L 13 AS 3111/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2538/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3111/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers Ziff. 1 wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2015 abgeändert. Der Bescheid vom 11. November 2014, mit dem eine Minderung um monatlich 30% des maßgebenden Regelbedarfes des Klägers Ziff. 1 festgestellt worden ist, und der dies umsetzende Änderungsbescheid vom 22. November 2014 werden insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger Ziff. 1 ein Zehntel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Vorliegend ist streitig, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 (höhere) Leistungen zustehen.

Die Kläger Ziff. l und Ziff. 2 bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2013 Leistungen von März bis August 2013.

Am 2. August 2013 stellten die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 zusammen mit ihrem 1927 geborenen Vater/Großvater (Kläger Ziff. 3), der sich seit dem 8. Juli 2013 auch im Haushalt befinden soll und eine Altersrente in Höhe von 154,39 EUR bezieht, einen Weiterbewilligungsantrag, in welchem unter anderem angegeben wurde, dass der Kläger Ziff. 1 monatlich etwa 50,00 EUR für ehrenamtliche Tätigkeiten erwirtschaften würde (Verwaltungsakte Blatt 352 ff).

Mit Schreiben vom 5. August 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 - mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung - zu einem Meldetermin am 13. August 2013 (Verwaltungsakte Blatt 388). Sofern der Kläger Ziff. 1 aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne, sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend; es sei dann eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne.

Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin am 13. August 2013 nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 21. August 2013 zu einem neuen Meldetermin am 28. August 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung wegen des Meldesäumnisses am 13. August 2013 an (Verwaltungsakte Blatt 391).

Hiergegen legte Kläger Ziff. 1 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Schriftsatz vom 28. August 2013 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 394).

Mit Bescheid vom 29. August 2013 stellte der Beklagte daraufhin eine Pflichtverletzung und Minderung des maßgebenden Regelbedarfes des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2013 um 10 % (mithin 38,20 EUR) monatlich fest (Verwaltungsakte Blatt 397).

Hiergegen legte der Kläger Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 31. August 2013 Widerspruch ein und gab zur Begründung insbesondere an, seit dem 5. Januar 2012 konstant krankgeschrieben zu sein (Verwaltungsakte Blatt 415).

Nach Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger Ziff. 1 unter dem 31. August 2013 unter anderem einen Ausdruck aus dem Handelsregister über sein im Juni 2013 gegründetes Unternehmen vor (Verwaltungsakte Blatt 410).

Mit Bescheid vom 6. September 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014. Hierbei wurde die unter dem 29. August 2013 verfügte Sanktion umgesetzt. Ferner gab der Beklagte an, dass die Leistungen wegen der selbstständigen Tätigkeit zunächst nur vorläufig festgesetzt worden seien. Im Übrigen müssten die Kosten der Unterkunft ab dem 1. Oktober 2013 aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters/Großvaters (Kläger Ziff. 3) zur Haushaltsgemeinschaft neu berechnet werden. Der Kläger Ziff. 3 selbst sei nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II (Verwaltungsakte Blatt 429).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 wurde der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 21. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte insbesondere darauf, dass der Kläger Ziff. 1 eine ärztliche Bescheinigung hätte vorlegen müssen, aus welcher hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Termin beim Jobcenter wahrzunehmen (Verwaltungsakte Blatt 441). Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, das die Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 9. April 2014, S 5 AS 2535/13); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 2078/14 anhängig.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 wurde auch der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 29. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl in der Einladung als auch in der Folgeeinladung sei der Kläger Ziff. 1 darauf hingewiesen worden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als wichtiger Grund für ein etwaiges Nichterscheinen zum Termin anerkannt werde, sondern dass er eine sogenannte Meldeunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsse (Verwaltungsakte Blatt 444).

Am 7. Oktober 2013 erhoben die Kläger hiergegen Klage (Az. S 5 AS 2538/13).

Wegen des Bewilligungsbescheides vom 6. September 2013 haben die Kläger am 12. November 2013 Klage erhoben (Az. S 5 AS 2832/13), die der Beklagte als Widerspruch auslegte und den er mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2014 als unbegründet zurückwies.

Im Rahmen eines Eilverfahrens (Az. S 5 AS 2378/13 ER) erklärte sich der Beklagte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ab Oktober 2013 zur Zahlung weiterer 10,67 EUR monatlich bereit (vgl. Verwaltungsakte Blatt 452).

Mit Schreiben vom 2. September 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 - mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung.- zu einem Meldetermin am 11. September 2013 ein (Verwaltungsakte Blatt 467).

Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin am 11. September 2013 nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 12. September 2013 zu einem neuen Meldetermin am 10. Oktober 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung, wegen des Meldesäumnisses am 11. September 2013 an (Verwaltungsakte Blatt 470).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 Widerspruch ein unter Verweis darauf, seit dem 5. Januar 2012 konstant krankgeschrieben zu sein (Verwaltungsakte Blatt 447e).

Mit Bescheid vom 6. November 2013 stellte der Beklagte daraufhin wegen der Meldeversäumnisse am 11. September und 10. Oktober 2013 eine Pflichtverletzung und eine Minderung der Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (mithin 38,20 EUR) monatlich fest (Verwaltungsakte Blatt 480).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab zur Begründung insbesondere abermals an, seit dem 5. Januar 2012 konstant krankgeschrieben zu sein (Verwaltungsakte Blatt 482).

Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 wurden die den Klägern bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2014 aufgrund erhöhter Regelbedarfe abgeändert. Ferner wurde beim Kläger Ziff. 1 die verfügte Sanktion -jeweils ein Minderungsbetrag in Höhe von 38,20 EUR- umgesetzt (Verwaltungsakte Blatt 448 bzw. 488).

Unter dem 30. Oktober 2013 hatte der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen in welchem der Kläger Ziff. 1 insbesondere zur regelmäßigen Vorlage der "GuV" verpflichtet wurde. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt wurde im Rahmen des Klageverfahrens S 5 AS 740/15 schließlich wieder aufgehoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2015; S 5 AS 740/15); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 3117/15 anhängig.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 hatte der Beklagte den Kläger Ziff. 1 - mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung - zu einem Meldetermin am 14. November 2013 eingeladen (Verwaltungsakte Blatt 491).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2013 Widerspruch ein.

Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin am 14. November 2013 nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 18. November 2013 zu einem neuen Meldetermin am 5. Dezember 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung wegen des Meldesäumnisses am 14. November 2013 an (Verwaltungsakte Blatt 494).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. November 2013 Widerspruch ein.

Am 4. Dezember 2013 erschien der Kläger zur Abgabe von Unterlagen persönlich beim Beklagten (Verwaltungsakte Blatt 502).

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 stellte der Beklagte wegen der Meldeversäumnisse am 14. November 2013 und am 5. Dezember 2013 eine Pflichtverletzung und Minderung der Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (mithin 38,20 EUR) monatlich fest (Verwaltungsakte Blatt 501). Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid (den der Kläger selbst im Eilverfahren S 5 AS 2982/13 ER vorgelegt hatte) wurde nicht eingelegt.

Gegen den Änderungsbescheid vom 23. November 2013 legten die Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 503).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 - mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung - zu einem Meldetermin am 16. Dezember 2013 ein (Verwaltungsakte Blatt 550).

Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin am 16. Dezember 2013 nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu einem neuen Meldetermin am 30. Dezember 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung wegen des Meldesäumnisses am 16. Dezember 2013 an (Verwaltungsakte Blatt 553).

Gegen beide Einladungen legte der Kläger unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 zu einem Meldetermin am 15. Januar 2014.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 14.01.2014 stellte der Beklagte eine Pflichtverletzung sowie eine Minderung der Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 wegen der Meldeversäumnisse am 16. Dezember 2013 und am 30. Dezember 2013 um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (mithin 39,10 EUR) monatlich fest (Verwaltungsakte Blatt 560).

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 12. September 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben, das die Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 9. April 2014; S 5 AS 467/14); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 2076/14 anhängig.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 30. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben, das die Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 9. April 2014; S 5 AS 466/14); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 2075/14 anhängig.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 18. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben, das die Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 9. April 2014; S 5 AS 468/14); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 2169/14 anhängig

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 6. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 509). Hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben (S 5 AS 469/14).

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 23. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 513). Hiergegen haben die Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 5 AS 470/14).

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 30. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben, das die Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 9. April 2014; S 5 AS 471/14); die Berufung ist unter dem Az. L 13 AS 2077/14 anhängig.

Am 14. Februar 2014 beantragte der Kläger Ziff. 1 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 legte der Kläger Ziff. 1 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2014 ein (Verwaltungsakte Blatt 591).

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 wurden den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 bewilligt. Hierbei wurden die verfügten Sanktionen in den Monaten März und April 2014 umgesetzt (Verwaltungsakte Blatt 601).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 603).

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 523). Ungeachtet dessen, ob dieser Widerspruchsbescheid Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 5 AS 2832/13 wurde, haben die Kläger hiergegen am 2. April 2014 nochmals Klage erhoben (Az. S 5 AS 1023/14).

Mit Beschluss vom 9. April 2014 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten S 5 AS 2832/13, S 5 AS 469/14 und S 5 AS 470/14 zum Verfahren S 5 AS 2538/13 hinzuverbunden.

Mit weiterem Beschluss vom 29. April 2014 hat das SG auch die Rechtsstreitigkeit S 5 AS 1023/14 zum Verfahren S 5 AS 2538/13 hinzuverbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2014 wurde der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 629).

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 633).

Gegen beide Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 3. Juli 2014 Klage erhoben (Az. S 5 AS 1816/14: Bewilligungsbescheid und S 5 AS 1981/14: Sanktionsbescheid).

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 wurde der Kläger Ziff. 1 zu einem Meldetermin am 4. Juli 2014 eingeladen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen (Az. S 5 AS 1984/14).

Unter dem 7. Juli 2014 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Klageverfahrens hob der Beklagte nach gerichtlichem Hinweis den Bescheid schließlich auf (Az. S 5 AS 2442/14). Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen; die Berufung ist unter dem Az. L 13 3113/15 anhängig.

Nachdem der Sohn des Klägers Ziff. 1 (Kläger Ziff. 4) im Juli 2014 ebenfalls im Haushalt aufgenommen wurde, wurden für diesen und die Klägerin Ziff. 2 mit Bescheiden vom 18. August 2014 Leistungen für Bildung und Teilhabe jeweils in Höhe von 70,00 EUR bzw. 60,00 EUR bewilligt (Verwaltungsakte Blatt 740, 743, 746, 749). Mit weiteren Bescheiden vom 18. August 2014 wurden für die Klägerin Ziff. 2 und den Kläger Ziff. 4 die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung abgelehnt (Verwaltungsakte Blatt 751, 752).

Gegen die Ablehnungsbescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 28. August 2014 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 775).

Mit Bescheid vom 9. September 2014 wurden aufgrund des Zuzugs des Klägers Ziff. 4 die Leistungen für die Monate Juli und August 2014 abgeändert (Verwaltungsakte Blatt 787).

Mit weiterem Bescheid vom 9. September 2014 wurden den Klägern Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 vorläufig bewilligt (Verwaltungsakte Blatt 788).

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. September 2014 legten die Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 und gegen den Änderungsbescheid vom 9. September 2014 mit Schreiben vom 11. Oktober 2014 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 799, 802).

Nachdem der Kläger Ziff. 1 den Meldeaufforderungen vom 2. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 nicht nachkam, sich am 22. Oktober bzw. 4. November 2014 zu melden, wurden mit Bescheid vom 11. November 2014 eine Pflichtverletzung und Minderung der Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 um 10% des maßgebenden Regelbedarfs, mithin 39,10 EUR monatlich, festgestellt (Verwaltungsakte Blatt 818). Der Bescheid vom 9. September 2014 wurde insoweit aufgehoben.

Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2014 wurden die Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 um 30% des maßgebenden Regelbedarfs, mithin 117,30 EUR monatlich, abgesenkt, nachdem er seinen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 7. Juli 2014 nicht nachgekommen war (Verwaltungsakte Blatt 821). Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 22. November 2014 wurden die Leistungen für die Monate Januar und Februar 2015 aufgrund einer Erhöhung der Regelbedarfe abgeändert sowie die Sanktionen umgesetzt (Verwaltungsakte Blatt 824).

Sowohl gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 als auch den vorangegangenen Sanktionsbescheid vom 11. November 2014 (betreffend das Meldeversäumnis) legten die Kläger mit Schreiben vom 05. Dezember 2014 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 832).

Mit Schreiben vom 4. November 2014 wurde der Kläger Ziff. 1 zu einem Meldetermin am 27. November 2014 eingeladen. Ebenso wurde der Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 28 November 2014 zu einem Meldetermin am 8. Dezember 2014 eingeladen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2014 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen (Az. S 5 AS 59/15).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 wurde der Kläger Ziff. 1 zu einem Meldetermin am 29. Januar 2015 eingeladen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen (Az. S5 AS 418/15).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wurde der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 11. November 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 836). Hiergegen haben die Kläger am 10. Januar 2015 Klage erhoben (Az. S 5 AS 60/15).

Nachdem der Kläger Ziff. 1 den Meldeaufforderungen vom 4. November 2014 und vom 28. November 2014 nicht nachkam, sich am 27. November bzw. 8. Dezember 2014 zu melden, wurden mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 eine Pflichtverletzung und Minderung der Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 monatlich um 10% des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt sowie der Bescheid vom 9. September 2014 insoweit aufgehoben (Verwaltungsakte Blatt 848).

Hiergegen legten die Kläger mit Sehreiben vom 13. Januar 2015 Widerspruch ein (Verwaltungsakte Blatt 855).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 wurde der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 15. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Verwaltungsakte Blatt 862). Hiergegen haben die Kläger am 24. Februar 2015 Klage erhoben (Az. S 5 AS 409/15).

Am 24. Februar 2015 haben die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt.

Am 25. Februar 2015 haben die Kläger Untätigkeitsklage bezüglich des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. September 2014 erhoben (Az. S5 AS 430/15).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wurde der Kläger Ziff. 1 zu einem Meldetermin am 2. März 2015 eingeladen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen (Az. S5 AS 555/15).

Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 wurden den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 bewilligt und für März 2015 die verfügte Sanktion umgesetzt (Verwaltungsakte Blatt 902).

Mit weiteren Bescheiden vom 25. Februar 2015 wurden der Klägerin Ziff. 2 Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 30,00 EUR bzw. 70,00 EUR bewilligt (Verwaltungsakte Blatt 878, 909). Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 1 und 2. März 2015 Widerspruch (Eingang am 3. März 2015) ein.

Die Widersprüche wurden jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Ebenso wurden mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom 15. April 2015 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. August 2014 (Übernahme der Schülerbeförderungskosten) und gegen den Änderungs- sowie Bewilligungsbescheid vom 9.September 2014 und -gemäß § 86 SGG- den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. April 2015 wurde insbesondere ein Befangenheitsantrag gestellt, der mit Beschluss vom 6. Mai 2015 abgelehnt worden ist.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2015 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten S 5 AS 1816/14 und S 5 AS 1981/14 zum Verfahren S 5 AS 2538/13 hinzuverbunden.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 hat das SG unter Hinweis auf die noch nicht vorgelegte Entbindungserklärung sowie unter Verweis auf das Verfahren S 5 AS 3596/11 den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt.

Gegen die vier Widerspruchsbescheide vom 15. April 2015 haben die Kläger am 15. Mai 2015 Klage erhoben (Az. S 5 AS 1053/15: Schülerbeförderung-Bescheid vom 18. August 2014, S 5 AS 1054/15: Bescheide vom 9. September 2014 und 22. November 2014, S 5 AS 1055/15: Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015 und S 5 AS 1056/15: Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015 Schulbedarf).

Im Rahmen des Eilverfahrens S 5 AS 476/15 ER erklärte sich der Beklagte bereit, den Kläger Ziff. 4 ab März 2015 wieder (temporär) in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen und Leistungen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2015 haben die Kläger unter anderem erneut einen Befangenheitsantrag gestellt.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten S 5 AS 409/15 und S 5 AS 430/15 zum Verfahren S 5 AS 60/15 hinzuverbunden.

Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das SG die Rechtsstreitigkeit S 5 AS 60/15 sowie die weiteren Rechtsstreitigkeiten S 5 AS 1053/15, S 5 AS 1054/15, S 5 AS 1055/15 und S 5 AS 1056/15 zum Verfahren S 5 AS 2538/13 hinzuverbunden.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 hat das SG unter Verweis auf das gerichtliche Schreiben vom 11. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass auch nach der Verbindung an der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, festgehalten werde und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Eine Stellungnahme seitens der Kläger erfolgte nicht mehr.

Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014, S 5 AS 3596/11, hat das SG ausgeführt, dass die Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht nachgewiesen sei; der Kläger Ziff. 3 gehöre schon gar nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten des SGB II. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktionen bestünden nicht, zumal der Kläger Ziff. 1 medizinische Ermittlungen vereitelt habe, indem er eine Entbindungserklärung nicht abgegeben habe.

Gegen den am 4. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11. Juli 2015 die Zulassung der sofortigen Rechtsbeschwerde, ggfs. anderes geeignetes Rechtsmittel beantragt. Sie haben die Verletzung rechtlichen Gehörs und weitere Verfahrensfehler des SG gerügt. Der Klägerbevollmächtigte hat keine Begründung vorgelegt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Kläger Ziff.1 beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2015 abzuändern und den Bescheid vom 29. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2013 aufzuheben, den Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2014 abzuändern, den Bescheid vom 6. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2014 aufzuheben, den Bescheid vom 23. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2014 abzuändern, den Bescheid vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2014 aufzuheben, den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2014, die Bescheide vom 9. September 2014 und 22. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 abzuändern, den Bescheid vom 11. November 2014, den Bescheid vom 11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2014, den Bescheid vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16 Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 abzuändern sowie den Beklagten zur verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die festgestellten Pflichtverletzungen und Minderungen zu gewähren.

Die Kläger Ziff. 2 und 4 beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2015 abzuändern und die Bescheide vom 18. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Kosten für die Schülerbeförderung zum Schulbesuch zu erstatten.

Der Kläger Ziff. 2 beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2015 abzuändern und die Bescheide vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 abzuändern und höhere Leistungen für Bildung und Teilhabe für das das zweite Schulhalbjahr 2015 und das erste Schulhalbjahr 2015 /2016 zu gewähren.

Der Kläger Ziff. 3 hat keinen sachdienlichen Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung der Kläger ist zum größten Teil unbegründet. Das SG hat die meisten Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings bleiben auch verbundene Klagen prozessrechtlich selbständig, so dass auch die Sachentscheidungsvoraussetzungen für jedes Verfahren einzeln zu prüfen sind (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 113 SGG Rdnr. 4 m.w.N).

Die Klage vom 2. März 2014 (S 5 AS 1023/14) ist bereits unzulässig. Denn die Kläger haben bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. September 2013 Klage (S 5 AS 2832/13) erhoben, so dass der später ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. März 2014 gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weshalb die weitere Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist.

Auch die Klage vom 5. Februar 2014 (S 5 AS 470/14) ist unzulässig, da der damit angefochtene Bescheid vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 den mit Klage (S 5 AS 2832/13) angefochtenen Bescheid vom 6. September 2013- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014- abändert, so dass auch Ersterer gem. § 96 SGG angefochten ist.

Auch die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 (S 5 AS 2538/13) ist unzulässig. Denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG sind Bewilligungs- und Sanktionsbescheide, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang ergehen, eine rechtliche Einheit, die Anfechtung des Sanktionsbescheides erstreckt sich auf nachfolgende Umsetzungsbescheide, ein Sanktionsbescheid ist nur dann isoliert anfechtbar, solange dessen Umsetzung nicht erfolgt (BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, 19 f.; Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 68/09 R, beide Juris). Der genannte Sanktionsbescheid bildet eine Einheit mit dem kurze Zeit später ergangenen Bewilligungsbescheid vom 6. September 2013, der die Sanktion umgesetzt hat -in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2013.

Die auf Verbescheidung gerichtete Untätigkeitsklage (S 5 AS 430/15) gem. § 88 SGG ist unzulässig -geworden-, da der Beklagte einen Widerspruchsbescheid (15. April 2015) erlassen hat.

Die Klage S 5 AS 2832/13 betrifft den Bewilligungsabschnitt September 2013 bis Februar 2014 und damit den mit Klage angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 6. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014, gem. § 96 SGG den Änderungsbescheid vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 sowie den Sanktionsbescheid vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013; nicht angefochten wurde der in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umsetzungsverwaltungsakt vom 17. Februar 2014 stehende Sanktionsbescheid vom 11. Dezember 2013.

Die Klage ist unbegründet. Der Sanktionsbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte durfte den Kläger Ziff. 1 gem. §§ 59 SGB II, § 309 SGB III zu den im Tatbestand genannten Meldeterminen, damit auch zu den am 13. und 28. August 2013, laden: Die Einladungen des Klägers Ziff. 1 erfolgten nicht nahezu wöchentlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2014, B 14 AS 19/14 R) und waren erforderlich, da dieser unter der Behauptung, arbeitsunfähig zu sein, keiner Ladung gefolgt ist. Ein Missbrauch der Einladung als Strafmaßnahme bzw. ein Ermessensfehlgebrauch kann nicht festgestellt werden, zumal nicht jede Ladung sanktioniert worden ist, sondern regelmäßig nur jede zweite. Hinzu kommt, dass der Kläger sehr wohl beim Beklagten aufgetreten ist, allerdings gerade nicht zum Einladungszweck, sondern immer zu eigenen Zwecken. Der Beklagte wollte mit dem Kläger Ziff. 1 seine aktuelle berufliche Situation besprechen, was gem. § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III zulässiger Zweck ist. Die Verpflichtung zur Meldung ist auch nicht wegen § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III entfallen, da jedenfalls in Fällen, in denen -wie hier- begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins umfasst (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2009, L 5 AS 131/08, Juris), der Leistungsträger eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende ärztliche Bescheinigung verlangen kann. Eine solche Bescheinigung hat der Beklagte verlangt, so dass sich der Kläger Ziff. 1 nicht alleine auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Erfolg stützen kann. Der Kläger Ziff.1 hat Ermittlungen des SG und des Senates zu seinem Gesundheitszustand verhindert, da er seine behandelnden Ärzte nicht von der ärztlichen Schweigepflicht befreit hat. Dass große Zweifel an der Unfähigkeit des Klägers Ziff. 1 bestanden haben, die Termine wahrzunehmen, hat das SG ausführlich begründet, worauf der Senat verweist. Der Kläger Ziff. 1 hatte demnach keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen, er wurde auch korrekt über die Rechtsfolgen schriftlich belehrt, so dass die Sanktion gem. § 32 SGB II in Höhe von 10% des Regelbedarfes zu Recht erfolgt ist. Die Sanktion gem. § 32 SGB II ist entgegen der Auffassung des Klägers Ziff. 1 auch nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, Juris). Der den Sanktionsbescheid umsetzende Bewilligungsbescheid vom 6. September 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Januar und 6. März 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger Ziff. 3 ist 1927 geboren und damit nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt (§ 7a SGB II). Einen sachdienlichen (Klage- bzw. Berufungs-) Antrag hat er nicht gestellt. Auch die Kläger Ziff. 1, 2 und 4 haben lediglich die aus den Anträgen (s.o.) ersichtlichen Ansprüche nach dem SGB II geltend gemacht. Der Änderungsbescheid vom 23. November 2013 durfte den rechtmäßigen Sanktionsbescheid vom 6. November 2013 (s. sogleich) gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X umsetzen, da der Kläger Ziff. 1 zumindest grob fahrlässig verkannt hat, dass der Anspruch durch das Meldeversäumnis gemindert ist.

Die Klagen S 5 AS 469/14 und S 5 AS 1981/14 gegen die Sanktionsbescheide vom 6. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 und vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2014 sind als isolierte Anfechtungsklagen zulässig, da sie in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zu einem Umsetzungsverwaltungsakt stehen. Sie sind aber unbegründet. Die Meldeaufforderungen zum 14. November und 5. Dezember 2013 sowie 16. und 30. Dezember waren rechtmäßig; der Senat kann hierzu auf die obigen Ausführungen verweisen. Der Kläger Ziff. 1 hatte keinen wichtigen Grund, nicht zum Termin zu erscheinen (s.o.). Er kannte die Rechtsfolgen (vgl. § 32 SGB II), so dass die Sanktionen zu Recht erfolgt sind.

Die Klage S 5 AS 1816/14 betrifft den Bewilligungsabschnitt März 2014 bis August 2014 und damit den mit Klage angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2014 sowie gem. § 96 SGG den Änderungsbescheid vom 9. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015. Da der Sanktionsbescheid vom 11. Dezember 2013 bestandskräftig geworden und der Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2014 rechtmäßig ist (s.o.), ist auch der diese Sanktionen umsetzende Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2014 insoweit nicht zu beanstanden. Über die mit Bewilligungs- und Änderungsbescheid Leistungen hinausgehende Ansprüche nach dem SGB II, insbesondere Kosten der Unterkunft und Heizung, wurden nicht geltend gemacht, auch nicht vom Bevollmächtigten der Kläger.

Die Klage S 5 AS 1054/14 betrifft den Bewilligungsabschnitt September 2014 bis Februar 2015 und damit den mit Klage angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 9. September 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015, aber auch die den Bewilligungsbescheid vom 9. September 2014 ausdrücklich abändernde Sanktionsbescheide vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 und vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015. Die Klagen S 5 AS 60/15 und S 5 AS 409/15 sind daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Mit angefochten gilt der -nicht mit Widerspruch und Klage angefochtene- Sanktionsbescheid vom 11. November 2014, da er in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum streitgegenständlichen, die Sanktion umsetzenden Änderungsbescheid vom 22. November 2014 steht. Soweit die Klage auch den Änderungsbescheid vom 9. September 2014 betrifft, ist sie unzulässig, da dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 5 AS 1816/14 (s.o.) ist. Die Klage S 5 AS 1054/14 ist nur teilweise begründet. Der Sanktionsbescheid vom 11. November 2014, der eine Sanktion von 30% verfügt, ist rechtswidrig, da der ihm zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt vom 7. Juli 2014 durch Anerkenntnis des Beklagten im Verfahren S 5 AS 2442/14 (s. auch Verfahren L 13 AS 3113/15) aufgehoben worden ist. Eine Pflichtverletzung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II liegt daher nicht (mehr) vor. Der diese Sanktion umsetzende Änderungsbescheid vom 22. November 2014 ist insoweit ebenfalls rechtswidrig. Mit der Aufhebung der Änderung des Änderungsbescheides vom 22. November 2014 lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 9. September 2014 insoweit wieder auf. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Meldeversäumnisse sanktionierenden Bescheide vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 und 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015 sind rechtmäßig. Der Beklagte durfte den Kläger Ziff. 1 gem. §§ 59 SGB II, 309 SGB III zu den Terminen am 22. Oktober und 4. November 2014 sowie 27. November und 8. Dezember 2014 einladen (s.o.). In der Meldeaufforderung vom 27. Oktober hat der Beklagte -im Gegensatz zur Meldeaufforderung vom 2. Oktober 2014- auch darauf hingewiesen, dass eine Meldeunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, so dass sich der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 rechtmäßig auf das Nichterscheinen am 4. November 2014 stützen konnte. Der Kläger Ziff. 1 hatte keinen wichtigen Grund, er kannte die Rechtsfolgen, so dass die Sanktionen zu Recht gem. § 32 SGB II erfolgt sind. Die zeitgleiche Umsetzung der Sanktion durch Änderung des Bewilligungsbescheides ist gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X gerechtfertigt. Der Kläger Ziff. 1 hat zumindest grob fahrlässig verkannt, dass der Anspruch durch die Meldeversäumnisse gemindert ist. Über die mit Bewilligungs- und Änderungsbescheid vom 9. September 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheid vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 bewilligten Leistungen hinaus haben die Kläger keine Ansprüche nach dem SGB II geltend gemacht, auch nicht vom Bevollmächtigten der Kläger.

Die Klage S 5 AS 1055/14 betrifft den Bewilligungsabschnitt März 2015 bis August 2015 und damit den mit Klage angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. April 2015. Da der Sanktionsbescheid vom 15. Dezember 2014 rechtmäßig ist (s.o.), ist die Umsetzung der Sanktion für März 2015 im genannten Bewilligungsbescheid nicht zu beanstanden. Über die damit bewilligten Leistungen haben die Kläger keine darüber hinausgehenden Ansprüche nach dem SGB II geltend gemacht, auch nicht vom Bevollmächtigten der Kläger.

Die Klage S 5 AS 1053/15 richtet sich gegen zwei Bescheide vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 (Verwaltungsakte Blatt 929a ff.), mit denen für die Kläger Ziff. 2 und 4 die Gewährung von Schülerbeförderungskosten abgelehnt worden sind. Die Klage ist für diese Kläger zulässig, aber unbegründet.

Beim Anspruch auf Schülerbeförderungskosten handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 17. März 2016, B 4 AS 39/15 R, Juris). Anspruchsinhaber sind die Schüler selbst. Gem. § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Kläger Ziff. 2 und 4 besuchen die T. in R., T.-Str. 3, die von der Wohnung 2,0 km entfernt ist (vgl. Verwaltungsakte Blatt 750). Den Klägern ist es in Anbetracht ihres Alters zumutbar, diesen Weg in R. zweimal zu Fuß zurückzulegen. Sollten sie gelegentlich größere oder schwerere Gepäckstücke transportieren müssen, können sie die Fahrtkosten aus dem Regelbedarf tragen. Darüber hinaus ist auch nicht nachgewiesen, dass die Kläger Ziff. 2 und 4 hilfebedürftig sind. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des SG und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Klage S 5 AS 1056/15 richtet sich gegen die Bescheide vom 25. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 (Verwaltungsakte Blatt 929g ff.), mit denen für die Klägerin Ziff. 2 für das erste Schulhalbjahr 2015/2016 70 EUR (August 2015) und für das zweite Schulhalbjahr 2015 (Februar 2015) 30 EUR Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 3 SGB II bewilligt worden sind. Die Klage der Kläger Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet, da die angefochtenen Bescheide genau § 28 Abs. 3 SGB II entsprechen, wonach zum 1. August 70 EUR und zum 1. Februar 30 EUR eines jeden Jahres berücksichtigt werden.

Der Kläger Ziff. 3 hat keinen sachdienlichen Antrag gestellt; ein sachliches Begehren ist auch dem Senat nicht erkennbar.

Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) in diesem Fall vorgelegen haben, kann dahin gestellt bleiben, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. § 159 Abs. 1 SGG nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach hat der Senat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers Ziff. 1 nur zu einem sehr geringen Teil erfolgreich war und im Übrigen die Berufung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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