L 11 KR 361/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4472/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 361/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, wird als zulässig betrachtet, sie ist aber unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die beantragten Leistungen und Feststellungen.

Unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt einen Anspruch auf das gewünschte Blutzuckermessgerät hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Gerät im Wege einer einstweiligen Anordnung zugesprochen werden soll. Im Übrigen hat sie sich ein Blutzuckermessgerät nach eigenen Angaben (Fax vom 15.09.2016) bereits gekauft.

Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns durch die Antragsgegnerin besteht ebenfalls keine Eilbedürftigkeit. Auf die Frage, ob eine solche – ohnedies nur vorläufige - Feststellung überhaupt zulässiger Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sein kann, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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