L 5 KA 343/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 1690/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 343/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2011, 169 mwN).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 14.01.2014 ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 68 Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl der Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist es im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch seinen handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011, - L 11 R 5686/10 B -, in juris). Entsprechendes wird hier dokumentiert durch die richterliche Unterschrift auf die Verfügung vom 24.01.2017, aufgrund derer die Beschwerdeschrift dem LSG zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG vom 04.10.2016 ist rechtmäßig.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG).

Der Klagegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren der Klägerin, wie er in der Klage bezeichnet wird (§§ 92 Abs 1 Satz 1, 123 SGG). Die Klägerin bestimmt selbst, welches Prozessziel sie verfolgt.

Vorliegend hat die Klägerin "Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2015 ( ) in Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26.02.2016, zugegangen am 29.02.2016" erhoben. Eine Einschränkung erfolgte dabei nicht, weshalb von einer vollumfänglichen Klageerhebung auszugehen ist. In den angegriffenen Bescheiden wird eine Rückforderung von 255.279,27 EUR festgesetzt, weshalb das SG zutreffend diesen Wert als Streitwert festgesetzt hat. Zwar hat die Klägerin bis zur Klagerücknahme keinen konkreten Klageantrag gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass jedenfalls zunächst der streitgegenständliche Bescheid zur Verhinderung der Bestandskraft vollumfänglich angefochten werden sollte. Damit aber war bis zum Zeitpunkt der Rücknahme - auch mangels Konkretisierung - bis zum Abschluss des Verfahrens der vom SG angenommene Streitwert zu Grunde zu legen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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