Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 642/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht N. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt im Berufungsverfahren L 4 P 64/17 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) N. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger hatte unter dem 22. Januar 2017 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zuvor genannte Berufungsverfahren gestellt, zu dessen Berichterstatterin Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) H. bestimmt ist. Daraufhin ist er mit Schreiben des Senats vom 25. Januar 2017 gebeten worden, die dem Schreiben beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und mit Belegen zu den gemachten Angaben bis spätestens 27. Februar 2017 zurückzusenden. Der Kläger hat unter dem 29. Januar 2017 um "namentliche Nennung" des Vorsitzenden Richters und gleichzeitig um Fristverlängerung gebeten, die ihm mit Schreiben des Senats vom 31. Januar 2017 folgenden Inhalts gewährt wurde:
"Die Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird bis 17. März 2017 verlängert. Dazu erhalten Sie nochmals ein entsprechendes Formular. Dieses kann lediglich an die von Ihnen angegebene Adresse in Ditzingen gesendet werden. Die Angaben müssen im vorgegebenen Formular erfolgen. Dies ist keine Schikane, sondern im Gesetz so vorgeschrieben.
Denken Sie daran, uns auch bis zum o.g. Termin einen Rechtsanwalt in Deutschland zu benennen.
Teilen Sie bitte kurzfristig mit, wann und in welchen zeitlichen Abständen Sie sich wieder in Deutschland aufhalten, damit gegebenenfalls durchzuführende Ermittlungen unter Umständen hierauf abgestimmt werden können.
Rein vorsorglich werden bereits jetzt Ihre Schwerbehindertenakten beigezogen.
Auf richterliche Anordnung
K. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"
Unter dem 17. Februar 2017 hat der Kläger "Beschwerde" gegen VRLSG eingelegt, da dieser trotz mehrfacher Aufforderung seinen Namen nicht genannt habe und ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 "rechtswidrig unter Druck" gesetzt und ihm "psychische Not" beigefügt habe.
II.
Das als "Beschwerde" bezeichnete Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRLSG N. ist unzulässig. Die vom Kläger vorgebrachte Begründung des Ablehnungsgesuches kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen, so dass ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand nicht – auch nicht in geringfügigem Umfang – erforderlich ist.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, entscheidet der Senat abweichend von §§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt gemäß § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Unzulässig ist daher ein Ablehnungsgesuch, wenn die Begründung zu dessen Rechtfertigung gänzlich ungeeignet ist, z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1973 – III CB 123.71 –, juris). Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringt und der Ablehnungsgrund nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert wird (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris Rn. 11). Unter keinen denkbaren Umständen ist die Besorgnis der Befangenheit ferner gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) –, juris Rn. 7).
Das Ablehnungsgesuch gegen VRLSG N. beschränkt sich auf unsachgemäße Anschuldigungen ohne tatsächlichen Kern ("rechtswidrig unter Druck" gesetzt und ihm "psychische Not" beigefügt). Mit Schreiben des Senats vom 31. Januar 2017, das zudem nicht einmal VRLSG N., sondern die Urkundsbeamtin K. auf Anordnung der im vorbereitenden Verfahren nach § 155 SGG zuständigen Berichterstatterin gefertigt hat, wurde die dem Kläger zunächst gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zudem zugunsten des Klägers verlängert. Eine unsachgemäße Einstellung zum Kläger lässt sich daraus keinesfalls ableiten. Das Ablehnungsgesuch ist somit unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zu verwerfen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt im Berufungsverfahren L 4 P 64/17 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) N. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger hatte unter dem 22. Januar 2017 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zuvor genannte Berufungsverfahren gestellt, zu dessen Berichterstatterin Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) H. bestimmt ist. Daraufhin ist er mit Schreiben des Senats vom 25. Januar 2017 gebeten worden, die dem Schreiben beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und mit Belegen zu den gemachten Angaben bis spätestens 27. Februar 2017 zurückzusenden. Der Kläger hat unter dem 29. Januar 2017 um "namentliche Nennung" des Vorsitzenden Richters und gleichzeitig um Fristverlängerung gebeten, die ihm mit Schreiben des Senats vom 31. Januar 2017 folgenden Inhalts gewährt wurde:
"Die Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird bis 17. März 2017 verlängert. Dazu erhalten Sie nochmals ein entsprechendes Formular. Dieses kann lediglich an die von Ihnen angegebene Adresse in Ditzingen gesendet werden. Die Angaben müssen im vorgegebenen Formular erfolgen. Dies ist keine Schikane, sondern im Gesetz so vorgeschrieben.
Denken Sie daran, uns auch bis zum o.g. Termin einen Rechtsanwalt in Deutschland zu benennen.
Teilen Sie bitte kurzfristig mit, wann und in welchen zeitlichen Abständen Sie sich wieder in Deutschland aufhalten, damit gegebenenfalls durchzuführende Ermittlungen unter Umständen hierauf abgestimmt werden können.
Rein vorsorglich werden bereits jetzt Ihre Schwerbehindertenakten beigezogen.
Auf richterliche Anordnung
K. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"
Unter dem 17. Februar 2017 hat der Kläger "Beschwerde" gegen VRLSG eingelegt, da dieser trotz mehrfacher Aufforderung seinen Namen nicht genannt habe und ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 "rechtswidrig unter Druck" gesetzt und ihm "psychische Not" beigefügt habe.
II.
Das als "Beschwerde" bezeichnete Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRLSG N. ist unzulässig. Die vom Kläger vorgebrachte Begründung des Ablehnungsgesuches kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen, so dass ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand nicht – auch nicht in geringfügigem Umfang – erforderlich ist.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, entscheidet der Senat abweichend von §§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt gemäß § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Unzulässig ist daher ein Ablehnungsgesuch, wenn die Begründung zu dessen Rechtfertigung gänzlich ungeeignet ist, z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1973 – III CB 123.71 –, juris). Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringt und der Ablehnungsgrund nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert wird (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris Rn. 11). Unter keinen denkbaren Umständen ist die Besorgnis der Befangenheit ferner gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) –, juris Rn. 7).
Das Ablehnungsgesuch gegen VRLSG N. beschränkt sich auf unsachgemäße Anschuldigungen ohne tatsächlichen Kern ("rechtswidrig unter Druck" gesetzt und ihm "psychische Not" beigefügt). Mit Schreiben des Senats vom 31. Januar 2017, das zudem nicht einmal VRLSG N., sondern die Urkundsbeamtin K. auf Anordnung der im vorbereitenden Verfahren nach § 155 SGG zuständigen Berichterstatterin gefertigt hat, wurde die dem Kläger zunächst gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zudem zugunsten des Klägers verlängert. Eine unsachgemäße Einstellung zum Kläger lässt sich daraus keinesfalls ableiten. Das Ablehnungsgesuch ist somit unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zu verwerfen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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