Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4271/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4800/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Senat behandelt die Beschwerde als zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der allein vom Sohn der Antragstellerin, A. v. A., eingelegten Beschwerde insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Prozessfähigkeit (§ 71 SGG) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) bestehen, stellt der Senat diese vorliegend zurück, weil die Beschwerde in jedem Fall keinen Erfolg hat.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über von ihr "seit geraumer Zeit gestellte Anträge endlich zu entscheiden, unter anderem über den Antrag auf Feststellung der Angemessenheit der Mietkosten gemäß vorgelegtem Mustermietvertrag", ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig. Ein auf den Erlass von Bescheiden gerichtetes Begehren bei Untätigkeit der Behörde ist nur nach Maßgabe des § 88 SGG im Wege der Untätigkeitsklage zulässig, nicht aber nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12). Auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann insoweit nicht anderes gelten, denn insofern steht der Antragstellerin die – ja auch genutzte – Möglichkeit offen, gerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von Leistungen begehrt, ist der Antrag zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) statthaft, aber hinsichtlich des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn diese Leistungen sind nach der telefonischen Auskunft des Antragsgegners im Januar 2017 zur Auszahlung angewiesen worden und werden auch für die Folgezeit gewährt.
b) Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
bb) Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des sinngemäßen und im Beschwerdeverfahren allein noch zulässigerweise verfolgten Begehrens, den Antragsgegner zu verpflichten, Bedarfe für Unterkunft und Heizung (auch für die Vergangenheit) zu gewähren, nicht zuletzt um die Räumungsklage abzuwenden, nicht glaubhaft gemacht.
Schulden können gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die gegen die Antragstellerin gerichtete Räumungsklage nicht darauf beruht, dass sie mit Mietzahlungen im Rückstand ist. Vielmehr wird die Räumungsklage darauf gestützt, dass die Antragstellerin gar nicht Vertragspartei des Mietvertrages sei und daher kein Besitzrecht an der Wohnung habe. Etwas anderes behauptet auch die Antragstellerin selbst nicht. Selbst gegenüber den beiden Vertragsparteien des Mietvertrages auf Mieterseite, die den Mietvertrag bereits mit Wirkung zum 30. April 2016 gekündigt haben, wird die im September 2016 beim Amtsgericht B. a. R. erhobene Räumungsklage (dortiges Aktenzeichen 1 C 164/16) des Vermieters nur hilfsweise auf Mietrückstände gestützt, in erster Linie aber darauf, dass das Mietverhältnis und damit das Besitzrecht bereits am 30. April 2016 beendet worden sei. Zahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin oder direkt an den Eigentümer der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung könnten also den Erfolg der unter anderem gegen sie gerichteten Räumungsklage nicht abwenden. Dies gilt sowohl für die Übernahme von "Schulden" als auch für die Bewilligung von Leistungen für die Zukunft. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mangels Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter überhaupt nicht zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist. Dass die Antragstellerin mit Ansprüchen des Vermieters wegen Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz wegen unbefugten Besitzes konfrontiert ist, ist derzeit nicht ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. November 2016 – L 7 SO 3324/16 ER-B – nicht veröffentlicht). Selbst deren Übernahme durch den Antragsgegner würde der Antragstellerin aber mangels Mietvertrag kein Besitzrecht einräumen. Es kann daher dahinstehen, ob es sich dabei um Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handeln würde. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin selbst entnehmen, dass sie nicht beabsichtigt, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. So hat sie erstinstanzlich die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, sämtliche Kosten für ein großes Hotelzimmer solange, bis ein Platz für sie in einem Pflegeheim frei wird, sowie Kosten für Möbeltransporte zu übernehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Aus den vorstehenden Gründen bot auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Senat behandelt die Beschwerde als zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der allein vom Sohn der Antragstellerin, A. v. A., eingelegten Beschwerde insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Prozessfähigkeit (§ 71 SGG) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) bestehen, stellt der Senat diese vorliegend zurück, weil die Beschwerde in jedem Fall keinen Erfolg hat.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über von ihr "seit geraumer Zeit gestellte Anträge endlich zu entscheiden, unter anderem über den Antrag auf Feststellung der Angemessenheit der Mietkosten gemäß vorgelegtem Mustermietvertrag", ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig. Ein auf den Erlass von Bescheiden gerichtetes Begehren bei Untätigkeit der Behörde ist nur nach Maßgabe des § 88 SGG im Wege der Untätigkeitsklage zulässig, nicht aber nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12). Auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann insoweit nicht anderes gelten, denn insofern steht der Antragstellerin die – ja auch genutzte – Möglichkeit offen, gerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von Leistungen begehrt, ist der Antrag zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) statthaft, aber hinsichtlich des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn diese Leistungen sind nach der telefonischen Auskunft des Antragsgegners im Januar 2017 zur Auszahlung angewiesen worden und werden auch für die Folgezeit gewährt.
b) Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
bb) Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des sinngemäßen und im Beschwerdeverfahren allein noch zulässigerweise verfolgten Begehrens, den Antragsgegner zu verpflichten, Bedarfe für Unterkunft und Heizung (auch für die Vergangenheit) zu gewähren, nicht zuletzt um die Räumungsklage abzuwenden, nicht glaubhaft gemacht.
Schulden können gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die gegen die Antragstellerin gerichtete Räumungsklage nicht darauf beruht, dass sie mit Mietzahlungen im Rückstand ist. Vielmehr wird die Räumungsklage darauf gestützt, dass die Antragstellerin gar nicht Vertragspartei des Mietvertrages sei und daher kein Besitzrecht an der Wohnung habe. Etwas anderes behauptet auch die Antragstellerin selbst nicht. Selbst gegenüber den beiden Vertragsparteien des Mietvertrages auf Mieterseite, die den Mietvertrag bereits mit Wirkung zum 30. April 2016 gekündigt haben, wird die im September 2016 beim Amtsgericht B. a. R. erhobene Räumungsklage (dortiges Aktenzeichen 1 C 164/16) des Vermieters nur hilfsweise auf Mietrückstände gestützt, in erster Linie aber darauf, dass das Mietverhältnis und damit das Besitzrecht bereits am 30. April 2016 beendet worden sei. Zahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin oder direkt an den Eigentümer der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung könnten also den Erfolg der unter anderem gegen sie gerichteten Räumungsklage nicht abwenden. Dies gilt sowohl für die Übernahme von "Schulden" als auch für die Bewilligung von Leistungen für die Zukunft. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mangels Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter überhaupt nicht zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist. Dass die Antragstellerin mit Ansprüchen des Vermieters wegen Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz wegen unbefugten Besitzes konfrontiert ist, ist derzeit nicht ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. November 2016 – L 7 SO 3324/16 ER-B – nicht veröffentlicht). Selbst deren Übernahme durch den Antragsgegner würde der Antragstellerin aber mangels Mietvertrag kein Besitzrecht einräumen. Es kann daher dahinstehen, ob es sich dabei um Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handeln würde. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin selbst entnehmen, dass sie nicht beabsichtigt, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. So hat sie erstinstanzlich die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, sämtliche Kosten für ein großes Hotelzimmer solange, bis ein Platz für sie in einem Pflegeheim frei wird, sowie Kosten für Möbeltransporte zu übernehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Aus den vorstehenden Gründen bot auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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