L 2 SO 4396/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4396/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Verfügung des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 8. August 2016.

Der Kläger erhob am 19. August 2014 Klage beim SG (Az: S 14 SO 2629/14). Diese wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 5. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Oktober 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, Az: L 7 SO 4541/15). Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies dieses die Berufung des Klägers zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG ist derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az: B 8 SO 54/15 BH anhängig.

Mit Schreiben vom 8. August 2016 - beim SG eingegangen am 11. August 2016 - beantragte der Kläger auch mit Blick auf das unter dem Az: S 14 SO 2629/14 anhängig gewesenen Klageverfahren "Kopien aller Akten und Verwaltungsakten sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt Stapf, Offenburg. Er bat um Sachstandsmitteilung". Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2016 teilte das SG dem Kläger mit, das Verfahren Az: S 14 SO 2629/14 sei mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2015 erledigt worden. Den vorliegenden Informationen zufolge sei derzeit eine Beschwerde vor dem BSG anhängig. Weder Gerichts- noch Verwaltungsakten lägen hier vor. Auch diesbezüglich werde kein Grund gesehen, Weiteres zu veranlassen.

Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2016 beim LSG Berufung eingelegt und erklärt, es bleibe bei den Anträgen aus den Schreiben vom 8. August 2016.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

bezüglich des Klageverfahrens Az: S 14 SO 2629/14 Kopien aller Akten und Verwaltungsakten anzufertigen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., O., beizuordnen sowie eine Sachstandsmitteilung.

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte Ziff. 2 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 23. Dezember 2016 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Der Senat war auch nicht wegen des (wiederholten) Ablehnungsgesuchs vom 15. Februars 2017 daran gehindert, über den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist.

Abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mit entscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772, juris; Bundessozialgericht (BSG) Beschluss vom 27. Oktober 2009 – B1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rn. 10, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20. Juli 2007 aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Auflage § 60 Rn. 10d).

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 330, 335, juris; BSG Beschluss vom 1. März 1993 – 12 RK 45/92SozR 3-1500 § 60 Nr. 1, juris). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9a RVs 5/84 – SozR 1500 § 60 Nr. 3, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74BVerwGE 50, 36, 39, juris).

Das Ablehnungsgesuch ist schon unzulässig. Der Kläger lehnt den Senat pauschal ohne individuellen Bezug insgesamt ab; im Übrigen benennt er nicht ansatzweise irgendwelche Umstände, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft, denn gem. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte bzw. gegen Gerichtsbescheide im Sinne des § 105 SGG statt. Der gerichtliche Hinweis vom 19. August 2016 des SG ist jedoch kein Urteil oder ein Gerichtsbescheid.

Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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