Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1493/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3120/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung eines Bescheids, mit welchem festgestellt worden war, dass er mit Ablauf des 31. Januar 2007 als Selbstständiger nicht mehr versicherungspflichtig sei.
Der 1960 geborene Kläger, der bis Januar 2004 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dann arbeitslos war, nahm zum 1. April 2004 eine selbstständige Tätigkeit auf, meldete am 26. März 2004 bei der Stadt M. ein entsprechendes Gewerbe an ("Personalvermittlung Dr. Sch., ausgeübte Tätigkeit: "Personalvermittlung und alle damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte") und beantragte bezüglich dieser Tätigkeit (eigene Angaben: "Personalvermittlung. Ich vermittle Arbeitnehmer an mich beauftragende Unternehmen in Festeinstellung") mit Datum vom 14. April 2004, eingegangen am 20. April 2004, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) die Zulassung zur Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung auf Antrag als selbstständig Tätiger. Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 entsprach die BfA diesem Antrag und stellte die Versicherungspflicht als Selbstständiger auf Antrag nach § 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 21. April 2004 fest. Weiter wies sie in dem Bescheid darauf hin, dass die Versicherungspflicht unwiderruflich sei und ein Verzicht, also ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht möglich sei. Die Versicherungspflicht ende mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfielen. Es werde deshalb gebeten, die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Beigefügt war eine Beitragsrechnung mit Festsetzung der Beiträge, die in der Folge vom angegebenen Konto des Klägers abgebucht wurden. In einem Schreiben vom 7. Januar 2005 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens wies der Kläger darauf hin, dass er seit 21. April 2004 als selbstständig Tätiger nach "§ 4 Abs. 2 SGB" versicherungspflichtig sei.
Der Kläger gründete mit M. E. (M.E.) die Dr. Sch.+ E. Verwaltungs-GmbH (Gegenstand des Unternehmens: Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung sowie alle hierzu gehörenden Rechtsgeschäfte [§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages]) sowie mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2006 ebenfalls mit M.E. und der GmbH als Komplementärin die Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG (Gegenstand des Unternehmens: Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung sowie alle hierzu gehörenden Rechtsgeschäfte [§ 2 Nr.1 des Gesellschaftsvertrages]). Beide Gesellschafter leisteten auf das Stammkapital der GmbH jeweils die hälftige Stammeinlage bzw. als Komplementäre die Hälfte der Hafteinlage. In beiden Gesellschaften war der Kläger von § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer. Nach seinen Angaben war der Kläger allein zuständiger Geschäftsführer Vertrieb, kaufmännische Leitung und Controlling und hatte bei Personaleinstellungen und -entlassungen das letzte Wort, was ihm ein Übergewicht an Vertretungsmacht bezüglich aller Mitarbeiter und Angestellten und auch aller kaufmännischen Belange der Unternehmen von mehr als 50% gesichert habe.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008, eingegangen am 5. Februar 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit dem 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig. Seine selbstständige Tätigkeit habe er abgemeldet. Er bitte um Herabsetzung seiner Beiträge ab 1. Februar 2007 zur Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf den monatlichen Mindestbeitrag. Hierzu legte er seine Anzeige einer Gewerbeabmeldung bei der Stadt F. vom 12. März 2007 bezogen auf eine GbR "R. Sch., M. E." vor (Datum der Betriebsaufgabe: 31. Januar 2007, die Abmeldung werde erstattet für eine Hauptniederlassung wegen Verlegung in einen anderen Meldebezirk).
Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 das Ende der Antragspflichtversicherung mit Ablauf des 31. Januar 2007 fest, da durch die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorlägen.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Versicherungspflicht unterlag, gab der Kläger im Fragebogen der Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger unter dem 10. März 2008 unter Ziff. 2 und 3 (Angaben zur selbstständigen Tätigkeit und weitere Angaben zur ausgeübten Tätigkeit) an, er sei geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Sch. + E. GmbH sowie Kommanditist der Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG und Geschäftsführer beider Gesellschaften, an denen er jeweils zu 50% beteiligt sei. Er sei Unternehmer und handle als Unternehmer.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 wies die Beklagte darauf hin, dass sie prüfe, ob der Kläger der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 entschied die Beklagte, dem "Antrag vom 05.02.2008 auf Rücknahme des Bescheides auf Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI" könne nicht entsprochen werden. Die Antragspflichtversicherung ende ohne Weiteres mit dem Tag, an dem die selbständige Tätigkeit ende. Eine Beendigung der Antragspflichtversicherung aus sonstigen Gründen sei nicht möglich. Aus der eingesandten Gewerbeabmeldung ergebe sich lediglich eine Verlegung des Meldebezirks. Außerdem habe nur eine Änderung der Rechtsform der Firma stattgefunden, von einer GbR in eine GmbH, wobei die ausgeübte Tätigkeit dieselbe bleibe. Es verbleibe weiterhin bei der Versicherungspflicht auf Antrag, da die selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben worden sei. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 werde aufgehoben und der (weitere) Bescheid über die Versicherungspflicht auf Antrag ab 1. Februar 2007 sei Bestandteil dieses Bescheides. Zugleich erließ die Beklagte den weiteren Bescheid vom 5. Mai 2008, mit welchem sie die Versicherungspflicht ab 1. Februar 2007 als Selbstständiger feststellte und die &61506;eiträge festsetzte.
Mit seinem Widerspruch vom 12. Mai 2008, eingegangen am 16. Mai 2008, machte der Kläger geltend, er fordere zur "uneingeschränkten Aufrechterhaltung des bereits rechtskräftigen Bescheids" vom 26. Mai 2008 auf. Er übe seit 31. Januar 2007 "keinerlei selbstständige Tätigkeit mehr aus". Die GbR-Abmeldung sei fälschlich als Hauptsitzverlegung dokumentiert worden, doch sei seine GbR definitiv zum 31. Januar 2007 erloschen. Seit 1. Februar 2007 sei er ausschließlich Geschäftsführer einer GmbH und der durch diese geführte GmbH & Co. KG. Seine Einkünfte beziehe er aus Gewerbebetrieb ("Mitunternehmerschaft gem. § 15 EStG"). Des Weiteren wolle er ab 1. Februar 2007 freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung entrichten. Hierzu legte er seine Anzeige einer Gewerbeabmeldung bei der Stadt Stuttgart mit Datum 25. Juni 2008 vor (Abmeldung der GbR wegen Änderung der Rechtsform, künftig Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG; Betriebsaufgabe 31. Januar 2007).
Mit Schreiben vom 4. August 2008 wies die Beklagte darauf hin, dass auch aus der Gewerbeabmeldungsbescheinigung vom 25. Juni 2008 sich lediglich ein Wechsel der Rechtsform ergebe und ein Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zum Ende der Rentenversicherungspflicht führe, wobei die Rentenversicherungspflicht nicht tätigkeitsbezogen sei, sondern für alle selbstständigen Tätigkeiten gelte. Ein Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit führe nicht zum Ende der Rentenversicherungspflicht, deren Beendigung daher nicht erfolgen könne. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 führte die Beklagte eine Anhörung durch. Die Prüfung des Bescheids über die Aufhebung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI habe ergeben, dass seine Aufhebung nicht durchzuführen sei. Bei selbstständig Tätigen ende die Versicherungspflicht mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, ein Wechsel der Tätigkeit bzw. Wechsel der Gesellschaftsform führe grundsätzlich nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht. Man beabsichtige, den Bescheid vom 27. März 2008 (richtig: 26. Februar 2008) zurückzunehmen und ab 1. Februar 2008 einen Bescheid über die weitere Versicherungspflicht zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien hierfür erfüllt, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei.
Nach Auskünften zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und Beratung über die Höhe der zu erwartenden Rente machte der Kläger geltend, bei dem Antrag auf freiwillige Versicherung vom 14. April 2004 sei er von der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes L. falsch beraten und auch nicht über die Konsequenzen seines Antrags und die ihm innewohnende Unwiderruflichkeit aufgeklärt worden. Die Sachbearbeiterin habe behauptet, der Antrag müsse zwingend unterzeichnet werden und sei vor allem wichtig, weil er dann ein wesentlich höheres Überbrückungsgeld erhalte. Er habe den Antrag daraufhin unterzeichnet, sei aber "niemals über dessen strikte Unwiderruflichkeit unterrichtet" worden. Bei entsprechender Information hätte er einen derartigen "Vertrag" niemals unterzeichnet. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass der Antrag seit 1. Februar 2007 keine Gültigkeit mehr besitze, da er seitdem Miteigentümer einer GmbH und einer GmbH & Co. KG und damit Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter sei. Die frühere Tätigkeit habe mit dem Geschäftsweg beider Gesellschaften nur noch am Rande zu tun.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit am 5. Januar 2010 mit, der Kläger sei dort im Jahr 2004 nicht fehlerhaft beraten worden. Im Rahmen des Antrags auf Übergangsgeld werde darauf hingewiesen, dass ab dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit L. keine Sozialversicherung mehr bestehe. Bezüglich der Weiterversicherung in der Sozialversicherung werde an die jeweiligen Träger verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 26. Februar 2008 deshalb aufzuheben gewesen sei, weil in diesem fälschlicherweise das Ende der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI festgestellt worden sei. Es sei lediglich die Gesellschaftsform der unternehmerischen Tätigkeit gewechselt worden. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig und aus diesem Grund zu korrigieren. Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X könne der Kläger nicht beanspruchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Mai 2008 über die Korrektur des Bescheids vom 26. Februar 2008 zurück. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 habe gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden können. Er sei rechtswidrig gewesen, da die Antragspflichtversicherung auch ab 1. Februar 2007 weiter bestanden habe. Auch als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG sei der Kläger weiterhin selbstständig gewesen. Er habe über einen Gesellschaftsanteil von mindestens 50% an der GmbH und an der GmbH & Co. KG verfügt und sei damit auch als Geschäftsführer selbstständig gewesen. Damit übe er ununterbrochen eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung hätten deshalb auch für die Zeit nach dem Wechsel der Betriebsform vorgelegen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids vom 26. Februar 2008 berufen. Durch den Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 sei ihm bekannt gewesen, dass die Versicherungspflicht unwiderruflich sei und nur bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ende. Der Kläger selbst sehe sich gemäß seinen Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als Selbstständiger. Im am 10. März 2008 ausgefüllten Fragebogen sehe er sich selbst auch als Unternehmer und nicht als abhängig Beschäftigter. Mithin habe er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Damit seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 erfüllt. Eine subjektive Schutzwürdigkeit bestehe nicht. Die objektive Schutzwürdigkeit, z.B. Verbrauch von Leistungen bzw. Vermögensdispositionen, werde nur entscheidungserheblich, soweit nicht schon aus subjektiven Gründen eine Schutzwürdigkeit entfalle. Unter Berücksichtigung aller Umstände führe die Ausübung des Ermessens auch nicht dazu, dass auf eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids zu verzichten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 3. Mai 2012 hat der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Kläger gegen den ihm persönlich am 30. März 2012 übersandten Widerspruchsbescheid durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die nach dem 26. Februar 2008 ergangenen Bescheide seien widersprüchlich, soweit ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht abgelehnt werde, sei hierüber bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2008 entschieden und die Versicherungspflicht auf Antrag bestandskräftig aufgehoben worden. Schließlich hänge dann noch - ohne Begründung - der Satz in der Luft, der Bescheid vom 26. Februar 2008 werde aufgehoben. Der Bescheid vom 5. Mai 2008 sei in sich widersprüchlich und enthalte im Grunde genommen mehrere Bescheide, aber keine ausreichende Begründung. Er sei zu unbestimmt. Schließlich sei über den Widerspruch auch vier Jahre lang nicht entschieden worden. Soweit im Widerspruchsbescheid schließlich ein Vertrauensschutz verneint werde, sei dem entgegenzuhalten, dass er davon ausgegangen sei, dass die zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten seine Angaben zutreffend berücksichtigt und ihn von der Versicherungspflicht befreit hätten. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, weil er weder die Rechtswidrigkeit gekannt habe, noch sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt und sei davon ausgegangen, dass sein Antrag mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet worden sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Sollten seine Angaben im Antrag vom 4. Februar 2008 missverständlich gewesen sein, hätte die Sachbearbeitung dies aufklären müssen. Auch habe er das persönlich ausgeübte Gewerbe tatsächlich abgemeldet, dieses sei dann nicht mehr von ihm persönlich, sondern von der juristischen Person GmbH ausgeübt worden. Grobe Fahrlässigkeit könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil sein zugezogene Steuerberater geäußert habe, es gebe jetzt eine Möglichkeit, aus der Pflichtversicherung bei der Beklagten auszuscheiden, da er ja jetzt als Geschäftsführer tätig sei. Damals sei er "bis über beide Ohren mit Arbeit beschäftigt" gewesen. Es sei auch noch ein Umzug "und Ähnliches" hinzugekommen, weswegen er den Rat des Steuerberaters aufgegriffen und den Antrag gestellt habe. Er habe nicht erkennen können, ob der Bescheid richtig oder falsch gewesen sei. Insofern habe er sich der Hilfe seines Steuerberaters bedient und sei dessen Rat gefolgt.
Mit Urteil vom 31. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seien rechtmäßig. Die Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2008 sei zu Recht erfolgt. Die Beklagte sei nach § 45 SGB X befugt gewesen, den Bescheid vom 26. Februar 2008 aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe sei die Zielrichtung der Bescheide klar und das Ergebnis, nämlich den Fortbestand der Antragspflichtversicherung auch für die Zeit ab 1. Februar 2007, noch hinreichend deutlich umrissen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X lägen vor. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 sei rechtswidrig, weil die Antragspflichtversicherung entgegen den Feststellungen dieses Bescheids nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 geendet habe. Der Kläger sei weiter versicherungspflichtig. Er habe die selbstständige Tätigkeit, wenn auch in geänderter Rechtsform, weiter ausgeübt. Der Wechsel der Art der selbstständigen Tätigkeit sei für die Antragspflichtversicherung ohne Belang (R., LPK-SGBVI, § 419). Der Kläger habe auch in der GmbH & Co.KG eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, was sich daraus ergebe, dass er sowohl Gesellschafter der GmbH als auch Gesellschafter der KG sei und dabei jeweils 50% der Gesellschaftsanteile halte. Er verfüge über eine Sperrminorität, was seine Tätigkeit als Geschäftsführer als selbstständige Tätigkeit qualifiziere. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids die Vergangenheit sei auch nicht aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe mitgeteilt, er habe seine selbstständige Tätigkeit beendet und hierzu eine Gewerbeabmeldung vorgelegt. Diese Mitteilung sei unvollständig gewesen, da er nicht darauf hingewiesen habe, dass er ab 1. Februar 2007 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit demselben Geschäftsgegenstand weiter tätig gewesen sei. Die Gewerbeabmeldung bestätige insoweit lediglich eine Verlegung des Sitzes des Gewerbes. Auch hierauf habe der Kläger nicht hingewiesen. Es möge zutreffen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Angaben vorschnell und ohne weitergehende Prüfung die vom Kläger beantragte Feststellung getroffen habe, doch führe auch ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten nicht dazu, dass sich der Kläger nun deshalb auf Vertrauensschutzgründe berufen könne. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen auch sachgerecht ausgeübt und die Gründe im Widerspruchsbescheid dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 17. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 2014 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe der Beklagten am 4. Februar 2008 mitgeteilt, dass er ab 1. Februar 2007 als angestellter Geschäftsführer tätig sei und seine selbstständige Tätigkeit abgemeldet habe, worauf die Beklagte festgestellt habe, dass die Antragspflichtversicherung als Selbstständiger am 31. Januar 2007 geendet habe, da durch die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorlägen. Der Bescheid vom 5. Mai 2008 sei unlogisch, nicht nachvollziehbar und enthalte keine überzeugende Begründung. Soweit im weiteren Bescheid vom 5. Mai 2008 ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids auf Versicherungspflicht abgelehnt werde und auf § 44 SGB X verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, welchen Bescheid sie habe zurücknehmen wollen. Beide Bescheide litten unter schweren Mängeln und seien deshalb nichtig oder zumindest rechtswidrig. Im Widerspruchsbescheid sei nicht ausgeführt, welcher Bescheid vom 5. Mai 2008 gemeint sei. Soweit im Widerspruchsbescheid Vertrauensschutz verneint werde mit der Begründung, ihm sei der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 bekannt gewesen, sei dies lebensfremd. Wer im Jahr 2007 beantrage, aus der Pflichtversicherung entpflichtet zu werden, habe den Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 nicht im Kopf. Grob fahrlässige Unkenntnis habe deshalb nicht vorgelegen. Er habe Veränderungen in seinem beruflichen Leben mitgeteilt und gebeten, entpflichtet zu werden. Dem sei die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 nachgekommen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass er die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit das SG davon ausgehe, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, indem er mitgeteilt habe, er habe seine selbstständige Tätigkeit beendet und hierzu eine Gewerbeabmeldung vorgelegt habe, stelle diese Argumentation den Untersuchungsgrundsatz auf den Kopf. Pflicht der Beklagten wäre es gewesen, nachzufragen, welche Stellung er in der GmbH & Co. KG gehabt habe und Ähnliches mehr. Als Bürger wisse er hiervon in der Regel nichts. Die Beklagte dürfe, wie der Fall zeige, fast jeden Fehler machen, ohne dass dies Konsequenzen habe, ihm aber werde vorgehalten, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige und unvollständige Angaben gemacht zu haben. Schließlich habe die Beklagte auch für die Widerspruchsentscheidung vier Jahre benötigt. Bei Ausübung des Ermessens hätte von einer Bescheidkorrektur abgesehen werden müssen. Soweit ihm die Beklagte auch vorhalte, wenn ihm der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 nicht bekannt gewesen sei, hätte er am 5. Februar 2008 nicht einen entsprechenden Antrag gestellt, sei weder logisch noch zwingend. Er habe den Antrag auf Hinweis seines Steuerberaters, er sei nicht mehr rentenversicherungspflichtig, gestellt. Zuvor habe er keine Ahnung gehabt, dass so etwas möglich sei, bis er es von seinem Steuerberater erfahren habe. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne nicht daraus abgeleitet werden, wenn er auf den Rat seines Steuerberaters vertraut habe. Auf Grund des Bescheids vom 26. Februar 2008 habe er insofern Vermögensdispositionen getroffen, als er sich entschieden habe, das an der Rentenversicherung gesparte Geld dafür einzusetzen, die Hypothek auf sein Wohnhaus zu reduzieren und insofern im Juni 50.000,00 EUR zurückgezahlt habe. Mithin habe er im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 Dispositionen getroffen. Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Sachbearbeiterin am 15. April 2008 vermerkt habe, bei genauer Betrachtung der Gewerbeabmeldung ergebe sich, dass lediglich der Meldebezirk verlegt worden sei und eine Änderung der Rechtsform, wobei die ausgeübte Tätigkeit dieselbe geblieben sei, weswegen die Antragspflichtversicherung nicht geendet habe. Die Sachbearbeiterin habe Rücksprache erwünscht, da sie unsicher gewesen sei. Wenn sich die Fachkräfte der Beklagten unsicher gewesen seien, könne ihm Vertrauensschutz nicht versagt werden. Der Kläger hat u.a. die Gesellschaftsverträge der GmbH und der GmbH & Co. KG sowie eine Aufteilung der Zuständigkeiten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2014 sowie die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergebe sich, dass dieser weiterhin selbstständig tätig gewesen sei. Somit habe Versicherungspflicht auch über den 1. Februar 2007 hinaus weiter bestanden. Die Antragspflichtversicherung ende erst, wenn die selbstständige Tätigkeit beendet werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Änderung lediglich der Rechtsform, in der der Selbstständige tätig sei, sei ohne Belang. Auch wenn sie bei der Entscheidung vom 26. Februar 2008 ohne weitere Ermittlungen dem Antrag entsprochen habe, schließe dies keine Bescheidrücknahme aus. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 sei mit Bescheid vom 5. Mai 2008 aufgehoben worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei eine Anhörung nachgeholt worden. Wenn dem Kläger der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 zu den Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungspflicht bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit nicht bekannt gewesen wäre, hätte er am 5. Februar 2008 nicht einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen sei der Kläger selbst weiterhin vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat zu Recht und berechtigt den Bescheid vom 26. Februar 2008, mit dem sie das Ende der Antragspflichtversicherung festgestellt hatte, aufgehoben.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 26. Februar 2008 ist § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X), wobei dies nicht gilt, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. Nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs.4 Satz 1 SGB X). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsache tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). § 44 Abs. 3 gilt gemäß § 45 Abs.5 SGB X entsprechend.
Gemessen daran war die Beklagte befugt, den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückzunehmen. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 war rechtswidrig, da der Kläger über den 31. Januar 2007 hinaus weiterhin der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI unterlag. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen. Die Versicherungspflicht endet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, z.B. auch bei Entstehen einer gesetzlichen Versicherungspflicht. Eine frühere Beendigung ist nicht möglich. Der Kläger war auf Grund seines Antrags vom 20. April 2004 gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI versicherungspflichtig als selbstständig Tätiger. Dies hat die BfA mit Bescheid vom 24. Mai 2004 auch bindend festgestellt. Der Kläger hat seine bis dahin ausgeübte selbstständige Tätigkeit, die er bei der Stadt M. entsprechend als Gewerbe angemeldet hatte ("Personalvermittlung und alle damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte" [Gewerbeanmeldung bei der Stadt M. am 26. März 2004] bzw. Personalvermittlung, Vermittlung von Arbeitnehmern an ihn beauftragende Unternehmen in Festeinstellung [Antrag vom 14. April 2004, eingegangen am 20. April 2004, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte]) auch über den 31. Januar 2007 hinaus, wenn auch in anderer Rechtsform selbstständig weiter ausgeübt. Er hat sie nicht vollständig aufgegeben. Die Änderung der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, hier ab 1. Februar 2007 in Form einer GmbH & Co. KG, führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht (vgl. hierzu u.a. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. September 2002, L 5 RJ 605/01, und Landessoziaalgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2003, L 3 RJ 10/02, jeweils in juris und Fichte in Hauck/Noftz Kommentar zum SGB VI, § 4, Rdnrn.55ff sowie Knorr in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VI, § 4, Rdnrn. 133 ff). Die Versicherungspflicht des Klägers endete somit auch nicht durch Änderung der Rechtsform, in der der Kläger seine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Unabhängig davon, dass er eine erste Änderung, als er seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer GbR fortsetzte, nicht mitgeteilt hat, führt hier auch die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH zum Wegfall der Versicherungspflicht. Es handelt sich hierbei weiterhin und unverändert um eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, die auch die früheren Geschäftsfelder weiterhin beinhaltet (unabhängig, ob es hierauf ankommt oder ob allein die Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, ausreicht). Der Kläger geriert sich im Übrigen auch nicht als weisungsunterworfener Angestellter, sondern als selbstständiger Unternehmer, worauf er mehrfach hingewiesen hat. Auf Grund dessen unterlag der Kläger im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit weiterhin der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Soweit die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 26. Februar 2008 festgestellt hat, war dieser Bescheid deshalb rechtswidrig.
Gemessen an den oben zitierten Bestimmungen hat die Beklagte auch ohne Verletzung der Rechte des Klägers den Bescheid vom 26. Februar 2008 durch die Entscheidungen vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X insofern erfüllt sind.
Zunächst stellt der Senat hierzu fest, dass die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 hinreichend bestimmt und begründet sind. Den Entscheidungen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückgenommen wurde und der Kläger auch über den 31. Januar 2007 hinaus der Antragspflichtversicherung als Selbstständiger unterliegt.
Bei dem Bescheid vom 26. Februar 2008 handelt es sich - wie dargelegt - um einen rechtswidrigen, dem Antrag des Klägers vom 4. Februar 2008 stattgebenden und insofern begünstigenden Verwaltungsakt.
Auf einer Rücknahme des Verwaltungsaktes entgegenstehende Vertrauensschutzgründe im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X kann sich der Kläger nicht berufen.
Zum einen kann Vertrauensschutz nicht erfolgreich auf § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X gestützt werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er habe im Vertrauen darauf, nicht mehr der Versicherungspflicht zu unterliegen, Vermögensdispositionen insofern getroffen, als er eine auf sein Haus aufgenommene Verbindlichkeit teilweise zurückgezahlt habe, kann er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, da ihm bereits mit Schreiben vom 27. März 2008 mitgeteilt wurde, dass seine Versicherungspflicht noch geprüft werde, und ihm auch spätestens mit dem Bescheid vom 5. Mai 2008 bekannt war, dass die Beklagte den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurücknehmen würde, während die teilweise Rückführung der Hypothek bzw. Tilgung vom Verbindlichkeiten erst Mitte Juni 2008 erfolgt ist. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn ein Vertrauensschutz ist hier nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Zum einen beruhte der Verwaltungsakt vom 26. Februar 2008 auf der unvollständigen und letztlich unzutreffenden Angabe bezgl. einer Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, indem der Kläger angegeben hat, er habe seine selbstständige Tätigkeit "abgemeldet" und sei seit 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig. Dies ist insofern unvollständig, als er - soweit relevant - nur die Rechtsform, in der die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, geändert hat, tatsächlich aber seine selbstständige Tätigkeit fortgeführt hat. Die Angabe, er sei seit 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig, erweckte im Übrigen neben dem Eindruck der vollständigen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit auch den, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Insofern hat er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht, denn aus dem Bescheid vom 24. Mai 2004 ist klar ersichtlich, dass erst nach Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die unwiderrufliche Versicherungspflicht entfällt. Wie seinem Schreiben vom 7. Januar 2005 zu entnehmen, war ihm auch klar, dass er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlag und diese somit Voraussetzung für die Versicherungspflicht war. Nachdem er offensichtlich von seinem Steuerberater - wenn auch nicht zutreffend - beraten wurde und er aufgrund dieser Beratung den Antrag auf Aufhebung der Versicherungspflicht stellte, hat er sich offensichtlich auch Gedanken über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Versicherungspflicht oder deren Wegfall gemacht. Angesichts dessen ist die hier gebotene und erforderliche Sorgfalt auch in besonders schwerem Maß verletzt, wenn er sich nicht unter Offenlegung aller Tatsachen gegenüber der Beklagten erklärt hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass diese gehalten gewesen wäre, bei Unklarheiten vor einer Entscheidung weitere Unterlagen anzufordern.
Im Übrigen geht der Senat auch davon aus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen und der Kläger zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte. Auf Grund des Bescheids vom 24. Mai 2004 musste dem Kläger klar sein, dass nur bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die unwiderrufliche Versicherungspflicht entfällt. Aus den Hinweisen im Bescheid ergibt sich, dass nur bei Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VI, nämlich die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit, die Versicherungspflicht endet, mithin wenn die selbstständige Tätigkeit ganz aufgegeben wird und ansonsten unwiderruflich fortbesteht und ein Verzicht nicht möglich ist. Dass der Kläger Kenntnis hatte, dass die Versicherungspflicht an die selbstständige Tätigkeit (als Voraussetzung) geknüpft ist, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 7. Januar 2005 an die Beklagte, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er als selbstständig Tätiger versicherungspflichtig sei. Da er weiterhin die selbstständige Tätigkeit, wenn auch als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und einer GmbH & Co. KG die Tätigkeit als Selbstständiger fortführte, wobei er sich selbst als Selbstständiger (vgl. Angaben im Vordruck VO20 vom 10. März 2008) und nicht als abhängig Beschäftigter sah (vgl. Widerspruchsschreiben vom 12. Mai 2008), hätte ihm bei gehöriger Überlegung, gegebenenfalls auch unter Zuziehung eines in Angelegenheiten der Rentenversicherung Fachkundigen, nicht allein eines Steuerberaters, bewusst sein müssen, dass der Bescheid fehlerhaft war. Soweit er nach seinen Angaben darauf vertraute, dass ihn sein Steuerberater zutreffend informierte, ist es grob fahrlässig, wenn er insofern keinen in Angelegenheiten der Rentenversicherung Fachkundigen hinzugezogen hat oder sich - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - von der Beklagten unter Offenlegung aller Tatsachen in einer ihrer Beratungsstellen hätte beraten lassen. Insofern kann er sich, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, nicht darauf zurückziehen, er habe sich auf die Angaben seines Steuerberaters verlassen.
Die Beklagte hat auch die Fristen für die Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 eingehalten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Nachdem diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 vorliegen, hat die Beklagte auch unter Ausübung ihres Ermessens in nicht zu beanstandender Weise dahingehend entschieden, dass der Bescheid für die Zukunft und auch die Vergangenheit zurückgenommen wird. Das Interesse an der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegt hier gegenüber dem Interesse des Klägers an der (dauerhaften) Perpetuierung eines gesetzeswidrigen Zustandes. Hierbei hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ihre Ermessenserwägungen und das Ergebnis der Ermessensabwägung dargelegt und den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückgenommen. Auch unter Mitberücksichtigung dessen, dass die Beklagte hätte nachfragen können, wenn Ungereimtheiten bestehen, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend dazu, dass von einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzusehen gewesen wäre. Die Zweifel von Seiten der Verwaltung sind im Übrigen erst danach aufgekommen, nachdem der Kläger unter dem 10. März 2008, eingegangen am 19. März 2008 nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und zu seiner Beteiligung an den Gesellschaften gemacht hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung eines Bescheids, mit welchem festgestellt worden war, dass er mit Ablauf des 31. Januar 2007 als Selbstständiger nicht mehr versicherungspflichtig sei.
Der 1960 geborene Kläger, der bis Januar 2004 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dann arbeitslos war, nahm zum 1. April 2004 eine selbstständige Tätigkeit auf, meldete am 26. März 2004 bei der Stadt M. ein entsprechendes Gewerbe an ("Personalvermittlung Dr. Sch., ausgeübte Tätigkeit: "Personalvermittlung und alle damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte") und beantragte bezüglich dieser Tätigkeit (eigene Angaben: "Personalvermittlung. Ich vermittle Arbeitnehmer an mich beauftragende Unternehmen in Festeinstellung") mit Datum vom 14. April 2004, eingegangen am 20. April 2004, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) die Zulassung zur Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung auf Antrag als selbstständig Tätiger. Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 entsprach die BfA diesem Antrag und stellte die Versicherungspflicht als Selbstständiger auf Antrag nach § 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 21. April 2004 fest. Weiter wies sie in dem Bescheid darauf hin, dass die Versicherungspflicht unwiderruflich sei und ein Verzicht, also ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht möglich sei. Die Versicherungspflicht ende mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfielen. Es werde deshalb gebeten, die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Beigefügt war eine Beitragsrechnung mit Festsetzung der Beiträge, die in der Folge vom angegebenen Konto des Klägers abgebucht wurden. In einem Schreiben vom 7. Januar 2005 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens wies der Kläger darauf hin, dass er seit 21. April 2004 als selbstständig Tätiger nach "§ 4 Abs. 2 SGB" versicherungspflichtig sei.
Der Kläger gründete mit M. E. (M.E.) die Dr. Sch.+ E. Verwaltungs-GmbH (Gegenstand des Unternehmens: Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung sowie alle hierzu gehörenden Rechtsgeschäfte [§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages]) sowie mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2006 ebenfalls mit M.E. und der GmbH als Komplementärin die Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG (Gegenstand des Unternehmens: Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung sowie alle hierzu gehörenden Rechtsgeschäfte [§ 2 Nr.1 des Gesellschaftsvertrages]). Beide Gesellschafter leisteten auf das Stammkapital der GmbH jeweils die hälftige Stammeinlage bzw. als Komplementäre die Hälfte der Hafteinlage. In beiden Gesellschaften war der Kläger von § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer. Nach seinen Angaben war der Kläger allein zuständiger Geschäftsführer Vertrieb, kaufmännische Leitung und Controlling und hatte bei Personaleinstellungen und -entlassungen das letzte Wort, was ihm ein Übergewicht an Vertretungsmacht bezüglich aller Mitarbeiter und Angestellten und auch aller kaufmännischen Belange der Unternehmen von mehr als 50% gesichert habe.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008, eingegangen am 5. Februar 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit dem 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig. Seine selbstständige Tätigkeit habe er abgemeldet. Er bitte um Herabsetzung seiner Beiträge ab 1. Februar 2007 zur Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf den monatlichen Mindestbeitrag. Hierzu legte er seine Anzeige einer Gewerbeabmeldung bei der Stadt F. vom 12. März 2007 bezogen auf eine GbR "R. Sch., M. E." vor (Datum der Betriebsaufgabe: 31. Januar 2007, die Abmeldung werde erstattet für eine Hauptniederlassung wegen Verlegung in einen anderen Meldebezirk).
Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 das Ende der Antragspflichtversicherung mit Ablauf des 31. Januar 2007 fest, da durch die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorlägen.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Versicherungspflicht unterlag, gab der Kläger im Fragebogen der Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger unter dem 10. März 2008 unter Ziff. 2 und 3 (Angaben zur selbstständigen Tätigkeit und weitere Angaben zur ausgeübten Tätigkeit) an, er sei geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Sch. + E. GmbH sowie Kommanditist der Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG und Geschäftsführer beider Gesellschaften, an denen er jeweils zu 50% beteiligt sei. Er sei Unternehmer und handle als Unternehmer.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 wies die Beklagte darauf hin, dass sie prüfe, ob der Kläger der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 entschied die Beklagte, dem "Antrag vom 05.02.2008 auf Rücknahme des Bescheides auf Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI" könne nicht entsprochen werden. Die Antragspflichtversicherung ende ohne Weiteres mit dem Tag, an dem die selbständige Tätigkeit ende. Eine Beendigung der Antragspflichtversicherung aus sonstigen Gründen sei nicht möglich. Aus der eingesandten Gewerbeabmeldung ergebe sich lediglich eine Verlegung des Meldebezirks. Außerdem habe nur eine Änderung der Rechtsform der Firma stattgefunden, von einer GbR in eine GmbH, wobei die ausgeübte Tätigkeit dieselbe bleibe. Es verbleibe weiterhin bei der Versicherungspflicht auf Antrag, da die selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben worden sei. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 werde aufgehoben und der (weitere) Bescheid über die Versicherungspflicht auf Antrag ab 1. Februar 2007 sei Bestandteil dieses Bescheides. Zugleich erließ die Beklagte den weiteren Bescheid vom 5. Mai 2008, mit welchem sie die Versicherungspflicht ab 1. Februar 2007 als Selbstständiger feststellte und die &61506;eiträge festsetzte.
Mit seinem Widerspruch vom 12. Mai 2008, eingegangen am 16. Mai 2008, machte der Kläger geltend, er fordere zur "uneingeschränkten Aufrechterhaltung des bereits rechtskräftigen Bescheids" vom 26. Mai 2008 auf. Er übe seit 31. Januar 2007 "keinerlei selbstständige Tätigkeit mehr aus". Die GbR-Abmeldung sei fälschlich als Hauptsitzverlegung dokumentiert worden, doch sei seine GbR definitiv zum 31. Januar 2007 erloschen. Seit 1. Februar 2007 sei er ausschließlich Geschäftsführer einer GmbH und der durch diese geführte GmbH & Co. KG. Seine Einkünfte beziehe er aus Gewerbebetrieb ("Mitunternehmerschaft gem. § 15 EStG"). Des Weiteren wolle er ab 1. Februar 2007 freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung entrichten. Hierzu legte er seine Anzeige einer Gewerbeabmeldung bei der Stadt Stuttgart mit Datum 25. Juni 2008 vor (Abmeldung der GbR wegen Änderung der Rechtsform, künftig Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG; Betriebsaufgabe 31. Januar 2007).
Mit Schreiben vom 4. August 2008 wies die Beklagte darauf hin, dass auch aus der Gewerbeabmeldungsbescheinigung vom 25. Juni 2008 sich lediglich ein Wechsel der Rechtsform ergebe und ein Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zum Ende der Rentenversicherungspflicht führe, wobei die Rentenversicherungspflicht nicht tätigkeitsbezogen sei, sondern für alle selbstständigen Tätigkeiten gelte. Ein Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit führe nicht zum Ende der Rentenversicherungspflicht, deren Beendigung daher nicht erfolgen könne. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 führte die Beklagte eine Anhörung durch. Die Prüfung des Bescheids über die Aufhebung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI habe ergeben, dass seine Aufhebung nicht durchzuführen sei. Bei selbstständig Tätigen ende die Versicherungspflicht mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, ein Wechsel der Tätigkeit bzw. Wechsel der Gesellschaftsform führe grundsätzlich nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht. Man beabsichtige, den Bescheid vom 27. März 2008 (richtig: 26. Februar 2008) zurückzunehmen und ab 1. Februar 2008 einen Bescheid über die weitere Versicherungspflicht zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien hierfür erfüllt, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei.
Nach Auskünften zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und Beratung über die Höhe der zu erwartenden Rente machte der Kläger geltend, bei dem Antrag auf freiwillige Versicherung vom 14. April 2004 sei er von der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes L. falsch beraten und auch nicht über die Konsequenzen seines Antrags und die ihm innewohnende Unwiderruflichkeit aufgeklärt worden. Die Sachbearbeiterin habe behauptet, der Antrag müsse zwingend unterzeichnet werden und sei vor allem wichtig, weil er dann ein wesentlich höheres Überbrückungsgeld erhalte. Er habe den Antrag daraufhin unterzeichnet, sei aber "niemals über dessen strikte Unwiderruflichkeit unterrichtet" worden. Bei entsprechender Information hätte er einen derartigen "Vertrag" niemals unterzeichnet. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass der Antrag seit 1. Februar 2007 keine Gültigkeit mehr besitze, da er seitdem Miteigentümer einer GmbH und einer GmbH & Co. KG und damit Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter sei. Die frühere Tätigkeit habe mit dem Geschäftsweg beider Gesellschaften nur noch am Rande zu tun.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit am 5. Januar 2010 mit, der Kläger sei dort im Jahr 2004 nicht fehlerhaft beraten worden. Im Rahmen des Antrags auf Übergangsgeld werde darauf hingewiesen, dass ab dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit L. keine Sozialversicherung mehr bestehe. Bezüglich der Weiterversicherung in der Sozialversicherung werde an die jeweiligen Träger verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 26. Februar 2008 deshalb aufzuheben gewesen sei, weil in diesem fälschlicherweise das Ende der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI festgestellt worden sei. Es sei lediglich die Gesellschaftsform der unternehmerischen Tätigkeit gewechselt worden. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig und aus diesem Grund zu korrigieren. Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X könne der Kläger nicht beanspruchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Mai 2008 über die Korrektur des Bescheids vom 26. Februar 2008 zurück. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 habe gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden können. Er sei rechtswidrig gewesen, da die Antragspflichtversicherung auch ab 1. Februar 2007 weiter bestanden habe. Auch als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Dr. Sch. + E. GmbH & Co. KG sei der Kläger weiterhin selbstständig gewesen. Er habe über einen Gesellschaftsanteil von mindestens 50% an der GmbH und an der GmbH & Co. KG verfügt und sei damit auch als Geschäftsführer selbstständig gewesen. Damit übe er ununterbrochen eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung hätten deshalb auch für die Zeit nach dem Wechsel der Betriebsform vorgelegen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids vom 26. Februar 2008 berufen. Durch den Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 sei ihm bekannt gewesen, dass die Versicherungspflicht unwiderruflich sei und nur bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ende. Der Kläger selbst sehe sich gemäß seinen Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als Selbstständiger. Im am 10. März 2008 ausgefüllten Fragebogen sehe er sich selbst auch als Unternehmer und nicht als abhängig Beschäftigter. Mithin habe er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Damit seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 erfüllt. Eine subjektive Schutzwürdigkeit bestehe nicht. Die objektive Schutzwürdigkeit, z.B. Verbrauch von Leistungen bzw. Vermögensdispositionen, werde nur entscheidungserheblich, soweit nicht schon aus subjektiven Gründen eine Schutzwürdigkeit entfalle. Unter Berücksichtigung aller Umstände führe die Ausübung des Ermessens auch nicht dazu, dass auf eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids zu verzichten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 3. Mai 2012 hat der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Kläger gegen den ihm persönlich am 30. März 2012 übersandten Widerspruchsbescheid durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die nach dem 26. Februar 2008 ergangenen Bescheide seien widersprüchlich, soweit ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht abgelehnt werde, sei hierüber bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2008 entschieden und die Versicherungspflicht auf Antrag bestandskräftig aufgehoben worden. Schließlich hänge dann noch - ohne Begründung - der Satz in der Luft, der Bescheid vom 26. Februar 2008 werde aufgehoben. Der Bescheid vom 5. Mai 2008 sei in sich widersprüchlich und enthalte im Grunde genommen mehrere Bescheide, aber keine ausreichende Begründung. Er sei zu unbestimmt. Schließlich sei über den Widerspruch auch vier Jahre lang nicht entschieden worden. Soweit im Widerspruchsbescheid schließlich ein Vertrauensschutz verneint werde, sei dem entgegenzuhalten, dass er davon ausgegangen sei, dass die zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten seine Angaben zutreffend berücksichtigt und ihn von der Versicherungspflicht befreit hätten. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, weil er weder die Rechtswidrigkeit gekannt habe, noch sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt und sei davon ausgegangen, dass sein Antrag mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet worden sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Sollten seine Angaben im Antrag vom 4. Februar 2008 missverständlich gewesen sein, hätte die Sachbearbeitung dies aufklären müssen. Auch habe er das persönlich ausgeübte Gewerbe tatsächlich abgemeldet, dieses sei dann nicht mehr von ihm persönlich, sondern von der juristischen Person GmbH ausgeübt worden. Grobe Fahrlässigkeit könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil sein zugezogene Steuerberater geäußert habe, es gebe jetzt eine Möglichkeit, aus der Pflichtversicherung bei der Beklagten auszuscheiden, da er ja jetzt als Geschäftsführer tätig sei. Damals sei er "bis über beide Ohren mit Arbeit beschäftigt" gewesen. Es sei auch noch ein Umzug "und Ähnliches" hinzugekommen, weswegen er den Rat des Steuerberaters aufgegriffen und den Antrag gestellt habe. Er habe nicht erkennen können, ob der Bescheid richtig oder falsch gewesen sei. Insofern habe er sich der Hilfe seines Steuerberaters bedient und sei dessen Rat gefolgt.
Mit Urteil vom 31. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seien rechtmäßig. Die Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2008 sei zu Recht erfolgt. Die Beklagte sei nach § 45 SGB X befugt gewesen, den Bescheid vom 26. Februar 2008 aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe sei die Zielrichtung der Bescheide klar und das Ergebnis, nämlich den Fortbestand der Antragspflichtversicherung auch für die Zeit ab 1. Februar 2007, noch hinreichend deutlich umrissen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X lägen vor. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 sei rechtswidrig, weil die Antragspflichtversicherung entgegen den Feststellungen dieses Bescheids nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 geendet habe. Der Kläger sei weiter versicherungspflichtig. Er habe die selbstständige Tätigkeit, wenn auch in geänderter Rechtsform, weiter ausgeübt. Der Wechsel der Art der selbstständigen Tätigkeit sei für die Antragspflichtversicherung ohne Belang (R., LPK-SGBVI, § 419). Der Kläger habe auch in der GmbH & Co.KG eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, was sich daraus ergebe, dass er sowohl Gesellschafter der GmbH als auch Gesellschafter der KG sei und dabei jeweils 50% der Gesellschaftsanteile halte. Er verfüge über eine Sperrminorität, was seine Tätigkeit als Geschäftsführer als selbstständige Tätigkeit qualifiziere. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids die Vergangenheit sei auch nicht aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe mitgeteilt, er habe seine selbstständige Tätigkeit beendet und hierzu eine Gewerbeabmeldung vorgelegt. Diese Mitteilung sei unvollständig gewesen, da er nicht darauf hingewiesen habe, dass er ab 1. Februar 2007 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit demselben Geschäftsgegenstand weiter tätig gewesen sei. Die Gewerbeabmeldung bestätige insoweit lediglich eine Verlegung des Sitzes des Gewerbes. Auch hierauf habe der Kläger nicht hingewiesen. Es möge zutreffen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Angaben vorschnell und ohne weitergehende Prüfung die vom Kläger beantragte Feststellung getroffen habe, doch führe auch ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten nicht dazu, dass sich der Kläger nun deshalb auf Vertrauensschutzgründe berufen könne. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen auch sachgerecht ausgeübt und die Gründe im Widerspruchsbescheid dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 17. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 2014 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe der Beklagten am 4. Februar 2008 mitgeteilt, dass er ab 1. Februar 2007 als angestellter Geschäftsführer tätig sei und seine selbstständige Tätigkeit abgemeldet habe, worauf die Beklagte festgestellt habe, dass die Antragspflichtversicherung als Selbstständiger am 31. Januar 2007 geendet habe, da durch die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorlägen. Der Bescheid vom 5. Mai 2008 sei unlogisch, nicht nachvollziehbar und enthalte keine überzeugende Begründung. Soweit im weiteren Bescheid vom 5. Mai 2008 ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids auf Versicherungspflicht abgelehnt werde und auf § 44 SGB X verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, welchen Bescheid sie habe zurücknehmen wollen. Beide Bescheide litten unter schweren Mängeln und seien deshalb nichtig oder zumindest rechtswidrig. Im Widerspruchsbescheid sei nicht ausgeführt, welcher Bescheid vom 5. Mai 2008 gemeint sei. Soweit im Widerspruchsbescheid Vertrauensschutz verneint werde mit der Begründung, ihm sei der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 bekannt gewesen, sei dies lebensfremd. Wer im Jahr 2007 beantrage, aus der Pflichtversicherung entpflichtet zu werden, habe den Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 nicht im Kopf. Grob fahrlässige Unkenntnis habe deshalb nicht vorgelegen. Er habe Veränderungen in seinem beruflichen Leben mitgeteilt und gebeten, entpflichtet zu werden. Dem sei die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 nachgekommen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass er die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit das SG davon ausgehe, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, indem er mitgeteilt habe, er habe seine selbstständige Tätigkeit beendet und hierzu eine Gewerbeabmeldung vorgelegt habe, stelle diese Argumentation den Untersuchungsgrundsatz auf den Kopf. Pflicht der Beklagten wäre es gewesen, nachzufragen, welche Stellung er in der GmbH & Co. KG gehabt habe und Ähnliches mehr. Als Bürger wisse er hiervon in der Regel nichts. Die Beklagte dürfe, wie der Fall zeige, fast jeden Fehler machen, ohne dass dies Konsequenzen habe, ihm aber werde vorgehalten, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige und unvollständige Angaben gemacht zu haben. Schließlich habe die Beklagte auch für die Widerspruchsentscheidung vier Jahre benötigt. Bei Ausübung des Ermessens hätte von einer Bescheidkorrektur abgesehen werden müssen. Soweit ihm die Beklagte auch vorhalte, wenn ihm der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 nicht bekannt gewesen sei, hätte er am 5. Februar 2008 nicht einen entsprechenden Antrag gestellt, sei weder logisch noch zwingend. Er habe den Antrag auf Hinweis seines Steuerberaters, er sei nicht mehr rentenversicherungspflichtig, gestellt. Zuvor habe er keine Ahnung gehabt, dass so etwas möglich sei, bis er es von seinem Steuerberater erfahren habe. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne nicht daraus abgeleitet werden, wenn er auf den Rat seines Steuerberaters vertraut habe. Auf Grund des Bescheids vom 26. Februar 2008 habe er insofern Vermögensdispositionen getroffen, als er sich entschieden habe, das an der Rentenversicherung gesparte Geld dafür einzusetzen, die Hypothek auf sein Wohnhaus zu reduzieren und insofern im Juni 50.000,00 EUR zurückgezahlt habe. Mithin habe er im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 Dispositionen getroffen. Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Sachbearbeiterin am 15. April 2008 vermerkt habe, bei genauer Betrachtung der Gewerbeabmeldung ergebe sich, dass lediglich der Meldebezirk verlegt worden sei und eine Änderung der Rechtsform, wobei die ausgeübte Tätigkeit dieselbe geblieben sei, weswegen die Antragspflichtversicherung nicht geendet habe. Die Sachbearbeiterin habe Rücksprache erwünscht, da sie unsicher gewesen sei. Wenn sich die Fachkräfte der Beklagten unsicher gewesen seien, könne ihm Vertrauensschutz nicht versagt werden. Der Kläger hat u.a. die Gesellschaftsverträge der GmbH und der GmbH & Co. KG sowie eine Aufteilung der Zuständigkeiten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2014 sowie die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergebe sich, dass dieser weiterhin selbstständig tätig gewesen sei. Somit habe Versicherungspflicht auch über den 1. Februar 2007 hinaus weiter bestanden. Die Antragspflichtversicherung ende erst, wenn die selbstständige Tätigkeit beendet werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Änderung lediglich der Rechtsform, in der der Selbstständige tätig sei, sei ohne Belang. Auch wenn sie bei der Entscheidung vom 26. Februar 2008 ohne weitere Ermittlungen dem Antrag entsprochen habe, schließe dies keine Bescheidrücknahme aus. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 sei mit Bescheid vom 5. Mai 2008 aufgehoben worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei eine Anhörung nachgeholt worden. Wenn dem Kläger der Inhalt des Bescheids vom 24. Mai 2004 zu den Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungspflicht bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit nicht bekannt gewesen wäre, hätte er am 5. Februar 2008 nicht einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen sei der Kläger selbst weiterhin vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat zu Recht und berechtigt den Bescheid vom 26. Februar 2008, mit dem sie das Ende der Antragspflichtversicherung festgestellt hatte, aufgehoben.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 26. Februar 2008 ist § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X), wobei dies nicht gilt, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. Nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs.4 Satz 1 SGB X). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsache tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). § 44 Abs. 3 gilt gemäß § 45 Abs.5 SGB X entsprechend.
Gemessen daran war die Beklagte befugt, den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückzunehmen. Der Bescheid vom 26. Februar 2008 war rechtswidrig, da der Kläger über den 31. Januar 2007 hinaus weiterhin der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI unterlag. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen. Die Versicherungspflicht endet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, z.B. auch bei Entstehen einer gesetzlichen Versicherungspflicht. Eine frühere Beendigung ist nicht möglich. Der Kläger war auf Grund seines Antrags vom 20. April 2004 gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI versicherungspflichtig als selbstständig Tätiger. Dies hat die BfA mit Bescheid vom 24. Mai 2004 auch bindend festgestellt. Der Kläger hat seine bis dahin ausgeübte selbstständige Tätigkeit, die er bei der Stadt M. entsprechend als Gewerbe angemeldet hatte ("Personalvermittlung und alle damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte" [Gewerbeanmeldung bei der Stadt M. am 26. März 2004] bzw. Personalvermittlung, Vermittlung von Arbeitnehmern an ihn beauftragende Unternehmen in Festeinstellung [Antrag vom 14. April 2004, eingegangen am 20. April 2004, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte]) auch über den 31. Januar 2007 hinaus, wenn auch in anderer Rechtsform selbstständig weiter ausgeübt. Er hat sie nicht vollständig aufgegeben. Die Änderung der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, hier ab 1. Februar 2007 in Form einer GmbH & Co. KG, führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht (vgl. hierzu u.a. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. September 2002, L 5 RJ 605/01, und Landessoziaalgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2003, L 3 RJ 10/02, jeweils in juris und Fichte in Hauck/Noftz Kommentar zum SGB VI, § 4, Rdnrn.55ff sowie Knorr in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VI, § 4, Rdnrn. 133 ff). Die Versicherungspflicht des Klägers endete somit auch nicht durch Änderung der Rechtsform, in der der Kläger seine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Unabhängig davon, dass er eine erste Änderung, als er seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer GbR fortsetzte, nicht mitgeteilt hat, führt hier auch die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH zum Wegfall der Versicherungspflicht. Es handelt sich hierbei weiterhin und unverändert um eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, die auch die früheren Geschäftsfelder weiterhin beinhaltet (unabhängig, ob es hierauf ankommt oder ob allein die Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, ausreicht). Der Kläger geriert sich im Übrigen auch nicht als weisungsunterworfener Angestellter, sondern als selbstständiger Unternehmer, worauf er mehrfach hingewiesen hat. Auf Grund dessen unterlag der Kläger im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit weiterhin der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Soweit die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 26. Februar 2008 festgestellt hat, war dieser Bescheid deshalb rechtswidrig.
Gemessen an den oben zitierten Bestimmungen hat die Beklagte auch ohne Verletzung der Rechte des Klägers den Bescheid vom 26. Februar 2008 durch die Entscheidungen vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X insofern erfüllt sind.
Zunächst stellt der Senat hierzu fest, dass die Bescheide vom 5. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 hinreichend bestimmt und begründet sind. Den Entscheidungen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückgenommen wurde und der Kläger auch über den 31. Januar 2007 hinaus der Antragspflichtversicherung als Selbstständiger unterliegt.
Bei dem Bescheid vom 26. Februar 2008 handelt es sich - wie dargelegt - um einen rechtswidrigen, dem Antrag des Klägers vom 4. Februar 2008 stattgebenden und insofern begünstigenden Verwaltungsakt.
Auf einer Rücknahme des Verwaltungsaktes entgegenstehende Vertrauensschutzgründe im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X kann sich der Kläger nicht berufen.
Zum einen kann Vertrauensschutz nicht erfolgreich auf § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X gestützt werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er habe im Vertrauen darauf, nicht mehr der Versicherungspflicht zu unterliegen, Vermögensdispositionen insofern getroffen, als er eine auf sein Haus aufgenommene Verbindlichkeit teilweise zurückgezahlt habe, kann er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, da ihm bereits mit Schreiben vom 27. März 2008 mitgeteilt wurde, dass seine Versicherungspflicht noch geprüft werde, und ihm auch spätestens mit dem Bescheid vom 5. Mai 2008 bekannt war, dass die Beklagte den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurücknehmen würde, während die teilweise Rückführung der Hypothek bzw. Tilgung vom Verbindlichkeiten erst Mitte Juni 2008 erfolgt ist. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn ein Vertrauensschutz ist hier nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Zum einen beruhte der Verwaltungsakt vom 26. Februar 2008 auf der unvollständigen und letztlich unzutreffenden Angabe bezgl. einer Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, indem der Kläger angegeben hat, er habe seine selbstständige Tätigkeit "abgemeldet" und sei seit 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig. Dies ist insofern unvollständig, als er - soweit relevant - nur die Rechtsform, in der die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, geändert hat, tatsächlich aber seine selbstständige Tätigkeit fortgeführt hat. Die Angabe, er sei seit 1. Februar 2007 als Geschäftsführer tätig, erweckte im Übrigen neben dem Eindruck der vollständigen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit auch den, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Insofern hat er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht, denn aus dem Bescheid vom 24. Mai 2004 ist klar ersichtlich, dass erst nach Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die unwiderrufliche Versicherungspflicht entfällt. Wie seinem Schreiben vom 7. Januar 2005 zu entnehmen, war ihm auch klar, dass er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlag und diese somit Voraussetzung für die Versicherungspflicht war. Nachdem er offensichtlich von seinem Steuerberater - wenn auch nicht zutreffend - beraten wurde und er aufgrund dieser Beratung den Antrag auf Aufhebung der Versicherungspflicht stellte, hat er sich offensichtlich auch Gedanken über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Versicherungspflicht oder deren Wegfall gemacht. Angesichts dessen ist die hier gebotene und erforderliche Sorgfalt auch in besonders schwerem Maß verletzt, wenn er sich nicht unter Offenlegung aller Tatsachen gegenüber der Beklagten erklärt hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass diese gehalten gewesen wäre, bei Unklarheiten vor einer Entscheidung weitere Unterlagen anzufordern.
Im Übrigen geht der Senat auch davon aus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen und der Kläger zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte. Auf Grund des Bescheids vom 24. Mai 2004 musste dem Kläger klar sein, dass nur bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die unwiderrufliche Versicherungspflicht entfällt. Aus den Hinweisen im Bescheid ergibt sich, dass nur bei Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VI, nämlich die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit, die Versicherungspflicht endet, mithin wenn die selbstständige Tätigkeit ganz aufgegeben wird und ansonsten unwiderruflich fortbesteht und ein Verzicht nicht möglich ist. Dass der Kläger Kenntnis hatte, dass die Versicherungspflicht an die selbstständige Tätigkeit (als Voraussetzung) geknüpft ist, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 7. Januar 2005 an die Beklagte, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er als selbstständig Tätiger versicherungspflichtig sei. Da er weiterhin die selbstständige Tätigkeit, wenn auch als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und einer GmbH & Co. KG die Tätigkeit als Selbstständiger fortführte, wobei er sich selbst als Selbstständiger (vgl. Angaben im Vordruck VO20 vom 10. März 2008) und nicht als abhängig Beschäftigter sah (vgl. Widerspruchsschreiben vom 12. Mai 2008), hätte ihm bei gehöriger Überlegung, gegebenenfalls auch unter Zuziehung eines in Angelegenheiten der Rentenversicherung Fachkundigen, nicht allein eines Steuerberaters, bewusst sein müssen, dass der Bescheid fehlerhaft war. Soweit er nach seinen Angaben darauf vertraute, dass ihn sein Steuerberater zutreffend informierte, ist es grob fahrlässig, wenn er insofern keinen in Angelegenheiten der Rentenversicherung Fachkundigen hinzugezogen hat oder sich - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - von der Beklagten unter Offenlegung aller Tatsachen in einer ihrer Beratungsstellen hätte beraten lassen. Insofern kann er sich, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, nicht darauf zurückziehen, er habe sich auf die Angaben seines Steuerberaters verlassen.
Die Beklagte hat auch die Fristen für die Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 eingehalten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Nachdem diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 26. Februar 2008 vorliegen, hat die Beklagte auch unter Ausübung ihres Ermessens in nicht zu beanstandender Weise dahingehend entschieden, dass der Bescheid für die Zukunft und auch die Vergangenheit zurückgenommen wird. Das Interesse an der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegt hier gegenüber dem Interesse des Klägers an der (dauerhaften) Perpetuierung eines gesetzeswidrigen Zustandes. Hierbei hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ihre Ermessenserwägungen und das Ergebnis der Ermessensabwägung dargelegt und den Bescheid vom 26. Februar 2008 zurückgenommen. Auch unter Mitberücksichtigung dessen, dass die Beklagte hätte nachfragen können, wenn Ungereimtheiten bestehen, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend dazu, dass von einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzusehen gewesen wäre. Die Zweifel von Seiten der Verwaltung sind im Übrigen erst danach aufgekommen, nachdem der Kläger unter dem 10. März 2008, eingegangen am 19. März 2008 nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und zu seiner Beteiligung an den Gesellschaften gemacht hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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