Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 665/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4808/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.
Der am 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
In der Vergangenheit kamen wiederholt Eingliederungsvereinbarungen nicht zustande, weshalb der Beklagte diese durch Verwaltungsakt ersetzte. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem für ihn zuständigen Vermittler des Beklagten am 23.02.2016 machte der Kläger u.a. gesundheitliche Probleme geltend und gab an, einen Betreuer zu benötigen (vgl. den Beratungsvermerk vom 23.02.2016). Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kam erneut nicht zustande.
Am 29.02.2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe sich am 23.06.2016 geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes sei eine einseitige Vorgabe von Seiten des Beklagten und habe mit einer Vereinbarung nichts zu tun.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vielmehr habe sich der Kläger, wie die zahlreichen Ersetzungen von Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt zeigten, stets geweigert, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen.
Im Rahmen eines am 08.09.2016 durchgeführten Erörterungstermins hat der Vertreter der Beklagten erklärt, er sei grundsätzlich bereit, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Nach vorherigem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2016 abgewiesen. Die auf Verurteilung des Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gerichtete Leistungsklage sei bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wie die zahlreichen Ersetzungen von Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt in der Vergangenheit zeigten, sei der Kläger nicht bereit, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe demgegenüber im Erörterungstermin seine Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu Protokoll erklärt. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei bisher durch das Verhalten des Klägers verhindert worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe nicht.
Gegen den ihm am 02.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 27.12.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenem Schreiben vom 19.12.2016 Berufung eingelegt und zugleich Fristverlängerung beantragt. Aufgrund seiner Belastung durch die seit 10 Jahren andauernden Unstimmigkeiten mit dem Beklagten, der Tatsache, dass er gezwungenermaßen vom Beklagten abhängig sei, dem Aufwand der dadurch entstandenen und zusätzlichen Verfahren und der Weigerung einer rechtlichen Unterstützung der zuständigen Stellen sei es ihm nicht möglich gewesen, früher "Widerspruch" einzulegen. Zudem habe er der Polizei eine Handlungsmöglichkeit einräumen wollen; insoweit wird auf eine beigefügte Strafanzeige gegen die erstinstanzlich zuständige Richterin vom 07.12.2016 verwiesen. Er beantrage "Wiederholung der Verhandlung, Wiedereinsetzung, Durchführung der verwehrten ordentlichen Verhandlung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Fristverlängerung oder sonstige zutreffende Rechtsmittel."
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihm abzuschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (oder Gerichtsbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Monatsfrist für die Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2016 ist dem Kläger gemäß der Postzustellungsurkunde am 02.11.2016 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 03.11.2016, begonnen und mit Ablauf des 02.12.2016, einem Freitag, geendet. Die Berufung ist erst am 27.12.2016 erhoben worden und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG); die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27.05.2008, B 2 U 5/07 R, Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rdnr. 3, m.w.N.). Insoweit hat der Kläger keine Umstände substantiiert geltend gemacht, die eine unverschuldete Verhinderung der Einlegung des Rechtsmittels nur möglich erscheinen lassen könnten. Soweit er vorträgt, ihm sei es aufgrund der Verfahren gegen den Beklagten und der Weigerung der zuständigen Stellen, ihn rechtlich zu unterstützen, nicht möglich gewesen, früher Berufung einzulegen, vermag dies ein unverschuldetes Versäumen der Berufungsfrist ebenso wenig zu begründen wie die Strafanzeige gegen die erstinstanzlich zuständige Richterin. An einer fristgerechten Berufungseinlegung war der Kläger nicht gehindert; es wäre ihm möglich gewesen, die Berufung fristgerecht einzulegen und ggf. nach Einholung von Rechtsrat später zu begründen.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.
Der am 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
In der Vergangenheit kamen wiederholt Eingliederungsvereinbarungen nicht zustande, weshalb der Beklagte diese durch Verwaltungsakt ersetzte. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem für ihn zuständigen Vermittler des Beklagten am 23.02.2016 machte der Kläger u.a. gesundheitliche Probleme geltend und gab an, einen Betreuer zu benötigen (vgl. den Beratungsvermerk vom 23.02.2016). Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kam erneut nicht zustande.
Am 29.02.2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe sich am 23.06.2016 geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes sei eine einseitige Vorgabe von Seiten des Beklagten und habe mit einer Vereinbarung nichts zu tun.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vielmehr habe sich der Kläger, wie die zahlreichen Ersetzungen von Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt zeigten, stets geweigert, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen.
Im Rahmen eines am 08.09.2016 durchgeführten Erörterungstermins hat der Vertreter der Beklagten erklärt, er sei grundsätzlich bereit, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Nach vorherigem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2016 abgewiesen. Die auf Verurteilung des Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gerichtete Leistungsklage sei bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wie die zahlreichen Ersetzungen von Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt in der Vergangenheit zeigten, sei der Kläger nicht bereit, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe demgegenüber im Erörterungstermin seine Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu Protokoll erklärt. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei bisher durch das Verhalten des Klägers verhindert worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe nicht.
Gegen den ihm am 02.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 27.12.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenem Schreiben vom 19.12.2016 Berufung eingelegt und zugleich Fristverlängerung beantragt. Aufgrund seiner Belastung durch die seit 10 Jahren andauernden Unstimmigkeiten mit dem Beklagten, der Tatsache, dass er gezwungenermaßen vom Beklagten abhängig sei, dem Aufwand der dadurch entstandenen und zusätzlichen Verfahren und der Weigerung einer rechtlichen Unterstützung der zuständigen Stellen sei es ihm nicht möglich gewesen, früher "Widerspruch" einzulegen. Zudem habe er der Polizei eine Handlungsmöglichkeit einräumen wollen; insoweit wird auf eine beigefügte Strafanzeige gegen die erstinstanzlich zuständige Richterin vom 07.12.2016 verwiesen. Er beantrage "Wiederholung der Verhandlung, Wiedereinsetzung, Durchführung der verwehrten ordentlichen Verhandlung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Fristverlängerung oder sonstige zutreffende Rechtsmittel."
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihm abzuschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (oder Gerichtsbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Monatsfrist für die Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2016 ist dem Kläger gemäß der Postzustellungsurkunde am 02.11.2016 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 03.11.2016, begonnen und mit Ablauf des 02.12.2016, einem Freitag, geendet. Die Berufung ist erst am 27.12.2016 erhoben worden und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG); die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27.05.2008, B 2 U 5/07 R, Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rdnr. 3, m.w.N.). Insoweit hat der Kläger keine Umstände substantiiert geltend gemacht, die eine unverschuldete Verhinderung der Einlegung des Rechtsmittels nur möglich erscheinen lassen könnten. Soweit er vorträgt, ihm sei es aufgrund der Verfahren gegen den Beklagten und der Weigerung der zuständigen Stellen, ihn rechtlich zu unterstützen, nicht möglich gewesen, früher Berufung einzulegen, vermag dies ein unverschuldetes Versäumen der Berufungsfrist ebenso wenig zu begründen wie die Strafanzeige gegen die erstinstanzlich zuständige Richterin. An einer fristgerechten Berufungseinlegung war der Kläger nicht gehindert; es wäre ihm möglich gewesen, die Berufung fristgerecht einzulegen und ggf. nach Einholung von Rechtsrat später zu begründen.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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