Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2331/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5232/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Februar 2014 Leistungen für April bis September 2014 in Höhe von insgesamt 682,99 Euro monatlich, nämlich einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. März 2014 Widerspruch.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 zurück. Die vom Kläger tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten würden übernommen. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Mai 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage (S 2 AS 1273/14); das Verfahren ist inzwischen beim Senat als Berufungsverfahren anhängig (L 7 AS 5231/15).
Im weiteren Verlauf legte der Kläger eine auf den 13. Mai 2014 datierte Mietbescheinigung seines Vermieters vor, nachdem er eine Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich, Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro monatlich sowie Betriebskosten in Höhe von 13,00 Euro monatlich zu zahlen hat. Die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage.
Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2014 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Februar 2014 für September 2014 in Höhe von 8,99 Euro auf. Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung sei weggefallen. Das Warmwasser werde laut der aktuell vorliegenden Mietbescheinigung zentral aufbereitet.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2014 Widerspruch. Seine Warmwasserversorgung erfolge immer noch mit einem Boiler in der Küche und im Bad mit Strom.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. September 2014 Klage beim SG. Es gehe um den gesamten Zeitraum seit dem 1. Oktober 2013. Er legte eine unter dem 10. August 2014 korrigierte Mietbescheinigung des Vermieters vor, nach der die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung durch Strom mittels Boiler/Durchlauferhitzer erfolge.
Mit Bescheid vom 25. September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für September 2014 erneut Leistungen in Höhe von insgesamt 682,99 Euro, also nun wiederum einschließlich des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 Euro.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger habe durch den Änderungsbescheid vom 25. September 2014 sein Klageziel erreicht. Andere Zeiträume als September 2014 seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 2. Dezember 2015 zugestellten Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Es handele sich um ein "Nazi Urteil". Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Lage darzustellen. Er sei kurzer Hand ausgeladen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 24. November 2015 ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt 8,99 Euro, nachdem sich der Kläger ursprünglich gegen die Leistungsaufhebung für September 2014 in dieser Höhe durch den Bescheid vom 14. August 2014 gewandt hatte und das SG auch nur hierüber entschieden hat.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die für das Urteil des SG entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger für eine Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2014 über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügte, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 24. November 2015 nicht aufgestellt. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
c) Auch einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes hat der Kläger nicht schlüssig behauptet. Insbesondere ist der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht von der mündlichen Verhandlung des SG, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, "ausgeladen" worden. Das SG hat lediglich die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben. Es war dem Kläger überlassen, ob er zur mündlichen Verhandlung vor dem SG erscheint oder nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Februar 2014 Leistungen für April bis September 2014 in Höhe von insgesamt 682,99 Euro monatlich, nämlich einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. März 2014 Widerspruch.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 zurück. Die vom Kläger tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten würden übernommen. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Mai 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage (S 2 AS 1273/14); das Verfahren ist inzwischen beim Senat als Berufungsverfahren anhängig (L 7 AS 5231/15).
Im weiteren Verlauf legte der Kläger eine auf den 13. Mai 2014 datierte Mietbescheinigung seines Vermieters vor, nachdem er eine Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich, Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro monatlich sowie Betriebskosten in Höhe von 13,00 Euro monatlich zu zahlen hat. Die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage.
Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2014 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Februar 2014 für September 2014 in Höhe von 8,99 Euro auf. Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung sei weggefallen. Das Warmwasser werde laut der aktuell vorliegenden Mietbescheinigung zentral aufbereitet.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2014 Widerspruch. Seine Warmwasserversorgung erfolge immer noch mit einem Boiler in der Küche und im Bad mit Strom.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. September 2014 Klage beim SG. Es gehe um den gesamten Zeitraum seit dem 1. Oktober 2013. Er legte eine unter dem 10. August 2014 korrigierte Mietbescheinigung des Vermieters vor, nach der die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung durch Strom mittels Boiler/Durchlauferhitzer erfolge.
Mit Bescheid vom 25. September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für September 2014 erneut Leistungen in Höhe von insgesamt 682,99 Euro, also nun wiederum einschließlich des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 Euro.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger habe durch den Änderungsbescheid vom 25. September 2014 sein Klageziel erreicht. Andere Zeiträume als September 2014 seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 2. Dezember 2015 zugestellten Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Es handele sich um ein "Nazi Urteil". Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Lage darzustellen. Er sei kurzer Hand ausgeladen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 24. November 2015 ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt 8,99 Euro, nachdem sich der Kläger ursprünglich gegen die Leistungsaufhebung für September 2014 in dieser Höhe durch den Bescheid vom 14. August 2014 gewandt hatte und das SG auch nur hierüber entschieden hat.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die für das Urteil des SG entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger für eine Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2014 über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügte, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 24. November 2015 nicht aufgestellt. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
c) Auch einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes hat der Kläger nicht schlüssig behauptet. Insbesondere ist der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht von der mündlichen Verhandlung des SG, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, "ausgeladen" worden. Das SG hat lediglich die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben. Es war dem Kläger überlassen, ob er zur mündlichen Verhandlung vor dem SG erscheint oder nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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