L 5 KA 4531/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 3632/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4531/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.218,81 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängigen Klage (Aktenzeichen S 10 KA 2323/14). Dort begehrt sie insbesondere die Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2014, mit welchem für das Quartal 3/2012 eine Honorarberichtigung in Höhe von 7.680,38 EUR sowie weiteren 1.194,84 EUR vorgenommen worden war.

Herr Dr. Dr. H. ist seit dem 17.08.1998 zur vertragszahnärztlichen Versorgung als Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie zugelassen. Er bildete mit Frau Dr. H., die seit dem 01.07.2002 zu vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, bis zum 31.12.2014 die Antragstellerin als eine Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden: BAG) in 6 ... W., D ... Ab 01.01.2015 wurde die Praxis von Herrn Dr. Dr. H. als Einzelpraxis fortgeführt. Frau Dr. H. war seit dem 01.01.2015 als angestellte Zahnärztin in dieser Einzelpraxis tätig. Am 11.04.2016 wurde die Praxis eingestellt.

Mit Schreiben vom 29.10.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass im Rahmen der sachlich-rechnerischen Überprüfung der Abrechnung KCH 3/2012 aufgefallen sei, dass unverhältnismäßig viele Leistungen an überzähligen Zähnen (sogenannten Neuner) abgerechnet worden seien. Da es sich bei überzähligen Zähnen um eine anatomische Besonderheit handele, sei die vorzufindende Häufung ungewöhnlich. Es werde daher die Notwendigkeit gesehen, die Abrechnung der Antragstellerin im Rahmen des ihr, der Antragsgegnerin, obliegenden Gewährleistungsauftrags zu überprüfen. Die Antragstellerin wurde in 48 Fällen gebeten, Röntgenaufnahmen zu übersenden. Sofern es sich um Überweisungsfälle handele, bei denen die Antragstellerin keine eigenen Röntgenaufnahmen angefertigt habe, seien diese bei den Überweisern anzufordern. Nachdem in der Folge die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.11.2012 mit, dass die genannten 48 Abrechnungsfälle (der KCH-Abrechnung Quartal 3/2012) vorläufig zurückgestellt werden müssten, da die notwendige Abrechnungsprüfung nicht rechtzeitig vor der Rechnungstellung an die Krankenkasse möglich sei. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.11.2012, welches der Antragsgegnerin am selben Tag per Fax zuging, Widerspruch ein. Alle von ihr abgerechneten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen und erbracht worden. Es sei keine Abrechnungswidrigkeit festzustellen.

Nach Vorlage verschiedener Unterlagen berichtigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.02.2013 die Abrechnung des Quartals 3/2012 um 7.680,38 EUR. Dabei wurde insbesondere in 45 Abrechnungsfällen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)-Nr. 2404 (große Geschwulst, Exzision) abgesetzt.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2013 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.02.2013, das der Antragsgegnerin am 13.02.2013 zuging, Widerspruch ein. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid bereits deshalb nichtig sei, weil er den Aussteller nicht erkennen lasse. Die sachlich-rechnerische Prüfung sei nach herrschender Meinung gerichtet auf die Korrektheit der Abrechnung bezogen auf die Leistungserbringung und ihre Zuordnung zu den Leistungspositionen des Einheitlicher Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM). Hingegen seien Fragen der zahnmedizinisch-fachlichen Natur oder der Indikationsstellung nicht Teil der sachlich-rechnerischen Prüfung, da diese eine zahnmedizinische Beurteilung voraussetzten. Dementsprechend könne die Antragsgegnerin für eine solche Prüfung nicht zuständig sein. Vorliegend maße sich die Antragsgegnerin aber in nahezu allen Fällen zahnmedizinischen Sachverstand an. Insoweit wurde nachfolgend zu einzelnen Fällen Stellung genommen.

In der Folge kam es zu umfangreichem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Austausch von Behandlungsunterlagen und der Frage der Aussagekraft derselben.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.11.2013 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zusätzliche Fragen aufgeworfen habe. Nach vorläufiger Prüfung könne es bei der Entscheidung durch die Widerspruchsstelle zu weitergehenden Kürzungen als im Ausgangsbescheid kommen. Deshalb werde hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachfolgend aufgeführten Punkten gegeben. Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche vom 13.11.2012 und 12.02.2013 gegen die Bescheide vom 07.11.2012 und 08.02.2013 zurück und stellte die Abrechnung des Quartals 3/2012 in Höhe von weiteren 1.194,84 EUR richtig. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 106a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu prüfen, ob die vorgelegten Abrechnungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit zutreffen würden. Soweit die abgerechnete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht worden sei, sie nicht den Anforderungen der Leistungslegende entsprochen habe oder es an der erforderlichen Genehmigung bzw. Qualität fehle, erfolge eine nachträgliche Richtigstellung. Grundsätzlich sei für die Erbringung einer zahnärztlichen Leistung der Vertragszahnarzt als Leistungserbringer nachweispflichtig. Im vertragszahnärztlichen Leistungssystem reiche hierfür im Regelfall der Nachweis durch die Angaben des Vertragszahnarztes auf dem Behandlungsausweis aus. Bestünden allerdings Zweifel an der ordnungsgemäßen und/oder vollständigen Erbringung der Leistung, so sei der Vertragszahnarzt wiederum nachweispflichtig. Ein Mittel für den Nachweis der Leistungserbringung seien Aufzeichnungen in der Karteikarte, die auch elektronisch geführt werden könne, oder die angefertigten technischen Aufzeichnungen wie z.B. Röntgenbilder. Dabei gebe es Fälle, in denen sich Fragen der Abgrenzung zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigstellung stellen würden. Der Ausgangspunkt der Abgrenzung gehe dahin, dass Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein "Zuviel" an Leistung sei, während die sachlich-rechnerische Prüfung darauf gerichtet sei, ob die vom Zahnarzt bei seiner Honorarabrechnung in Ansatz gebrachten Leistungen möglicherweise überhaupt nicht oder nicht vollständig erbracht worden oder jedenfalls in der vom Zahnarzt in Ansatz gebrachten Art nicht abrechenbar seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bei der Frage, ob Leistungen im konkreten Behandlungszusammenhang sich in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft befänden oder erkennbar ohne jeden Nutzen erbracht worden seien, eine Zuordnung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung vorgenommen. Die Antragsgegnerin sei daher zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung im vorliegenden Fall befugt, da die Antragstellerin Gebührennummern angesetzt habe, deren Tatbestand durch die Leistung nicht erfüllt sei oder die sie aus anderen Gründen nicht in Ansatz habe bringen dürfen. Der Bescheid vom 08.02.2013 sei deshalb rechtmäßig und der Widerspruch folglich unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2012 habe sich im Übrigen mit Erlass des Bescheides vom 08.02.2014 erledigt. Da sich aus den mit Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2014 vorgelegten Informationen eine weitere, über die Bescheide vom 07.11.2012 und vom 08.02.2013 hinausgehende Notwendigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Abrechnung ergebe, sei eine weitere sachlich-rechnerische Berichtigung in Höhe von weiteren 1.194,84 EUR vorzunehmen gewesen

Hiergegen richtet sich die am 14.04.2014 zum SG erhobene Klage (Aktenzeichen S 10 KA 2323/14). Zur Begründung wies die Antragstellerin auf die mangelnde sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowie den Prüfungsumfang der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gemäß § 106a SGB V hin. Darüber hinaus wurde zu den einzelnen Kürzungen Stellung genommen.

Die Antragsgegnerin trat der Klage entgegen. Die Antragstellerin verkenne die Reichweite ihres gesetzlichen Prüfauftrags. Im Einzelnen wurde zu den Abrechnungsziffern Stellung genommen.

Mit Bescheid vom 23.03.2015 setzte die Gemeinsame Prüfungsstelle eine Honorarkürzung in Höhe von 238.374,16 EUR hinsichtlich der Quartale 2/2012 bis 4/2013 fest. Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 26.03.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 wies der Gemeinsamer Beschwerdeausschuss den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 11.10.2015 zum SG erhobene Klage (S 10 KA 5554/15).

Am 16.06.2016 beantragte die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen S 10 KA 2323/14) anzuordnen. Ausweislich der Ausgangsbescheide vom 25.08.2015 und 19.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.04.2016 und 16.12.2015 betreffend die Quartale 1/2009 bis 2/2011 und 4/2012 bis 3/2013 bzw. 2/2015 sei ein großer Teil der Honorare für die Quartale 1/2009 bis 2/2011 und 3/2012 bis 2/2012 korrigiert und berichtigt worden. Ausweislich des Bescheids des Beschwerdeausschusses vom 08.10.2015 sei jedoch auch hier die Leistungsposition der GOÄ-Nr. 2404 fast vollständig statistisch gekürzt worden. Insoweit liege für die Quartale 2/2012 bis 4/2013 eine Doppelberücksichtigung in Höhe von 33.850,06 EUR vor. Gleiches gelte für das Sozialgerichtsverfahren S 10 KA 340/15 im Hinblick auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 16.12.2014. Hinsichtlich der GOÄ-Nr. 2404 sei hier eine Doppelberücksichtigung von 21.907,42 EUR gegeben. Alleine für die GOÄ-Nr. 2404 liege daher in den Verfahren S 10 KA 5554/14 und S 10 KA 340/15 eine Doppelberücksichtigung in Höhe von 55.757,48 EUR vor. Auch hinsichtlich der anderen Gebührenziffern sei eine Doppelberücksichtigung nicht auszuschließen. Dem Antrag sei daher insgesamt stattzugeben, zumal durch die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schwere, nicht wieder ausgleichbare Nachteile entstünden. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegend streitige sachlich-rechnerische Berichtigung (Quartal 3/2012) nicht Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei. Die Honorarberichtigung sei bereits vollständig mit den Honoraren der Antragstellerin verrechnet und an die Krankenkassen ausgekehrt worden. Ergänzend führte die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf aus, dass es im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Vollstreckung bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, da der Antragstellerin die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen würde. Vorliegend habe der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht F./O. gegen die Eheleute H. über mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge, drei Beschlüsse zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, mehrere Haftbefehle (Az: ... M 2 .../16) sowie einen durch sie, die Antragsgegnerin, beantragten und erlassenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts F./O. verfügt (Az: M 4 /16). Der Insolvenzverwalter des Herrn Dr. Dr. H. und der Gerichtsvollzieher Sch., letzterer beauftragt durch sie, die Antragsgegnerin, hätten am 13.09.2016 unterschiedliche Gegenstände auf dem Anwesen der Eheleute H. gepfändet bzw. in Besitz genommen. Daher würden von ihrer Seite - aufgrund der rückständigen Forderungen - derzeit keine weiteren Pfändungsmaßnahmen in Auftrag gegeben bzw. seien solche nicht beabsichtigt. Auch sei der Erlass von weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht beabsichtigt. Es stehe allerdings noch die Abgabe der Vermögensauskunft durch Frau Dr. H. aus. Diese sei den Terminen zur Abgabe der Vermögensauskunft bislang unentschuldigt ferngeblieben. Dies begründe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein einfacherer Weg als ein Eilrechtsschutz bestehe, nämlich die Abgabe der Vermögensauskunft. Auch Herr Dr. Dr. H. habe vor Eröffnung des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens keine Vermögensauskunft erteilt und auch andere Gläubiger der Eheleute H. hätten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt sowie Haftbefehle erwirkt. Auch insoweit sei die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht begründet. Schließlich sei seitens der Eheleute H. unverändert keine Bemühung erkennbar, eine baldige Klärung der Rechtsstreitigkeit herbeizuführen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass das gläubigerschädigende Verhalten der Eheleute H. sowie die unzulässigen und bei der Staatsanwaltschaft M. angezeigten Vermögensverschiebungen dazu geführt hätten, dass die Gläubigerversammlung am 04.06.2016 einstimmig die Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit die Beendigung der weiteren Praxistätigkeit verfügt habe. Die Erwerbslosigkeit der Eheleute H. sei also nicht auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auf die zahlreichen Pflichtverletzungen im Insolvenzverfahren zurückzuführen. Schließlich sei aber auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gerügte Doppelberücksichtigung nicht gegeben wäre. Insgesamt seien im streitgegenständlichen Quartal 145 Leistungen der GOÄ-Nr. 2404 abgerechnet worden. 71 der zur Abrechnung eingereichten Leistungen der GOÄ-Nr. 2404 seien nicht vergütet worden. Hierunter die die sachliche und rechnerische Richtigkeit betreffenden 48 Fälle. Somit seien 74 Leistungen der GOÄ-Nr. 2404 verblieben, die tatsächlich vergütet worden seien. Dies sei auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde gelegt worden. Die Statistik, die zur Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung erstellt worden sei, sei daher - entgegen der Annahme der Antragstellerin - korrekt.

Mit Beschluss vom 15.11.2016 lehnte das SG den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin habe mehrfach auf die drohende Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hingewiesen. Hierauf hätten die Eheleute H. nicht reagiert. Sofern sie sich erst Mitte Juli 2016 gegen die drohende Zwangsvollstreckung gewendet hätten, wecke allein dies erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen durch eine gerichtliche Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden könnten. Nachdem weitere Pfändungsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt seien, fehle auch im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung. Auch der Haftbefehl vermöge kein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Der Haftbefehl sei ergangen, weil sich Frau Dr. H. beharrlich weigere, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Dies liege jedoch alleine in ihrem Verantwortungsbereich. Die Folgen habe sie selbst zu tragen und könne nicht mit dem Erlass der begehrten Anordnung "belohnt" werden. Darüber hinaus wäre der Antrag aber auch nicht begründet. Die notwendige Interessenabwägung falle eindeutig zu Lasten der Eheleute H. aus. Diese hätten in der Vergangenheit alle erdenklichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich gerichtlichen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, teilweise auch durch rechtswidrige Maßnahmen. Im Fall des Erlasses der begehrten Anordnung auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei daher zu befürchten, dass die Eheleute H. ihr rechtswidriges Verhalten zum Nachteil ihrer Gläubiger fortsetzen würden.

Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 17.11.2016 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 07.12.2016 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde der Antragstellerin.

Unzutreffend habe das SG das Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Im Hinblick auf den bereits einbehaltenen Betrag in Höhe von 363.525,00 EUR und die gerügte Doppelberücksichtigung sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin keine weiteren Forderungen mehr habe und die gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Allein aus dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags könne im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten. Es stünden weiterhin Haftbefehle im Raum. Auch die Abgabe der Vermögensauskunft sei kein milderes Mittel. Auch dass eine Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Inhaltlich ist erneut die Doppelberücksichtigung der GOÄ-Nr. 2404 geltend gemacht worden. Diese betrage mindestens 55.757,48 EUR. Insoweit überschneide sich die Kürzung in der sachlich-rechnerischen Berichtigung mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Es sei davon auszugehen, dass sich bei genauerer Durchsicht eine Überschneidung auch bei anderen Gebührenordnungsnummern ergebe. Leider stünden ihr, der Antragstellerin, nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Der Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.04.2014 (S 10 KA 2323/14) gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zutreffend habe das SG das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren gerügten Doppelberücksichtigung sei auf den Vortrag im SG-Verfahren zu verweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG im Hauptsacheverfahren sowie des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Akte des LSG und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig.

Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist dabei die BAG Dr. Dr. H ... An diese waren die in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheide vom 07.11.2012 und 08.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2014 gerichtet. Hieran ändert auch die Einstellung der Praxistätigkeit der BAG zum 31.12.2014 nichts. Diese ist hinsichtlich der genannten Bescheide weiterhin parteifähig, da die BAG im Hinblick auf die noch offenen Honorarforderungen nicht endgültig abgerechnet ist (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. A., § 50 RN 4ff.). Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage in vollem Umfang begehrt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betrifft damit den vorläufigen Einbehalt im Bescheid vom 07.11.2012, die sachlich-rechnerische Berichtigung im Bescheid vom 08.02.2013 iHv 7.680,38 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, der eine darüber hinausgehende sachlich-rechnerische Berichtigung iHv weiteren 1.194,84 EUR verfügt.

Die so verstandene Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheids vom 07.11.2012 ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin durch diesen nach dem Bescheid vom 08.02.2013 nicht mehr beschwert ist. Ausweislich des Bescheids vom 07.11.2012 handelt es sich hierbei um eine vorläufige Zahlungszurückstellung im Hinblick auf die eingeleitete sachlich-rechnerische Richtigstellung. Nachdem diese mit Bescheid vom 08.02.2013 erfolgt ist, hat sich der Bescheid vom 07.11.2012 erledigt. Ein Eilrechtsschutzverfahren ist insoweit bereits unzulässig.

Soweit das SG bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag hinsichtlich des Bescheids vom 08.02.2013 verneint hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Allein aus dem Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht der Schluss auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gezogen werden. Ein Eilantrag erst zum Beginn der sich anbahnenden Vollstreckung ist vielmehr der Regelfall. Soweit das SG im Übrigen davon ausgeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werden können, ist auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG, der die Aufhebung der Vollziehung vorsieht, hinzuweisen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sieht der Senat im Übrigen nicht als milderes Mittel im Verhältnis zu einem Eilantrag gem. § 86b Abs. 1 SGG. Eine andere Sichtweise erscheint im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) auch bedenklich.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nicht begründet. Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die von der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), weil dieser Bescheid das Honorar der Antragstellerin berichtigt (§ 85 Abs. 4 S. 6 SGB V). Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache daher voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.07.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m.w.N. n.v.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -, in juris).

Danach kann die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Das SG hat im Ergebnis zu Recht vorläufigen Rechtsschutz auch gegen den Bescheid vom 08.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2014 zu Recht abgelehnt, da dieser sich nach der im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Gem. § 106a Abs. 1 SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung, der sich gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch auf Zahnärzte bezieht, prüfen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragszahnärzte fest; dazu gehört auch die zahnarztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität und die Prüfung der abgerechneten Sachkosten (§ 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die sachlich-rechnerische Berichtigung kann sowohl vor wie nach Erlass des Honorarbescheids erfolgen. Die Berichtigung bereits erlassener Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung) stellt im Umfang der vorgenommenen Korrekturen zugleich eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids dar und bewirkt, dass überzahltes Honorar gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzuzahlen ist. Das Recht (und die Pflicht) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Berichtigung bereits erlassener Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung) unterliegt nicht der Verjährung. Allerdings gilt für die nachgehende Richtigstellung eine (an das Verjährungsrecht angelehnte) Ausschlussfrist von 4 Jahren (vgl. etwa BSG, Urteil vom 05.05.2010, - B 6 KA 5/09 R - m. w. N., in juris). Vertrauensschutz kann der Vertragszahnarzt gegen die nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden regelmäßig nicht einwenden. Besonderer Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X ist für den Anwendungsbereich der §§ 106a SGB V ausgeschlossen, da diese Bestimmungen als Sonderregelungen i. S. d. § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das allgemeine Sozialverwaltungsrecht verdrängen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R -; auch Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 12/09 R -, alle in juris). Nur außerhalb des Anwendungsbereichs der Berichtigungsvorschriften kommt Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X in Betracht. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG der Fall, wenn die Ausschlussfrist für nachgehende Richtigstellungen von 4 Jahren abgelaufen oder die Befugnis zur nachgehenden Richtigstellung "verbraucht" ist, etwa, indem die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Honorarforderung in einem der Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat. Dann wird die jedem Honorarbescheid innewohnende Vorläufigkeit im Verhältnis zum Vertragszahnarzt aufgehoben und die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann einen Honorarbescheid wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 03.02.2010, - B 6 KA 22/09 B -; auch Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R -; Urteil vom 08.12.2006, - B 6 KA 12/05 R -, alle in juris). Allgemeiner (rechtsstaatlicher) Vertrauensschutz ist sowohl innerhalb wie außerhalb des Anwendungsbereichs der Berichtigungsvorschriften in (seltenen) Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei Erlass des Honorarbescheids auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung nicht hingewiesen und dadurch schutzwertes Vertrauen bei den Vertragsärzten hervorgerufen hat, oder wenn die Fehlerhaftigkeit des Honorarbescheids aus Umständen herrührt, die die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret berühren (Senatsurteil vom 29.08.2012, - L 5 KA 2439/10 - nicht veröffentlicht, sowie BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R -, in juris).

Im vorliegenden Eilverfahren macht die Antragstellerin unter Berücksichtigung dieser Grundlagen die Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht geltend. Soweit sie vorträgt, dass insbesondere die GOÄ-Nr. 2404 sowohl im Bereich der sachlich-rechnerischen Berichtigung und zusätzlich auch in der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt und daher die Statistik für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsprüfung unrichtig sei, kann dies zunächst nur die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Wirtschaftlichkeitsprüfung begründen. Letzterer ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Eine Begründung für eine ausnahmsweise auf die sachlich-rechnerische Berichtigung durchschlagende Begründung enthält das Vorbringen nicht. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2016 (im Verfahren S 10 KA 3632/16 ER) ihre Berechnungsgrundlage ausführlich erläutert hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen daher nach derzeitiger Sachlage nicht. Demnach beruhen die abweichenden Berechnungen maßgeblich auf unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten GOÄ-Nr. 2404. Einen Nachweis hinsichtlich der von der Antragstellerin angegebenen Anzahl enthält jedoch weder der Antrags- noch der Beschwerdeschriftsatz. Im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte umfangreiche Zahlenmaterial sieht der Senat daher keinen Anlass, die bloße Behauptung der Antragstellerin seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid die Rückforderungssumme erhöht hat, wurden im Übrigen von der Antragstellerin Einwände nicht erhoben. Die Prüfung bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Es ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Nachforderungsbescheids für die Antragstellerin und damit für die BAG eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte setzt voraus, dass der Abgabenschuldner unverhältnismäßig hart getroffen wird, weil durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die typischen Folgen sofortiger Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt (vgl. etwa LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2009, L 5 B 731/08 R ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2007, L 16 B 20/07 KR ER, in juris). Wird drohende Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung von Forderungen gerade dann hoch ist. In einer solchen Situation sind die zuständigen Stellen gehalten, Forderungen rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2012, L 8 R 1047/11 B ER, in juris; dazu auch Senatsbeschluss vom 28.01.2013, L 5 R 4589/12 ER-B, n.v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist ein Viertel des Rückforderungsbetrags.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved