L 2 SO 3528/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2221/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3528/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme einer Nebenkostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2012 in Höhe von 560,81 EUR sowie die Übernahme weiterer 241,70 EUR aus der Nachforderung für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 497,62 EUR, zusammen 802,51 EUR, im Rahmen der ihm laufend gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter, nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Im Streit stehen ausschließlich die Kosten für Heizung und Warmwasser.

Der dauerhaft voll erwerbsgeminderte Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ergänzend zu einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. ab November 2014 einer Regelaltersrente. Der Kläger hat einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G und aG (ab 7. Mai 2008). Der Kläger bewohnt allein eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in W.l mit einer beheizten Wohnfläche von 73,15 m². Die Wohnung ist nach Süden gelegen, das Gebäude wird zentral mit einer Gasheizung beheizt und erhielt im Jahre 2003 einen Vollwärmeschutz. Die gesamte Wohnfläche des Gebäudes beträgt 1.083,40 m². Nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg am 26. März 2010 in dem Verfahren S 6 SO 5121/08 beheizt er seine Wohnung aufgrund diverser Krankheiten auf eine Raumtemperatur von über 25 C. Im Rahmen eines ähnlich gelagerten Rechtsstreites über den Abrechnungszeitraum 2007 hat der Beklagte umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Unter anderem besichtigte der Beklagte die Wohnverhältnisse des Klägers (Band V, Bl. 1813 f. Verwaltungsakte - VA -), korrespondierte mit der Hausverwaltung (Band V, Bl. 1809 f. und 1855 ff. VA), stellte ferner Vergleichsberechnungen über den Verbrauch des Klägers gegenüber dem Verbrauch der anderen Hausbewohner an (Band V, Bl. 1971 ff.) und erfragte beim Fachbereich Gesundheit, ob der Kläger aus medizinischen Gründen einer höheren Raumtemperatur bedürfe (Band V, Bl. 2003 ff.), was der Fachbereich Medizin verneinte – eine Raumtemperatur von über 21°C sei medizinisch nicht angezeigt – (Bl. 2005 VA). Unter anderem mit E-Mail vom 28. Juli 2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, sein Heizverhalten anzupassen, um die Heizkosten zu senken (Band VII, Bl. 2837).

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 Leistungen der Grundsicherung. Im Einzelnen wurde der Bedarf wie folgt berechnet:

Regelbedarf 374,00 EUR Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit 63,58 EUR Zusatzbeitrag Krankenversicherung 8,00 EUR Müllgebühren 9,00 EUR Grundmiete 339,37 EUR Nebenkosten 63,40 EUR Heizkosten inklusive Warmwasseranteile 106,47 EUR Abzug angemessene Heizung -31,54 EUR Bedarf 932,28 EUR Einzusetzendes Einkommen: Erwerbsunfähigkeitsrente 530,64 EUR Abzug Kfz-Haftpflichtversicherung -26,66 EUR Abzug Hausrat- und Haftpflichtversicherung -15,78 EUR anzurechnendes Einkommen 488,20 EUR

hieraus ergibt sich als Grundsicherungsbedarf 444,08 EUR

Die Kosten der Unterkunft wurden in tatsächlicher Höhe und für Heizung und Warmwasser wurden Kosten in Höhe von monatlich 106,47 EUR abzüglich 31,54 EUR übernommen- wie bereits in der ersten Jahreshälfte 2012 - (Band VII, Bl. 3153 sowie Band VIII, Bl. 3369, 3371). Damit bewilligte der Beklagte dem Kläger im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils laufend Leistungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 74,93 EUR (106,47 EUR abzüglich 31,54 EUR), insgesamt kalenderjährlich damit 899,16 EUR (12 x 74,93 EUR).

Für das Jahr 2011 hatte der Vermieter des Klägers noch ein Nebenkostenguthaben von 241,01 EUR berechnet (Band VIII, Bl. 3453, 3455 VA). Für das Folgejahr 2012 beantragte der Kläger am 4. Dezember 2013 die Übernahme der Nebenkostennachforderung seines Vermieters vom 14. Oktober 2013 in Höhe von 560,81 EUR (Band VIII Bl. 3595 ff. VA). Aus der Nachforderung ergeben sich tatsächliche Kosten für Warmwasser in Höhe von 214,92 EUR und für Heizung in Höhe von 1.305,56 EUR, zusammen 1.520,48 EUR. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Band VIII 3643) lehnte der Beklagte den Antrag wegen Unangemessenheit der Heiz- und Warmwasserkosten ab. Angemessen seien höchstens Kosten von 1.129,00 EUR. Die Wohnung sei mit 77,18 m² übermäßig groß und müsse daher nicht vollständig beheizt werden. Eine raumabhängig separate Beheizung sei möglich und zuzumuten. Der als Büro genutzte Raum könne nahezu unbeheizt bleiben. Medizinische Gründe für eine erhöhte Raumtemperatur würden nicht vorliegen.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 (Bl. 11 SG-Akte) zurück. Zur Begründung führte er ergänzend noch aus, dass keine wohnungsbezogenen Faktoren vorlägen, die den Heizverbrauch negativ beeinflussen würden. Neben einem Vollwärmeschutz des Gebäudes sei die Wohnung nach Süden ausgerichtet, nicht beschattet und verfüge über normale Teppichböden. Die Verbrauchskosten der übrigen 16 Mietparteien des Gebäudes seien gewürdigt worden. Auszugehen sei von einer angemessenen Wohnungsgröße für eine Einzelperson von 45 m².

Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2014 Klage vor dem SG erhoben. Ein Vergleichsangebot des Beklagten vom 20. April 2015 zur Nachforderung für 2012 lehnte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2015 ab.

Für das Folgejahr 2013 beantragte der Kläger am 6. November 2014 die Übernahme der Nebenkostennachforderung seines Vermieters vom 3. November 2014 in Höhe von 497,62 EUR (Band VIII, Bl. 3799 ff. VA). Ausweislich dieser Nachforderung sind tatsächliche Kosten für Warmwasser in Höhe von 250,32 EUR und für Heizung in Höhe von 1.189,12 EUR, zusammen 1.439,44 EUR entstanden. Mit Bescheid vom 20. November 2014 lehnte der Beklagte eine Übernahme zunächst vollständig ab (Band VIII, Bl. 3809 VA). Auf den Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 (Band VII, Bl. 3835 VA) in Höhe von 255,92 EUR ab und lehnte im Übrigen die Übernahme der verbleibenden 241,70 EUR ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem bundesweiten Heizspiegel 2014 (für 2013) Kosten von mehr als 20,30 EUR je m² zu hoch wären. Ausgehend von 50 m² angemessener Wohnfläche werde zur Abgeltung der besonderen Krankheiten und Behinderung des Klägers ein Zuschlag von 20% gewährt. Angemessen sei damit ein Gesamtbetrag von 1.218,00 EUR. Abzüglich der bereits übernommenen Abschlagszahlungen von monatlich 91,80 EUR (Anmerkung: Dieser Betrag enthielt alle kalten und warmen Nebenkosten), sei eine Nachzahlung von 255,92 EUR zu gewähren.

Am 4. Februar 2015 hat der Kläger im Wege einer Klageerweiterung die Zahlung weiterer 241,70 EUR von der Nebenkostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2013 geltend gemacht. Nachdem der Beklagte sein Einverständnis zur Klageerweiterung verweigert hatte, hat das SG diesen Antrag als neue Klage mit dem Aktenzeichen S 7 SO 996/15 fortgeführt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zu dem vorliegenden Verfahren S 12 SO 2221/14 verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass das Heizverhalten des Klägers unangemessen sei. Gemäß § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen seien. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten sei grundsätzlich unangemessen. Dies sei anzunehmen (widerlegliche Vermutung), wenn die tatsächlich anfallenden Kosten allgemein anerkannte Grenzwerte z.B. nach einem "kommunalen Heizspiegel" oder dem "bundesweiten Heizspiegel" deutlich übersteigen würden (mit Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 3608 R -). Ein solcher Grenzbetrag sei hier mangels kommunalen Heizspiegels für den Wohnort des Klägers anhand des bundesweiten Heizspiegel 2013 (für das Jahr 2012) und 2014 (für das Jahr 2013) zu ermitteln. Maßgeblich sei das Produkt des Wertes für "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den hier einschlägigen Energieträger Erdgas und des Wertes, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergebe. Da die Warmwasseraufbereitung für die Wohnung des Klägers ebenfalls über die Zentralheizungsanlage erfolge, sei eine gemeinsame Betrachtung der Kosten für Heizenergie und Warmwasseraufbereitung geboten. In Baden-Württemberg gelte für Einpersonenhaushalte als abstrakt angemessene Wohnfläche eine Obergrenze von 45 m². Eine Erhöhung dieses Wertes wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers sei nicht vorzunehmen. Beim Kläger bestünden zwar zahlreiche Erkrankungen bei einem GdB von 100 mit den Merkzeichen G und aG, es ergäben sich hieraus jedoch keine Umstände, die einen erhöhten Raumbedarf stützen würden, insbesondere sei keine Rollstuhlnutzung innerhalb der Wohnung vorgetragen. Für das Abrechnungsjahr 2012 gelte danach Folgendes: Für das energetisch sanierte und über 1.000 m² Wohnfläche umfassende Wohngebäude des Klägers weise der Heizspiegel 2013 allein für Heizenergie einen Grenzwert im oben genannten Sinne von 16,10 EUR je m² aus. Dieser Betrag enthalte keine Kosten für Warmwasseraufbereitung, für die nach dem Heizspiegel 2012 (gemeint 2013) weitere 2,50 EUR zu veranschlagen seien. Das Produkt aus 18,60 EUR (16,10 EUR plus 2,50 EUR) und 45 m² sei ein Betrag von 837,00 EUR, oberhalb dessen Heiz- und Warmwasserkosten regelmäßig als nicht mehr angemessen anzusehen seien. Tatsächlich seien laut Nebenkostenabrechnung für 2012 beim Kläger jedoch Kosten in Höhe von 1.520,48 EUR und damit ein ganz deutlich höherer Betrag angefallen. Das Indiz der Unangemessenheit dieser Heizkosten im Jahre 2012 werde dadurch bestärkt, dass die Heizkosten des Klägers pro m² auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Größe seiner Wohnung ganz deutlich im Tabellenbereich für zu hohe Heizkosten liegen würden, während sich der Heizkostenwert pro m² für das gesamte Wohngebäude - sogar einschließlich des klägerischen Verbrauchs - lediglich im mittleren Bereich befinde. So ergebe sich für das Jahr 2012 nach den Werten in der Nebenkostenabrechnung ein Betrag für Heiz- und Warmwasserkosten des Klägers von 20,78 EUR je m² bzw. nur für Heizung von 17,84 EUR je m² (1.520,48 EUR bzw. 1.305,56 EUR dividiert durch 73,15 m²) und damit deutlich mehr als der Tabellenwert für zu hohe Heizkosten in Höhe von 16,10 EUR bzw. zusammen mit Warmwasser von 18,60 EUR pro m². Demgegenüber hätten sich die Heizkosten für das gesamte Gebäude nur auf 8,67 EUR je m² (9.392,76 EUR dividiert durch 1.083,4 m²) bzw. einschließlich Warmwasser auf 11,88 EUR je m² belaufen. Mit den für das Jahr 2012 bereits bewilligten Leistungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 899,16 EUR habe der Beklagte bereits um rund 7% höhere Leistungen erbracht, als die Grenze zur Unangemessenheit nach der vorstehenden Berechnung. Er habe damit in ausreichendem Maß den eigenen Vorstellungen des Klägers zu seinem erhöhten Wärmebedarf Rechnung getragen. Für das Abrechnungsjahr 2013 ergebe sich im Wesentlichen das gleiche Bild. Einschließlich Warmwasseraufbereitung weise die Tabelle vorliegend einen Grenzwert von 17,50 EUR je m² aus. Hiervon entfielen 2,00 EUR auf die Warmwasseraufbereitung. Das Produkt mit der angemessenen Wohnungsgröße betrage 787,50 EUR, oberhalb dessen Heiz- und Warmwasserkosten regelmäßig als nicht mehr angemessen anzusehen seien. Tatsächlich seien laut Nebenkostenabrechnung für 2013 jedoch Kosten in Höhe von 1.439,44 EUR und damit ein ganz deutlich höherer Betrag angefallen. Auch hier werde die Indizwirkung durch Abgleich mit der tatsächlichen Wohnungsgröße und dem gesamten Gebäudeverbrauch - wiederum sogar einschließlich des klägerischen Verbrauchs - bestärkt. So ergebe sich für das Jahr 2013 nach der Nebenkostenabrechnung ein Betrag für Heiz- und Warmwasserkosten des Klägers von 19,67 EUR je m² bzw. nur für Heizung von 16,25 EUR je m² (1.429,44 EUR bzw. 1.189,12 EUR dividiert durch 73,15 m²) und damit deutlich mehr als der Tabellenwert für zu hohe Heiz- und Warmwasserkosten von 17,50 EUR je M². Demgegenüber hätten sich die Heizkosten für das gesamte Gebäude nur auf 8,61 EUR je m² (Heizung) bzw. 12,04 EUR je m² (mit Warmwasser) belaufen, die damit erneut nur im mittleren Bereich nach dem Heizspiegel 2014 gelegen hätte. Mit den für das Jahr 2013 bereits laufend bewilligten Leistungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 899,16 EUR zuzüglich der Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren in Höhe von 255,92 EUR, zusammen 1.155,08 EUR habe der Beklagte bereits über 46% höhere Leistungen über der Grenze zur Unangemessenheit nach der vorstehenden Berechnung erbracht. Die Überschreitung der Grenzbeträge führe dazu, dass von der Unangemessenheit der Heizkosten im Regelfall auszugehen sei. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten brauche dagegen nicht im Einzelnen nachgewiesen zu werden. Vielmehr obliege es dem Kläger, konkret darzulegen, weshalb seine Aufwendungen zwar über den Grenzwerten liegen würden, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sein sollten. Die Erkrankungen des Klägers belegten dies gerade nicht.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. September 2016 Berufung eingelegt. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Der gemeinsam mit der Berufung gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war vom Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. September 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 560,81 EUR zu zahlen sowie ferner den Bescheid vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 241,70 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten (Bände 4 bis 8) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 13. Januar 2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Beträge aus den Nebenkostenabrechnungen für 2012 und 2013 abgelehnt.

Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen wie auch der zur Unangemessenheit der Heizkosten ergangenen Rechtsprechung und auf der Grundlage der hier maßgeblichen Heizspiegel in nicht zu beanstandender Weise die beim Kläger vorliegenden Heizkosten als absolut unangemessen festgestellt und deshalb das Begehren des Klägers auf Übernahme weiterer Nebenkostennachforderungen aufgrund überhöhter Heizkosten zutreffend abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit hierauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte den Bedarf des Klägers einschließlich der Kosten der Unterkunft – wie der Aufstellung im Tatbestand im Detail zu entnehmen ist – zutreffend berechnet hat. Insbesondere hat der Beklagte die Kosten der Unterkunft hinsichtlich der Kaltmiete in tatsächlicher Höhe übernommen und lediglich hinsichtlich der Heizkosten wegen Überschreitung der Angemessenheit zu Recht die Übernahme weiterer Nebenkostennachforderungen abgelehnt. Denn der Kläger ist nochmals ausdrücklich - wie bereits im PKH-Beschluss - darauf hinzuweisen, dass die bei ihm anfallenden Heizkosten bzw. Heizkosten einschließlich Kosten der Warmwasserbereitung in so drastischer Weise über den durchschnittlichen Kosten in dem vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhaus (mit 16 weiteren Wohnungen) und ebenfalls deutlich über dem Höchstwert des bundesweiten Heizkostenspiegels liegen. Die vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Übernahme von Nachforderungen bezüglich der Heizkosten wurde vom Beklagten daher zu Recht als unangemessen abgelehnt. So fallen beim Kläger im Jahr 2012 für Heiz- und Warmwasserkosten 20,78 EUR je m² bzw. nur für die Heizung 17,84 EUR je m² (1.520,48 EUR bzw. 1.305,56 EUR bezogen auf 73,15 m²) und damit deutlich mehr als der Tabellenwert für zu hohe Heizkosten nach dem Heizkostenspiegel i.H.v. 16,10 EUR bzw. zusammen mit Warmwasser von 18,60 EUR pro m². Für das gesamte Gebäude (1.083,4 m² Wohnfläche), in dem sich auch die Wohnung des Klägers befindet, fallen sogar nur Heizkosten i.H.v. 8,67 EUR je m² bzw. einschließlich Warmwasser von 11,88 EUR je m² an. Nicht anders stellt sich die Situation für das Abrechnungsjahr 2013 dar.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 160Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved