Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 556/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gesuche des Klägers auf Ablehnung des gesamten Senats, bzw. des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht A., des Richters am Landessozialgericht H. und der Richterin am Sozialgericht H. werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers bzw. Beschwerdeführers sind unzulässig. Sie sind rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. BSG, Beschluss vom 18. März 2015, B 4 AS 12/15 C).
Die Ablehnungsgesuche sind hier unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat in den bereits abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 13 AS 42/17 ER-B und L 13 AS 214/17 ER-B - Beschlüsse vom 26. Januar 2017) die an diesen Beschlüssen beteiligten Richter kollektiv abgelehnt und keine substantiierten Ablehnungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO dargelegt. Die pauschalen Behauptungen, der Senat habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und Entscheidungserhebliches nicht zur Kenntnis genommen (zum Verbleib seines "rechtswidrig entzogenen Eigentums" aus seiner "früheren hno-ärztlichen, allergologischen und fliegerärztlichen Praxis", "Ermittlungen zu Vergehen und Verbrechen Verantwortlicher bei der Hausbank der baden-württembergischen Justiz", "warum über den Ersatz der ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schäden nicht verhandelt worden" sei, etc.), ersetzen nicht die genaue Bezeichnung der Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in den genannten konkreten Verfahren begründen (BSG a.a.O., Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer war, 11. Aufl. 2014 § 60 Rn. 7 ff).
Auch die kollektiven Ablehnungsgesuche betreffend der anhängigen Berufungsverfahren (L 13 AS 161/17, L 13 AS 162/17) hat der Kläger lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt ("das Gericht vermied es erneut, sowohl zur Sache und damit zur Duldung vollendeter Verbrechen durch die Sozialgerichtsbarkeit Position zu beziehen, als auch meine Anfrage im Schreiben vom 6. Februar 2017 zu beantworten") enthält keine konkreten Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in diesen Verfahren begründen könnten. Letztlich möchte der Kläger mit seinen Ablehnungsgesuchen offenkundig bezwecken, dass die aus seiner Sicht missliebigen Richter seine Verfahren nicht entscheiden.
Die Ablehnungsgesuche waren daher als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers bzw. Beschwerdeführers sind unzulässig. Sie sind rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. BSG, Beschluss vom 18. März 2015, B 4 AS 12/15 C).
Die Ablehnungsgesuche sind hier unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat in den bereits abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 13 AS 42/17 ER-B und L 13 AS 214/17 ER-B - Beschlüsse vom 26. Januar 2017) die an diesen Beschlüssen beteiligten Richter kollektiv abgelehnt und keine substantiierten Ablehnungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO dargelegt. Die pauschalen Behauptungen, der Senat habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und Entscheidungserhebliches nicht zur Kenntnis genommen (zum Verbleib seines "rechtswidrig entzogenen Eigentums" aus seiner "früheren hno-ärztlichen, allergologischen und fliegerärztlichen Praxis", "Ermittlungen zu Vergehen und Verbrechen Verantwortlicher bei der Hausbank der baden-württembergischen Justiz", "warum über den Ersatz der ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schäden nicht verhandelt worden" sei, etc.), ersetzen nicht die genaue Bezeichnung der Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in den genannten konkreten Verfahren begründen (BSG a.a.O., Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer war, 11. Aufl. 2014 § 60 Rn. 7 ff).
Auch die kollektiven Ablehnungsgesuche betreffend der anhängigen Berufungsverfahren (L 13 AS 161/17, L 13 AS 162/17) hat der Kläger lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt ("das Gericht vermied es erneut, sowohl zur Sache und damit zur Duldung vollendeter Verbrechen durch die Sozialgerichtsbarkeit Position zu beziehen, als auch meine Anfrage im Schreiben vom 6. Februar 2017 zu beantworten") enthält keine konkreten Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in diesen Verfahren begründen könnten. Letztlich möchte der Kläger mit seinen Ablehnungsgesuchen offenkundig bezwecken, dass die aus seiner Sicht missliebigen Richter seine Verfahren nicht entscheiden.
Die Ablehnungsgesuche waren daher als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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