L 2 AS 56/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1397/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 56/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.

Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eine (neue) Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten kam bei seiner Vorsprache am 18. April 2016 nicht zustande. Der Kläger war zum Abschluss einer solchen nicht bereit und äußerte sich ausführlich über politische Missstände sowie Intrigen und Machenschaften von Banken, Politikern usw.

Der Beklagte erließ daraufhin den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 18. April bis 17. Oktober 2016. Darin wurde der Kläger zu Bewerbungsbemühungen - monatlich drei Bewerbungen, die auf einer beigefügten Liste dem Beklagten nachzuweisen waren - verpflichtet sowie dazu, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenseite 1 bis 4 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, der Zwang beim Verwaltungsakt verstoße gegen den Grundsatz der Privatautonomie sowie gegen mehrere Vorschriften des Grundgesetzes (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2016 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht dargelegt worden, dass zuvor ein Versuch unternommen worden sei, eine Vereinbarung abzuschließen. Die Anforderungen an den Kostenersatz für Bewerbungen und Fahrten (vorangehender Nachweis der Höhe der Kosten) sei nicht angemessen und die Eigenbemühungen seien nicht hinreichend bestimmt. Wegen teilweiser Nichtigkeit des Verwaltungsaktes sei dieser insgesamt als nichtig anzusehen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sie sei insoweit unzulässig, als ein Feststellungsinteresse fehle und im Übrigen unbegründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig sei. Die Klage sei als Anfechtungsklage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 erhoben worden; dieser habe sich jedoch durch Zeitablauf erledigt, da seine Gültigkeit bis zum 17. Oktober 2016 befristet gewesen sei. Die Anfechtungsklage sei jedoch zulässig wirksam in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert worden. Nach § 15 Abs. 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung bis 31. Juli 2016) solle die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese solle insbesondere bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhalte, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müsse und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen habe sowie, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen hätte. Die Eingliederungsvereinbarung solle für sechs Monate geschlossen werden. Danach solle eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung seien die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Komme eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollten die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. Mit Blick auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 seien formelle Fehler nicht festzustellen. Soweit der Kläger in Zweifel ziehe, dass versucht worden sei, die Eingliederungsvereinbarung durch Vereinbarung zu erreichen, und er bemängele, dass dies im Bescheid selbst nicht dargestellt worden sei, sei ein Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr gegeben, denn der Kläger weigere sich seit Jahren, die vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen zu unterschreiben und erhalte statt dessen einen Eingliederungsverwaltungsakt. Der Kläger stelle sich seit Jahren auf den Standpunkt, zu einer Vereinbarung nicht verpflichtet zu sein. Ein rechtswidriges Verhalten diesbezüglich sei beim Beklagten jedoch nicht festzustellen. Mit der Weigerung des Klägers sei die Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen gewesen. Die Gründe für ein solches Nichtzustandekommen seien unerheblich. Es reiche aus, dass es der Beklagte vor Erlass des Bescheids versucht habe, den Kläger zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu bewegen. Der gesetzliche Vorrang einer konsensualen Lösung sei damit beachtet worden. Dass der Versuch einer Vereinbarung gescheitert sei, müsse im Eingliederungsverwaltungsakt auch nicht im Einzelnen dargelegt werden. Soweit der Kläger die Bestimmtheit von Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung bezweifele, sei ein Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben. Eine entsprechende Regelung finde sich auch im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Oktober 2016 und sei auch für die Zukunft erneut zu erwarten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, hinreichend bestimmte Bescheide zu erlassen, sei jedoch nicht gegeben. Der Zeitraum der Bewerbungen sei vielmehr datumsmäßig genau bestimmt. Der Umstand, dass dem Kläger der erste Zeitraum, beginnend mit dem 18. April 2016, tatsächlich nicht vollumfänglich zur Verfügung gestanden habe, weil ihm der Eingliederungsverwaltungsakt erst noch bekannt gegeben habe werden müssen und zuvor nicht wirksam gewesen sei, sei kein Problem der Bestimmtheit, sondern der Zumutbarkeit, also eine materiell-rechtliche Frage. Soweit in Ziff. 2 des Eingliederungsverwaltungsaktes ausgeführt sei, der Kläger habe sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben, sei auch hier kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz anzunehmen. Dies beziehe sich zwanglos auf Vermittlungsvorschläge, die vom Beklagten oder der Agentur für Arbeit gemacht würden, wie der Beklagte im Erörterungstermin am 27. Oktober 2016 noch einmal klargestellt habe. Das Gericht folgere dies auch aus dem Inhalt der Regelung selbst, denn eine Bewerbung auf ein Stellenangebot, welches Folge einer Eigenbewerbung sei, liege schon sprachlich fern. Weiterhin fänden sich auch keine materiell-rechtlichen Fehler des Eingliederungsverwaltungsakts vom 18. April 2016. Ob und mit welchem Inhalt eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werde, habe das Jobcenter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGBII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes müssten danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGBII abzuleiten seien. Zu beachten seien weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung resultierten. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliege der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Müsse danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichte, den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen, gelte nichts anderes, wenn das Jobcenter die Regelungen durch Verwaltungsakt zu ersetzen habe. Die Eingliederungsverwaltungsakte nach dem SGB II dürften sich auch in Bezug auf das Sanktionsregime der §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht auf die Bestimmung der von den Leistungsberechtigten erwarteten Eigenbemühungen beschränken, sondern hätten zur Meidung eines Formmissbrauchs jeweils ebenso situationsangepasste Eingliederungszusagen vorzusehen. Soweit der Kläger die Regelung zur Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten in Ziff. 1 des Eingliederungsverwaltungsakts kritisiert habe, fehle es am Feststellungsinteresse. Der Kläger habe keine solche Kosten geltend gemacht. Im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Oktober 2016 sei diese Passage komplett anders geregelt. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei zukünftigen Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten auf die Formulierungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 zurückgreifen werde. Die vom Kläger geforderten Bemühungen zu Bewerbungsaktivitäten seien eine zulässige Konkretisierung der gesetzlich ohnehin bestehenden Obliegenheit des Klägers zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie hätten den zulässigen Rahmen des § 15 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überschritten. Auch wenn der erste Bewerbungszeitraum mit dem Wirksamwerden erst nach Bekanntgabe des Eingliederungsverwaltungsaktes faktisch um etwa zwei bis drei Tage verkürzt gewesen sei, handele es sich um eine angemessene Verpflichtung. Das Verlangen, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber Nachweis zu führen, könne - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zulässig sein. Vier Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Stellen innerhalb zweier Monate, also zwei initiative Bewerbungen pro Monat, seien einem Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne Weiteres zumutbar. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiere aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Vor dem Hintergrund erschienen drei Bewerbungen in einem Zeitraum von lediglich knapp zwei Monaten statt genau zwei Monaten noch zumutbar und vom Kläger zu leisten. Jedenfalls sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, was im konkreten Fall des Klägers hiergegen sprechen würde. Schließlich seien die Unterstützungsleistungen des Beklagten zu würdigen, dies aber vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen bei der Eingliederung. Das festgesetzte Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung im Bereich Botenfahrer/Lagerhelfer zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erscheine vor dem Hintergrund der bisherigen Versuche zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft. Nach der Stellungnahme des Arbeitsvermittlers sei der Kläger langjährig als Lagerhelfer tätig gewesen und sei im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Das angestrebte Ziel lasse sich daher aus der konkreten Situation des Klägers, seinen Fähigkeiten und Einschränkungen, begründen, ohne dass das Gericht hier Ermessensfehler festzustellen vermöge. Dem Kläger seien die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Mitgeteilt worden sei auch die in Vermittlungsgesprächen geäußerte Ansicht des Klägers, das Deutsche Reich bestehe fort und das Grundgesetz sowie die weiteren Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seien nicht rechtmäßig. Dies korrespondiere im Übrigen mit den Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren. Für das Gericht sei daher nachvollziehbar, dass der Beklagte den Prozess der Integration in Arbeit als schwierig ansehe, wie dies der Arbeitsvermittler dargelegt habe. Es erscheine daher nicht ermessensfehlerhaft, Unterstützungen nur in einem überschaubaren Umfang zu gewähren. Der Kläger habe auch selbst nicht konkret vorgetragen, was er anderes begehre. Die Anforderungen an ein "individuelles Angebot" auf der Grundlage einer "Eignungsanalyse" durch die Beklagte seien damit erfüllt. Eine Grundrechtsverletzung liege im Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei geklärt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips und der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein Gestaltungsspielraum zustehe. Bei der Schaffung des SGB II habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sich auf einige wenige abstrakt-generelle Regelungen zu beschränken und die Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit diesen beiden Seiten zu überlassen. Als Handlungsinstrument stelle er die Eingliederungsvereinbarung zur Verfügung. Vorsorglich für den Fall, dass eine solche nicht zustande komme, habe er die Möglichkeit vorgesehen, dass die SGB II-Behörde die für eine Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses notwendigen Regelungen einseitig durch Verwaltungsakt treffen könne. In Bezug auf die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestünden grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit des Art. 2 GG noch gegen das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG oder auf freie Berufswahl nach Art. 12 GG. Nicht vom Schutzbereich des Art. 12 GG erfasst werde jedenfalls ein nur mittelbarer Arbeitszwang - hier in Form der "Stabilisierung" der ausgeübten Tätigkeit - wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung von Arbeitstätigkeiten verknüpft würden. Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sei als öffentlich-rechtlich gestalteter Vertrag ein geeignetes Mittel, zumutbare Eigenbemühungen des Empfängers von Grundsicherungsleistungen festzulegen. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Daher stellten die Regelungen auch eine verhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts nach Art. 2 Satz 1 GG dar.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 15. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 2. Januar 2017 schriftlich für den Kläger beim SG Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Dezember 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2016 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 6. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweist, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 142, 144 Abs. 1 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat zutreffend unter Darlegung der hier maßgeblichen gesetzlichen Norm einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. April 2016 rechtswidrig gewesen ist, abgelehnt. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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