen für Ärzte, die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren, die RLV-relevante Fallzahl des Abrechnungsquartals zu Grunde gelegt werde, einschlägig, da für Den Urologen W. nach seiner Zulassung zum 01.07.2010 noch keine Vorjahreszahlen vorgelegen hätten. Im Übrigen sei der Vorbehalt bestandskräftig und damit bindend geworden. Auch aus dem Widerspruch vom 18.05.2011 lasse sich eine Anfechtung des Vorbehalts nicht erkennen. Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsatz vom 27.10.2016 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung vom 01.02.2017 geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Das klägerische Begehren zielt (wirtschaftlich) darauf ab, oberhalb des im Honorarbescheid zugrunde gelegten RLV erbrachte Leistungen, die nur quotiert mit 277,70 EUR vergütet wurden, vollumfänglich vergütet zu erhalten. Da der quotierten Vergütung eine Leistungsanforderung i.H.v. 1.545,32 EUR gegenüber stand, ist die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil in einer Höhe von 1.267,62 EUR beschwert. Da mithin der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist, ist die Berufung auch statthaft und damit insg. zulässig. Die Klägerin ist hierbei ungeachtet einer nachfolgenden personellen Veränderungen für die Klage, die sie gegen den an sie in ihrer damaligen Zusammensetzung adressierten Honorarbescheid erhoben hat, klagebefugt und aktiv legitimiert (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R - in juris). Den im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderungen in der Zusammensetzung der klagenden BAG ist durch eine entsprechende Anpassung der Bezeichnung der Klägerin Rechnung getragen. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten, da es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Honoraransprüche für das Quartal 4/2010 unter Berücksichtigung eines RLV von 59.500,72 EUR bzw. unter Berücksichtigung einer Fallzahl von insg. 1.717 Fällen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Honorarverteilung für das vorliegend relevante Quartal 4/2010 ist § 87b SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2007 ff.; im Folgenden: SGB V a.F.) sowie die ab dem 01.07.2010 geltende Honorarverteilungsvereinbarung (HVV). Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. wurden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. waren zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen (Satz 1). Ein RLV nach Satz 1 war die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten waren (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 war die das RLV überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten konnte hiervon abgewichen werden (Satz 3). Die Aufgabe, "das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung" der RLV zu bestimmen, wurde an den Bewertungsausschuss übertragen (§ 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F.). Entsprechend hat der erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) in seinen Sitzungen am 27./28.08.2008 die für die Berechnung der RLV erforderlichen Maßgaben beschlossen. Die Beklagte hat diese Vorgaben in der ab dem 01.07.2010 geltenden HVV in § 3 Abs. 7 umgesetzt. Dass die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 fehlerhaft berechnet hat, wird weder von der Klägerin geltend gemacht, noch ist es dem Senat anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat die normativen Grundlagen der Berechnung des RLV beachtet. Dass die gesetzlichen Vorgaben (§§ 87a und 87b SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2007 ff.] a.F.) gegen höherrangiges Recht verstoßen, wird von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass der zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erlassene Beschluss des EBA nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr zuvorderst und einzig streitig, ob die Beklagte berechtigt war, im Honorarbescheid für das Quartale 4/2010 ein gegenüber dem Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 geringeres RLV zu Grunde zu legen. Die Beklagte hatte der Praxis der Klägerin für das Quartal 4/2010 ein RLV von 59.500,72 EUR zugewiesen, im Honorarbescheid für 4/2010 vom 15.04.2011 jedoch ein RLV von lediglich 40.676,18 EUR zu Grunde gelegt. Dies führte dazu, dass es bei einer RLV-relevanten Leistungsanforderung der Klägerin von 42.221,50 EUR zu einer RLV-Überschreitung, einer abgestaffelten - quotierten - Vergütung und im Ergebnis zu einer Honorarkürzung um 1.267,62 EUR gekommen ist. Eine Fehlerhaftigkeit der unter dem 14.09.2010 zugewiesenen RLV beanstandet die Klägerin (zuletzt) hingegen nicht, sie beruft sich vielmehr gerade auf die Gültigkeit des zugewiesenen RLV. Ihre Einwendungen richten sich mithin gegen die geänderte Festsetzung des RLV im Honorarbescheid, welches aufgrund der geänderten Bemessung durch die Beklagte eigenständiger Bestandteil des Honorarbescheids bzw. Teilelement der Feststellung über den Honoraranspruch ist und damit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Honoraranspruchs der rechtlichen Überprüfung unterliegt. Die Zuweisung des RLV erfolgt in Form eines eigenständigen Verwaltungsaktes, der gesondert anfechtbar ist. Hieraus folgt, dass ein Vertragsarzt, der die RLV-Zuweisung hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris). Aus der in diesem Fall bestehenden Bindungswirkung (vgl. § 77 SGG) folgt aber gleichermaßen, dass auch die Beklagte hieran gebunden ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwar hat die Klägerin vorliegend gegen den RLV-Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne weiteres vom zugewiesenen RLV hat abweichen dürfen. Da der Widerspruch u.a. mit der Begründung, das RLV sei zu niedrig festgesetzt, eingelegt wurde, hätte die Beklagte wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ohne weitere Voraussetzungen, im Widerspruchsverfahren gegen den RLV-Zuweisungsbescheid ein niedrigeres RLV zuweisen dürfen. Die Beklagte war jedoch vorliegend nach den Grundsätzen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. § 45 Abs. Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte [EKV-Ä]) berechtigt, die ursprüngliche RLV-Zuweisung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Urteil des erkennenden Senats vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - in juris). Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung obliegt es den Kassenärztlichen Vereinigungen die eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. richtigzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG vermittelten diese Regelungen, jenseits eines Verstoßes gegen Abrechnungsbestimmungen im engeren Sinne, eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen auch für bereits erlassene Honorarbescheide. Auch bei der Korrektur von Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung handelt es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R -, in juris, dort Rn. 12 m.w.N.). Das BSG versteht § 106a Abs. 2 SGB V - wie auch die zuvor geltenden bundesmantelvertraglichen Vorschriften - in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Sinne (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R -, in juris). Bereits in früheren Entscheidungen hatte es klargestellt, dass die bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide ermächtigen, da einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides ist (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, jeweils in juris). Durch die Kodifizierung des Prüfungs- und Richtigstellungsrechts in § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist keine Änderung in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eingetreten (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 106a SGB V unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29.04.2009, L 5 KA 3455/08). Für das Quartal 4/2010 ist eine sachlich-rechnerische Berichtigung tatsächlich erfolgt, indem die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 entsprechend der Regelung der §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HVV auf der Basis der tatsächlichen RLV-relevanten Fallzahlen abweichend von der RLV-Zuweisung festgesetzt hat. Die Beklagte hat - wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Änderungen des berücksichtigten RLV im streitgegenständlichen Honorarbescheid darauf gestützt, dass das zugewiesene RLV-/QZV-Gesamtvolumen nicht das Gesamthonorar widerspiegle und das tatsächliche Honorar jeweils erst dem endgültigen Honorarbescheid entnommen werden könne.
Allerdings ist bei der Korrektur von zugewiesenen RLV zu berücksichtigen, dass den Vertragsärzten im Hinblick auf die mit der Mitteilung der RLV bezweckte Planungssicherheit bei der Bemessung des Umfangs ihrer Tätigkeit innerhalb des betreffenden Quartals ein besonderer Vertrauensschutz zukommen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung ein Vertrauen des Vertragsarztes entgegenstehen, da die Interessen der Vertragsärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen einerseits und das Angewiesensein der Kassenärztlichen Vereinigungen auf nachträgliche Korrekturen der Honorarabrechnungen zu einem sachgerechtem Ausgleich gebracht werden müssen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, alle in juris). Daher ist in bestimmten Ausnahmefällen Vertrauensschutz zu gewähren. So kann die Richtigstellungsbefugnis etwa in den Fällen begrenzt sein, in denen einer KV vorzuhalten ist, sie hätte die Vertragsärzte auf ihr bekannte Ungewissheiten hinweisen müssen, habe dies aber unterlassen und dadurch sei bei ihren Mitgliedern schützenswertes Vertrauen entstanden (BSG, Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R u.a. - in juris). Im Übrigen ist das BSG davon ausgegangen, dass (nur) die Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Anwendung finden sollen (Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R -, und vom 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R -, jeweils in juris). Da die Klägerin jedoch bereits im Rahmen des Zuweisungsbescheides vom 14.09.2010 darauf hingewiesen wurde, dass für eine BAG, die - wie hier - als Neupraxis einzustufen ist, für die Gesamtpraxis die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartales angesetzt werde, diese jedoch erst mit der tatsächlichen Abrechnung vorliegen, zunächst ein fachgruppendurchschnittliches RLV stellvertretend mitgeteilt werde, musste es seitens der Klägerin in Ansehung des Neueintritts des Urologen W. und Gründung einer BAG klar ersichtlich sein, dass das im Rahmen der Honorarabrechnung zugrunde zu legende RLV vom zugewiesenen RLV abweichen wird. Ein etwaiges Vertrauen seitens der Klägerin darin, dass der Honorarabrechnung das zugewiesene RLV von 59.500,72 EUR zu Grunde gelegt wird, war daher jedenfalls nicht schützenswert i.S.d. § 45 SGB X. Da dem Senat auch aus den weiteren Besonderheiten des Falls keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich sind, war die Beklagte berechtigt, dem Honorarbescheid vom 15.04.2011 ein niedrigeres RLV zu Grunde zu legen, als das, das der Klägerin im Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 zugewiesen wurde.
Da die Beklagte berechtigt war, sich im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung von der Bindungswirkung der RLV-Zuweisung zu lösen, kann der Senat offen lassen, ob die Beklagte (auch) aufgrund der Vorbehalte im Zuweisungsbescheid im Sinne von Widerrufsvorbehalten berechtigt war, das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 abweichend von dem im Zuweisungsbescheid neu festzusetzen.
Der Honorarbescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.267,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im Quartal 4/2010 streitig, wobei zuvorderst (noch) streitig ist, ob die beklagte K. V. berechtigt war, das zugewiesene Regelleistungsvolumen (RLV) im Honorarbescheid zu reduzieren.
Die Kläger nehmen in der Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in L. teil. Die BAG bestand im streitbefangenen Zeitraum aus dem langjährig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Urologie Dr. H., der seit dem 01.12.2003 in Einzelpraxis tätig gewesen war, und dem mit Wirkung zum 01.07.2010 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Urologie W ... Die BAG wurde mit Wirkung zum 01.07.2010 genehmigt.
Die Beklagte wies der BAG unter dem 14.09.2010 für das Quartal 4/2010 ein Gesamtvolumen (RLV und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen [QZV]) i.H.v. 59.500,72 EUR zu, wobei auf Dr. H. 32.599,24 EUR und auf den Urologen W. 26.901,48 EUR entfielen. Sie legte hierbei für den Urologen W. als Fallzahl den Fachgruppendurchschnitt von 1.020 Fällen, für Dr. H. 1.060 Fälle zugrunde. Die Mitteilung über die Zuweisung des RLV enthielt folgenden Zusatz:
"Das RLV sowie die QZV für das Quartal 4/2010 stehen unter den folgenden Vorbehalten, um ggf. Anpassungen vornehmen zu können: - Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV stehen noch nicht definitiv fest. Neben der Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind die die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Beschlüsse bzw. Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene noch nicht endgültig bzw. noch nicht unanfechtbar. - Die der Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse können sich nach wie vor verändern. Dies betrifft Praxisgründungen, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen, Praxisübernahmen, Wechsel der Arztgruppe, Wechsel des Versorgungsbereichs oder vergleichbare Sachverhalte. - aufgrund der Teilnahme an Verträgen nach den §§ 73b, 73c oder 140ff SGB V - aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen."
Außerdem enthielt die Mitteilung einen dahingehenden Hinweise für Neupraxen, dass für Ärzte die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren (Neupraxis), die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartals angesetzt werde. Da diese Zahlen erst mit der tatsächlichen Abrechnung vorliegen, werde in der Zuweisung zunächst ein fachgruppenspezifischer RLV stellvertretend mitgeteilt. Für BAG’s, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten (ohne Leistungsbeschränkung) enthielt die Mitteilung einen dahingehenden Hinweis, dass für die Gesamtpraxis die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartals angesetzt werde, wenn ein Praxis-/Kooperationspartner als Neupraxis oder nach Antragstellung als Jungpraxis einzustufen sei.
Gegen die Zuweisung des RLV und des QZV wurde durch die Klägerin am 27.09.2010 Widerspruch erhoben. Bei der Berechnung der QZV habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Urologe W. mit Schreiben vom 02.08.2010 die Erlaubnis erteilt worden sei, radiologische Leistungen abzurechnen. Ferner wurde vorgebracht, für zeitintensive Leistungen wie Prostatabiopsien, Cystoscopien und urodynamische Untersuchungen sei das RLV zu niedrig festgesetzt. Die QZV seien abgewertet worden. Auch seien die extrakorporalen Stoßwellenlithotripsien (ESWL) nicht aufgeführt.
Mit bei der Klägerin am 05.05.2011 eingegangenen Honorarbescheid vom 15.04.2011 vergütete die Beklagte die im Quartal 4/2010 erbrachten Leistungen mit insg. 80.030,60 EUR. Sie berücksichtigte bei dem Urologe W. und Dr. H. jeweils 657 eingereichte Fälle und bei einer RLV-/QZV-relevanten Leistungsanforderung von insg. 42.221,50 EUR ein RLV-/QZV-Gesamtvolumen von 40.676,18 EUR und vergütete die Überschreitung von 1.545,32 EUR mit einem Betrag von 277,70 EUR. Hiergegen wurde für die BAG am 18.05.2011 Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung wurde - soweit noch relevant - vorgebracht, der Honorarbescheid enthalte eine rechtswidrige Honorarkürzung i.H.v. 1.267,62 EUR. Nach § 87b Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei eine Kürzung der Vergütung des Vertragsarztes nur zulässig, soweit ein ihm zuvor zugewiesenes RLV überschritten worden sei. Ihr sei mit Schreiben vom 14.09.2010 ein RLV i.H.v. 59.500,72 EUR zugewiesen worden. Anhand dieses RLV sei das Honorar zu bemessen. Die RLV-relevante Leistungsanforderung für das Quartal 4/2010 habe mit 42.281,50 EUR deutlich unterhalb des zugewiesenen RLV von 59.500,72 EUR gelegen, so dass eine Honorarkürzung nicht zulässig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, bei der Zuweisung des RLV und der QZV handle es sich um Vorabinformationen, deren Zahlen Orientierungswerte lieferten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachberechnung bekannt gegeben würden. Die endgültige Berechnung des RLV und der QZV könne erst nach Ablauf des Quartals erfolgen, da sich die Höhe der Gesamtvergütung oder die Verhältnisse der Praxis nach der RLV-Zuweisung ändern könnten. Betr. die BAG sei im Wege einer derartigen Nachberechnung nunmehr auch ein QZV-Teilradiologie bei dem Urologen W. berücksichtigt. Die Zuweisung des RLV-/QZV-Gesamtvolumens sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Vergütung urologischer Leistungen sei Gegenstand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), in dem der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander bestimmt seien. Dieser, der EBM, sei für sie, die Beklagte, bindend. Es sei nicht erkennbar, dass der Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten habe. Soweit die BAG das RLV-/QZV-Gesamtvolumen überschritten habe, sei das Honorar betr. die Überschreitung nur quotiert zu vergüten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.03.2013 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zu deren Begründung brachte sie vor, die dem Honorarbescheid zu Grunde liegende nachträgliche Reduzierung des RLV von 40.676,18 EUR gegenüber dem zuvor zugewiesenen RLV und QZV von 59.500,72 EUR sei unzulässig. Soweit die Beklagte in der RLV-Zuweisung einen Änderungsvorbehalt verankert habe, könne sie sich nicht auf diesen berufen, da dieser zu unbestimmt sei und dazu führe, dass für den Arzt aus der RLV-Zuweisung keine Planungssicherheit mehr erwachse. Die RLV-Zuweisung sei von ihr, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, überdies insg., d.h. auch im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt, angefochten worden. Soweit die Klägerin mit der Klage den Honorarbescheid (zunächst) auch wegen der von der Beklagten vorgenommenen quotierten Vergütung freier Leistungen angegriffen hatte, nahm sie die Klage mit Schriftsatz vom 15.10.2013 insoweit zurück und führte aus, die Klage sei nur noch gegen die nachträgliche Reduktion des RLV gerichtet.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Honorarbescheid sei rechtmäßig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Honorarbescheide unter Vorbehalt gestellt und somit nachträglich auch zu Lasten des Vertragsarztes geändert werden. Dies gelte auch für die RLV-Zuweisung. Da der RLV-Zuweisungsbescheid mit entsprechenden Vorbehalten versehen gewesen sei, sei eine nachträgliche Reduktion des zugewiesenen RLV im Honorarbescheid möglich. Im Übrigen stelle der Vorbehalt eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt dar, die von der Klägerin nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden worden sei. Sie, die Beklagte, sei daher beim Erlass des Honorarbescheides an das mit dem RLV-Zuweisungsbescheid zugewiesene RLV nicht gebunden. Sie sei vielmehr berechtigt gewesen, das RLV entsprechend der tatsächlichen Fallzahlen des Urologen W. zu reduzieren. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte mangels Beschränkung des Widerspruchs gegen den RLV-Zuweisungsbescheid auf einzelne Punkte alle in der RLV-Zuweisung enthaltenen Regelungen, so auch den Änderungsvorbehalt, angegriffen. Der Widerspruch der Klägerin sei zum einen auf den Aspekt der Teilradiologie beschränkt worden und sodann am 16.10.2010 dezidiert begründet worden, wobei der Vorbehalt nicht angegriffen worden sei. Die Klägerin habe daher zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Vorbehalt einverstanden sei. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Quartal ihr RLV überschritten, die überschrittenen Leistungsmengen seien deshalb mit einem abgestaffelten Preis vergütet worden. Mit dem RLV-Zuweisungsbescheid für das Quartal 4/2010 sei für den Urologen W. der Fachgruppendurchschnitt hinterlegt worden, da nicht auf die Zahlen des Vorjahresquartals habe zurückgegriffen werden können. Im Rahmen der Honorarabrechnung für das Quartal 4/2010 seien dann die tatsächlichen Fallzahlen herangezogen worden. Indem die tatsächlichen Fallzahlen niedriger gewesen seien als die vorab zugewiesenen Fallzahlen, sei es zu einer nachträglichen Absenkung des RLV gekommen. Dies sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 20.03.2015 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und führte ergänzend aus, die Beklagte habe zu Recht das für das Quartal 4/2010 zugewiesene RLV nachträglich reduziert. Die Zuweisung des RLV habe unter einem zulässigen Vorbehalt gestanden, da die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV noch nicht endgültig festgestanden hätten. Der gegen die Zuweisung eingelegte Widerspruch sei ausschließlich damit begründet worden, dass für Hrn. W. die Teilradiologie nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den verfügten Vorbehalt habe sich die Klägerin hingegen nicht gewandt, so dass dieser insoweit bestandskräftig geworden sei. Auch ergebe sich aus dem Änderungsvorbehalt eindeutig und unzweifelhaft, unter welchen Voraussetzungen das zunächst zugewiesene RLV abgeändert werden könne, weiteren Erläuterungen habe es nicht bedurft. Gegen das am 26.05.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.06.2015 Berufung eingelegt. Sie begründet diese damit, dass die Beklagte nach § 87b Abs. 5 SGB V verpflichtet gewesen sei, im Honorarbescheid für das Quartal 4/2010 ein RLV von 59.500,72 EUR zu Grunde zu legen. In dieser Höhe sei ihr, der Klägerin, das RLV zugewiesen worden. Der im Zuweisungsbescheid beinhaltete Änderungsvorbehalt könne nicht zu ihrer, der Klägerin, Lasten angewandt werden. Dies gründe bereits darin, dass die RLV-Zuweisung einschließlich des Änderungsvorbehalts angefochten worden sei. Entgegen der Einschätzung des SG sei der Widerspruch nicht begrenzt gewesen. In dem begründenden Element, das RLV sei "zu niedrig festgesetzt" sei auch ein Widerspruch gegen den Änderungsvorbehalt zu erblicken. Jedenfalls im - in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung fristgerechten - Widerspruch vom 18.05.2011 liege auch eine Anfechtung des Änderungsvorbehalts. Selbst im Falle der Bestandskraft des Änderungsvorbehalts sei es der Beklagten verwehrt, sich auf selbigen zu berufen. Mit ihm werde der Beklagten eine jederzeitige und unkalkulierbare Änderung des RLV ermöglicht, wodurch das gesetzgeberische Ziel der RLV-Zuweisung, die Kalkulationssicherheit, nicht erreicht werde. Jedenfalls die Fallzahl von Dr. H. hätte nicht reduziert werden dürfen, da er schon langjährig niedergelassen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 4/2010 vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, für das Quartal 4/2010 einen neuen Honorarbescheid unter Berücksichtigung eines Regelleistungsvolumens von 59.500,72 EUR zu erlassen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 4/2010 vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, für das Quartal 4/2010 einen neuen Honorarbescheid zu erlassen, in welchem bei der Ermittlung des Regelleistungsvolumens bei Dr. H. 1.060 Fälle und bei dem Urologen W. 657 Fälle berücksichtigt werden Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, sie sei berechtigt gewesen, die ursprünglich erfolgte RLV-Zuweisung zu korrigieren und statt eines RLV von 59.500,72 EUR ein solches von 40.676,18 EUR einzustellen. Die RLV-Zuweisung habe, da die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen noch nicht festgestanden hätten, unter dem Vorbehalt einer späteren Korrektur gestanden. Vorliegend sei die Vorläufigkeitsregelung, dass bei Neupraxen für Ärzte, die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren, die RLV-relevante Fallzahl des Abrechnungsquartals zu Grunde gelegt werde, einschlägig, da für Den Urologen W. nach seiner Zulassung zum 01.07.2010 noch keine Vorjahreszahlen vorgelegen hätten. Im Übrigen sei der Vorbehalt bestandskräftig und damit bindend geworden. Auch aus dem Widerspruch vom 18.05.2011 lasse sich eine Anfechtung des Vorbehalts nicht erkennen. Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsatz vom 27.10.2016 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung vom 01.02.2017 geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Das klägerische Begehren zielt (wirtschaftlich) darauf ab, oberhalb des im Honorarbescheid zugrunde gelegten RLV erbrachte Leistungen, die nur quotiert mit 277,70 EUR vergütet wurden, vollumfänglich vergütet zu erhalten. Da der quotierten Vergütung eine Leistungsanforderung i.H.v. 1.545,32 EUR gegenüber stand, ist die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil in einer Höhe von 1.267,62 EUR beschwert. Da mithin der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist, ist die Berufung auch statthaft und damit insg. zulässig. Die Klägerin ist hierbei ungeachtet einer nachfolgenden personellen Veränderungen für die Klage, die sie gegen den an sie in ihrer damaligen Zusammensetzung adressierten Honorarbescheid erhoben hat, klagebefugt und aktiv legitimiert (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R - in juris). Den im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderungen in der Zusammensetzung der klagenden BAG ist durch eine entsprechende Anpassung der Bezeichnung der Klägerin Rechnung getragen. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten, da es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Honoraransprüche für das Quartal 4/2010 unter Berücksichtigung eines RLV von 59.500,72 EUR bzw. unter Berücksichtigung einer Fallzahl von insg. 1.717 Fällen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Honorarverteilung für das vorliegend relevante Quartal 4/2010 ist § 87b SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2007 ff.; im Folgenden: SGB V a.F.) sowie die ab dem 01.07.2010 geltende Honorarverteilungsvereinbarung (HVV). Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. wurden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. waren zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen (Satz 1). Ein RLV nach Satz 1 war die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten waren (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 war die das RLV überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten konnte hiervon abgewichen werden (Satz 3). Die Aufgabe, "das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung" der RLV zu bestimmen, wurde an den Bewertungsausschuss übertragen (§ 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F.). Entsprechend hat der erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) in seinen Sitzungen am 27./28.08.2008 die für die Berechnung der RLV erforderlichen Maßgaben beschlossen. Die Beklagte hat diese Vorgaben in der ab dem 01.07.2010 geltenden HVV in § 3 Abs. 7 umgesetzt. Dass die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 fehlerhaft berechnet hat, wird weder von der Klägerin geltend gemacht, noch ist es dem Senat anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat die normativen Grundlagen der Berechnung des RLV beachtet. Dass die gesetzlichen Vorgaben (§§ 87a und 87b SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2007 ff.] a.F.) gegen höherrangiges Recht verstoßen, wird von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass der zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erlassene Beschluss des EBA nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr zuvorderst und einzig streitig, ob die Beklagte berechtigt war, im Honorarbescheid für das Quartale 4/2010 ein gegenüber dem Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 geringeres RLV zu Grunde zu legen. Die Beklagte hatte der Praxis der Klägerin für das Quartal 4/2010 ein RLV von 59.500,72 EUR zugewiesen, im Honorarbescheid für 4/2010 vom 15.04.2011 jedoch ein RLV von lediglich 40.676,18 EUR zu Grunde gelegt. Dies führte dazu, dass es bei einer RLV-relevanten Leistungsanforderung der Klägerin von 42.221,50 EUR zu einer RLV-Überschreitung, einer abgestaffelten - quotierten - Vergütung und im Ergebnis zu einer Honorarkürzung um 1.267,62 EUR gekommen ist. Eine Fehlerhaftigkeit der unter dem 14.09.2010 zugewiesenen RLV beanstandet die Klägerin (zuletzt) hingegen nicht, sie beruft sich vielmehr gerade auf die Gültigkeit des zugewiesenen RLV. Ihre Einwendungen richten sich mithin gegen die geänderte Festsetzung des RLV im Honorarbescheid, welches aufgrund der geänderten Bemessung durch die Beklagte eigenständiger Bestandteil des Honorarbescheids bzw. Teilelement der Feststellung über den Honoraranspruch ist und damit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Honoraranspruchs der rechtlichen Überprüfung unterliegt. Die Zuweisung des RLV erfolgt in Form eines eigenständigen Verwaltungsaktes, der gesondert anfechtbar ist. Hieraus folgt, dass ein Vertragsarzt, der die RLV-Zuweisung hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris). Aus der in diesem Fall bestehenden Bindungswirkung (vgl. § 77 SGG) folgt aber gleichermaßen, dass auch die Beklagte hieran gebunden ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwar hat die Klägerin vorliegend gegen den RLV-Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne weiteres vom zugewiesenen RLV hat abweichen dürfen. Da der Widerspruch u.a. mit der Begründung, das RLV sei zu niedrig festgesetzt, eingelegt wurde, hätte die Beklagte wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ohne weitere Voraussetzungen, im Widerspruchsverfahren gegen den RLV-Zuweisungsbescheid ein niedrigeres RLV zuweisen dürfen. Die Beklagte war jedoch vorliegend nach den Grundsätzen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. § 45 Abs. Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte [EKV-Ä]) berechtigt, die ursprüngliche RLV-Zuweisung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Urteil des erkennenden Senats vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - in juris). Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung obliegt es den Kassenärztlichen Vereinigungen die eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. richtigzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG vermittelten diese Regelungen, jenseits eines Verstoßes gegen Abrechnungsbestimmungen im engeren Sinne, eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen auch für bereits erlassene Honorarbescheide. Auch bei der Korrektur von Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung handelt es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R -, in juris, dort Rn. 12 m.w.N.). Das BSG versteht § 106a Abs. 2 SGB V - wie auch die zuvor geltenden bundesmantelvertraglichen Vorschriften - in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Sinne (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R -, in juris). Bereits in früheren Entscheidungen hatte es klargestellt, dass die bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide ermächtigen, da einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides ist (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, jeweils in juris). Durch die Kodifizierung des Prüfungs- und Richtigstellungsrechts in § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist keine Änderung in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eingetreten (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 106a SGB V unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29.04.2009, L 5 KA 3455/08). Für das Quartal 4/2010 ist eine sachlich-rechnerische Berichtigung tatsächlich erfolgt, indem die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 entsprechend der Regelung der §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HVV auf der Basis der tatsächlichen RLV-relevanten Fallzahlen abweichend von der RLV-Zuweisung festgesetzt hat. Die Beklagte hat - wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Änderungen des berücksichtigten RLV im streitgegenständlichen Honorarbescheid darauf gestützt, dass das zugewiesene RLV-/QZV-Gesamtvolumen nicht das Gesamthonorar widerspiegle und das tatsächliche Honorar jeweils erst dem endgültigen Honorarbescheid entnommen werden könne.
Allerdings ist bei der Korrektur von zugewiesenen RLV zu berücksichtigen, dass den Vertragsärzten im Hinblick auf die mit der Mitteilung der RLV bezweckte Planungssicherheit bei der Bemessung des Umfangs ihrer Tätigkeit innerhalb des betreffenden Quartals ein besonderer Vertrauensschutz zukommen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung ein Vertrauen des Vertragsarztes entgegenstehen, da die Interessen der Vertragsärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen einerseits und das Angewiesensein der Kassenärztlichen Vereinigungen auf nachträgliche Korrekturen der Honorarabrechnungen zu einem sachgerechtem Ausgleich gebracht werden müssen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, alle in juris). Daher ist in bestimmten Ausnahmefällen Vertrauensschutz zu gewähren. So kann die Richtigstellungsbefugnis etwa in den Fällen begrenzt sein, in denen einer KV vorzuhalten ist, sie hätte die Vertragsärzte auf ihr bekannte Ungewissheiten hinweisen müssen, habe dies aber unterlassen und dadurch sei bei ihren Mitgliedern schützenswertes Vertrauen entstanden (BSG, Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R u.a. - in juris). Im Übrigen ist das BSG davon ausgegangen, dass (nur) die Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Anwendung finden sollen (Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R -, und vom 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R -, jeweils in juris). Da die Klägerin jedoch bereits im Rahmen des Zuweisungsbescheides vom 14.09.2010 darauf hingewiesen wurde, dass für eine BAG, die - wie hier - als Neupraxis einzustufen ist, für die Gesamtpraxis die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartales angesetzt werde, diese jedoch erst mit der tatsächlichen Abrechnung vorliegen, zunächst ein fachgruppendurchschnittliches RLV stellvertretend mitgeteilt werde, musste es seitens der Klägerin in Ansehung des Neueintritts des Urologen W. und Gründung einer BAG klar ersichtlich sein, dass das im Rahmen der Honorarabrechnung zugrunde zu legende RLV vom zugewiesenen RLV abweichen wird. Ein etwaiges Vertrauen seitens der Klägerin darin, dass der Honorarabrechnung das zugewiesene RLV von 59.500,72 EUR zu Grunde gelegt wird, war daher jedenfalls nicht schützenswert i.S.d. § 45 SGB X. Da dem Senat auch aus den weiteren Besonderheiten des Falls keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich sind, war die Beklagte berechtigt, dem Honorarbescheid vom 15.04.2011 ein niedrigeres RLV zu Grunde zu legen, als das, das der Klägerin im Zuweisungsbescheid vom 14.09.2010 zugewiesen wurde.
Da die Beklagte berechtigt war, sich im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung von der Bindungswirkung der RLV-Zuweisung zu lösen, kann der Senat offen lassen, ob die Beklagte (auch) aufgrund der Vorbehalte im Zuweisungsbescheid im Sinne von Widerrufsvorbehalten berechtigt war, das RLV im Honorarbescheid vom 15.04.2011 abweichend von dem im Zuweisungsbescheid neu festzusetzen.
Der Honorarbescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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