Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2349/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 588/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 streitig.
Der 1944 geborene l. Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Schwester E. B. (E.B.) das auf dem Flurstück Nr., P. in W. (522 m²) gelegene Einfamilienhaus (Wohnfläche 128,60 m² zuzüglich Nebenräumen 20,70 m²). Im Grundbuch von W. sind als Eigentümerinnen je zur Hälfte die 1913 geborene und 1993 verstorbene E. B., die Mutter des Klägers, sowie E.B. eingetragen (Blatt 41/49 der Verwaltungsakten). Der Kläger wurde nach dem Tod seiner Mutter neben seiner Schwester E.B. Miterbe mit einem Erbteil von 1/2. In das Grundbuch wurde der Kläger nicht als Miteigentümer des Hausgrundstücks P. in W. eingetragen (Auskunft des Grundbuchamtes W., Blatt 67 der Verwaltungsakten). Das 1962 erbaute Haus ist mit Einzelöfen ausgestattet, die nach Angaben des Klägers defekt sind. Warmwasser wird dezentral erzeugt. Abfallgebühren waren im Mai und August 2013 in Höhe von jeweils 53,00 EUR, im Mai und August 2014, Mai 2015 und August 2015 jeweils in Höhe von 63,00 EUR, im Mai 2016 in Höhe von 64,30 EUR sowie im August 2016 in Höhe von 63,00 EUR zu entrichten. Für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser waren im Mai 2013 203,62 EUR, im Juni, August und Oktober 2013 je 51,00 EUR, im Februar 2014 159,94 EUR, im April, Juli und Oktober 2014 je 40,00 EUR, im Februar 2015 176,25 EUR, im April, Juli und Oktober 2015 jeweils 42,00 EUR, im Februar 2016 136,41 EUR sowie im April, Juli und Oktober 2016 je 32,00 EUR zu zahlen. Für das Grundstück fielen im Februar, Mai und August 2013 jeweils 99,83 EUR und im November 2013 99,85 EUR, im Februar, Mai und August 2014 je 99,83 EUR und im November 2014 99,85 EUR Grundsteuern an.
Der Kläger ist bei der K. A. (im Folgenden K.) kranken- und pflegeversichert, die im Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 149,63 EUR und ab Januar 2016 in Höhe von 172,37 EUR verlangte.
Am 15. September 2010 beantragte der Kläger erstmals bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In dem Antragsformular sowie der gesondert auszufüllenden Vermögenserklärung verneinte er die Fragen nach bestehendem Grundstückseigentum bzw. Grundvermögen. Weiterhin legte er eine Erklärung "Angaben über Hausbesitz" vom 9. September 2010 vor, wonach er neben E.B. zu 25 v. H. Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Einheitswert von zuletzt 40.699,00 EUR sei. Seit 1999 habe er keine vergütete Tätigkeit mehr ausgeübt. Er besitze keine Barmittel und kein Vermögen. Er nutze Teile des Erdgeschosses (Wohnraum, Büro) sowie die Küche.
Die Deutsche R. B.-W. teilte mit, dass betreffend den Kläger keine rentenrechtlichen Daten vorliegen würden.
Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII als Zuschuss (Bescheide vom 13. Dezember 2010, 14. März 2011, 10. Mai 2011 und 11. Oktober 2011). Im Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass für die Zeit ab 1. Januar 2012 Feststellungen zu treffen seien, ob es sich bei dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück P. um geschütztes oder verwertbares Vermögen handele. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag auf, ein Verkehrswertgutachten des gemeindlichen Gutachterausschusses vorzulegen. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erbrachte der Beklagte Grundsicherungsleistungen gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Bescheid vom 29. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2012, Bescheide vom 3. April 2012 und 24. August 2012); den betreffend diesen Zeitraum geführten Rechtsstreit erklärte der Kläger am 16. Dezember 2016 in der Sache für erledigt (Sozialgericht Mannheim (SG), Urteil vom 18. Dezember 2014 - S 2 SO 3085/12 -; vormaliges Berufungsverfahren L 7 SO 587/15).
Am 24. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Stadt W. die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich des Grundstücks P. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob es sich bei diesem Grundstück um geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zulässig sei (z.B. Schreiben des Klägers vom 29. März 2012, 28. April 2012 und 11. Juli 2012; Schreiben des Beklagten vom 16. April 2012, 7. Mai 2012, 8. Mai 2012 und 11. Juli 2012). Nach Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt W. war zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens eine Begehung des Wohnraumes erforderlich (Aktenvermerk des Beklagten vom 15. Oktober 2012). Den Kaufpreis von Grund und Boden in diesem Wohngebiet bezifferte er mit 390,00 EUR pro m² (Fläche 522 m² * 390,00 EUR = 203.580,00 EUR). Eine Besichtigung des Hausgrundstücks sowie die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch den Gutachterausschuss der Stadt W. kam nicht zustande.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2013 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2013 (zur Post am 26. Februar 2013 aufgegeben) ab, weil die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei. Dagegen legte der Kläger am 28. März 2013 Widerspruch ein und führte u.a. zur Begründung aus, dass er seit nunmehr fast einem Jahr mit einer rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Maßnahme bezüglich der Feststellung des Verkehrswertes seines Eigentumsanteils am Anwesen P. hingehalten werde. Er habe sich von Anfang an gegen die Begehung derjenigen Gebäudeteile gewandt, die nicht in seinem Eigentum seien, und auf die Rechtswidrigkeit dieses Verlangens hingewiesen. Darüber hinaus habe der Beklagte die von ihm geforderte Mitteilung des verbindlichen Bemessungsgrenzwerts verweigert. Weiterhin sei es dem Beklagten aufgrund von Vergleichswerten möglich, den Verkehrswert seines Eigentumsanteils zu bestimmen. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei "in Besitz von Vermögen in Form eines 1/4 Anteils an dem selbst bewohnten Hausgrundstück". Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII könne nur geprüft werden, wenn der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes bekannt sei. Zur Ermittlung des Gesamtwertes des Anwesens sei laut Gutachterausschuss die Begehung des gesamten Gebäudes erforderlich, die jedoch vom Kläger verweigert werde. Nachdem dieser keine tatsächlichen Feststellungen vor Ort zulasse, liege hinsichtlich des Vermögens kein für eine entsprechende Feststellung notwendiger Grad der Gewissheit vor.
Gegen den ihm am 21. Juni 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. Juli 2013 (Montag) Klage zum SG erhoben (S 2 SO 2349/13). Nach Gesetzeslage sei ausschließlich "das tatsächliche Eigentum des Antragstellers" zu bewerten. Tatsächlich habe er - der Kläger - nur einen Anteil von 25 % an der Doppelhaushälfte. Der Beklagte verlange jedoch den Zugang zum gesamten Gebäude. Er sei weder befugt noch verpflichtet, "für mehr als den Zugang zum eigenen Besitz zu sorgen". Wolle der Beklagte Zutritt zum gesamten Gebäude, müsse er dies selbst mit "dem Haupteigentümer" regeln.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2014 abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 den Kläger nicht in seinen Rechten verletze und dieser keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Januar 2013 habe. Dessen Hilfebedürftigkeit sei nicht erwiesen. Dies gelte bereits mit Blick auf seine bislang nicht erbrachte Mitwirkung bei der Ermittlung des Wertes seines Anteils an dem Hausgrundstück P. in W. Das fragliche Hausgrundstück, dessen hälftiger Miteigentumsanteil im wiederum hälftigen Gesamthandeigentum des Klägers und seiner Schwester E.B. stehe und an dem er mithin gesamthänderisch im Ergebnis zu einem Viertel beteiligt sei, lasse sich nicht als Schonvermögen einstufen. Zwar erscheine der vom Kläger genutzte Teil des Erdgeschosses von rund 40 m² nicht unangemessen groß, jedoch lasse sich derzeit nicht klären, wie hoch der danach für die Frage der Angemessenheit maßgebliche Wert des Hausgrundstücks insgesamt und damit des Anteils des Klägers anzusetzen sei. Nach Mitteilung des Gutachterausschusses der Stadt W. sei eine Begehung des Wohnhauses zur Erstellung des Verkehrswertgutachtens erforderlich. Die ohne Besichtigung des Wohngebäudes mangelnde Ermittelbarkeit des Verkehrswertes und damit auch der Angemessenheit des Hausgrundstücks gehe nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des die Gewährung von Sozialhilfeleistungen begehrenden Klägers, der sich auf das Eingreifen der Schonvermögensregelung berufe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des klägerischen Einwandes, er sei nicht berechtigt, dem Sachverständigen gegen den Willen seiner Schwester auch den Zugang zu den von dieser bewohnten Räumlichkeiten zu ermöglichen. Denn der Kläger habe schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht oder nachgewiesen, dass seine Schwester einen Zutritt des Sachverständigen zu den von ihr bewohnten Räumlichkeiten tatsächlich verweigere.
Gegen dieses ihm am 19. Januar 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Februar 2015 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags - vorgebracht hat, dass seine Schwester E.B. als "Haupteigentümerin" ihr Einverständnis mit einer Besichtigung durch den Gutachterausschuss ihm verwehrt habe. Die Ablehnungshaltung der E.B. als "Haupteigentümerin" ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sie zur Abwendung einer Gesamtsichtung unmittelbar nach Kenntniserhalt Rechtshilfe in Anspruch genommen habe.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Zwischenzeitlich hat der Kläger am 31. Dezember 2014 die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragt. In der eingereichten Vermögenserklärung vom 10. Januar 2015 hat er angegeben, dass er über Vermögen in Gestalt des unbelasteten Flurstücks in W. mit einem Verkehrswert von 55.000,00 EUR verfüge. Sodann hat er mit Schreiben vom 17. April 2015 mitgeteilt, dass seit dem Erstantrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 hat der Beklagte den erneuten Grundsicherungsantrag mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit am 11. November 2015 beim Beklagten eingegangenen Telefax Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 als unzulässig zurückgewiesen hat. Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2016 abgewiesen (S 8 SO 790/16); die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2017 zurückgewiesen (L 7 SO 3905/16).
Im weiteren Verlauf hat der Kläger dem Beklagten am 29. Februar 2016 (Schreiben vom 26. Februar 2016) mitgeteilt, dass er einen "Hausanteil" am Wohnhaus P. in W. habe veräußern müssen. Er hat erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt und zwar ab 1. Februar 2016. Über diesen Antrag hat der Beklagte bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 (Eingang beim Beklagten am 1. Juni 2016) hat der Kläger mitgeteilt, dass es sich "bei der Hausveräußerung" um eine "Geldbeschaffungsmaßnahme zur Sicherung der Lebensbasis auf Grund des Leistungsentzugs seit 01.01.2013" handele. Eine "notarielle Beurkundung und Grundeintragung" sei noch nicht erfolgt, da entweder eine "Rückabwicklung über ihr Amt oder auf dem Klageweg beabsichtigt" sei. In dem Formularantrag vom 29. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, dass er im Februar 2015 seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück gegen eine Barleistung von 23.000,00 EUR und Schuldenübernahme von 17.500,00 EUR veräußert habe. Es handele sich um eine "vorläufige Notveräußerung wegen Leistungsentzug, Rückabwicklung vorgesehen". Weiterhin hat er dem Beklagten einen auf den 1. Februar 2016 datierten "Mietvertrag" mit E.B. mit einem Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2016 und einer Vereinbarung einer Kaltmiete in Höhe von 360,00 EUR nebst hälftiger Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Heizung eingereicht.
Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 23. Juni 2016 den Kläger - unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zu einem weiteren Sachvortrag bezüglich der (Nicht-)Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, seiner konkreten Bemühungen des Verkaufs, der Beleihung oder der sonstigen Verwertung, der Belastung des Grundstücks, erzielter Einkünfte (Rente, Erwerbseinkommen, Zuwendungen Dritter etc.) seit Januar 2012, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Vereinbarungen mit E.B. betreffend die Aufteilung der Kosten für das Haus (Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Heizstrom etc.) und der tatsächlichen Kostentragung seit Januar 2012, der Höhe der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung seit Januar 2012 und einer tatsächlichen Beitragsentrichtung sowie der Bestreitung seines Lebensunterhalts (Kleidung, Ernährung, Hygiene, Gesundheit, Unterkunfts- und Heizungskosten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung etc.) aufgefordert und die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt.
Mit Schreiben vom 1. August 2016 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 3. August 2016) hat der Kläger mitgeteilt, dass sich "die Eigentumsverhältnisse" geändert hätten. Um sein Überleben zu sichern, sei er gezwungen gewesen, sein "Eigentumsrecht abzutreten", sodass er "keine Verfügungsgewalt" über seinen (ehemaligen) "Hausanteil" habe, bis "eine Rückabwicklung" erfolgt sei.
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 4. August 2016 ist der Kläger um Mitteilung, wann er an wen und für welche Gegenleistung einen Miteigentumsanteil übertragen habe, und um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten worden.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 26. August 2016) hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass kein endgültiger Verkauf, sondern nur eine kurzfristige Hilfegewährung beabsichtigt gewesen sei. Er habe keine Einkünfte. Die Aufteilung der Kosten des Hausgrundstücks sei mit E.B. dahingehend vereinbart, dass er 1/4 der Grundsteuer sowie 1/2 der Wasser-, Abwasser-, Müll- und Heizstromkosten zu tragen habe. Ab Januar 2013 habe er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichtet. Den Lebensunterhalt habe er aus der "Beleihung des Wohneigentumsanteils" bestritten. Unterlagen hat er nicht eingereicht.
Auf das Amtshilfegesuch des Senats vom 7. September 2016 an den Gutachterausschuss der Gemeinde W., über das Grundstück P. ein Verkehrswertgutachten zu erstellen, hat der Gutachterausschuss mit Schreiben vom 21. November 2016 mitgeteilt, dass sich eine Terminvereinbarung mit dem Kläger schwierig gestaltet habe. Es habe mehrerer Anläufe der Kontaktaufnahme vor Ort bedurft, bei der letztendlich die Schwester E.B. angetroffen worden sei. Einen Begehungstermin mit Sachverständigen, bei dem die Bausubstanz der Räumlichkeiten in Augenschein genommen werden könne, habe diese kategorisch abgelehnt. Daher sei eine Besichtigung des Objekts nicht möglich. Ergänzend hat der Gutachterausschuss mit Schreiben vom 24. November 2016 mitgeteilt, dass lediglich E.B. angetroffen worden sei, die einer Ortsbegehung nicht zugestimmt habe. E.B. habe mitgeteilt, dass der Kläger bettlägerig und nicht zu sprechen sei.
Der Berichterstatter hat am 25. November 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 25. November 2016 verwiesen (Blatt 42/44 der Senats-Akten).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten des SG und des Senats (auch der Parallelverfahren L 7 SO 587/15 und L 7 SO 3905/16) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf laufende Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit ab 1. Januar 2013 abgelehnt hat. Dabei enthält der angefochtene Bescheid eine endgültige ablehnende Sachentscheidung über den Leistungsantrag des Klägers und nicht lediglich die Versagung mangels Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I). Gegenstand eines solchen Versagungsbescheids auf Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht der materielle Anspruch, sondern lediglich die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rdnr. 12). Der Beklagte hat in dem Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2013 unmissverständlich ausgeführt, dass er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, mithin der zentralen materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, ablehne. Die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I, auf die ggf. eine Versagungsentscheidung gestützt werden könnte, findet in dem Bescheid keine Erwähnung. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 hat der Beklagte die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf - die materielle Anspruchsnorm - § 19 Abs. 2 SGB XII gestützt; er hat sich dabei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII überzeugen können. Demnach beinhaltet der Bescheid vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 eine endgültige ablehnende Sachentscheidung. Die genannten Bescheide hat der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) für die Zeit ab 1. Januar 2013 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Zuschuss in gesetzlicher Höhe begehrt.
Der im hiesigen Verfahren streitige Leistungszeitraum ist bis zum 30. November 2014 begrenzt. Zwar ist im Falle einer Ablehnungsentscheidung grundsätzlich die gesamte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen Gegenstand des Rechtsstreits betreffend den Ablehnungsbescheid, ohne dass es dafür eines neuen Bescheids bedarf (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rdnr. 8). Jedoch kommt einem neuen Antrag auf laufende Sozialhilfeleistungen ggf. Zäsurwirkung zu. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Kläger hat am 31. Dezember 2014 einen Antrag auf laufende Grundsicherungsleistungen, der auf den 1. Dezember 2014 zurückwirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), gestellt und der Beklagten hat diesen mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2016 abgelehnt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, a.a.O.). Dadurch hat sich der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2013 für die von dem neuen Bescheid vom 7. Oktober 2015 erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)); der Bescheid vom 7. Oktober 2015 ist nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens geworden, sondern bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3905/16.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Zwar gehört der 1944 geborene Kläger zum Kreis der Leistungsberechtigten, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Jedoch scheiden Ansprüche nach dem SGB XII aus, weil der Kläger nicht hilfebedürftig ist.
b. Zunächst lässt der Senat offen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum über verwertbares Vermögen i.S. des SGB XII verfügt hat. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung u.a. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll; die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Nr. 8), und kleinerer Barbeträge (im Falle des Klägers gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maximal 2.600,00 EUR) oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (Nr. 9). Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Vorliegend ist bisher nicht geklärt, über welchen konkreten Vermögenswert der Kläger betreffend das Hausgrundstück P. in W., das er gemeinsam mit E.B. bewohnt, im streitigen Zeitraum verfügt hat. Ursprünglich waren - ausweislich des Auszugs aus dem Grundbuch von W. Nr. - E.B. und die Mutter des Klägers Miteigentümerinnen zu je 1/2. Nachdem die Mutter des Klägers 1993 verstorben war, wurden der Kläger und E.B. Miterben mit einem Erbanteil von je 1/2 (§§ 1922, 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Bei einem Erbfall kommt es für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblich auf den Erbfall an. Liegt der Erbfall - wie hier - vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rdnr. 20). Ungeklärt ist bisher, ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Vermögenswerte aus einer ungeteilten Erbengemeinschaft zugestanden haben oder ihm Vermögenswerte im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächlich zugeflossen sind. Auf den Kläger und E.B. ging mit dem Tod der Mutter deren Vermögen als Ganzes, d.h. nicht isoliert der Vermögensgegenstand Miteigentum am Grundstück P. in W., über. Der Kläger bildete mit E.B. eine Erbengemeinschaft; der Nachlass stellt bis zu einer Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar (§ 2032 Abs. 1 BGB). Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde (vgl. §§ 2042 ff. BGB), hat weder der Kläger dargelegt noch der Beklagte geprüft. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger bisher nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlassgegenstand hälftiges Grundeigentum dinglich vollzogen werden müsste, d.h. eine Auflassung (vgl. § 925 BGB) erforderlich wäre (vgl. Ann in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2042 Rdnr. 36; Lohmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 2042 BGB Rdnr. 12). Auch ist zu beachten, dass verschiedene Forderungen betreffend das Grundstück an die "Gemeinschaft B." (z.B. Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2009; Rechnung der Wasserwerke W. vom 16. Dezember 2008) gerichtet wurden, was auf eine nach wie vor bestehende Erbengemeinschaft hindeuten könnte. In diesem Fall hätte der Kläger das Recht, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die E.B. als Miterbin ankäme (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rdnr. 21; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rdnrn. 26 ff.). Über einzelne Nachlassgestände - vorliegend der hälftige Miteigentumsanteil der verstorbenen Mutter am Grundstück - könnten die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. § 2040 Abs. 1 BGB). Schließlich würde auch der Anspruch auf Auseinandersetzung (vgl. §§ 2046 bis 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB zu dem Vermögen des Klägers gehören.
Hinsichtlich des Vermögensgegenstands betreffend das Hausgrundstück P. in W. wäre zu prüfen, ob dieser verwertbar gewesen ist. Denn Vermögen ist nur verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnrn. 14 f.; Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (vgl. dazu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 15).
c. Diese Fragen können - ebenso wie die Frage, ob das Grundstück dem besonderen Vermögensschutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R - juris Rdnrn. 16 f. m.w.N.) und der Kläger überhaupt (noch) über ein dingliches Grundstücksrecht, das Anknüpfungspunkt für den Vermögensschutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bildet, verfügt - offen bleiben, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 (durchgehend) hilfebedürftig war. Er hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für diesen Zeitraum - trotz der Mitwirkungsaufforderung und des Hinweises auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG in der richterlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 - nicht hinreichend offen gelegt. Er hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass er seinen grundsicherungsrechtlich relevanten Lebensunterhalt (vgl. § 42 SGB XII) nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten konnte. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er weder über Einkommen noch über seinen "Anteil" an dem Hausgrundstück P. in W. übersteigendes Vermögen verfüge sowie kein Konto habe, seit 2013 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichte und sich seit 2013 nicht mehr an den Kosten für das Hausgrundstück beteilige. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die bei der K. bestehende Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsschulden entstanden sind. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 23. Juni 2016 hat der Kläger keinerlei Nachweise hinsichtlich der von ihm geschuldeten Beiträge und eventueller Beitragsrückstände vorlegt. Den Verwaltungsakten ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger im Jahre 2012 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 149,63 EUR (im Januar und Februar 2012 zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 EUR) zu entrichten hatte (Aktenvermerk des Beklagten vom 17. August 2012). Erst mit Schreiben vom 29. Mai 2016 hat er das Antragsformular vom 29. Mai 2016, in dem er eine freiwillige Versicherung bei der K. geltend gemacht hat, einen Beitragsbescheid der K. betreffend Beiträge ab 1. Januar 2016 vorgelegt. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass Beitragsrückstände bestehen. Weiterhin ist unklar, ob und ggf. wann, von wem, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe dem Kläger Einkommen zugeflossen ist. Dabei gilt als Einkommen all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält (vgl. nur Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 Rdnrn. 22 ff.). Zu den vom Begriff des Einkommens umfassten Einnahmen in Geld gehören, soweit sie nicht in § 82 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich ausgenommen sind, alle Zuflüsse von Zahlungsmitteln, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es daher keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden (z.B. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14). Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rdnr. 25). Auch die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Einerseits hat der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2016 behauptet, er habe keine Einkünfte erzielt. Andererseits hat er vorgetragen, er habe seinen Lebensunterhalt "aus der Beleihung des Wohneigentumanteils" bestritten. Auf die Frage, wann er welche konkreten Bemühungen des Verkaufs, der Beleihung oder der sonstigen Verwertung der Rente betreffend das Grundstück P. mit welchem Ergebnis unternommen habe, hat er lediglich pauschal behauptet, "ein endgültiger Verkauf" sei nicht beabsichtigt gewesen und es habe sich um eine "kurzfristige Hilfegewährung" gehandelt. Zuvor hatte er mitgeteilt (Schreiben vom 1. August 2016), dass er zur Sicherung seines Überlebens gezwungen gewesen sei, sein "Eigentumsrecht" abzutreten. Aus diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass er zur Bestreitung des Lebensunterhalts betreffend den hier streitigen Bedarfszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 Zuwendungen Dritter erhalten hat. Jedoch ist völlig unklar, wann in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage. Auch ist nicht nachvollziehbar, ob die Zuwendungen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen sind oder ein Dritter vorläufig anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens eingesprungen ist.
Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers im Widerspruch zu seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Mit seinem Weiterbewilligungsantrag vom 31. Dezember 2014 hat er geltend gemacht, über keinerlei Einkünfte, jedoch über Vermögen in Gestalt des unbelasteten Flurstücks in W. mit einem Verkehrswert von 55.000,00 EUR zu verfügen sowie Schuldverpflichtungen in Höhe von 17.500,00 EUR zu haben. Daraus ist zu entnehmen, dass der Kläger seinerzeit seine Vermögenswerte hinsichtlich des Wohngrundstücks P. gerade nicht zur Sicherung seines Überlebens eingesetzt gehabt hatte. Auch mit Schreiben vom 17. April 2015 hat er mitgeteilt, dass seit dem Erstantrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien, was gegen eine nun im Berufungsverfahren behauptete Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den Jahren 2013 und 2014 spricht. Im weiteren Verlauf hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2016 mitgeteilt, dass er einen "Hausanteil" am Wohnhaus P. in W. habe veräußern müssen. Wann, an wen und für welche Gegenleistung er was veräußert haben will, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 hat er sodann behauptet, dass es sich "bei der Hausveräußerung" um eine "Geldbeschaffungsmaßnahme zur Sicherung der Lebensbasis auf Grund des Leistungsentzugs seit 01.01.2013" handele. Eine "notarielle Beurkundung und Grundeintragung" sei noch nicht erfolgt, da entweder eine "Rückabwicklung über ihr Amt oder auf dem Klageweg beabsichtigt" sei. In dem Formularantrag vom 29. Mai 2016 hat er ausgeführt, dass er im Februar 2015 seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück gegen eine Barleistung von 23.000,00 EUR und Schuldenübernahme von 17.500,00 EUR veräußert habe. Es handele sich um eine "vorläufige Notveräußerung wegen Leistungsentzug, Rückabwicklung vorgesehen". Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben vom 17. April 2015, mit dem er noch mitgeteilt hatte, dass seit dem Erst-antrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien. Auch ist nicht erklärlich, warum der dem Beklagten vorgelegte Mietvertrag vom 1. Februar 2016 mit E.B. erst einen Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2016 vorsieht, wenn die "Hausveräußerung" bereits im Februar 2015 stattgefunden haben soll. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Miteigentumsanteil als dingliches Bruchteilseigentum nicht durch Abtretung (vgl. § 398 BGB), sondern nach den Vorschriften über die Übertragung von Eigentum (§§ 873, 925 BGB) übertragen wird (z.B. Feitzsche in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1008 Rdnr. 17). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass zwischen dem Kläger und E.B. weiterhin eine Erbengemeinschaft bestanden hat, bedürfte ein (schuldrechtlicher) Erbteilungsvertrag betreffend das Grundstück P. sowie das entsprechende (dingliche) Verfügungsgeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. Ann, a.a.O. Rdnrn. 36 f.). Entsprechende formwirksame Verträge mit E.B. hat der Kläger weder behauptet noch vorgelegt. Unter diesem Umständen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus - nach Maßgabe des § 82 SGB XII einzusetzendem - Einkommen oder aus Vermögen (§ 90 SGB XII) bestreiten konnte.
Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung des Klägers (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Kläger ist jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil er in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Herausgabe des Urteils durch die Geschäftsstelle substantiiert Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat keine Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 streitig.
Der 1944 geborene l. Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Schwester E. B. (E.B.) das auf dem Flurstück Nr., P. in W. (522 m²) gelegene Einfamilienhaus (Wohnfläche 128,60 m² zuzüglich Nebenräumen 20,70 m²). Im Grundbuch von W. sind als Eigentümerinnen je zur Hälfte die 1913 geborene und 1993 verstorbene E. B., die Mutter des Klägers, sowie E.B. eingetragen (Blatt 41/49 der Verwaltungsakten). Der Kläger wurde nach dem Tod seiner Mutter neben seiner Schwester E.B. Miterbe mit einem Erbteil von 1/2. In das Grundbuch wurde der Kläger nicht als Miteigentümer des Hausgrundstücks P. in W. eingetragen (Auskunft des Grundbuchamtes W., Blatt 67 der Verwaltungsakten). Das 1962 erbaute Haus ist mit Einzelöfen ausgestattet, die nach Angaben des Klägers defekt sind. Warmwasser wird dezentral erzeugt. Abfallgebühren waren im Mai und August 2013 in Höhe von jeweils 53,00 EUR, im Mai und August 2014, Mai 2015 und August 2015 jeweils in Höhe von 63,00 EUR, im Mai 2016 in Höhe von 64,30 EUR sowie im August 2016 in Höhe von 63,00 EUR zu entrichten. Für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser waren im Mai 2013 203,62 EUR, im Juni, August und Oktober 2013 je 51,00 EUR, im Februar 2014 159,94 EUR, im April, Juli und Oktober 2014 je 40,00 EUR, im Februar 2015 176,25 EUR, im April, Juli und Oktober 2015 jeweils 42,00 EUR, im Februar 2016 136,41 EUR sowie im April, Juli und Oktober 2016 je 32,00 EUR zu zahlen. Für das Grundstück fielen im Februar, Mai und August 2013 jeweils 99,83 EUR und im November 2013 99,85 EUR, im Februar, Mai und August 2014 je 99,83 EUR und im November 2014 99,85 EUR Grundsteuern an.
Der Kläger ist bei der K. A. (im Folgenden K.) kranken- und pflegeversichert, die im Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 149,63 EUR und ab Januar 2016 in Höhe von 172,37 EUR verlangte.
Am 15. September 2010 beantragte der Kläger erstmals bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In dem Antragsformular sowie der gesondert auszufüllenden Vermögenserklärung verneinte er die Fragen nach bestehendem Grundstückseigentum bzw. Grundvermögen. Weiterhin legte er eine Erklärung "Angaben über Hausbesitz" vom 9. September 2010 vor, wonach er neben E.B. zu 25 v. H. Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Einheitswert von zuletzt 40.699,00 EUR sei. Seit 1999 habe er keine vergütete Tätigkeit mehr ausgeübt. Er besitze keine Barmittel und kein Vermögen. Er nutze Teile des Erdgeschosses (Wohnraum, Büro) sowie die Küche.
Die Deutsche R. B.-W. teilte mit, dass betreffend den Kläger keine rentenrechtlichen Daten vorliegen würden.
Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII als Zuschuss (Bescheide vom 13. Dezember 2010, 14. März 2011, 10. Mai 2011 und 11. Oktober 2011). Im Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass für die Zeit ab 1. Januar 2012 Feststellungen zu treffen seien, ob es sich bei dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück P. um geschütztes oder verwertbares Vermögen handele. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag auf, ein Verkehrswertgutachten des gemeindlichen Gutachterausschusses vorzulegen. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erbrachte der Beklagte Grundsicherungsleistungen gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Bescheid vom 29. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2012, Bescheide vom 3. April 2012 und 24. August 2012); den betreffend diesen Zeitraum geführten Rechtsstreit erklärte der Kläger am 16. Dezember 2016 in der Sache für erledigt (Sozialgericht Mannheim (SG), Urteil vom 18. Dezember 2014 - S 2 SO 3085/12 -; vormaliges Berufungsverfahren L 7 SO 587/15).
Am 24. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Stadt W. die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich des Grundstücks P. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob es sich bei diesem Grundstück um geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zulässig sei (z.B. Schreiben des Klägers vom 29. März 2012, 28. April 2012 und 11. Juli 2012; Schreiben des Beklagten vom 16. April 2012, 7. Mai 2012, 8. Mai 2012 und 11. Juli 2012). Nach Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt W. war zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens eine Begehung des Wohnraumes erforderlich (Aktenvermerk des Beklagten vom 15. Oktober 2012). Den Kaufpreis von Grund und Boden in diesem Wohngebiet bezifferte er mit 390,00 EUR pro m² (Fläche 522 m² * 390,00 EUR = 203.580,00 EUR). Eine Besichtigung des Hausgrundstücks sowie die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch den Gutachterausschuss der Stadt W. kam nicht zustande.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2013 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2013 (zur Post am 26. Februar 2013 aufgegeben) ab, weil die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei. Dagegen legte der Kläger am 28. März 2013 Widerspruch ein und führte u.a. zur Begründung aus, dass er seit nunmehr fast einem Jahr mit einer rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Maßnahme bezüglich der Feststellung des Verkehrswertes seines Eigentumsanteils am Anwesen P. hingehalten werde. Er habe sich von Anfang an gegen die Begehung derjenigen Gebäudeteile gewandt, die nicht in seinem Eigentum seien, und auf die Rechtswidrigkeit dieses Verlangens hingewiesen. Darüber hinaus habe der Beklagte die von ihm geforderte Mitteilung des verbindlichen Bemessungsgrenzwerts verweigert. Weiterhin sei es dem Beklagten aufgrund von Vergleichswerten möglich, den Verkehrswert seines Eigentumsanteils zu bestimmen. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei "in Besitz von Vermögen in Form eines 1/4 Anteils an dem selbst bewohnten Hausgrundstück". Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII könne nur geprüft werden, wenn der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes bekannt sei. Zur Ermittlung des Gesamtwertes des Anwesens sei laut Gutachterausschuss die Begehung des gesamten Gebäudes erforderlich, die jedoch vom Kläger verweigert werde. Nachdem dieser keine tatsächlichen Feststellungen vor Ort zulasse, liege hinsichtlich des Vermögens kein für eine entsprechende Feststellung notwendiger Grad der Gewissheit vor.
Gegen den ihm am 21. Juni 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. Juli 2013 (Montag) Klage zum SG erhoben (S 2 SO 2349/13). Nach Gesetzeslage sei ausschließlich "das tatsächliche Eigentum des Antragstellers" zu bewerten. Tatsächlich habe er - der Kläger - nur einen Anteil von 25 % an der Doppelhaushälfte. Der Beklagte verlange jedoch den Zugang zum gesamten Gebäude. Er sei weder befugt noch verpflichtet, "für mehr als den Zugang zum eigenen Besitz zu sorgen". Wolle der Beklagte Zutritt zum gesamten Gebäude, müsse er dies selbst mit "dem Haupteigentümer" regeln.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2014 abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 den Kläger nicht in seinen Rechten verletze und dieser keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Januar 2013 habe. Dessen Hilfebedürftigkeit sei nicht erwiesen. Dies gelte bereits mit Blick auf seine bislang nicht erbrachte Mitwirkung bei der Ermittlung des Wertes seines Anteils an dem Hausgrundstück P. in W. Das fragliche Hausgrundstück, dessen hälftiger Miteigentumsanteil im wiederum hälftigen Gesamthandeigentum des Klägers und seiner Schwester E.B. stehe und an dem er mithin gesamthänderisch im Ergebnis zu einem Viertel beteiligt sei, lasse sich nicht als Schonvermögen einstufen. Zwar erscheine der vom Kläger genutzte Teil des Erdgeschosses von rund 40 m² nicht unangemessen groß, jedoch lasse sich derzeit nicht klären, wie hoch der danach für die Frage der Angemessenheit maßgebliche Wert des Hausgrundstücks insgesamt und damit des Anteils des Klägers anzusetzen sei. Nach Mitteilung des Gutachterausschusses der Stadt W. sei eine Begehung des Wohnhauses zur Erstellung des Verkehrswertgutachtens erforderlich. Die ohne Besichtigung des Wohngebäudes mangelnde Ermittelbarkeit des Verkehrswertes und damit auch der Angemessenheit des Hausgrundstücks gehe nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des die Gewährung von Sozialhilfeleistungen begehrenden Klägers, der sich auf das Eingreifen der Schonvermögensregelung berufe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des klägerischen Einwandes, er sei nicht berechtigt, dem Sachverständigen gegen den Willen seiner Schwester auch den Zugang zu den von dieser bewohnten Räumlichkeiten zu ermöglichen. Denn der Kläger habe schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht oder nachgewiesen, dass seine Schwester einen Zutritt des Sachverständigen zu den von ihr bewohnten Räumlichkeiten tatsächlich verweigere.
Gegen dieses ihm am 19. Januar 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Februar 2015 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags - vorgebracht hat, dass seine Schwester E.B. als "Haupteigentümerin" ihr Einverständnis mit einer Besichtigung durch den Gutachterausschuss ihm verwehrt habe. Die Ablehnungshaltung der E.B. als "Haupteigentümerin" ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sie zur Abwendung einer Gesamtsichtung unmittelbar nach Kenntniserhalt Rechtshilfe in Anspruch genommen habe.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Zwischenzeitlich hat der Kläger am 31. Dezember 2014 die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragt. In der eingereichten Vermögenserklärung vom 10. Januar 2015 hat er angegeben, dass er über Vermögen in Gestalt des unbelasteten Flurstücks in W. mit einem Verkehrswert von 55.000,00 EUR verfüge. Sodann hat er mit Schreiben vom 17. April 2015 mitgeteilt, dass seit dem Erstantrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 hat der Beklagte den erneuten Grundsicherungsantrag mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit am 11. November 2015 beim Beklagten eingegangenen Telefax Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 als unzulässig zurückgewiesen hat. Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2016 abgewiesen (S 8 SO 790/16); die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2017 zurückgewiesen (L 7 SO 3905/16).
Im weiteren Verlauf hat der Kläger dem Beklagten am 29. Februar 2016 (Schreiben vom 26. Februar 2016) mitgeteilt, dass er einen "Hausanteil" am Wohnhaus P. in W. habe veräußern müssen. Er hat erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt und zwar ab 1. Februar 2016. Über diesen Antrag hat der Beklagte bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 (Eingang beim Beklagten am 1. Juni 2016) hat der Kläger mitgeteilt, dass es sich "bei der Hausveräußerung" um eine "Geldbeschaffungsmaßnahme zur Sicherung der Lebensbasis auf Grund des Leistungsentzugs seit 01.01.2013" handele. Eine "notarielle Beurkundung und Grundeintragung" sei noch nicht erfolgt, da entweder eine "Rückabwicklung über ihr Amt oder auf dem Klageweg beabsichtigt" sei. In dem Formularantrag vom 29. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, dass er im Februar 2015 seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück gegen eine Barleistung von 23.000,00 EUR und Schuldenübernahme von 17.500,00 EUR veräußert habe. Es handele sich um eine "vorläufige Notveräußerung wegen Leistungsentzug, Rückabwicklung vorgesehen". Weiterhin hat er dem Beklagten einen auf den 1. Februar 2016 datierten "Mietvertrag" mit E.B. mit einem Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2016 und einer Vereinbarung einer Kaltmiete in Höhe von 360,00 EUR nebst hälftiger Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Heizung eingereicht.
Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 23. Juni 2016 den Kläger - unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zu einem weiteren Sachvortrag bezüglich der (Nicht-)Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, seiner konkreten Bemühungen des Verkaufs, der Beleihung oder der sonstigen Verwertung, der Belastung des Grundstücks, erzielter Einkünfte (Rente, Erwerbseinkommen, Zuwendungen Dritter etc.) seit Januar 2012, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Vereinbarungen mit E.B. betreffend die Aufteilung der Kosten für das Haus (Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Heizstrom etc.) und der tatsächlichen Kostentragung seit Januar 2012, der Höhe der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung seit Januar 2012 und einer tatsächlichen Beitragsentrichtung sowie der Bestreitung seines Lebensunterhalts (Kleidung, Ernährung, Hygiene, Gesundheit, Unterkunfts- und Heizungskosten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung etc.) aufgefordert und die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt.
Mit Schreiben vom 1. August 2016 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 3. August 2016) hat der Kläger mitgeteilt, dass sich "die Eigentumsverhältnisse" geändert hätten. Um sein Überleben zu sichern, sei er gezwungen gewesen, sein "Eigentumsrecht abzutreten", sodass er "keine Verfügungsgewalt" über seinen (ehemaligen) "Hausanteil" habe, bis "eine Rückabwicklung" erfolgt sei.
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 4. August 2016 ist der Kläger um Mitteilung, wann er an wen und für welche Gegenleistung einen Miteigentumsanteil übertragen habe, und um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten worden.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Eingang beim LSG Baden-Württemberg am 26. August 2016) hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass kein endgültiger Verkauf, sondern nur eine kurzfristige Hilfegewährung beabsichtigt gewesen sei. Er habe keine Einkünfte. Die Aufteilung der Kosten des Hausgrundstücks sei mit E.B. dahingehend vereinbart, dass er 1/4 der Grundsteuer sowie 1/2 der Wasser-, Abwasser-, Müll- und Heizstromkosten zu tragen habe. Ab Januar 2013 habe er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichtet. Den Lebensunterhalt habe er aus der "Beleihung des Wohneigentumsanteils" bestritten. Unterlagen hat er nicht eingereicht.
Auf das Amtshilfegesuch des Senats vom 7. September 2016 an den Gutachterausschuss der Gemeinde W., über das Grundstück P. ein Verkehrswertgutachten zu erstellen, hat der Gutachterausschuss mit Schreiben vom 21. November 2016 mitgeteilt, dass sich eine Terminvereinbarung mit dem Kläger schwierig gestaltet habe. Es habe mehrerer Anläufe der Kontaktaufnahme vor Ort bedurft, bei der letztendlich die Schwester E.B. angetroffen worden sei. Einen Begehungstermin mit Sachverständigen, bei dem die Bausubstanz der Räumlichkeiten in Augenschein genommen werden könne, habe diese kategorisch abgelehnt. Daher sei eine Besichtigung des Objekts nicht möglich. Ergänzend hat der Gutachterausschuss mit Schreiben vom 24. November 2016 mitgeteilt, dass lediglich E.B. angetroffen worden sei, die einer Ortsbegehung nicht zugestimmt habe. E.B. habe mitgeteilt, dass der Kläger bettlägerig und nicht zu sprechen sei.
Der Berichterstatter hat am 25. November 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 25. November 2016 verwiesen (Blatt 42/44 der Senats-Akten).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten des SG und des Senats (auch der Parallelverfahren L 7 SO 587/15 und L 7 SO 3905/16) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf laufende Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit ab 1. Januar 2013 abgelehnt hat. Dabei enthält der angefochtene Bescheid eine endgültige ablehnende Sachentscheidung über den Leistungsantrag des Klägers und nicht lediglich die Versagung mangels Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I). Gegenstand eines solchen Versagungsbescheids auf Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht der materielle Anspruch, sondern lediglich die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rdnr. 12). Der Beklagte hat in dem Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2013 unmissverständlich ausgeführt, dass er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, mithin der zentralen materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, ablehne. Die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I, auf die ggf. eine Versagungsentscheidung gestützt werden könnte, findet in dem Bescheid keine Erwähnung. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 hat der Beklagte die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf - die materielle Anspruchsnorm - § 19 Abs. 2 SGB XII gestützt; er hat sich dabei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII überzeugen können. Demnach beinhaltet der Bescheid vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 eine endgültige ablehnende Sachentscheidung. Die genannten Bescheide hat der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) für die Zeit ab 1. Januar 2013 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Zuschuss in gesetzlicher Höhe begehrt.
Der im hiesigen Verfahren streitige Leistungszeitraum ist bis zum 30. November 2014 begrenzt. Zwar ist im Falle einer Ablehnungsentscheidung grundsätzlich die gesamte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen Gegenstand des Rechtsstreits betreffend den Ablehnungsbescheid, ohne dass es dafür eines neuen Bescheids bedarf (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rdnr. 8). Jedoch kommt einem neuen Antrag auf laufende Sozialhilfeleistungen ggf. Zäsurwirkung zu. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Kläger hat am 31. Dezember 2014 einen Antrag auf laufende Grundsicherungsleistungen, der auf den 1. Dezember 2014 zurückwirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), gestellt und der Beklagten hat diesen mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2016 abgelehnt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, a.a.O.). Dadurch hat sich der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2013 für die von dem neuen Bescheid vom 7. Oktober 2015 erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)); der Bescheid vom 7. Oktober 2015 ist nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens geworden, sondern bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3905/16.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Zwar gehört der 1944 geborene Kläger zum Kreis der Leistungsberechtigten, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Jedoch scheiden Ansprüche nach dem SGB XII aus, weil der Kläger nicht hilfebedürftig ist.
b. Zunächst lässt der Senat offen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum über verwertbares Vermögen i.S. des SGB XII verfügt hat. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung u.a. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll; die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Nr. 8), und kleinerer Barbeträge (im Falle des Klägers gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maximal 2.600,00 EUR) oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (Nr. 9). Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Vorliegend ist bisher nicht geklärt, über welchen konkreten Vermögenswert der Kläger betreffend das Hausgrundstück P. in W., das er gemeinsam mit E.B. bewohnt, im streitigen Zeitraum verfügt hat. Ursprünglich waren - ausweislich des Auszugs aus dem Grundbuch von W. Nr. - E.B. und die Mutter des Klägers Miteigentümerinnen zu je 1/2. Nachdem die Mutter des Klägers 1993 verstorben war, wurden der Kläger und E.B. Miterben mit einem Erbanteil von je 1/2 (§§ 1922, 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Bei einem Erbfall kommt es für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblich auf den Erbfall an. Liegt der Erbfall - wie hier - vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rdnr. 20). Ungeklärt ist bisher, ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Vermögenswerte aus einer ungeteilten Erbengemeinschaft zugestanden haben oder ihm Vermögenswerte im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächlich zugeflossen sind. Auf den Kläger und E.B. ging mit dem Tod der Mutter deren Vermögen als Ganzes, d.h. nicht isoliert der Vermögensgegenstand Miteigentum am Grundstück P. in W., über. Der Kläger bildete mit E.B. eine Erbengemeinschaft; der Nachlass stellt bis zu einer Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar (§ 2032 Abs. 1 BGB). Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde (vgl. §§ 2042 ff. BGB), hat weder der Kläger dargelegt noch der Beklagte geprüft. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger bisher nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlassgegenstand hälftiges Grundeigentum dinglich vollzogen werden müsste, d.h. eine Auflassung (vgl. § 925 BGB) erforderlich wäre (vgl. Ann in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2042 Rdnr. 36; Lohmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 2042 BGB Rdnr. 12). Auch ist zu beachten, dass verschiedene Forderungen betreffend das Grundstück an die "Gemeinschaft B." (z.B. Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2009; Rechnung der Wasserwerke W. vom 16. Dezember 2008) gerichtet wurden, was auf eine nach wie vor bestehende Erbengemeinschaft hindeuten könnte. In diesem Fall hätte der Kläger das Recht, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die E.B. als Miterbin ankäme (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rdnr. 21; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rdnrn. 26 ff.). Über einzelne Nachlassgestände - vorliegend der hälftige Miteigentumsanteil der verstorbenen Mutter am Grundstück - könnten die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. § 2040 Abs. 1 BGB). Schließlich würde auch der Anspruch auf Auseinandersetzung (vgl. §§ 2046 bis 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB zu dem Vermögen des Klägers gehören.
Hinsichtlich des Vermögensgegenstands betreffend das Hausgrundstück P. in W. wäre zu prüfen, ob dieser verwertbar gewesen ist. Denn Vermögen ist nur verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnrn. 14 f.; Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (vgl. dazu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 15).
c. Diese Fragen können - ebenso wie die Frage, ob das Grundstück dem besonderen Vermögensschutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R - juris Rdnrn. 16 f. m.w.N.) und der Kläger überhaupt (noch) über ein dingliches Grundstücksrecht, das Anknüpfungspunkt für den Vermögensschutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bildet, verfügt - offen bleiben, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 (durchgehend) hilfebedürftig war. Er hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für diesen Zeitraum - trotz der Mitwirkungsaufforderung und des Hinweises auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG in der richterlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 - nicht hinreichend offen gelegt. Er hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass er seinen grundsicherungsrechtlich relevanten Lebensunterhalt (vgl. § 42 SGB XII) nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten konnte. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er weder über Einkommen noch über seinen "Anteil" an dem Hausgrundstück P. in W. übersteigendes Vermögen verfüge sowie kein Konto habe, seit 2013 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichte und sich seit 2013 nicht mehr an den Kosten für das Hausgrundstück beteilige. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die bei der K. bestehende Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsschulden entstanden sind. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 23. Juni 2016 hat der Kläger keinerlei Nachweise hinsichtlich der von ihm geschuldeten Beiträge und eventueller Beitragsrückstände vorlegt. Den Verwaltungsakten ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger im Jahre 2012 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 149,63 EUR (im Januar und Februar 2012 zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 EUR) zu entrichten hatte (Aktenvermerk des Beklagten vom 17. August 2012). Erst mit Schreiben vom 29. Mai 2016 hat er das Antragsformular vom 29. Mai 2016, in dem er eine freiwillige Versicherung bei der K. geltend gemacht hat, einen Beitragsbescheid der K. betreffend Beiträge ab 1. Januar 2016 vorgelegt. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass Beitragsrückstände bestehen. Weiterhin ist unklar, ob und ggf. wann, von wem, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe dem Kläger Einkommen zugeflossen ist. Dabei gilt als Einkommen all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält (vgl. nur Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 Rdnrn. 22 ff.). Zu den vom Begriff des Einkommens umfassten Einnahmen in Geld gehören, soweit sie nicht in § 82 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich ausgenommen sind, alle Zuflüsse von Zahlungsmitteln, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es daher keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden (z.B. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14). Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rdnr. 25). Auch die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Einerseits hat der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2016 behauptet, er habe keine Einkünfte erzielt. Andererseits hat er vorgetragen, er habe seinen Lebensunterhalt "aus der Beleihung des Wohneigentumanteils" bestritten. Auf die Frage, wann er welche konkreten Bemühungen des Verkaufs, der Beleihung oder der sonstigen Verwertung der Rente betreffend das Grundstück P. mit welchem Ergebnis unternommen habe, hat er lediglich pauschal behauptet, "ein endgültiger Verkauf" sei nicht beabsichtigt gewesen und es habe sich um eine "kurzfristige Hilfegewährung" gehandelt. Zuvor hatte er mitgeteilt (Schreiben vom 1. August 2016), dass er zur Sicherung seines Überlebens gezwungen gewesen sei, sein "Eigentumsrecht" abzutreten. Aus diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass er zur Bestreitung des Lebensunterhalts betreffend den hier streitigen Bedarfszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2014 Zuwendungen Dritter erhalten hat. Jedoch ist völlig unklar, wann in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage. Auch ist nicht nachvollziehbar, ob die Zuwendungen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen sind oder ein Dritter vorläufig anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens eingesprungen ist.
Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers im Widerspruch zu seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Mit seinem Weiterbewilligungsantrag vom 31. Dezember 2014 hat er geltend gemacht, über keinerlei Einkünfte, jedoch über Vermögen in Gestalt des unbelasteten Flurstücks in W. mit einem Verkehrswert von 55.000,00 EUR zu verfügen sowie Schuldverpflichtungen in Höhe von 17.500,00 EUR zu haben. Daraus ist zu entnehmen, dass der Kläger seinerzeit seine Vermögenswerte hinsichtlich des Wohngrundstücks P. gerade nicht zur Sicherung seines Überlebens eingesetzt gehabt hatte. Auch mit Schreiben vom 17. April 2015 hat er mitgeteilt, dass seit dem Erstantrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien, was gegen eine nun im Berufungsverfahren behauptete Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den Jahren 2013 und 2014 spricht. Im weiteren Verlauf hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2016 mitgeteilt, dass er einen "Hausanteil" am Wohnhaus P. in W. habe veräußern müssen. Wann, an wen und für welche Gegenleistung er was veräußert haben will, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 hat er sodann behauptet, dass es sich "bei der Hausveräußerung" um eine "Geldbeschaffungsmaßnahme zur Sicherung der Lebensbasis auf Grund des Leistungsentzugs seit 01.01.2013" handele. Eine "notarielle Beurkundung und Grundeintragung" sei noch nicht erfolgt, da entweder eine "Rückabwicklung über ihr Amt oder auf dem Klageweg beabsichtigt" sei. In dem Formularantrag vom 29. Mai 2016 hat er ausgeführt, dass er im Februar 2015 seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück gegen eine Barleistung von 23.000,00 EUR und Schuldenübernahme von 17.500,00 EUR veräußert habe. Es handele sich um eine "vorläufige Notveräußerung wegen Leistungsentzug, Rückabwicklung vorgesehen". Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben vom 17. April 2015, mit dem er noch mitgeteilt hatte, dass seit dem Erst-antrag vom 1. September 2010 keine Veränderungen an seinem Besitzstand und an seinen Verhältnissen eingetreten seien. Auch ist nicht erklärlich, warum der dem Beklagten vorgelegte Mietvertrag vom 1. Februar 2016 mit E.B. erst einen Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2016 vorsieht, wenn die "Hausveräußerung" bereits im Februar 2015 stattgefunden haben soll. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Miteigentumsanteil als dingliches Bruchteilseigentum nicht durch Abtretung (vgl. § 398 BGB), sondern nach den Vorschriften über die Übertragung von Eigentum (§§ 873, 925 BGB) übertragen wird (z.B. Feitzsche in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1008 Rdnr. 17). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass zwischen dem Kläger und E.B. weiterhin eine Erbengemeinschaft bestanden hat, bedürfte ein (schuldrechtlicher) Erbteilungsvertrag betreffend das Grundstück P. sowie das entsprechende (dingliche) Verfügungsgeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. Ann, a.a.O. Rdnrn. 36 f.). Entsprechende formwirksame Verträge mit E.B. hat der Kläger weder behauptet noch vorgelegt. Unter diesem Umständen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus - nach Maßgabe des § 82 SGB XII einzusetzendem - Einkommen oder aus Vermögen (§ 90 SGB XII) bestreiten konnte.
Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung des Klägers (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Kläger ist jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil er in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Herausgabe des Urteils durch die Geschäftsstelle substantiiert Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat keine Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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