L 5 KA 332/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 4282/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 332/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 11.743,41 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres vertragsärztliches Honorar für die Quartale 1/2010 und 2/2010, hilfsweise die Neubescheidung seiner Honoraransprüche. Der Kläger ist als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit den Schwerpunkten Neonatologie und Kinder-Pneumologie mit Sitz in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Dezember 2009 wies die Beklagte dem Kläger für das Quartal 1/2010 ein Regelleistungsvolumen (RLV) i.H.v. 46.360,36 EUR zu. Widerspruch hiergegen legte der Kläger nicht ein. Mit Honorarbescheid vom 15.7.2010 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des Klägers für das Quartal 1/2010 auf insg. 66.681,39 EUR fest. Sie vergütete hierbei die RLV-Überschreitung von 8.590,73 EUR quotiert mit einem Betrag von 1.675,82 EUR. Ein Konvergenzabzug fand in diesem Quartal nicht statt. Hiergegen erhob der Kläger am 02.08.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er anführte, das der Konvergenzberechnung zu Grunde gelegt Quartal 1/2009 könne für die Berechnung der Konvergenz im Quartal 1/2010 nicht herangezogen werden. Er verwies insofern auf ein Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.06.2010, mit dem Widersprüche gegen die Honorarabrechnungen der Quartale 1/2009 - 3/2009 und den dortigen Konvergenzabzug begründet wurden. Im März 2010 wies die Beklagte dem Kläger für das Quartal 2/2010 ein RLV i.H.v. 51.670,04 EUR zu. Widerspruch hiergegen legte der Kläger nicht ein. Mit Honorarbescheid vom 15.10.2010 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des Klägers für das Quartal 2/2010 auf insg. 63.642,42 EUR fest. Sie führte hierbei einen Konvergenzabzug i.H.v. 3.577,63 EUR durch und vergütete die RLV-Überschreitung von 2.071,75 EUR quotiert mit einem Betrag von 810,88 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 27.10.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, das der Konvergenzberechnung zu Grunde gelegte Quartal 2/2009 könne für die Berechnung der Konvergenz im Quartal 2/2010 nicht herangezogen werden. Er verwies insofern erneut auf das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.06.2010. Auch sei, so der Kläger weiter, seine Teilnahme am Notfalldienst nicht in die Konvergenzregelung einzubeziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1/2010 und 2/2010 sowie gegen weitere, vorliegend nicht gegenständliche Bescheide betr. vorangegangener Quartale zurück. Soweit vorliegend relevant führte sie zur Begründung aus, die Konvergenzberechnung mit einem Abzug von 3.577,62 EUR sei rechtmäßig. Am 02.08.2012 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 05.06.2013 (- B 6 KA 47/12 R - in juris) entschieden, dass ein konvergenzbedingter Honorarabzug rechtswidrig sei. Ferner wandte der Kläger ein, dass sich die Beklagte in anderen Verfahren unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 15.08.2012 (- B 6 KA 38/11 R - in juris) dahingehend eingelassen hätte, dass ein Vorgehen gegen den Honorarbescheid nur dann möglich sei, wenn zuvor gegen die RLV-Zuweisung Widerspruch eingelegt worden sei. Dem könne für den Bereich der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Bekanntgabe des RLV sei jeweils nicht in Form eines Bescheides, sondern im Wege einer unverbindlichen Mitteilung erfolgt. Ihnen sei keine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen gewesen, sie seien nicht als Bescheide bezeichnet, nicht datiert und nicht unterzeichnet gewesen. Auch seien sie mit einer Vielzahl an Vorbehalten versehen gewesen, sodass sie nach dem Empfängerhorizont nicht als endgültige Festlegung des RLV anzusehen gewesen seien. Jedenfalls hätten sie nur eine vorläufige Regelung beinhaltet, was daran deutlich werde, dass die Beklagte die endgültige Zuweisung im Rahmen der Honorarbescheide getroffen habe. Dies führe dazu, dass derjenige, der gegen den Honorarbescheid Widerspruch einlege, gleichzeitig auch gegen die (endgültige) RLV-Zuweisung im Honorarbescheid einen Rechtsbehelf erhebe. Schließlich wandte der Kläger betr. die konkrete Honorarhöhe ein, dass nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des § 87b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 (a.F.)) die Werte für die RLV morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen festzulegen gewesen seien. § 87b Abs. 3 Satz 6 SGB V habe bestimmt, dass die Morbidität mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen sei. Diese Vorgaben habe der (erweiterte) Bewertungsausschuss (EBewA) in Teil F seines Beschlusses vom 27./28.08.2008 nicht berücksichtigt und das Kriterium des Geschlechts als irrelevant betrachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der EBewA zwingende gesetzgeberische Vorgaben missachte und hierbei außer Betracht lasse, dass die längere Lebenserwartung von Frauen zu einer längeren und intensiveren ärztlichen Betreuung führe. Soweit das BSG in seinem Urteil vom 11.12.2013 (- B 6 KA 4/13 R -, in juris) davon ausgehe, dass keine signifikante Abweichung zwischen den Geschlechtern bestehe, könne dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber sehe in § 87 Absatz 2f SGB V a.F. ferner zwingend vor, dass der EBewA bis 31.08. eines Jahres Indikatoren zur Messung der regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur vorgebe. Dies habe der Bewertungsausschuss in Teil C des Beschlusses nicht umgesetzt. Die fehlerhafte Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben durch den EBewA perpetuiere sich auch in der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geltenden Honorarverteilungsvereinbarung (HVV), die das Kriterium des Geschlechts gleichfalls nicht berücksichtige. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie brachte hierzu, soweit noch relevant, vor, dass die RLV-Zuweisungen für die Quartale 1/2010 und 2/2010 nicht angefochten worden seien. Die klägerischen Ausführungen betr. die Rechtsnatur der Zuweisungen überzeugten nicht. Mit Bescheid vom 09.12.2013 vergütete die Beklagte die Konvergenzabzüge für die Quartale 1/2009 - 3/2009 und 2/2010 i.H.v. 38.029,87 EUR nach, wobei auf das Quartal 2/2010 3.577,63 EUR entfielen.

Mit Urteil vom 18.12.2014 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, es spreche vieles dafür, dass der Kläger seine Widersprüche gegen die Honorarbescheide bzw. seine Klage auf die vorgenommene Berechnung des Konvergenzausgleichs beschränkt habe. Im Klageschriftsatz sei in der Betreffzeile nur auf die Konvergenzregelung Bezug genommen worden. Erstmals mit der Klagebegründung habe sich der Kläger auch gegen die Kürzung des Honorars wegen einer Überschreitung des RLV gewandt. Liege eine Beschränkung vor, seien die Honorarbescheide bezüglich der sonstigen eigenständigen Regelungen bestandskräftig geworden, die Klage sei dann nicht zulässig. Indes sei die Klage auch dann unzulässig, wenn nicht von einer Beschränkung i.d.S. auszugehen sei. Nach der Rspr. des BSG seien die RLV-Zuweisungen, entgegen dem klägerischen Vorbringen, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies führe dazu, dass im Honorarbescheid keine Regelung des RLV und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Quotierung der übersteigenden Honoraranteile beinhaltet sei, weswegen mit einer Klage gegen den Honorarbescheid die Berechnung des RLV und dessen Grundlagen (u.a. die Beschlüsse des EBewA) nicht in zulässiger Weise angegriffen werden können. Gegen die RLV-Zuweisungsbescheide habe der Kläger keine Widersprüche eingelegt. Selbst wenn die Widersprüche des Klägers gegen die Honorarbescheide als Widersprüche gegen die RLV-Zuweisungsbescheide auszulegen seien, fehle es an einer diesbezüglichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren, was einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entgegen stehe. Dies gelte gleichermaßen, wenn, wie klägerseits vorgebracht, die RLV-Zuweisung erst im Honorarbescheid verbindlich vorgenommen worden wäre; auch bei dieser Auslegung fehlte es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren. Soweit sich der Kläger gegen die Konvergenzabzüge wende, sei er nicht (mehr) beschwert, da im Quartal 1/2010 kein Abzug erfolgt sei und ihm der Abzug für das Quartal 2/2010 vollständig nachvergütet worden sei.

Gegen das am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2015 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Widersprüche gegen die Honorarbescheide seien nicht auf die Berechnung des Konvergenzausgleichs beschränkt gewesen. Der Klammerzusatz in der Betreffzeile der Klagebegründung, auf den das SG abgestellt habe, habe nur den Schwerpunkt der vorprozessualen Argumentation verdeutlicht. Auch sei aus dem Urteil des SG nicht ersichtlich, ob das SG die Unzulässigkeit der Klage auf die Beschränkung gestützt habe. Der Kläger macht ferner geltend, dass der RLV-Zuweisung lediglich der Charakter einer formlosen Mitteilung beizumessen sei. Da das RLV auch Gegenstand der Honorarbescheide sei, habe die Beklagte über das RLV inzident im Widerspruchsbescheid mitentschieden, weswegen die Klage zulässig sei. Im Übrigen verwies er auf die Klagebegründung. Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide vom 15.07.2010 und vom 15.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2012 und in der Fassung des Bescheids vom 09.12.2013 zu verurteilen, an ihn für die Quartale 1/2010 und 2/2010 höheres vertragsärztliches Honorar zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seine Widersprüche gegen die Honorarbescheide vom 15.07.2010 und vom 15.10.2010 unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Sowohl im Rahmen der Widerspruchs- als auch der Klagebegründung sei der Streitgegenstand klägerseits auf die Konvergenzregelung bzw. die -berechnung beschränkt. Ungeachtet hiervon seien die RLV-Zuweisungsbescheide bestandskräftig geworden, woraus folge, dass der Kläger an deren Festsetzungen gebunden sei. In der Anfechtung des Honorarbescheides sei nicht gleichzeitig auch eine Anfechtung der RLV-Zuweisung zu erblicken. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.04.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, die geltend gemachten höheren Honoraransprüche übersteigen den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR. Da die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt wurde (vgl. § 151 SGG), ist sie zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht mitgeteilt und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Berufung führt für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Honorarbescheide der Beklagten vom 15.07.2010 und vom 15.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2012 in der Fassung des Bescheids vom 09.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann für die Quartale 1/2010 und 2/2010 kein höheres vertragsärztliches Honorar beanspruchen. Soweit sich der Kläger gegen den Konvergenzabzug im Quartal 2/2010 wendet - in Ermangelung einer Erledigungs- oder Rücknahmeerklärung im erstinstanzlichen Verfahren bzw. einer Beschränkung im Berufungsverfahren ist dies auch Gegenstand des Berufungsverfahrens - war die Klage bereits unzulässig, da dem Begehren, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2013 den zunächst einbehaltenen Konvergenzabzug von 3.577,63 EUR vollständig an den Kläger ausbezahlt hat, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat und unverändert fehlt. Soweit der Kläger weitergehende Honoraransprüche für die Quartale 1/2010 und 2/2010 vor dem Hintergrund der quotierten Vergütung wegen einer Überschreitung des RLV begehrt, kann der Senat offen lassen, ob die Widersprüche des Klägers gegen die Honorarbescheide vom 15.07.2010 und vom 15.10.2010 und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 auf die Anwendung der Konvergenzregelung beschränkt waren, was zur Folge hätte, dass die Bescheide, über die Frage des Konvergenzabzuges hinaus, bestandskräftig geworden wären oder ob eine solche Beschränkung nicht erfolgt ist, was zur Folge hätte, dass die quotierte Vergütung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung geworden wäre, da selbst im letzteren, für den Kläger günstigeren Fall dem Begehren nicht zu entsprechen ist. Dem klägerischen Begehren ist der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil die Zuweisungen des RLV für die Quartale 1/2010 und 2/2010 bestandskräftig geworden sind. Die Zuweisung der RLV erfolgte in Form eines Verwaltungsakts i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - und vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -, jew. in juris). Der erkennende Senat folgt dieser Qualifizierung und vermag den hiergegen klägerseits vorgebrachten Einwänden nicht zu folgen. So bedingen die fehlende Unterzeichnung und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine abweichende Beurteilung der Qualifizierung der RLV-Zuweisung als Verwaltungsakt. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X können bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wird, entgegen der ansonsten nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehenden Notwendigkeit, die Unterschrift und die Namenswiedergabe des Behördenleiters fehlen, ohne dass der Verwaltungsakt deswegen formell rechtswidrig ist. Auch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern einzig dazu, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen beginnt (vgl. § 66 Abs. 1 SGG) und die Einlegung desselben innerhalb eines Jahres möglich ist (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die benannten gesetzlichen Regelungen verdeutlichen mit ihren ausdrücklich angeführten Rechtsfolgen, dass weder die fehlende Unterzeichnung noch eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung die Rechtsnatur der getroffenen Entscheidung ändern. Auch der Umstand, dass die Beklagte die RLV-Zuweisung nicht als "Bescheid" bezeichnet hat, führt nicht dazu, die Zuweisung als bloße Information zu qualifizieren, da die Zuweisung einen der Bindungswirkung fähigen Verfügungssatz beinhaltet (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1995 - 11 Rar 109/94 - in juris). Im Übrigen ist für die Abgrenzung eines Verwaltungsaktes zu bloßen informativen Mitteilungen vom Begriff des Verwaltungsaktes auszugehen. Ein solcher ist in § 31 Satz 1 SGB X dahingehend definiert, dass jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, einen Verwaltungsakt darstellt. Eine Regelung i.d.S. liegt vor, wenn Ziel der behördlichen Willenserklärung die Gestaltung oder Bestätigung eines rechtlichen Zustandes ist. Vor diesem Hintergrund vermag die klägerseits angeführte Vielzahl an Vorbehalten den Charakter als Verwaltungsakt nicht zu ändern, da die Vorbehalte ggf. zukünftig eintretende Umstände erfassen sollen, das regelnde Wesen der RLV-Zuweisung jedoch (auch in ihrer Summe) unberührt lassen. Die Zuweisung erfolgte auch nicht nur vorläufig, sie sollte die Höhe des RLV (zum Zeitpunkt der Zuweisung) endgültig regeln. Dass sich die Beklagte im Wege der Vorbehalte die Möglichkeit eröffnen wollte, auf möglicherweise zukünftig eintretende Umstände zu reagieren, führt nicht dazu, der Regelung einen vorläufigen Charakter beizumessen, da bei Erlass der Zuweisung nicht klar ist, ob die von den Vorbehalten erfassten Sachverhalt tatsächlich eintreten. Aus der gesonderten Anfechtbarkeit der RLV-Zuweisung folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R -; Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris). Der Kläger hat die RLV-Zuweisung nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Der Senat vermag insbesondere eine Anfechtung der RLV-Zuweisung nicht, wie klägerseits geltend gemacht, in der Anfechtung des Honorarbescheides zu erkennen. Der Widerspruch des Klägers richtete sich ausdrücklich - sowohl im Betreff, als auch im begründenden Teil - gegen die Honorarbescheide, sodass eine Auslegung des klägerischen Vorbringens, dass auch der Zuweisungsbescheid angefochten sein sollte, nicht möglich ist. Mithin wurden die RLV- Zuweisungen für die Quartale 1/2010 und 2/2010 bestandskräftig und für die Beteiligten bindend (vgl. § 77 SGG), sodass der Kläger im vorliegenden Honorarstreit mit seinen Einwänden gegen die Zuweisung des RLV nicht durchdringen kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit seinem inhaltlichen Vorbringen betr. die Nichtberücksichtigung des Morbiditätskriteriums "Geschlecht" in den Beschlüssen des EBA und die Perpetuierung dieser Fehler in den nachrangigen Regelungen des HVV nicht durchdringt. Zwar sollte der EBewA nach § 87b Abs. 3 Satz 6 SGB V a.F. bei der Ermittlung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen auch das Kriterium "Geschlecht" berücksichtigen. Der EBA hat jedoch in seinem Beschluss vom 27./28.8.2008 in Teil F Nr. 3.2.2 festgestellt, dass durch dieses Kriterium eine signifikante Beeinflussung des abgerechneten Leistungsvolumens - bezogen auf die Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen - nicht aufgezeigt werde. Dies stellt, anders als der Kläger vorbringt, keine Verletzung gesetzlicher Vorgaben dar. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 11.12.2013 (- B 6 KA 4/13 R -, in juris) ausgeführt, dass es in § 87b Abs. 3 Satz 6 SGB V a.F. nicht pauschal darum gehe, ob die Krankenkassen insgesamt statistisch für eine weibliche Versicherte mehr Geld aufwenden als für einen männlichen, sondern darum, ob sich in der vertragsärztlichen Versorgung bezogen auf alle Arztgruppen und alle Altersstufen von Versicherten bei Frauen eine höhere Morbidität messen lasse als bei Männern. Das bedürfe statistischer Ermittlungen. Wenn die dem EBewA vorliegenden Abrechnungsdaten insoweit keine signifikanten Abweichungen ergeben, die auf eine geschlechtsspezifisch messbar abweichende Morbidität hindeuteten, sei der EBewA seinem Auftrag nachgekommen. Der Gesetzgeber könne nicht vorgeben, dass die Realität anders sei, als sie sich tatsächlich darstelle. Er könne allenfalls normativ bestimmen, dass die Morbidität weiblicher Versicherter um einen bestimmten Faktor höher zu gewichten sei, als bei männlichen. Dies sei in § 87b Abs. 3 Satz 6 SGB V a.F. jedoch nicht geschehen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16.03.2016 - L 5 KA 359/14 -; Beschluss vom 24.05.2016 - L 5 KA 2374/14 - jew. n.v.).

Die Honorarbescheide der Beklagten vom 15.07.2010 und vom 15.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2012 in der Fassung des Bescheids vom 09.12.2013 sind hiernach rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höheres vertragsärztliches Honorar für die Quartale 1/2010 und 2/2010 oder, wie hilfsweise beantragt, auf Neubescheidung seiner Honoraransprüche für die Quartale.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt neben den nicht vergüteten Leistungen i.H.v. 6.904,91 EUR (Quartal 1/2010) und 1.260,87 EUR (Quartal 2/2010) auch den zunächst einbehaltenen Konvergenzabzug i.H.v. 3.577,63 EUR, da der Kläger das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet und er die Berufung insofern nicht beschränkt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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