Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3292/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3607/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.106,69 EUR endgültig festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 21) während der Zeit vom 01.08.2007 bis 08.04.2008.
Der 1974 geborene Kläger, b. Staatsangehöriger, ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und der Beaufsichtigung von Sanitäranlagen zum Gegenstand hat. Der Kläger schloss mit der Firma B. D. einen mündlichen Vertrag über Reinigungsarbeiten in Küchen und Sanitäranlagen von Autobahnraststätten ab (Raststätte Am H. O., Pf. N. und I. O.). Ein Leistungsverzeichnis wurde nicht vereinbart. Während der streitigen Zeit hatte der Kläger unter seiner Wohnanschrift - eine ehemalige Pension (H., N.-Ö.) - ein Gewerbe angemeldet.
Die Beigeladenen zu 2) bis 21), ebenfalls b. Staatsangehörige, reisten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland ein. Sie meldeten jeweils, teils unter Vermittlung des auch als Dolmetscher auftretenden Klägers, ein Gewerbe (Gegenstand: Dienstleistungen im gesamten Gastronomiebereich) an. Als Betriebsstätte wurde der Wohn- bzw. Betriebssitz des Klägers (sowie dessen Handy-Nummer) angegeben. Der Kläger vermietete den Beigeladenen zu 2) bis 21) - als Untermieter - Zimmer in der ehemaligen Pension, in der er mit seiner Familie wohnte.
Der Kläger beauftragte die Beigeladenen zu 2) bis 21) mit Reinigungsarbeiten in den Küchen und Sanitäranlagen der genannten Autobahnraststätten. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschlossen. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) machten ihre auf Stundenbasis festgelegte Vergütung gegenüber dem Kläger durch (vom Kläger geschriebene) Rechnungen geltend. Der Kläger stellte der Firma B. D. entsprechende Rechnungen aus.
Am 22.04.2008 führte das Hauptzollamt K. in der Autobahnraststätte Pf. N. eine Schwarzarbeitskontrolle durch. Dabei wurden in der Küche und in den Sanitäranlagen der Raststätte vier der für den Kläger tätigen b. Staatsangehörigen angetroffen und mittels zweisprachiger Fragebögen (deutsch und b.) zu ihrer Tätigkeit befragt. Gleichartige Fragebögen wurden von drei weiteren, für den Kläger tätigen b. Staatsangehörigen im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Klägers (der ehemaligen Pension) ausgefüllt. Die Beklagte wertete drei Fragebögen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus (Angaben u.a.: kein Kapitaleinsatz, keine eigenen Geschäfts-/Büroräume oder Arbeitsmittel, Tätigkeit ausschließlich für den Kläger, Vergütung pro Auftrag, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein bezahlter Urlaub, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten, Arbeit nach Weisung) und nahm für das Hauptzollamt K. die Schadensberechnung vor.
Mit Urteil des Amtsgerichts Pf. vom 15.02.2011 (- Cs Js 1 /10 -) wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts K. vom 07.12.2011 (- Ns Js 1 /10 -, - 1 AK /11 -) wurde das Urteil des Amtsgerichts Pf. im Rechtsfolgenausspruch abgeändert; die Gesamtgeldstrafe wurde auf 90 Tagessätze herabgesetzt. In den Gründen des auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Urteils ist u.a. ausgeführt, zugunsten des Kläger sei die Geständnisfiktion seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung zu berücksichtigen.
Mit nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 09.01.2012) ergangenem Bescheid vom 14.02.2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, für die von den Beigeladenen zu 2) bis 21) während der Zeit vom 01.08.2007 bis 08.04.2008 verrichtete Tätigkeit Sozialabgaben i.H.v. 49.106,69 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 16.032,00 EUR) zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, man habe die Angaben dreier für den Kläger tätiger Personen sozialversicherungsrechtlich - exemplarisch für die Tätigkeit der anderen Personen - ausgewertet. Es ergebe sich daraus das Gesamtbild abhängiger Beschäftigungen; die für den Kläger tätigen Personen, hätten als seinem Direktionsrecht unterworfene Arbeitnehmer gearbeitet. Der Kläger habe die Sozialabgaben vorsätzlich vorenthalten, weshalb die 30jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV) maßgeblich sei.
Am 15.03.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Es hätten keine Beschäftigungs-, sondern Subunternehmerverhältnisse vorgelegen.
Mit Bescheid vom 10.05.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am (Montag, dem) 10.09.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhob. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern nur Subunternehmer (für Arbeiten in der Grundreinigung der Toiletten und Küchen von Autobahnraststätten) eingesetzt. Nach dem Beitritt B. zur Europäischen Union hätten sich Landsleute an ihn gewandt; er möge ihnen behilflich sein bei der Gewerbeanmeldung und der Beschaffung einer Wohnung. Diesen Wünschen sei er, freilich nicht gänzlich uneigennützig, nachgekommen. Er habe sein Handeln für zulässig gehalten. Arbeitnehmer hätte er nicht anstellen können; die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten, zumal auch sie keine Festanstellung gewünscht hätten, auch nicht über (seinerzeit notwendige) Arbeitserlaubnisse verfügt. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe sich auch zu Unrecht auf sieben exemplarisch ausgewählte Fälle gestützt. Sie hätte alle anderen Fälle ebenfalls gesondert prüfen müssen. Die Berechnung des Nachforderungsbetrags sei nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsfeststellungen seien teilweise in unzulässiger Weise getroffen worden; so habe es etwa Verständigungsprobleme bei der Befragung der für ihn tätigen Personen gegeben. Die Verwendung zweisprachiger Fragebögen ändere daran nichts.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 2) bis 21) als Beschäftigte eingesetzt und sich ihrer Arbeitsleistung für sein Unternehmen bedient; er sei nicht lediglich als Vermittler aufgetreten. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflicht (§ 28f SGB IV) verletzt, was sich auf die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen auswirken müsse, bis hin zu einer Art Beweislastumkehr (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.12.1985, - 12 RK 30/83 -, in juris). Man habe die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen ausgewertet und den Nachforderungsbetrag zutreffend berechnet.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 21) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 29.07.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten für das Unternehmen des Klägers sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Dass man die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, etwa durch Gewerbeanmeldungen, habe vermeiden wollen, sei unerheblich. Die Beklagte dürfe die im Strafverfahren gegen den Kläger getroffenen Feststellungen zur Ermittlung des Sachverhalts heranziehen. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten ein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches Unternehmerrisiko nicht getragen. Sie hätten weder Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt. Die Betriebsmittel seien ihnen gestellt worden; der Kläger habe teilweise sogar die an ihn gerichteten Rechnungen selbst geschrieben. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten auch ihre Arbeitskraft nicht unternehmerisch, sondern arbeitnehmertypisch eingesetzt und ihre Arbeitsleistung als in den Betrieb des Klägers eingegliederte Arbeitnehmer erbracht. Für die von den Beigeladenen zu 2) bis 21) verrichteten Tätigkeiten ergebe sich danach das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beiträge und sonstigen Abgaben seien nach Maßgabe des § 14 SGB IV zutreffend berechnet worden. Verjährung sei nicht eingetreten und der Kläger müsse auch Säumniszuschläge zahlen, da er die Sozialabgaben (jedenfalls bedingt) vorsätzlich hinterzogen habe (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 SGB IV).
Gegen das ihm am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Das SG habe den Sachverhalt, namentlich seine eigenen Angaben und die Angaben der Beigeladenen zu 2) bis 21), etwa hinsichtlich der Frage fester Arbeitszeiten oder einer Anwesenheitspflicht, nicht zutreffend gewürdigt und die genannten Beigeladenen deswegen zu Unrecht als Beschäftigte eingestuft. Das SG habe sich mit seinem Klagevorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2012 und des (Änderungs-)Bescheids vom 27.10.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage des Klägers gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 27.10.2015 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig. Die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil dürften im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden, zumal eine Verständigung im Strafverfahren nur über die Rechtsfolgen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung, StPO) und nur bei erwiesener Schuld des Angeklagten zulässig sei. Der Kläger habe die Berufung gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Pforzheim auch auf das Strafmaß beschränkt. Der Nachforderungsbetrag sei nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV berechnet worden; daraus könnten sich Unterschiede zur Schadensberechnung für das Strafverfahren ergeben. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten als Arbeitnehmer des Klägers - für arbeitnehmertypische Entgelte (bspw. etwa 1.200,00 EUR monatlich) - gearbeitet. Alle genannten Beigeladenen hätten gleichartige Arbeit in der Reinigung von Sanitäranlagen und Küchen der Autobahnraststätten geleistet. Der Kläger habe sich seinerzeit über das Thema "Scheinselbstständigkeit" informiert und (u.a.) gewusst, dass die Beigeladenen zu 2) bis 21) als Arbeitnehmer legal nicht beschäftigt werden dürften. Er habe die für ihre Tätigkeit zu zahlenden Sozialabgaben vorsätzlich vorenthalten.
Die Beigeladenen zu 1) bis 21) und die mit Beschlüssen vom 10.02.2016 und 24.01.2017 Beigeladenen zu 22) und 23) haben sich nicht geäußert und stellen keinen Antrag.
Mit Bescheid vom 27.10.2015 hat die Beklagte den Nachforderungsbetrag auf 47.247,14 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 15.415,50 EUR) herabgesetzt (Neuberechnung der Sozialabgaben für November 2007 für die Beigeladenen zu 2) und 4) aus einem niedrigeren Arbeitsentgelt).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 und der (Änderungs-)Bescheids vom 27.10.2015. Letzterer ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über ihn entscheidet der Senat auf Klage. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag i.H.v. (bei Berufungseinlegung) 49.106,69 EUR klar überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers bzw. seine Klage gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 27.10.2015 ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV, wonach die Rentenversicherungsträger gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen der (Betriebs-)Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 5). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 2) bis 21) im Unternehmen des Klägers während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Senat nimmt hierfür auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Auch für den Senat ergibt sich - ausgehend von den einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. nur etwa Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris) - klar das Gesamtbild abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 2) bis 21) im Unternehmen des Klägers. Ihrer Tätigkeit haben keine schriftlichen, sondern (nur) mündliche Vereinbarungen zugrunde gelegen, mit denen ihnen ersichtlich die in den Autobahnraststätten zu erledigenden (Reinigungs-)Arbeiten (in Küchen und Sanitäranlagen) aufgetragen worden sind. Diese Arbeiten haben die Beigeladenen zu 2) bis 21) als in den Betrieb des Klägers eingegliederte Arbeitnehmer und nicht als selbstständig erwerbstätige Dienstleister verrichtet. Für unternehmerisches Handeln der Beigeladenen zu 2) bis 21) ist (nahezu) nichts ersichtlich. Sie haben insbesondere weder Kapital eingesetzt noch ihre Arbeitsleistung unternehmerisch genutzt (hierzu nur etwa: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Der Kläger hat sich der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 2) bis 21) vielmehr zur Erledigung der Aufträge seines Auftraggebers - der Firma B. D. - bedient und die hierfür abzuführenden Sozialabgaben (zumindest bedingt) vorsätzlich hinterzogen. Deswegen ist er auch von den zuständigen Strafgerichten verurteilt worden. Deren Feststellungen und die Ergebnisse der von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen sind von der Beklagten und den Sozialgerichten für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung heranzuziehen. Die Beklagte hat das in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan, wobei auch gegen die exemplarische Beurteilung der Tätigkeit dreier Beschäftigter nichts zu erinnern ist, zumal der Kläger seinen Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber (§ 28f SGB IV) nicht nachgekommen ist. Es ist nichts ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht, das eine abweichende Beurteilung der Tätigkeit einzelner beigeladener Arbeitnehmer rechtfertigen könnte. Im Strafverfahren hat der Kläger sein Rechtsmittel gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Pf. vom 15.02.2011 (a.a.O.) auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Dass man Arbeitsverhältnisse nicht hat begründen und die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben hat vermeiden wollen, macht die Beigeladenen zu 2) bis 21) ebenso wenig zu selbstständig erwerbstätigen Unternehmern wie die Vorenthaltung gesetzlicher Arbeitnehmerrechte (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub). Fehler bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags (nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 SGB IV) sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen zu 1), 22) und 23) haben (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO); für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 21) sind Billigkeitsgründe nicht ersichtlich. Die geringfügige Herabsetzung des ursprünglich festgesetzten Nachforderungsbetrags (von 49.106.69 EUR) durch den Bescheid vom 27.10.2015 (auf 47.247,14 EUR) fällt für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.106,69 EUR endgültig festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 21) während der Zeit vom 01.08.2007 bis 08.04.2008.
Der 1974 geborene Kläger, b. Staatsangehöriger, ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und der Beaufsichtigung von Sanitäranlagen zum Gegenstand hat. Der Kläger schloss mit der Firma B. D. einen mündlichen Vertrag über Reinigungsarbeiten in Küchen und Sanitäranlagen von Autobahnraststätten ab (Raststätte Am H. O., Pf. N. und I. O.). Ein Leistungsverzeichnis wurde nicht vereinbart. Während der streitigen Zeit hatte der Kläger unter seiner Wohnanschrift - eine ehemalige Pension (H., N.-Ö.) - ein Gewerbe angemeldet.
Die Beigeladenen zu 2) bis 21), ebenfalls b. Staatsangehörige, reisten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland ein. Sie meldeten jeweils, teils unter Vermittlung des auch als Dolmetscher auftretenden Klägers, ein Gewerbe (Gegenstand: Dienstleistungen im gesamten Gastronomiebereich) an. Als Betriebsstätte wurde der Wohn- bzw. Betriebssitz des Klägers (sowie dessen Handy-Nummer) angegeben. Der Kläger vermietete den Beigeladenen zu 2) bis 21) - als Untermieter - Zimmer in der ehemaligen Pension, in der er mit seiner Familie wohnte.
Der Kläger beauftragte die Beigeladenen zu 2) bis 21) mit Reinigungsarbeiten in den Küchen und Sanitäranlagen der genannten Autobahnraststätten. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschlossen. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) machten ihre auf Stundenbasis festgelegte Vergütung gegenüber dem Kläger durch (vom Kläger geschriebene) Rechnungen geltend. Der Kläger stellte der Firma B. D. entsprechende Rechnungen aus.
Am 22.04.2008 führte das Hauptzollamt K. in der Autobahnraststätte Pf. N. eine Schwarzarbeitskontrolle durch. Dabei wurden in der Küche und in den Sanitäranlagen der Raststätte vier der für den Kläger tätigen b. Staatsangehörigen angetroffen und mittels zweisprachiger Fragebögen (deutsch und b.) zu ihrer Tätigkeit befragt. Gleichartige Fragebögen wurden von drei weiteren, für den Kläger tätigen b. Staatsangehörigen im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Klägers (der ehemaligen Pension) ausgefüllt. Die Beklagte wertete drei Fragebögen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus (Angaben u.a.: kein Kapitaleinsatz, keine eigenen Geschäfts-/Büroräume oder Arbeitsmittel, Tätigkeit ausschließlich für den Kläger, Vergütung pro Auftrag, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein bezahlter Urlaub, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten, Arbeit nach Weisung) und nahm für das Hauptzollamt K. die Schadensberechnung vor.
Mit Urteil des Amtsgerichts Pf. vom 15.02.2011 (- Cs Js 1 /10 -) wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts K. vom 07.12.2011 (- Ns Js 1 /10 -, - 1 AK /11 -) wurde das Urteil des Amtsgerichts Pf. im Rechtsfolgenausspruch abgeändert; die Gesamtgeldstrafe wurde auf 90 Tagessätze herabgesetzt. In den Gründen des auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Urteils ist u.a. ausgeführt, zugunsten des Kläger sei die Geständnisfiktion seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung zu berücksichtigen.
Mit nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 09.01.2012) ergangenem Bescheid vom 14.02.2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, für die von den Beigeladenen zu 2) bis 21) während der Zeit vom 01.08.2007 bis 08.04.2008 verrichtete Tätigkeit Sozialabgaben i.H.v. 49.106,69 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 16.032,00 EUR) zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, man habe die Angaben dreier für den Kläger tätiger Personen sozialversicherungsrechtlich - exemplarisch für die Tätigkeit der anderen Personen - ausgewertet. Es ergebe sich daraus das Gesamtbild abhängiger Beschäftigungen; die für den Kläger tätigen Personen, hätten als seinem Direktionsrecht unterworfene Arbeitnehmer gearbeitet. Der Kläger habe die Sozialabgaben vorsätzlich vorenthalten, weshalb die 30jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV) maßgeblich sei.
Am 15.03.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Es hätten keine Beschäftigungs-, sondern Subunternehmerverhältnisse vorgelegen.
Mit Bescheid vom 10.05.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am (Montag, dem) 10.09.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhob. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern nur Subunternehmer (für Arbeiten in der Grundreinigung der Toiletten und Küchen von Autobahnraststätten) eingesetzt. Nach dem Beitritt B. zur Europäischen Union hätten sich Landsleute an ihn gewandt; er möge ihnen behilflich sein bei der Gewerbeanmeldung und der Beschaffung einer Wohnung. Diesen Wünschen sei er, freilich nicht gänzlich uneigennützig, nachgekommen. Er habe sein Handeln für zulässig gehalten. Arbeitnehmer hätte er nicht anstellen können; die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten, zumal auch sie keine Festanstellung gewünscht hätten, auch nicht über (seinerzeit notwendige) Arbeitserlaubnisse verfügt. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe sich auch zu Unrecht auf sieben exemplarisch ausgewählte Fälle gestützt. Sie hätte alle anderen Fälle ebenfalls gesondert prüfen müssen. Die Berechnung des Nachforderungsbetrags sei nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsfeststellungen seien teilweise in unzulässiger Weise getroffen worden; so habe es etwa Verständigungsprobleme bei der Befragung der für ihn tätigen Personen gegeben. Die Verwendung zweisprachiger Fragebögen ändere daran nichts.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 2) bis 21) als Beschäftigte eingesetzt und sich ihrer Arbeitsleistung für sein Unternehmen bedient; er sei nicht lediglich als Vermittler aufgetreten. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflicht (§ 28f SGB IV) verletzt, was sich auf die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen auswirken müsse, bis hin zu einer Art Beweislastumkehr (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.12.1985, - 12 RK 30/83 -, in juris). Man habe die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen ausgewertet und den Nachforderungsbetrag zutreffend berechnet.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 21) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 29.07.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten für das Unternehmen des Klägers sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Dass man die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, etwa durch Gewerbeanmeldungen, habe vermeiden wollen, sei unerheblich. Die Beklagte dürfe die im Strafverfahren gegen den Kläger getroffenen Feststellungen zur Ermittlung des Sachverhalts heranziehen. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten ein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches Unternehmerrisiko nicht getragen. Sie hätten weder Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt. Die Betriebsmittel seien ihnen gestellt worden; der Kläger habe teilweise sogar die an ihn gerichteten Rechnungen selbst geschrieben. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten auch ihre Arbeitskraft nicht unternehmerisch, sondern arbeitnehmertypisch eingesetzt und ihre Arbeitsleistung als in den Betrieb des Klägers eingegliederte Arbeitnehmer erbracht. Für die von den Beigeladenen zu 2) bis 21) verrichteten Tätigkeiten ergebe sich danach das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beiträge und sonstigen Abgaben seien nach Maßgabe des § 14 SGB IV zutreffend berechnet worden. Verjährung sei nicht eingetreten und der Kläger müsse auch Säumniszuschläge zahlen, da er die Sozialabgaben (jedenfalls bedingt) vorsätzlich hinterzogen habe (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 SGB IV).
Gegen das ihm am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Das SG habe den Sachverhalt, namentlich seine eigenen Angaben und die Angaben der Beigeladenen zu 2) bis 21), etwa hinsichtlich der Frage fester Arbeitszeiten oder einer Anwesenheitspflicht, nicht zutreffend gewürdigt und die genannten Beigeladenen deswegen zu Unrecht als Beschäftigte eingestuft. Das SG habe sich mit seinem Klagevorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2012 und des (Änderungs-)Bescheids vom 27.10.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage des Klägers gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 27.10.2015 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig. Die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil dürften im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden, zumal eine Verständigung im Strafverfahren nur über die Rechtsfolgen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung, StPO) und nur bei erwiesener Schuld des Angeklagten zulässig sei. Der Kläger habe die Berufung gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Pforzheim auch auf das Strafmaß beschränkt. Der Nachforderungsbetrag sei nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV berechnet worden; daraus könnten sich Unterschiede zur Schadensberechnung für das Strafverfahren ergeben. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) hätten als Arbeitnehmer des Klägers - für arbeitnehmertypische Entgelte (bspw. etwa 1.200,00 EUR monatlich) - gearbeitet. Alle genannten Beigeladenen hätten gleichartige Arbeit in der Reinigung von Sanitäranlagen und Küchen der Autobahnraststätten geleistet. Der Kläger habe sich seinerzeit über das Thema "Scheinselbstständigkeit" informiert und (u.a.) gewusst, dass die Beigeladenen zu 2) bis 21) als Arbeitnehmer legal nicht beschäftigt werden dürften. Er habe die für ihre Tätigkeit zu zahlenden Sozialabgaben vorsätzlich vorenthalten.
Die Beigeladenen zu 1) bis 21) und die mit Beschlüssen vom 10.02.2016 und 24.01.2017 Beigeladenen zu 22) und 23) haben sich nicht geäußert und stellen keinen Antrag.
Mit Bescheid vom 27.10.2015 hat die Beklagte den Nachforderungsbetrag auf 47.247,14 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 15.415,50 EUR) herabgesetzt (Neuberechnung der Sozialabgaben für November 2007 für die Beigeladenen zu 2) und 4) aus einem niedrigeren Arbeitsentgelt).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 und der (Änderungs-)Bescheids vom 27.10.2015. Letzterer ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über ihn entscheidet der Senat auf Klage. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag i.H.v. (bei Berufungseinlegung) 49.106,69 EUR klar überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers bzw. seine Klage gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 27.10.2015 ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV, wonach die Rentenversicherungsträger gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen der (Betriebs-)Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 5). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 2) bis 21) im Unternehmen des Klägers während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Senat nimmt hierfür auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Auch für den Senat ergibt sich - ausgehend von den einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. nur etwa Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris) - klar das Gesamtbild abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 2) bis 21) im Unternehmen des Klägers. Ihrer Tätigkeit haben keine schriftlichen, sondern (nur) mündliche Vereinbarungen zugrunde gelegen, mit denen ihnen ersichtlich die in den Autobahnraststätten zu erledigenden (Reinigungs-)Arbeiten (in Küchen und Sanitäranlagen) aufgetragen worden sind. Diese Arbeiten haben die Beigeladenen zu 2) bis 21) als in den Betrieb des Klägers eingegliederte Arbeitnehmer und nicht als selbstständig erwerbstätige Dienstleister verrichtet. Für unternehmerisches Handeln der Beigeladenen zu 2) bis 21) ist (nahezu) nichts ersichtlich. Sie haben insbesondere weder Kapital eingesetzt noch ihre Arbeitsleistung unternehmerisch genutzt (hierzu nur etwa: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Der Kläger hat sich der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 2) bis 21) vielmehr zur Erledigung der Aufträge seines Auftraggebers - der Firma B. D. - bedient und die hierfür abzuführenden Sozialabgaben (zumindest bedingt) vorsätzlich hinterzogen. Deswegen ist er auch von den zuständigen Strafgerichten verurteilt worden. Deren Feststellungen und die Ergebnisse der von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen sind von der Beklagten und den Sozialgerichten für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung heranzuziehen. Die Beklagte hat das in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan, wobei auch gegen die exemplarische Beurteilung der Tätigkeit dreier Beschäftigter nichts zu erinnern ist, zumal der Kläger seinen Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber (§ 28f SGB IV) nicht nachgekommen ist. Es ist nichts ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht, das eine abweichende Beurteilung der Tätigkeit einzelner beigeladener Arbeitnehmer rechtfertigen könnte. Im Strafverfahren hat der Kläger sein Rechtsmittel gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Pf. vom 15.02.2011 (a.a.O.) auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Dass man Arbeitsverhältnisse nicht hat begründen und die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben hat vermeiden wollen, macht die Beigeladenen zu 2) bis 21) ebenso wenig zu selbstständig erwerbstätigen Unternehmern wie die Vorenthaltung gesetzlicher Arbeitnehmerrechte (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub). Fehler bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags (nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 SGB IV) sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen zu 1), 22) und 23) haben (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO); für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 21) sind Billigkeitsgründe nicht ersichtlich. Die geringfügige Herabsetzung des ursprünglich festgesetzten Nachforderungsbetrags (von 49.106.69 EUR) durch den Bescheid vom 27.10.2015 (auf 47.247,14 EUR) fällt für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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