Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3948/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 698/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz. 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich den Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Vorliegend lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der Eilantrag, mit dem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2015 sowie die Übernahme der Kosten für die Bestattung seiner am 19. März 2014 verstorbenen Ehefrau begehrt, nicht bereits in weiten Teilen auf Grund der Rechtskraft unanfechtbar gewordener gerichtlicher Entscheidungen in den früheren vom Antragsteller angestrengten Verfahren des Eilrechtsschutzes vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. S 9 SO 1728/14 ER / L 2 SO 3071/14 ER-B; Az. S 9 SO 1968/14 ER / L 2 SO 3097/14 ER-B; Az. S 9 SO 2338/14 ER / L 2 SO 3514/14 ER-B; Az. S 9 SO 2625/14 ER / L 7 SO 3976/14 ER-B; Az. S 9 SO 2965/14 ER / L 2 SO 4556/14 ER-B, Az. S 9 SO 3347/14 ER / L 2 SO 5000/14 ER-B) unzulässig ist oder ob mit Blick auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2017 ein neuer Lebenssachverhalt anzunehmen wäre. Auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind, und darauf ist der Antragsteller wiederholt, u.a. im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 (L 7 SO 3976/14 ER-B), hingewiesen worden, grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass sie der Stellung eines neuen Antrages mit demselben Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - (juris Rdnr. 2) und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); Bundesfinanzhof BFHE 166, 114).
Dessen ungeachtet mangelt es dem vorliegend gestellten Antrag auf eine einstweilige Anordnung in jedem Fall - wie vom SG zutreffend erkannt - an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - (juris Rdnr. 5)). Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen; dies hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris Rdnr. 10); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 35a).
Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller sich in seiner Beschwerdeschrift auf eine Gerichtsvollzieherin bezogen hat, steht schon nicht fest, um welchen Vorgang es sich bei der angesprochenen Pfändung handeln soll. Viel deutet allerdings darauf hin, dass es insoweit nicht um eine wegen Forderungen Dritter gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegangen war (vgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 27. Juli 2016 an die Präsidentin des Landessozialgerichts zum Az. L 7 SO 2450/15). Wesentliche, bis in die Gegenwart fortwirkende Nachteile, welche unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise forderten, sind unter diesen Umständen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz. 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich den Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Vorliegend lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der Eilantrag, mit dem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2015 sowie die Übernahme der Kosten für die Bestattung seiner am 19. März 2014 verstorbenen Ehefrau begehrt, nicht bereits in weiten Teilen auf Grund der Rechtskraft unanfechtbar gewordener gerichtlicher Entscheidungen in den früheren vom Antragsteller angestrengten Verfahren des Eilrechtsschutzes vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. S 9 SO 1728/14 ER / L 2 SO 3071/14 ER-B; Az. S 9 SO 1968/14 ER / L 2 SO 3097/14 ER-B; Az. S 9 SO 2338/14 ER / L 2 SO 3514/14 ER-B; Az. S 9 SO 2625/14 ER / L 7 SO 3976/14 ER-B; Az. S 9 SO 2965/14 ER / L 2 SO 4556/14 ER-B, Az. S 9 SO 3347/14 ER / L 2 SO 5000/14 ER-B) unzulässig ist oder ob mit Blick auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2017 ein neuer Lebenssachverhalt anzunehmen wäre. Auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind, und darauf ist der Antragsteller wiederholt, u.a. im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 (L 7 SO 3976/14 ER-B), hingewiesen worden, grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass sie der Stellung eines neuen Antrages mit demselben Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - (juris Rdnr. 2) und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); Bundesfinanzhof BFHE 166, 114).
Dessen ungeachtet mangelt es dem vorliegend gestellten Antrag auf eine einstweilige Anordnung in jedem Fall - wie vom SG zutreffend erkannt - an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - (juris Rdnr. 5)). Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen; dies hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris Rdnr. 10); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 35a).
Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller sich in seiner Beschwerdeschrift auf eine Gerichtsvollzieherin bezogen hat, steht schon nicht fest, um welchen Vorgang es sich bei der angesprochenen Pfändung handeln soll. Viel deutet allerdings darauf hin, dass es insoweit nicht um eine wegen Forderungen Dritter gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegangen war (vgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 27. Juli 2016 an die Präsidentin des Landessozialgerichts zum Az. L 7 SO 2450/15). Wesentliche, bis in die Gegenwart fortwirkende Nachteile, welche unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise forderten, sind unter diesen Umständen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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