Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1918/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 284/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1970 in C./U. geborene Kläger leidet an einer degenerativen Augenerkrankung (Retinopathia pigmentosa), die bereits im Jugendalter zu Beeinträchtigungen des Sehvermögens und etwa im mittleren Erwachsenenalter zu einem zunehmenden Verlust der Sehfähigkeit führt. In der U. arbeitete der Kläger seinen Angaben zufolge etwa zwei Jahre (zwischen dem 22. und 24. Lebensjahr) als Bauingenieur und danach bis etwa zu seinem 28. Lebensjahr zusammen mit seinem Vater in selbständiger Tätigkeit als Computerfachberater. Seitdem war er nicht mehr berufstätig. Im Juni 2004 gelangte der Kläger als sog. Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland, wo durch die Augenärztin Dr. B. am 4. November 2004 die Diagnose einer beiderseitigen Retinopathia pigmentosa gestellt wurde. Seit 22. November 2004 ist bei dem Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (Merkzeichen B, G, Bl, H, RF).
Der Kläger, Vater einer Tochter (geb. 2001), lebte schon kurz nach der Einreise im Jahr 2004 von seiner Ehefrau getrennt; er ist seit Oktober 2005 geschieden. Nach zeitweiligem Aufenthalt in der U. (etwa 2007/Anfang 2008) ist der Kläger seit Mitte August 2008 ununterbrochen im Gebiet des beklagten Landkreises wohnhaft. Die Tochter des Klägers, die anfänglich bei ihrer Mutter in K. lebte, ist am 20. Oktober 2013 mit diesem zusammengezogen und besucht seitdem das Gymnasium in E.; beide sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Seit 4. Dezember 2008 bezieht der Kläger (seit Januar 2014 mit seiner Tochter auf Grund Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1, seit 1. Januar 2011 von diesem. Schon in seinem Leistungsantrag vom 10. Dezember 2008 gab der Kläger an, sich nicht für erwerbsfähig zu halten. Zuletzt bewilligte der Beigeladene zu 1 mit Bescheid vom 14. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 (Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehung, Leistungen für die Unterkunft und Heizung). Seit April 2014 bezieht der Kläger das Kindergeld für seine Tochter; seit mindestens 2009 erhält er außerdem Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe sowie ergänzend Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Ein vom Kläger beim Beklagten im November 2008 gestellter Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wurde nach Beiziehung diverser ärztlicher Unterlagen zunächst nicht beschieden. Am 4. Juni 2010 reichte der Kläger beim Beklagten einen weiteren, unter dem 2. Juni 2010 datierten Formantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ein. Darauf erging der Bescheid "über die Ablehnung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch XII" vom 11. Juni 2010, mit dem der Beklagte dem Antrag nicht entsprach, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch über 65 Jahre alt sei und damit nicht zum Personenkreis des § 41 SGB XII gehöre. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 17. August 2010 zurück.
Am 28. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juni 2010, dessen Aufhebung sowie die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel, hilfsweise nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erfolgte zunächst eine Berichtigung des Bescheids nach § 38 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen offenbarer Unrichtigkeit der Überschrift. Durch Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 11. Juni 2010 ab, weil der Kläger als erwerbsfähige Person die Anspruchsvoraussetzung des § 8 SGB II erfülle und deshalb der Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sei. Der Widerspruch des Klägers, zu dem er Atteste des Hausarztes Dr. S. vom 22. April 2010 und der Augenärztin Dr. B. vom 23. April 2010 einreichte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 (zugestellt am 18. März 2011) mit der Begründung zurückgewiesen, die Aussage der Augenärztin zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit lasse es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgemindert sei; er habe sich in einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II verpflichtet, seine Sprachkenntnisse zu verbessern und besuche zur Erfüllung dieser Selbsthilfeobliegenheit seit Sommer 2010 regelmäßig wochentags einen mehrstufigen Sprachkurs bei der Volkshochschule, wobei ihm zum Ausgleich seiner Sehbehinderung eine Leselupe diene.
Deswegen hat der Kläger am 12. April 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er - unter Vorlage der oben bezeichneten Atteste des Hausarztes Dr. S. und der Augenärztin Dr. B., eines weiteren Attestes des Dr. S. vom 29. März 2011 sowie eines Arztbriefs der Sehbehindertenambulanz der Universitäts-Augenklinik F. vom 8. Juni 2009 - vorgebracht, er sei dauerhaft erwerbsgemindert. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliege nach § 44a SGB II der Agentur für Arbeit. Der Beigeladene zu 1 (Beiladungsbeschluss vom 20. Juli 2011) hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 12. November 2009 vorgelegt, wonach der Kläger praktisch blind und nur noch für Tätigkeiten in klassischen Sehbehindertenberufen geeignet sei, wobei diese Tätigkeiten vollschichtig verrichtet werden könnten. Das SG hat zunächst den Allgemeinmediziner Dr. S. und den Facharzt für Augenheilkunde S. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. S. hat im Schreiben vom 30. September 2011 von Seiten der körperlichen Belastung (Kraft, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit) eine Belastbarkeit von drei bis sechs Stunden für leichte Tätigkeiten für denkbar gehalten; allerdings sei auf Grund der massiven Einbuße der Sehfähigkeit die Arbeitskraft des Klägers auf unter drei Stunden reduziert. Augenarzt S. (Schreiben vom 10. November 2011) hat über eine mit dem Kläger am 26. Juli 2011 besprochene Notwendigkeit einer Katarakt-Operation berichtet, nach deren Durchführung der Kläger "uneingeschränkt arbeitsfähig" sei. Das SG hat anschließend Arzt für Augenheilkunde Dr. S. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 7. November 2012 hat der Sachverständige eine beidseitige Retinopathia pigmentosa diagnostiziert; es bestehe eine Visusminderung des rechten Auges auf 1/50 sowie eine Einschränkung des Gesichtsfeldes an diesem Auge auf einen Rest von ca. 8 Grad im Zentrum (Tunnelsehen), während am linken Auge lediglich noch eine Restfunktion mit Erkennen eines Lichtsignals in einem Meter Abstand vorhanden sei. Die Restsehschärfe von etwa 1/50 auf dem besseren Auge mit zentralen Röhrengesichtsfeld von ca. 8 Grad Durchmesser sei so gering, dass der Kläger sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung allein ohne Hilfe nicht zurechtfinden könne. Eine Besserung der Funktionsausfälle sei nicht zu erwarten; eine Behandlung gegen das Fortschreiten der Retinopathia pigmentosa gebe es derzeit nicht. Auf Grund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 verurteilt, "1. den Bescheid vom 11.06.2010 in Gestalt des Bescheides vom 21.01.2011 aufzuheben, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 02.06.2010 zu gewähren". Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Beklagten am 10. Januar 2013 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung hat er vorgebracht, Blinde und sehbehinderte Menschen seien durchaus in der Lage, voll erwerbstätig zu sein. Die berufliche Palette für Sehbehinderte beinhalte eine Vielzahl von Tätigkeiten; so sei eine Tätigkeit an einem Computer mit maßgeschneiderter Vergrößerungssoftware, Bildschirmlesegerät und Sprachausgabe durchaus möglich. Die Kombination von Großbildsystemen mit einer Sprachausgabe sei ohne besonderen Aufwand möglich und könne nach dem heutigen Stand der Computertechnik nicht mehr als blindenspezifisches Hilfsmittel angesehen werden; computergestütztes Arbeiten finde in jedem Bereich der modernen Arbeitswelt statt. Die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass dem Kläger bei entsprechender Ausstattung des Arbeitsplatzes eine Tätigkeit für drei Stunden täglich zugemutet werden könne. Der Kläger sei mehrere Jahre als Computerfachberater tätig gewesen und verfüge damit über entsprechende Kenntnisse zur Bewerkstelligung von PC-Arbeiten. In Betracht kämen auch Tätigkeiten als Dolmetscher, Korbmacher, Physiotherapeut oder Gärtner. Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit sei lediglich die Bereitschaft des Klägers, sich aus- und fortzubilden. Dem Sinn und Zweck des SGB II folgend, Erwerbspotentiale zu erschließen und gerade junge Hilfebedürftige nicht vorschnell in das SGB XII "abzuschieben", sei bei der Annahme unüblicher Arbeitsbedingungen eine restriktivere Handhabung geboten; dies erfordere einen deutlich höheren Begründungsaufwand als bislang durch den Beigeladenen zu 1 und die Agentur für Arbeit geschehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Zeitraum ab 1. Mai 2011 betroffen ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 die Klage für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 30. April 2011 zurückgenommen. Er hält das angefochtene Urteil, soweit es die jetzt noch streitbefangenen Leistungszeiträume anbelangt, für zutreffend. Er sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzugehen. Abgesehen davon sei ein Arbeitsplatz, so wie ihn der Beklagte in ausreichendem Maße als vorhanden ansehe, nicht ersichtlich. Da er definitionsgemäß blind sei, mache die Vergrößerungsfunktion an Computern wenig Sinn, egal, wie groß die Buchstaben eingestellt seien. Eine besonders schwere Leistungsbehinderung sei auch bei einer besonderen Schwierigkeit hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an den Arbeitsplatz anzunehmen. Seine Tätigkeit als Computerfachberater liege fast zwei Jahrzehnte zurück. Er verfüge nicht über eine blindentechnische Ausbildung, die Brailleschrift sei ihm nicht bekannt; auch beherrsche er die deutsche Sprache kaum. Der Beklagte sei im Übrigen an die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 45 SGB XII gebunden; die Beigeladene zu 2 gehe selbst davon aus, dass es für ihn - den Kläger - eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht gebe.
Der Beigeladene zu 1, der keinen Antrag gestellt hat, hat vorgebracht, der Kläger habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004 nicht gearbeitet und habe trotz mehrerer Sprachkurse nur rudimentäre Deutschkenntnisse; ferner leide er an einer Sprech- und Sprachstörung. Auf Grund der Sehschwäche/Blindheit wäre eine enorme Umrüstung eines möglichen Arbeitsplatzes notwendig, was die übliche Ausstattung überschreiten würde. Ein PC-Arbeitsplatz, an dem der Kläger ohne Kenntnis der Blindenschrift arbeiten könne, sei faktisch nicht vorhanden. Außerdem sei die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, lediglich in ständiger Begleitung gegeben. Ergänzend werde auf die bindende Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 44a SGB II und § 45 SGB XII verwiesen. Der Beigeladene zu 1 hat die mit dem Kläger seit 15. November 2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen eingereicht.
Die Beigeladene zu 2 (Beiladungsbeschluss vom 9. September 2013), die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, hat ausgeführt, sie halte den praktisch voll erblindeten Kläger für voll erwerbsgemindert. Nach ihrer Auffassung komme es nicht darauf an, dass eine Vielzahl sehbehinderter Menschen ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten könnten, sondern darauf, ob solche Arbeitsplätze für den Kläger in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden; solche Arbeitsplätze seien konkret zu benennen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Kläger nicht in der Lage, unter den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen eine Tätigkeit auszuführen. Aus beratungsärztlicher Sicht sei beim Kläger von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden auszugehen, weil diesem aktuell kein sehbehindertengerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Augenleiden sei nicht besserungsfähig, sodass von einem Dauerzustand ausgegangen werden müsse. Die Beigeladene zu 2 hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 17. September 2015 sowie einen Versicherungsverlauf zu den Akten gereicht.
Der Senat hat zunächst von der Ärztin der Agentur für Arbeit H. die schriftliche Auskunft vom 29. Oktober 2014 erhoben, die darin ausgeführt hat, der augenärztliche Befund habe sich zwischen 2009 (Gutachten von Dr. M.) und 2012 (Begutachtung durch Dr. S.) nicht geändert. Auf Grund seiner Behinderung komme beim Kläger das Erlernen der Braille-Schrift sowie ein Orientierungs- und Mobilitätstraining in Frage; auch gebe es durchaus Möglichkeiten der beruflichen Qualifikation und Integration für blinde Personen. Der Senat hat anschließend Priv.-Doz. Dr. S., Chefarzt der Charlottenklinik für Augenheilkunde S., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 2. August 2015 hat der Sachverständige eine Netzhautdystrophie (untypische Retinopathia pigmentosa), eine Pseudophakie (Vorhandensein einer Intraokularlinse) sowie einen Nachstar (Trübung der hinteren Linsenkapsel) an beiden Augen diagnostiziert. Auf Grund der durch die Netzhautdystrophie verursachten hochgradigen Sehminderung bestehe nur noch ein schemenhaftes Sehen (Wahrnehmung von Handbewegungen und Lichtschein); es könnten nur noch Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen keine Sehkraft erforderlich sei. Falls ein entsprechender Blindenarbeitsplatz - geeignet wären beispielsweise speziell ausgerüstete Computer mit Scanner, Braillezeile, Druckausgabe in Blindenschrift und Sprachausgabe des Bildschirminhaltes - eingerichtet sei, sei eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur eingeschränkt möglich; ggf. sei eine Begleitperson erforderlich.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Sozialhilfeakten des Beklagten (2 Bd.) und die Alg II-Leistungsakten des Beigeladenen zu 1 (8 Bd.) sowie die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat, soweit es den jetzt noch streitbefangenen Zeitraum ab 1. Mai 2011 betrifft, keinen Erfolg.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. a) Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte - bei Auslegung nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 4/14 R - (juris Rdnr. 11); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) - der Sache nach nicht nur die Korrektur des Bescheids vom 11. Juni 2010, sondern darüber hinaus auch die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (rückwirkend ab der Antragstellung im Juni 2010) abgelehnt. Dies hat der Beklagte, wie seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 zeigen, wonach eine volle Erwerbsminderung des Klägers auf Dauer nicht belegt sei und deshalb die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen "ab" Juni 2010 abgelehnt werde, im Übrigen selbst so gesehen. Den Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 greift der Kläger (nach Rücknahme der Klage für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 30. April 2011) freilich nur noch für die Zeit ab 1. Mai 2011 an. Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zustehen könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 (Rdnr. 22); BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnr. 11); ferner BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - (juris Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85 - (juris Rdnr. 11)), ist die gerichtliche Entscheidung nicht allein auf die Prüfung begrenzt, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid fehlerhaft war, sondern hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Beklagte die Leistungsgewährung im angefochtenen Bescheid auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 12. Mai 2016 - L 7 R 3108/14 - und 22. September 2016 - L 7 R 2107/14 - (beide https://sozialgerichtsbarkeit.de)).
Da der Kläger den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011) jetzt allein noch für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 mit der Begründung angreift, ihm stünden durchgehend ab dieser Zeit gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu, ist - ohne die im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich der rückwirkenden Korrektur bestandskräftig gewordener rechtswidriger Leistungsablehnungen im Sozialhilferecht zu beachtenden Besonderheiten (vgl. hierzu grundlegend BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; ferner BSG SozR 4-3500 § 116a Nr. 2 (Rdnr. 16)) - über den erhobenen Anspruch des Klägers ab dem vorgenannten Zeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu befinden. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)), es sei denn, der Kläger hätte zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt. Dies ist indessen nicht der Fall.
b) Die so verstandene Klage ist zulässig. Es mangelt dem Kläger insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, wobei insoweit nicht ermittelt zu werden braucht, ob die beanspruchte Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII höher wäre als die an ihrer Stelle bezogene Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Denn selbst wenn ein Prozesserfolg keine höhere Geldleistung für den Kläger, vielmehr lediglich eine Erstattungsforderung des beigeladenen Jobcenters begründen würde, wäre der Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, weil der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, zu wissen, welche der beiden möglicherweise aktuell gleich hohen Leistungen ihm zustehen und welcher Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 (Rdnr. 11); ferner BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 12)).
Ferner verfolgt der Kläger sein Begehren zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), obwohl er vom Beigeladenen zu 1 (bzw. dessen Rechtsvorgängerin ) in der streitbefangenen Zeit bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X steht der Zulässigkeit eines Leistungsantrags nicht entgegen, wenn mit der Klage - wie hier - lediglich ein Grundurteil (§ 130 SGG) erstrebt wird und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass noch Restleistungsansprüche verbleiben (vgl. BSGE 73, 83, 84 f. = SozR 3-4100 § 58 Nr. 5; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 (Rdnr. 12); ferner BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (jeweils Rdnr. 14)). So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf etwaig ihm noch zustehende Ansprüche auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII verwiesen; einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Nr. 4 SGB II (bis 31. Dezember 2010 § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II, vgl. hierzu BSGE 105, 201 =SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 20)) hat er vom Beigeladenen zu 1 nicht erhalten.
c) Richtiger Beklagter ist der Landkreis E., der auch den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 erlassen hat. Der Beklagte ist als Landkreis der für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowohl sachlich als auch örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 Nr. 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. 2004 S. 469, 534)).
2. Dem Kläger steht der erhobene, mittels eines Grundurteils erstrebte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Mai 2011 zu.
a) Nach § 19 Abs. 2 SGB XII (in der hier anzuwendenden, ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) i.V.m. § 41 SGB XII (ab 1. Januar 2011 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O., ab 1. Januar 2016 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)) sind leistungsberechtigt ältere sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sind nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Leistungsgewährung bedarf eines Antrags, wobei der Antrag auf den Ersten des (Kalender-)Monats zurückwirkt, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB XII erfüllt sind (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in den Normfassungen bis 31. Dezember 2015, § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 a.a.O.).
b) Die nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII sowie den §§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII (i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) erforderliche Hilfebedürftigkeit hat beim Kläger während der gesamten streitbefangenen Zeit vorgelegen. Denn der Kläger hat in dieser Zeit durchgehend weder über ausreichendes bedarfsdeckendes Einkommen noch über anrechenbares Vermögen zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts verfügt; dies ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Beklagten (vgl. Bl. 133 Vorder- und Rückseite der Sozialhilfeakte), gegenüber dem Beigeladenen zu 1 (vgl. die beigezogenen Alg II-Leistungsakten) sowie aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017. Das dem Kläger seit 1. April 2014 für seine Tochter gezahlte Kindergeld (anfänglich 184,00 Euro, ab 1. Januar 2015 188,00 Euro, ab 1. Januar 2016 190,00 Euro, ab 1. Januar 2017 192,00 Euro), das ohnehin zunächst dieser als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es dort zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.), hat zur Bedarfsdeckung nicht ausgereicht. Das nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56) gezahlte Blindengeld, das zum Ausgleich der durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen gewährt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L SO 5514/05 - (juris Rdnr. 22)), ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 SGB XII anzusehen und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 16)). Die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII), die ohnehin lediglich aufstockend zum Landesblindengeld zu zahlen ist (vgl. hierzu nochmals Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O. (Rdnr. 24)), ist als Einkommen schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. hierzu BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 36)). Der Bedarf des Klägers im sozialhilferechtlichen Sinne ist zwar teilweise durch das vom Beigeladenen zu 1 gewährte Arbeitslosengeld II gedeckt worden (vgl. hierzu auch BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (jeweils Rdnr. 38)); dies gilt indessen nicht für den noch im Raume stehenden Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (siehe hierzu oben unter 1. b). Die Hilfebedürftigkeit des Klägers wird im Übrigen weder vom Beklagten noch dem Beigeladenen zu 2 oder den sonstigen Beteiligten in Zweifel gezogen.
c) Der 1970 geborene Kläger erfüllt ferner die Mindestaltersgrenze des § 41 Abs. 3 SGB XII und hatte in der streitbefangenen Zeit durchgehend seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Der Kläger war in dieser Zeit auch dauerhaft voll erwerbsgemindert. Die Regelung in § 41 Abs. 3 SGB XII verweist insoweit auf § 43 Abs. 2 SGB VI, wobei der Satz 1 Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, allgemeine Wartezeit) bei der steuerfinanzierten Grundsicherung, einer Leistung der Sozialhilfe (vgl. § 8 Nr. 2 SGB XII), ohne Belang ist (soweit ersichtlich einhellige Meinung; vgl. nur Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 Rdnr. 30 (Stand: 28.07.2016); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 32; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41 Rdnr. 61 (Stand: 06/16); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 15.1). Der Verweis in § 41 Abs. 3 SGB XII ist mithin allein auf den in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI definierten Begriff der vollen Erwerbsminderung bezogen. Auf Dauer voll erwerbsgemindert ist demnach gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder bei dem die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI erfüllt sind und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (so auch die Lesart in BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 14)).
Regelmäßig ist der Sozialhilfeträger im Fall der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 45 SGB XII verpflichtet, den Rentenversicherungsträger zur abschließenden Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu ersuchen, eine eigene Prüfungskompetenz steht ihm insoweit nicht zu; hingegen darf er die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit selbst vornehmen (BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 15)). Bis zur Klärung der mangelnden Erwerbsfähigkeit wird die Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem SGB II auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a SGB II fingiert (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Ungeachtet der Prüfung des Rentenversicherungsträgers ergibt sich eine Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hieraus jedoch nicht; sie haben vielmehr im Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen (BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - (juris Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 11)).
d) Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte, der die beigeladene Deutsche Rentenversicherung B. nicht um Prüfung der vollen Erwerbsminderung des Klägers ersucht hatte, an deren im Berufungsverfahren abgegebenes Votum gebunden wäre (vgl. zur Verbindlichkeit der auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers getroffenen Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nochmals BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 11)). Denn ungeachtet dessen sind beim Kläger nach eigener Überprüfung durch den Senat die Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch in gesundheitlicher Hinsicht gegeben, weil er in der gesamten streitbefangenen Zeit dauerhaft voll erwerbsgemindert gewesen ist, und ferner unwahrscheinlich ist, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
aa) Die beim Kläger vorhandenen, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen berühren ganz vordergründig das augenärztliche Gebiet. Über "epileptiforme Bewusstseinsstörungen", wie sie in den Attesten des Dr. S. vom 5. und 31. Dezember 2008 noch erwähnt sind, hat der Hausarzt des Klägers im Rahmen seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 30. September 2011, ebenso wie schon zuvor in seinen Attesten vom 26. August 2009, 22. April 2010 und 11. März 2011, nicht mehr berichtet. Auch der Kläger hat solches im Verlauf des Verfahrens nicht geltend gemacht. Auf augenärztlichem Gebiet leidet der Kläger an einer beidseitigen Retinopathia pigmentosa (Netzhautdystrophie). Die bereits von Augenarzt S. empfohlene Katarakt-Operation ist (vgl. die Bescheinigung des Internationalen Medizinischen Zentrums O. C. vom 19. März 2015, Bl. 1471, 1473 der Alg II-Leistungsakten, sowie die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S.) am 12. März 2015 in der U. durchgeführt worden; seitdem besteht eine Pseudophakie (Vorhandensein einer Intraokularlinse), wobei sich zwischenzeitlich ein Nachstar (Trübung der hinteren Linsenkapsel) gebildet hat. Die Netzhautdystrophie hat beim Kläger, wie die Feststellungen der Sachverständigen Dr. S. und Priv.-Doz. Dr. S. sowie früher der Augenärztin Dr. B. ergeben haben, zu einer hochgradigen Sehminderung im Verlauf der Zeit geführt; er ist praktisch blind. Eine beidseitige Blindheit war bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch Dr. B. am 4. November 2004 gegeben; seinerzeit betrug die zentrale Sehschärfe auf dem rechten Auge lediglich noch 2 % (Visus 0,02), während für den Kläger am linken Auge nur noch Lichtschein erkennbar war (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2004). Die hochgradige Sehminderung des Klägers hat sich in der Folgezeit nicht verbessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert. So betrug der Fernvisus am rechten Auge am 7. April 2009 nur noch 0,13/50 (entspricht: 0,0026), während links nur teilweises Erkennen von Lichtschein vorhanden war (Bericht der Dr. B. vom 12. April 2009). Anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S. am 24. September 2012 betrug der Tafelvisus (ein Meter Abstand) rechts 1/50 (entspricht: 0,02), verbunden mit einer Einschränkung des Gesichtsfeldes an diesem Auge auf einen Rest von ca. 8 Grad im Zentrum (Tunnelsehen), während am linken Auge weiterhin lediglich eine Restfunktion mit Erkennen eines Lichtsignals in einem Meter Abstand vorhanden war. Der durch den Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S. am 8. April 2015 erhobene Augenbefund hat schließlich ergeben, dass der Kläger sowohl am linken als auch am rechten Augen nur noch schemenhaft Handbewegungen sowie einen Lichtschein wahrnehmen kann; ein Lese-/Nahvisus ist beidseitig nicht mehr vorhanden. Eine Besserung der Funktionsausfälle ist, wie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. und Priv.-Doz. Dr. S. zu entnehmen ist, auch in Zukunft nicht zu erwarten; eine kausale Therapie gibt es derzeit nicht (vgl. auch Bericht der Dr. B. vom 12. April 2009).
bb) Die während der streitbefangenen Zeit bei dem Kläger durchgehend vorhandene, praktisch Blindheit bewirkende hochgradige Sehminderung beeinträchtigt seine Leistungsfähigkeit dergestalt, dass er, wenn überhaupt, nur noch an einem entsprechend ausgerüsteten Blindenarbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S. noch in der Lage, einer Arbeit von sechs Stunden täglich nachzugehen; entsprechendes lässt sich auch dem vom Senat urkundenbeweislich zu verwertenden Gutachten des Arztes der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 12. November 2009 entnehmen. Einen solchen Arbeitsplatz hält der Kläger indessen nicht inne. Insoweit hat Dr. K., Beratungsarzt der Beigeladenen zu 2, in seiner - als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwertenden (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 68 zu § 128 SGG; SozR Nr. 3 zu § 118 SGG; BSG, Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 55/88 - (juris)) - Stellungnahme vom 17. September 2015 zutreffend dargelegt, dass beim Kläger mangels eines aktuell vorhandenen sehbehindertengerechten Arbeitsplatzes ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich gegeben ist, mithin er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten kann. Selbst wenn also der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. S. nicht zu folgen wäre, der schon auf Grund des Gesundheitszustandes der Augen davon ausgegangen ist, dass der Kläger in jedem Fall keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (so im Ergebnis auch der Hausarzt Dr. S.), so resultiert aus der fehlenden Innehabung eines Blindenarbeitsplatzes sowie dem Umstand, dass der Kläger sich in einer nicht vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann und deshalb für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ggf. auf eine Begleitperson angewiesen ist, eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Die Einwände des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
cc) Zwar ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nach der ausdrücklichen Anordnung in § 41 Abs. 3 SGB XII nicht zu berücksichtigen; die Rechtsprechung des BSG zur sog. "Arbeitsmarktrente" bei bloß teilweiser Erwerbsminderung und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (vgl. hierzu etwa BSGE 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr. 2) ist deshalb - ebenso wie im Rahmen der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II (hierzu BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 15 f.)) - nicht anwendbar (so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 65; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 34). Maßstab ist vielmehr, ob der Antragsteller mit seinem krankheits- bzw. behinderungsbedingten (Rest-)Leistungsvermögen außerstande ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" tätig zu sein. Diese ursprünglich im Arbeitsförderungsrecht (vgl. etwa § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 119 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), seit 1. April 2012 § 138 Abs. 5 SGB III) verwendete Formulierung übertrug der Gesetzgeber später auf das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und griff mit dieser Übernahme gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 17)). Diese zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Arbeitsförderungsrecht entwickelte Rechtsprechung ist auf § 41 Abs. 3 SGB XII übertragbar (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2008 - L 15 SO 195/06 - (juris Rdnr. 39); Blüggel in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 44).
Unter den "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes " ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 29)). Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (BSG a.a.O.). Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG SozR Nr. 12 zu § 76 AVAVG; BSGE 46, 257, 262, 264 = SozR 4100 § 103 Nr. 17). Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ist dagegen regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder aber eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt; von einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann in diesen Fällen nicht ausgegangen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Als eine solche schwere spezifische gesundheitliche Einschränkung ist etwa die Einäugigkeit zu erachten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 90 104; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 28)); erst recht gilt dies für eine beidseitige hochgradige Sehbehinderung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2012 - L 13 R 1810/11 - (juris Rdnr. 19)). Auch die besondere Schwierigkeit der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz stellt eine derartige erhebliche krankheitsbedingte Behinderung dar, die ernstliche Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit zu begründen vermag (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 28)). In all diesen Fällen besteht die Pflicht zur konkreten Benennung mindestens einer Verweisungstätigkeit, die der Antragsteller nach seinen Kräften und Fähigkeiten noch zumutbar ausüben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 90, 104, 117, 136; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Verwiesen werden darf insoweit nur auf Tätigkeiten, die eine Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 44, 288, 290 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 23. Juni 2000 - B 13 RJ 65/99 R - (juris Rdnr. 29)). Die Erwerbsfähigkeit setzt darüber hinaus die Fähigkeit voraus, eine Arbeitsstelle aufsuchen zu können (BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 17 (jeweils Rdnrn. 19 f.); BSG, Urteil vom 14. Februar 2002 - B 13 RJ 25/01 R - (juris Rdnrn. 20 f.) (jeweils m.w.N.); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2006 - L 11 R 5778/04 - (https://sozialgerichtsbarkeit.de)).
dd) Vorliegend sind konkrete Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden und die er innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten ausüben könnte, nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die vom Beklagten benannten Tätigkeiten als Dolmetscher, Korbmacher (Flechtwerkgestalter), Physiotherapeut oder Gärtner. Eine Tätigkeit als "Gärtner" kommt angesichts der fast vollständigen Einbuße der Sehfähigkeit des Klägers, der schon seit der Erstdiagnose am 4. November 2004 als praktisch blind zu betrachten ist, nicht in Frage, sodass nicht weiter vertieft zu werden braucht, dass es sich bei diesem Beruf, sollte es sich nicht um eine bloß untergeordnete Anlerntätigkeit als Gartenhelfer handeln, um einen Ausbildungsberuf mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Dies gilt auch für die Berufe des Physiotherapeuten und des Korbmachers, die beide ebenfalls regelmäßig einer Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren bedürfen. Hinsichtlich des Dolmetschers ist bereits fraglich, ob der Beklagte damit überhaupt eine berufliche Tätigkeit gemeint hat; eine Dolmetschertätigkeit kommt beim Kläger indes schon wegen seiner nicht ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in Betracht. Die vom Beklagten benannte Tätigkeit "an einem Computer mit maßgeschneiderter Vergrößerungssoftware, Bildschirmlesegerät und Sprachausgabe" scheidet ebenfalls aus. Um welchen im Arbeitsleben wirklich vorhandenen Beruf (vgl. hierzu BSGE 78, 207, 211 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 7 (Rdnr. 11)) es sich bei der vorstehenden Tätigkeit handeln soll, ist damit nicht aufgezeigt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 nunmehr den Beruf des Telefonisten benannt hat, ist auch diese Tätigkeit dem Kläger, dessen Schwierigkeiten in der Erlernung der deutschen Sprache nach seiner anschaulichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 im Wesentlichen darauf beruhen, dass er sich die Sprache auf Grund seiner hochgradigen Sehbehinderung nicht durch Lesen und Schreiben anzueignen vermag, mangels genügender Sprachkenntnisse als Verweisungsberuf nicht zumutbar. Ganz abgesehen davon würde der Kläger für eine solche Tätigkeit in jedem Fall eine vorherige spezifische blindentechnische Grundausbildung benötigen (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. K. vom 17. September 2015), die auch das Erlernen der Brailleschrift umfassen müsste; denn der Kläger verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse der Blindenschrift. Wegen seiner praktischen Blindheit wäre zudem ein Orientierungs- und Mobilitätstraining erforderlich, damit er überhaupt einen Arbeitsplatz erreichen könnte.
ee) Da dem Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, hat er Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Mai 2011. Die Unfähigkeit des Klägers, durch Arbeit seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden, beruht nicht auf den Schwankungen des Arbeitsmarkts, sondern auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die er auf Grund seines gesundheitlichen Leistungsvermögens noch verrichten könnte (vgl. dazu auch BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1); sie ist damit unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Der Kläger ist sonach voll erwerbsgemindert. Die volle Erwerbsminderung besteht auch dauerhaft, denn es ist unwahrscheinlich, dass diese behoben werden kann. "Unwahrscheinlich" ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt (BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 21)). Ein derartiger Fall ist angesichts der fehlenden Behandlungsmöglichkeit der fortschreitenden Augenerkrankung (Retinopathia pigmentosa) gegeben. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Kläger im Übrigen zu keinem Zeitpunkt konkret - in Bezug auf eine bestimmte erfolgversprechende Maßnahmen - angeboten worden, geschweige denn, dass derartige Teilhabeleistungen erbracht worden wären, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer zu erwartenden Behebung der vollen Erwerbsminderung nicht gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 2/10 R - (juris)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG; hierbei hat der Senat in Anbetracht des durch die teilweise Klagerücknahme nur geringfügigen Obsiegens des Beklagten von einer Kostenquotelung abgesehen.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1970 in C./U. geborene Kläger leidet an einer degenerativen Augenerkrankung (Retinopathia pigmentosa), die bereits im Jugendalter zu Beeinträchtigungen des Sehvermögens und etwa im mittleren Erwachsenenalter zu einem zunehmenden Verlust der Sehfähigkeit führt. In der U. arbeitete der Kläger seinen Angaben zufolge etwa zwei Jahre (zwischen dem 22. und 24. Lebensjahr) als Bauingenieur und danach bis etwa zu seinem 28. Lebensjahr zusammen mit seinem Vater in selbständiger Tätigkeit als Computerfachberater. Seitdem war er nicht mehr berufstätig. Im Juni 2004 gelangte der Kläger als sog. Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland, wo durch die Augenärztin Dr. B. am 4. November 2004 die Diagnose einer beiderseitigen Retinopathia pigmentosa gestellt wurde. Seit 22. November 2004 ist bei dem Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (Merkzeichen B, G, Bl, H, RF).
Der Kläger, Vater einer Tochter (geb. 2001), lebte schon kurz nach der Einreise im Jahr 2004 von seiner Ehefrau getrennt; er ist seit Oktober 2005 geschieden. Nach zeitweiligem Aufenthalt in der U. (etwa 2007/Anfang 2008) ist der Kläger seit Mitte August 2008 ununterbrochen im Gebiet des beklagten Landkreises wohnhaft. Die Tochter des Klägers, die anfänglich bei ihrer Mutter in K. lebte, ist am 20. Oktober 2013 mit diesem zusammengezogen und besucht seitdem das Gymnasium in E.; beide sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Seit 4. Dezember 2008 bezieht der Kläger (seit Januar 2014 mit seiner Tochter auf Grund Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1, seit 1. Januar 2011 von diesem. Schon in seinem Leistungsantrag vom 10. Dezember 2008 gab der Kläger an, sich nicht für erwerbsfähig zu halten. Zuletzt bewilligte der Beigeladene zu 1 mit Bescheid vom 14. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 (Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehung, Leistungen für die Unterkunft und Heizung). Seit April 2014 bezieht der Kläger das Kindergeld für seine Tochter; seit mindestens 2009 erhält er außerdem Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe sowie ergänzend Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Ein vom Kläger beim Beklagten im November 2008 gestellter Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wurde nach Beiziehung diverser ärztlicher Unterlagen zunächst nicht beschieden. Am 4. Juni 2010 reichte der Kläger beim Beklagten einen weiteren, unter dem 2. Juni 2010 datierten Formantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ein. Darauf erging der Bescheid "über die Ablehnung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch XII" vom 11. Juni 2010, mit dem der Beklagte dem Antrag nicht entsprach, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch über 65 Jahre alt sei und damit nicht zum Personenkreis des § 41 SGB XII gehöre. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 17. August 2010 zurück.
Am 28. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juni 2010, dessen Aufhebung sowie die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel, hilfsweise nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erfolgte zunächst eine Berichtigung des Bescheids nach § 38 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen offenbarer Unrichtigkeit der Überschrift. Durch Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 11. Juni 2010 ab, weil der Kläger als erwerbsfähige Person die Anspruchsvoraussetzung des § 8 SGB II erfülle und deshalb der Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sei. Der Widerspruch des Klägers, zu dem er Atteste des Hausarztes Dr. S. vom 22. April 2010 und der Augenärztin Dr. B. vom 23. April 2010 einreichte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 (zugestellt am 18. März 2011) mit der Begründung zurückgewiesen, die Aussage der Augenärztin zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit lasse es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgemindert sei; er habe sich in einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II verpflichtet, seine Sprachkenntnisse zu verbessern und besuche zur Erfüllung dieser Selbsthilfeobliegenheit seit Sommer 2010 regelmäßig wochentags einen mehrstufigen Sprachkurs bei der Volkshochschule, wobei ihm zum Ausgleich seiner Sehbehinderung eine Leselupe diene.
Deswegen hat der Kläger am 12. April 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er - unter Vorlage der oben bezeichneten Atteste des Hausarztes Dr. S. und der Augenärztin Dr. B., eines weiteren Attestes des Dr. S. vom 29. März 2011 sowie eines Arztbriefs der Sehbehindertenambulanz der Universitäts-Augenklinik F. vom 8. Juni 2009 - vorgebracht, er sei dauerhaft erwerbsgemindert. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliege nach § 44a SGB II der Agentur für Arbeit. Der Beigeladene zu 1 (Beiladungsbeschluss vom 20. Juli 2011) hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 12. November 2009 vorgelegt, wonach der Kläger praktisch blind und nur noch für Tätigkeiten in klassischen Sehbehindertenberufen geeignet sei, wobei diese Tätigkeiten vollschichtig verrichtet werden könnten. Das SG hat zunächst den Allgemeinmediziner Dr. S. und den Facharzt für Augenheilkunde S. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. S. hat im Schreiben vom 30. September 2011 von Seiten der körperlichen Belastung (Kraft, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit) eine Belastbarkeit von drei bis sechs Stunden für leichte Tätigkeiten für denkbar gehalten; allerdings sei auf Grund der massiven Einbuße der Sehfähigkeit die Arbeitskraft des Klägers auf unter drei Stunden reduziert. Augenarzt S. (Schreiben vom 10. November 2011) hat über eine mit dem Kläger am 26. Juli 2011 besprochene Notwendigkeit einer Katarakt-Operation berichtet, nach deren Durchführung der Kläger "uneingeschränkt arbeitsfähig" sei. Das SG hat anschließend Arzt für Augenheilkunde Dr. S. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 7. November 2012 hat der Sachverständige eine beidseitige Retinopathia pigmentosa diagnostiziert; es bestehe eine Visusminderung des rechten Auges auf 1/50 sowie eine Einschränkung des Gesichtsfeldes an diesem Auge auf einen Rest von ca. 8 Grad im Zentrum (Tunnelsehen), während am linken Auge lediglich noch eine Restfunktion mit Erkennen eines Lichtsignals in einem Meter Abstand vorhanden sei. Die Restsehschärfe von etwa 1/50 auf dem besseren Auge mit zentralen Röhrengesichtsfeld von ca. 8 Grad Durchmesser sei so gering, dass der Kläger sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung allein ohne Hilfe nicht zurechtfinden könne. Eine Besserung der Funktionsausfälle sei nicht zu erwarten; eine Behandlung gegen das Fortschreiten der Retinopathia pigmentosa gebe es derzeit nicht. Auf Grund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 verurteilt, "1. den Bescheid vom 11.06.2010 in Gestalt des Bescheides vom 21.01.2011 aufzuheben, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 02.06.2010 zu gewähren". Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Beklagten am 10. Januar 2013 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung hat er vorgebracht, Blinde und sehbehinderte Menschen seien durchaus in der Lage, voll erwerbstätig zu sein. Die berufliche Palette für Sehbehinderte beinhalte eine Vielzahl von Tätigkeiten; so sei eine Tätigkeit an einem Computer mit maßgeschneiderter Vergrößerungssoftware, Bildschirmlesegerät und Sprachausgabe durchaus möglich. Die Kombination von Großbildsystemen mit einer Sprachausgabe sei ohne besonderen Aufwand möglich und könne nach dem heutigen Stand der Computertechnik nicht mehr als blindenspezifisches Hilfsmittel angesehen werden; computergestütztes Arbeiten finde in jedem Bereich der modernen Arbeitswelt statt. Die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass dem Kläger bei entsprechender Ausstattung des Arbeitsplatzes eine Tätigkeit für drei Stunden täglich zugemutet werden könne. Der Kläger sei mehrere Jahre als Computerfachberater tätig gewesen und verfüge damit über entsprechende Kenntnisse zur Bewerkstelligung von PC-Arbeiten. In Betracht kämen auch Tätigkeiten als Dolmetscher, Korbmacher, Physiotherapeut oder Gärtner. Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit sei lediglich die Bereitschaft des Klägers, sich aus- und fortzubilden. Dem Sinn und Zweck des SGB II folgend, Erwerbspotentiale zu erschließen und gerade junge Hilfebedürftige nicht vorschnell in das SGB XII "abzuschieben", sei bei der Annahme unüblicher Arbeitsbedingungen eine restriktivere Handhabung geboten; dies erfordere einen deutlich höheren Begründungsaufwand als bislang durch den Beigeladenen zu 1 und die Agentur für Arbeit geschehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Zeitraum ab 1. Mai 2011 betroffen ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 die Klage für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 30. April 2011 zurückgenommen. Er hält das angefochtene Urteil, soweit es die jetzt noch streitbefangenen Leistungszeiträume anbelangt, für zutreffend. Er sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzugehen. Abgesehen davon sei ein Arbeitsplatz, so wie ihn der Beklagte in ausreichendem Maße als vorhanden ansehe, nicht ersichtlich. Da er definitionsgemäß blind sei, mache die Vergrößerungsfunktion an Computern wenig Sinn, egal, wie groß die Buchstaben eingestellt seien. Eine besonders schwere Leistungsbehinderung sei auch bei einer besonderen Schwierigkeit hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an den Arbeitsplatz anzunehmen. Seine Tätigkeit als Computerfachberater liege fast zwei Jahrzehnte zurück. Er verfüge nicht über eine blindentechnische Ausbildung, die Brailleschrift sei ihm nicht bekannt; auch beherrsche er die deutsche Sprache kaum. Der Beklagte sei im Übrigen an die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 45 SGB XII gebunden; die Beigeladene zu 2 gehe selbst davon aus, dass es für ihn - den Kläger - eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht gebe.
Der Beigeladene zu 1, der keinen Antrag gestellt hat, hat vorgebracht, der Kläger habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004 nicht gearbeitet und habe trotz mehrerer Sprachkurse nur rudimentäre Deutschkenntnisse; ferner leide er an einer Sprech- und Sprachstörung. Auf Grund der Sehschwäche/Blindheit wäre eine enorme Umrüstung eines möglichen Arbeitsplatzes notwendig, was die übliche Ausstattung überschreiten würde. Ein PC-Arbeitsplatz, an dem der Kläger ohne Kenntnis der Blindenschrift arbeiten könne, sei faktisch nicht vorhanden. Außerdem sei die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, lediglich in ständiger Begleitung gegeben. Ergänzend werde auf die bindende Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 44a SGB II und § 45 SGB XII verwiesen. Der Beigeladene zu 1 hat die mit dem Kläger seit 15. November 2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen eingereicht.
Die Beigeladene zu 2 (Beiladungsbeschluss vom 9. September 2013), die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, hat ausgeführt, sie halte den praktisch voll erblindeten Kläger für voll erwerbsgemindert. Nach ihrer Auffassung komme es nicht darauf an, dass eine Vielzahl sehbehinderter Menschen ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten könnten, sondern darauf, ob solche Arbeitsplätze für den Kläger in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden; solche Arbeitsplätze seien konkret zu benennen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Kläger nicht in der Lage, unter den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen eine Tätigkeit auszuführen. Aus beratungsärztlicher Sicht sei beim Kläger von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden auszugehen, weil diesem aktuell kein sehbehindertengerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Augenleiden sei nicht besserungsfähig, sodass von einem Dauerzustand ausgegangen werden müsse. Die Beigeladene zu 2 hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 17. September 2015 sowie einen Versicherungsverlauf zu den Akten gereicht.
Der Senat hat zunächst von der Ärztin der Agentur für Arbeit H. die schriftliche Auskunft vom 29. Oktober 2014 erhoben, die darin ausgeführt hat, der augenärztliche Befund habe sich zwischen 2009 (Gutachten von Dr. M.) und 2012 (Begutachtung durch Dr. S.) nicht geändert. Auf Grund seiner Behinderung komme beim Kläger das Erlernen der Braille-Schrift sowie ein Orientierungs- und Mobilitätstraining in Frage; auch gebe es durchaus Möglichkeiten der beruflichen Qualifikation und Integration für blinde Personen. Der Senat hat anschließend Priv.-Doz. Dr. S., Chefarzt der Charlottenklinik für Augenheilkunde S., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 2. August 2015 hat der Sachverständige eine Netzhautdystrophie (untypische Retinopathia pigmentosa), eine Pseudophakie (Vorhandensein einer Intraokularlinse) sowie einen Nachstar (Trübung der hinteren Linsenkapsel) an beiden Augen diagnostiziert. Auf Grund der durch die Netzhautdystrophie verursachten hochgradigen Sehminderung bestehe nur noch ein schemenhaftes Sehen (Wahrnehmung von Handbewegungen und Lichtschein); es könnten nur noch Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen keine Sehkraft erforderlich sei. Falls ein entsprechender Blindenarbeitsplatz - geeignet wären beispielsweise speziell ausgerüstete Computer mit Scanner, Braillezeile, Druckausgabe in Blindenschrift und Sprachausgabe des Bildschirminhaltes - eingerichtet sei, sei eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur eingeschränkt möglich; ggf. sei eine Begleitperson erforderlich.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Sozialhilfeakten des Beklagten (2 Bd.) und die Alg II-Leistungsakten des Beigeladenen zu 1 (8 Bd.) sowie die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat, soweit es den jetzt noch streitbefangenen Zeitraum ab 1. Mai 2011 betrifft, keinen Erfolg.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. a) Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte - bei Auslegung nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 4/14 R - (juris Rdnr. 11); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) - der Sache nach nicht nur die Korrektur des Bescheids vom 11. Juni 2010, sondern darüber hinaus auch die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (rückwirkend ab der Antragstellung im Juni 2010) abgelehnt. Dies hat der Beklagte, wie seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 zeigen, wonach eine volle Erwerbsminderung des Klägers auf Dauer nicht belegt sei und deshalb die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen "ab" Juni 2010 abgelehnt werde, im Übrigen selbst so gesehen. Den Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 greift der Kläger (nach Rücknahme der Klage für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 30. April 2011) freilich nur noch für die Zeit ab 1. Mai 2011 an. Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zustehen könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 (Rdnr. 22); BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnr. 11); ferner BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - (juris Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85 - (juris Rdnr. 11)), ist die gerichtliche Entscheidung nicht allein auf die Prüfung begrenzt, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid fehlerhaft war, sondern hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Beklagte die Leistungsgewährung im angefochtenen Bescheid auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 12. Mai 2016 - L 7 R 3108/14 - und 22. September 2016 - L 7 R 2107/14 - (beide https://sozialgerichtsbarkeit.de)).
Da der Kläger den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011) jetzt allein noch für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 mit der Begründung angreift, ihm stünden durchgehend ab dieser Zeit gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu, ist - ohne die im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich der rückwirkenden Korrektur bestandskräftig gewordener rechtswidriger Leistungsablehnungen im Sozialhilferecht zu beachtenden Besonderheiten (vgl. hierzu grundlegend BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; ferner BSG SozR 4-3500 § 116a Nr. 2 (Rdnr. 16)) - über den erhobenen Anspruch des Klägers ab dem vorgenannten Zeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu befinden. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)), es sei denn, der Kläger hätte zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt. Dies ist indessen nicht der Fall.
b) Die so verstandene Klage ist zulässig. Es mangelt dem Kläger insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, wobei insoweit nicht ermittelt zu werden braucht, ob die beanspruchte Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII höher wäre als die an ihrer Stelle bezogene Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Denn selbst wenn ein Prozesserfolg keine höhere Geldleistung für den Kläger, vielmehr lediglich eine Erstattungsforderung des beigeladenen Jobcenters begründen würde, wäre der Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, weil der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, zu wissen, welche der beiden möglicherweise aktuell gleich hohen Leistungen ihm zustehen und welcher Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 (Rdnr. 11); ferner BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 12)).
Ferner verfolgt der Kläger sein Begehren zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), obwohl er vom Beigeladenen zu 1 (bzw. dessen Rechtsvorgängerin ) in der streitbefangenen Zeit bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X steht der Zulässigkeit eines Leistungsantrags nicht entgegen, wenn mit der Klage - wie hier - lediglich ein Grundurteil (§ 130 SGG) erstrebt wird und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass noch Restleistungsansprüche verbleiben (vgl. BSGE 73, 83, 84 f. = SozR 3-4100 § 58 Nr. 5; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 (Rdnr. 12); ferner BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (jeweils Rdnr. 14)). So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf etwaig ihm noch zustehende Ansprüche auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII verwiesen; einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Nr. 4 SGB II (bis 31. Dezember 2010 § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II, vgl. hierzu BSGE 105, 201 =SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 20)) hat er vom Beigeladenen zu 1 nicht erhalten.
c) Richtiger Beklagter ist der Landkreis E., der auch den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2011 erlassen hat. Der Beklagte ist als Landkreis der für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowohl sachlich als auch örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 Nr. 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. 2004 S. 469, 534)).
2. Dem Kläger steht der erhobene, mittels eines Grundurteils erstrebte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Mai 2011 zu.
a) Nach § 19 Abs. 2 SGB XII (in der hier anzuwendenden, ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) i.V.m. § 41 SGB XII (ab 1. Januar 2011 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O., ab 1. Januar 2016 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)) sind leistungsberechtigt ältere sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sind nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Leistungsgewährung bedarf eines Antrags, wobei der Antrag auf den Ersten des (Kalender-)Monats zurückwirkt, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB XII erfüllt sind (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in den Normfassungen bis 31. Dezember 2015, § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 a.a.O.).
b) Die nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII sowie den §§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII (i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) erforderliche Hilfebedürftigkeit hat beim Kläger während der gesamten streitbefangenen Zeit vorgelegen. Denn der Kläger hat in dieser Zeit durchgehend weder über ausreichendes bedarfsdeckendes Einkommen noch über anrechenbares Vermögen zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts verfügt; dies ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Beklagten (vgl. Bl. 133 Vorder- und Rückseite der Sozialhilfeakte), gegenüber dem Beigeladenen zu 1 (vgl. die beigezogenen Alg II-Leistungsakten) sowie aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017. Das dem Kläger seit 1. April 2014 für seine Tochter gezahlte Kindergeld (anfänglich 184,00 Euro, ab 1. Januar 2015 188,00 Euro, ab 1. Januar 2016 190,00 Euro, ab 1. Januar 2017 192,00 Euro), das ohnehin zunächst dieser als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es dort zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.), hat zur Bedarfsdeckung nicht ausgereicht. Das nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56) gezahlte Blindengeld, das zum Ausgleich der durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen gewährt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L SO 5514/05 - (juris Rdnr. 22)), ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 SGB XII anzusehen und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 16)). Die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII), die ohnehin lediglich aufstockend zum Landesblindengeld zu zahlen ist (vgl. hierzu nochmals Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O. (Rdnr. 24)), ist als Einkommen schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. hierzu BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 36)). Der Bedarf des Klägers im sozialhilferechtlichen Sinne ist zwar teilweise durch das vom Beigeladenen zu 1 gewährte Arbeitslosengeld II gedeckt worden (vgl. hierzu auch BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (jeweils Rdnr. 38)); dies gilt indessen nicht für den noch im Raume stehenden Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (siehe hierzu oben unter 1. b). Die Hilfebedürftigkeit des Klägers wird im Übrigen weder vom Beklagten noch dem Beigeladenen zu 2 oder den sonstigen Beteiligten in Zweifel gezogen.
c) Der 1970 geborene Kläger erfüllt ferner die Mindestaltersgrenze des § 41 Abs. 3 SGB XII und hatte in der streitbefangenen Zeit durchgehend seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Der Kläger war in dieser Zeit auch dauerhaft voll erwerbsgemindert. Die Regelung in § 41 Abs. 3 SGB XII verweist insoweit auf § 43 Abs. 2 SGB VI, wobei der Satz 1 Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, allgemeine Wartezeit) bei der steuerfinanzierten Grundsicherung, einer Leistung der Sozialhilfe (vgl. § 8 Nr. 2 SGB XII), ohne Belang ist (soweit ersichtlich einhellige Meinung; vgl. nur Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 Rdnr. 30 (Stand: 28.07.2016); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 32; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41 Rdnr. 61 (Stand: 06/16); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 15.1). Der Verweis in § 41 Abs. 3 SGB XII ist mithin allein auf den in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI definierten Begriff der vollen Erwerbsminderung bezogen. Auf Dauer voll erwerbsgemindert ist demnach gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder bei dem die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI erfüllt sind und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (so auch die Lesart in BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 14)).
Regelmäßig ist der Sozialhilfeträger im Fall der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 45 SGB XII verpflichtet, den Rentenversicherungsträger zur abschließenden Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu ersuchen, eine eigene Prüfungskompetenz steht ihm insoweit nicht zu; hingegen darf er die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit selbst vornehmen (BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 15)). Bis zur Klärung der mangelnden Erwerbsfähigkeit wird die Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem SGB II auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a SGB II fingiert (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Ungeachtet der Prüfung des Rentenversicherungsträgers ergibt sich eine Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hieraus jedoch nicht; sie haben vielmehr im Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen (BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - (juris Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 11)).
d) Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte, der die beigeladene Deutsche Rentenversicherung B. nicht um Prüfung der vollen Erwerbsminderung des Klägers ersucht hatte, an deren im Berufungsverfahren abgegebenes Votum gebunden wäre (vgl. zur Verbindlichkeit der auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers getroffenen Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nochmals BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 11)). Denn ungeachtet dessen sind beim Kläger nach eigener Überprüfung durch den Senat die Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch in gesundheitlicher Hinsicht gegeben, weil er in der gesamten streitbefangenen Zeit dauerhaft voll erwerbsgemindert gewesen ist, und ferner unwahrscheinlich ist, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
aa) Die beim Kläger vorhandenen, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen berühren ganz vordergründig das augenärztliche Gebiet. Über "epileptiforme Bewusstseinsstörungen", wie sie in den Attesten des Dr. S. vom 5. und 31. Dezember 2008 noch erwähnt sind, hat der Hausarzt des Klägers im Rahmen seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 30. September 2011, ebenso wie schon zuvor in seinen Attesten vom 26. August 2009, 22. April 2010 und 11. März 2011, nicht mehr berichtet. Auch der Kläger hat solches im Verlauf des Verfahrens nicht geltend gemacht. Auf augenärztlichem Gebiet leidet der Kläger an einer beidseitigen Retinopathia pigmentosa (Netzhautdystrophie). Die bereits von Augenarzt S. empfohlene Katarakt-Operation ist (vgl. die Bescheinigung des Internationalen Medizinischen Zentrums O. C. vom 19. März 2015, Bl. 1471, 1473 der Alg II-Leistungsakten, sowie die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S.) am 12. März 2015 in der U. durchgeführt worden; seitdem besteht eine Pseudophakie (Vorhandensein einer Intraokularlinse), wobei sich zwischenzeitlich ein Nachstar (Trübung der hinteren Linsenkapsel) gebildet hat. Die Netzhautdystrophie hat beim Kläger, wie die Feststellungen der Sachverständigen Dr. S. und Priv.-Doz. Dr. S. sowie früher der Augenärztin Dr. B. ergeben haben, zu einer hochgradigen Sehminderung im Verlauf der Zeit geführt; er ist praktisch blind. Eine beidseitige Blindheit war bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch Dr. B. am 4. November 2004 gegeben; seinerzeit betrug die zentrale Sehschärfe auf dem rechten Auge lediglich noch 2 % (Visus 0,02), während für den Kläger am linken Auge nur noch Lichtschein erkennbar war (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2004). Die hochgradige Sehminderung des Klägers hat sich in der Folgezeit nicht verbessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert. So betrug der Fernvisus am rechten Auge am 7. April 2009 nur noch 0,13/50 (entspricht: 0,0026), während links nur teilweises Erkennen von Lichtschein vorhanden war (Bericht der Dr. B. vom 12. April 2009). Anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S. am 24. September 2012 betrug der Tafelvisus (ein Meter Abstand) rechts 1/50 (entspricht: 0,02), verbunden mit einer Einschränkung des Gesichtsfeldes an diesem Auge auf einen Rest von ca. 8 Grad im Zentrum (Tunnelsehen), während am linken Auge weiterhin lediglich eine Restfunktion mit Erkennen eines Lichtsignals in einem Meter Abstand vorhanden war. Der durch den Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S. am 8. April 2015 erhobene Augenbefund hat schließlich ergeben, dass der Kläger sowohl am linken als auch am rechten Augen nur noch schemenhaft Handbewegungen sowie einen Lichtschein wahrnehmen kann; ein Lese-/Nahvisus ist beidseitig nicht mehr vorhanden. Eine Besserung der Funktionsausfälle ist, wie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. und Priv.-Doz. Dr. S. zu entnehmen ist, auch in Zukunft nicht zu erwarten; eine kausale Therapie gibt es derzeit nicht (vgl. auch Bericht der Dr. B. vom 12. April 2009).
bb) Die während der streitbefangenen Zeit bei dem Kläger durchgehend vorhandene, praktisch Blindheit bewirkende hochgradige Sehminderung beeinträchtigt seine Leistungsfähigkeit dergestalt, dass er, wenn überhaupt, nur noch an einem entsprechend ausgerüsteten Blindenarbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S. noch in der Lage, einer Arbeit von sechs Stunden täglich nachzugehen; entsprechendes lässt sich auch dem vom Senat urkundenbeweislich zu verwertenden Gutachten des Arztes der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 12. November 2009 entnehmen. Einen solchen Arbeitsplatz hält der Kläger indessen nicht inne. Insoweit hat Dr. K., Beratungsarzt der Beigeladenen zu 2, in seiner - als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwertenden (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 68 zu § 128 SGG; SozR Nr. 3 zu § 118 SGG; BSG, Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 55/88 - (juris)) - Stellungnahme vom 17. September 2015 zutreffend dargelegt, dass beim Kläger mangels eines aktuell vorhandenen sehbehindertengerechten Arbeitsplatzes ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich gegeben ist, mithin er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten kann. Selbst wenn also der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. S. nicht zu folgen wäre, der schon auf Grund des Gesundheitszustandes der Augen davon ausgegangen ist, dass der Kläger in jedem Fall keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (so im Ergebnis auch der Hausarzt Dr. S.), so resultiert aus der fehlenden Innehabung eines Blindenarbeitsplatzes sowie dem Umstand, dass der Kläger sich in einer nicht vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann und deshalb für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ggf. auf eine Begleitperson angewiesen ist, eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Die Einwände des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
cc) Zwar ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nach der ausdrücklichen Anordnung in § 41 Abs. 3 SGB XII nicht zu berücksichtigen; die Rechtsprechung des BSG zur sog. "Arbeitsmarktrente" bei bloß teilweiser Erwerbsminderung und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (vgl. hierzu etwa BSGE 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr. 2) ist deshalb - ebenso wie im Rahmen der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II (hierzu BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 15 f.)) - nicht anwendbar (so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 65; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 34). Maßstab ist vielmehr, ob der Antragsteller mit seinem krankheits- bzw. behinderungsbedingten (Rest-)Leistungsvermögen außerstande ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" tätig zu sein. Diese ursprünglich im Arbeitsförderungsrecht (vgl. etwa § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 119 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), seit 1. April 2012 § 138 Abs. 5 SGB III) verwendete Formulierung übertrug der Gesetzgeber später auf das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und griff mit dieser Übernahme gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 17)). Diese zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Arbeitsförderungsrecht entwickelte Rechtsprechung ist auf § 41 Abs. 3 SGB XII übertragbar (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2008 - L 15 SO 195/06 - (juris Rdnr. 39); Blüggel in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 44).
Unter den "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes " ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 29)). Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (BSG a.a.O.). Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG SozR Nr. 12 zu § 76 AVAVG; BSGE 46, 257, 262, 264 = SozR 4100 § 103 Nr. 17). Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ist dagegen regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder aber eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt; von einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann in diesen Fällen nicht ausgegangen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Als eine solche schwere spezifische gesundheitliche Einschränkung ist etwa die Einäugigkeit zu erachten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 90 104; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 28)); erst recht gilt dies für eine beidseitige hochgradige Sehbehinderung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2012 - L 13 R 1810/11 - (juris Rdnr. 19)). Auch die besondere Schwierigkeit der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz stellt eine derartige erhebliche krankheitsbedingte Behinderung dar, die ernstliche Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit zu begründen vermag (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 (Rdnr. 28)). In all diesen Fällen besteht die Pflicht zur konkreten Benennung mindestens einer Verweisungstätigkeit, die der Antragsteller nach seinen Kräften und Fähigkeiten noch zumutbar ausüben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 90, 104, 117, 136; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Verwiesen werden darf insoweit nur auf Tätigkeiten, die eine Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 44, 288, 290 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 23. Juni 2000 - B 13 RJ 65/99 R - (juris Rdnr. 29)). Die Erwerbsfähigkeit setzt darüber hinaus die Fähigkeit voraus, eine Arbeitsstelle aufsuchen zu können (BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 17 (jeweils Rdnrn. 19 f.); BSG, Urteil vom 14. Februar 2002 - B 13 RJ 25/01 R - (juris Rdnrn. 20 f.) (jeweils m.w.N.); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2006 - L 11 R 5778/04 - (https://sozialgerichtsbarkeit.de)).
dd) Vorliegend sind konkrete Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden und die er innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten ausüben könnte, nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die vom Beklagten benannten Tätigkeiten als Dolmetscher, Korbmacher (Flechtwerkgestalter), Physiotherapeut oder Gärtner. Eine Tätigkeit als "Gärtner" kommt angesichts der fast vollständigen Einbuße der Sehfähigkeit des Klägers, der schon seit der Erstdiagnose am 4. November 2004 als praktisch blind zu betrachten ist, nicht in Frage, sodass nicht weiter vertieft zu werden braucht, dass es sich bei diesem Beruf, sollte es sich nicht um eine bloß untergeordnete Anlerntätigkeit als Gartenhelfer handeln, um einen Ausbildungsberuf mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Dies gilt auch für die Berufe des Physiotherapeuten und des Korbmachers, die beide ebenfalls regelmäßig einer Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren bedürfen. Hinsichtlich des Dolmetschers ist bereits fraglich, ob der Beklagte damit überhaupt eine berufliche Tätigkeit gemeint hat; eine Dolmetschertätigkeit kommt beim Kläger indes schon wegen seiner nicht ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in Betracht. Die vom Beklagten benannte Tätigkeit "an einem Computer mit maßgeschneiderter Vergrößerungssoftware, Bildschirmlesegerät und Sprachausgabe" scheidet ebenfalls aus. Um welchen im Arbeitsleben wirklich vorhandenen Beruf (vgl. hierzu BSGE 78, 207, 211 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 7 (Rdnr. 11)) es sich bei der vorstehenden Tätigkeit handeln soll, ist damit nicht aufgezeigt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 nunmehr den Beruf des Telefonisten benannt hat, ist auch diese Tätigkeit dem Kläger, dessen Schwierigkeiten in der Erlernung der deutschen Sprache nach seiner anschaulichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 im Wesentlichen darauf beruhen, dass er sich die Sprache auf Grund seiner hochgradigen Sehbehinderung nicht durch Lesen und Schreiben anzueignen vermag, mangels genügender Sprachkenntnisse als Verweisungsberuf nicht zumutbar. Ganz abgesehen davon würde der Kläger für eine solche Tätigkeit in jedem Fall eine vorherige spezifische blindentechnische Grundausbildung benötigen (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. K. vom 17. September 2015), die auch das Erlernen der Brailleschrift umfassen müsste; denn der Kläger verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse der Blindenschrift. Wegen seiner praktischen Blindheit wäre zudem ein Orientierungs- und Mobilitätstraining erforderlich, damit er überhaupt einen Arbeitsplatz erreichen könnte.
ee) Da dem Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, hat er Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Mai 2011. Die Unfähigkeit des Klägers, durch Arbeit seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden, beruht nicht auf den Schwankungen des Arbeitsmarkts, sondern auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die er auf Grund seines gesundheitlichen Leistungsvermögens noch verrichten könnte (vgl. dazu auch BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1); sie ist damit unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Der Kläger ist sonach voll erwerbsgemindert. Die volle Erwerbsminderung besteht auch dauerhaft, denn es ist unwahrscheinlich, dass diese behoben werden kann. "Unwahrscheinlich" ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt (BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 21)). Ein derartiger Fall ist angesichts der fehlenden Behandlungsmöglichkeit der fortschreitenden Augenerkrankung (Retinopathia pigmentosa) gegeben. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Kläger im Übrigen zu keinem Zeitpunkt konkret - in Bezug auf eine bestimmte erfolgversprechende Maßnahmen - angeboten worden, geschweige denn, dass derartige Teilhabeleistungen erbracht worden wären, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer zu erwartenden Behebung der vollen Erwerbsminderung nicht gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 2/10 R - (juris)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG; hierbei hat der Senat in Anbetracht des durch die teilweise Klagerücknahme nur geringfügigen Obsiegens des Beklagten von einer Kostenquotelung abgesehen.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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