Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1376/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4846/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2016 wegen Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. November 2016 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entscheidung des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Februar 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom Februar 2016, mit welcher - nach vorangegangenen mehrfachen Pflichtverletzungen - auf Grund einer Sanktion für die Monate Februar bis April 2016 die Leistungen für den Regelbedarf um monatlich 242,40 EUR (60% der Regelleistung), insgesamt 727,20 EUR, (unter gleichzeitiger Gewährung von Gutscheinen im Wert von monatlich 61,00 EUR) abgesenkt worden sind. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 22. November 2016 eine Beschwer in Höhe von lediglich 727,20 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache - ungeachtet dessen, dass die Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet worden ist - nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob der Beklagte berechtigt war, die Sanktion zu verhängen und die Leistungen für drei Monate um 60 % der Regelleistung abzusenken. All dies ergibt sich aus den gesetzlichen Sanktionsregelungen (§§ 31, 31a, 31b, 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]). Insofern lässt sich auch die entscheidungserhebliche Frage aus dem Gesetz und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Das Vorbringen des Klägers, die Teilnahme an der Maßnahme "Kunstmaler" sei ihm nicht zumutbar gewesen, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig und das Sozialgericht Gotha habe dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Richtervorlage erneut die Frage vorgelegt, ob die gesetzlichen Sanktionsvorschriften verfassungsgemäß seien, stellt im Hinblick auf die vom SG in seinem Urteil, auf das insoweit verwiesen wird, bereits zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung keine durch den Senat klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Dass das SG einen Rechtssatz in diesem Sinne in seinem Urteil vom 22. November 2016 aufgestellt oder zu Grunde gelegt hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere hat das SG keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der eines Obergerichtes abweichenden Rechtssatz formuliert, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. November 2016 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entscheidung des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Februar 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom Februar 2016, mit welcher - nach vorangegangenen mehrfachen Pflichtverletzungen - auf Grund einer Sanktion für die Monate Februar bis April 2016 die Leistungen für den Regelbedarf um monatlich 242,40 EUR (60% der Regelleistung), insgesamt 727,20 EUR, (unter gleichzeitiger Gewährung von Gutscheinen im Wert von monatlich 61,00 EUR) abgesenkt worden sind. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 22. November 2016 eine Beschwer in Höhe von lediglich 727,20 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache - ungeachtet dessen, dass die Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet worden ist - nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob der Beklagte berechtigt war, die Sanktion zu verhängen und die Leistungen für drei Monate um 60 % der Regelleistung abzusenken. All dies ergibt sich aus den gesetzlichen Sanktionsregelungen (§§ 31, 31a, 31b, 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]). Insofern lässt sich auch die entscheidungserhebliche Frage aus dem Gesetz und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Das Vorbringen des Klägers, die Teilnahme an der Maßnahme "Kunstmaler" sei ihm nicht zumutbar gewesen, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig und das Sozialgericht Gotha habe dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Richtervorlage erneut die Frage vorgelegt, ob die gesetzlichen Sanktionsvorschriften verfassungsgemäß seien, stellt im Hinblick auf die vom SG in seinem Urteil, auf das insoweit verwiesen wird, bereits zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung keine durch den Senat klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Dass das SG einen Rechtssatz in diesem Sinne in seinem Urteil vom 22. November 2016 aufgestellt oder zu Grunde gelegt hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere hat das SG keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der eines Obergerichtes abweichenden Rechtssatz formuliert, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved