Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2457/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1084/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin siedelte im Mai 1990 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin bzw. zuletzt als Filialleiterin beschäftigt gewesen. Nach ihrer Übersiedlung war sie zunächst arbeitslos bzw. Hausfrau und vom 01.05.1998 bis 31.12.1999 in einer Tierarztpraxis halbtags als Büroangestellte tätig. Ab Januar 2000 war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt, bezog Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.01.2000 bis 17.06.2001 und war ab 25.03.2003 bis 08.12.2003 und 01.02.2004 bis 23.06.2005 sowie ab 26.09.2006 arbeitslos gemeldet.
Nach einer operativen Entfernung eines Adenoms der Hypophyse im Mai 2000 befand sich die Klägerin vom 04.10 bis 02.11.2000 in stationärer Behandlung der S.-R.-Klinik der B ... Dort wurde ein zentrales Cushing-Syndrom, ein Zustand nach OP ACTH-produzierendes Makroadenom der Hypophyse, Stein-Leventhal-Syndrom mit Zustand nach multiplen Organinzisionen, Sinustachykardieneigung, Fettstoffwechselstörung (anamnestisch) und CT-gesicherte Leberhämangiome. Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Bei der seinerzeit arbeitslosen Klägerin sei bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit die verminderte psychoemotionale Belastungstoleranz zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die endokrinologische Erkrankung sei eine regelmäßige Arbeitszeit mit leichten bis mittelschweren körperlichen Anforderungen möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sollten wegen der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates vermieden werden.
Vom 09.12.2003 bis 20.01.2004 befand sich die Klägerin erneut in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht der Klinik Alpenblick Isny, wo sie unter den Diagnosen Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Agoraphobie, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, essenzielle (primäre) Hypertonie sowie Zustand nach Operation eines Hypophysenadenoms behandelt wurde, wurde sie ebenfalls für vollschichtig belastbar in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Bürokraft angesehen. Wegen einer anhaltend labilen Affektlage sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für ca. eine Woche auszugehen. Wegen der anhaltenden Neigung, schnell Ängste zu entwickeln, waren die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie die allgemeine Stressbelastbarkeit als eingeschränkt beurteilt worden. Zu vermeiden seien Arbeiten mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen sowie regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten.
Die Klägerin beantragte am 20.10.2004 erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten des Dr. P. (30.11.2004) wurden die Diagnosen eines Zustandes nach Hypophysenadenom-Operation, eine essenzielle Hypertonie sowie eine Hypercholesterinämie gestellt und von internistischer Seite im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse beschrieben. Die wesentlichen Beeinträchtigungen lägen auf psychiatrischem Fachgebiet. Hierauf erstellte Dr. K. ebenfalls auf Veranlassung der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (08.12.2004). In diesem stellte er die Diagnosen Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung mit Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit und zwangsrigiden Anteilen, Panikstörung, Hypophysenadenom und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie der Stressbelastbarkeit beeinträchtigt, weshalb sie Arbeiten unter Zeitdruck, mit Publikumsverkehr sowie Verantwortung für Personen und Maschinen vermeiden sollte. Tätigkeiten als Bürohilfe oder in der Altenbetreuung, vergleichbar der gerade stundenweise ausgeübten Tätigkeit, hielt er für vollschichtig möglich. Eine die Klägerin nicht überfordernde berufliche Tätigkeit erachtete der Gutachter für therapeutisch sinnvoll.
Die Beklagte lehnte hierauf den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.01.2005 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte Befundberichte des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. W. und der Internistin K. bei. Dr. W. berichtete von einer seit zwei Jahren andauernden niederfrequenten problemzentrierten Psychotherapie, wobei es seit einem Jahr zu einer Besserung gekommen sei. Diagnostisch war er von einer Reaktion auf schwere Belastung durch langdauernde schwere Krankheit und einer Angst und Depression ausgegangen. Nach den Ausführungen der Internistin K. sei der Morbus Cushing nach operativer Entfernung der Hypophyse als ausgeheilt zu betrachten. Nachdem die Klägerin vom 21.04.2005 bis 21.07.2005 in stationärer Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Tiefenbrunn behandelt worden war (Diagnosen: Panikstörung [episodisch-paroxysmale Angst], protrahierte Anpassungsstörung sowie bekannte Hypercholesterinämie; Entlassung als arbeitsfähig, wobei eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess für sinnvoll erachtet wurde), beauftragte die Beklagte den Nervenarzt S. mit einer erneuten Begutachtung. Aufgrund einer Untersuchung im Januar 2006 diagnostizierte dieser eine Angststörung, nicht näher bezeichnet, sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung und erachtete die Klägerin für drei bis weniger als sechs Stunden täglich belastbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurück mit der Begründung, dem Gutachten des Nervenarztes S. könne nicht gefolgt werden, weil er im Vergleich zu den Vorgutachten keine Leidensverschlechterung aufgezeigt habe.
Die hiergegen beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 2 R 1972/06) wies das SG mit rechtskräftigem Urteil vom 07.08.2007 ab.
Am 06.11.2007 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 unter Berücksichtigung eines weiteren Gutachtens des Nervenarztes S. vom 05.04.2008, der aufgrund einer im März 2008 erfolgten Begutachtung und den Diagnosen einer phobischen Störung, nicht näher bezeichnet, sowie einer Somatisierungsstörung das Leistungsvermögen der Klägerin sowohl in einer Tätigkeit als Büroangestellte als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden täglich einschätzte, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin zwar nach den Feststellungen seit 06.11.2007 (befristet bis 31.10.2010) voll erwerbsgemindert sei, jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Erwerbsminderungsrente erfülle, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge entrichtet habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009).
Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2009 Klage zum SG erhoben (S 12 R 1788/09).
Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 01.04.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Beklagte den von der Klägerin im Juni 2008 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 11.01.2005 mit Bescheid vom 26.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 11.02.2011 abgelehnt und die Klägerin hiergegen ebenfalls Klage zum SG (S 8 R 708/11) eingelegt hatte. Diese Klage wies das SG mit Urteil vom 30.10.2012 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht am 01.10.2005 (dem letzten Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben) voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies dieses mit Beschluss vom 24.03.2014 (L 10 R 5141/12) zurück. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter Rücknahme des Bescheids vom 11.01.2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides sei die Klägerin im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt habe, der Klägerin eine entsprechende Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Denn die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 11.01.2005 das Recht weder unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen habe. Der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Folgen des im Jahr 2000 diagnostizierten ACTH-produzierenden Makroadenoms der Hypophyse, das zu einem zentralen Cushing-Syndrom geführt habe und im Mai 2000 erfolgreich operativ behandelt worden sei, auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Bescheides im Januar 2005 die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in einem rentenberechtigenden Ausmaß einschränkte. Der Senat hat sich ausführlich mit den vorliegenden ärztlichen Befunden, den Gutachten und dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Berufung auseinandergesetzt (vgl. Bl. 9 ff. des Beschluss vom 24.03.2014). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.07.2014 (B 13 R 137/14 B) als unzulässig verworfen.
Das SG hat im August 2014 den ruhenden Rechtsstreit unter dem Az. S 12 R 2457/14 fortgesetzt und die Klage nach Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung, in dem es auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen hatte, mit Urteil vom 24.02.2015 abgewiesen und ihr Missbrauchskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt sowie sie zur Zahlung der Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (75,00 EUR) verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine ausreichenden Hinweise vorliegen, die die Annahme einer rentenrelevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt rechtfertigen könnten, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung gegeben gewesen seien. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien nur bei einem Eintritt des Leistungsfalles spätestens am 01.10.2005 erfüllt gewesen. Im Übrigen hat es sich auf die Entscheidung des LSG im Urteil vom 11.01.2005 (gemeint: Beschluss vom 24.03.2014) bezogen, in dem dieses überzeugend dargelegt habe, dass die Klägerin zunächst bis 11.01.2005 nicht in rentenberechtigendem Grad in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ferner hat es zur Begründung der Entscheidung, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß auch in der Folgezeit bis zum 01.10.2005 nicht eingetreten gewesen sei, auf das Urteil des SG in dem Verfahren S 8 R 1972/06 vom 07.08.2007 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der von der Beklagten nunmehr angenommene Leistungsfall der Erwerbsminderung (Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden basierend auf dem Gutachten des Nervenarztes S. vom März 2008) am 06.11.2007 nicht dazu führe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung habe. Dieser Leistungsfall sei, sofern er tatsächlich eingetreten sei, woran bereits das LSG in seinem Urteil vom 20.03.2014 (gemeint: Beschluss vom 24.03.2014) erhebliche Bedenken geäußert habe, die die Kammer teile, erst nach dem 01.10.2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt gewesen. Zur Begründung der Auferlegung von Kosten hat es ausgeführt, dass die Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden sei. Wer einen Rechtsstreit, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden sei, ohne nachvollziehbare Begründung fortführe, nehme das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von 150,00 EUR gelte dabei als mindestens verursachter Kostenbeitrag. Daneben habe die Klägerin der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, die nach § 186 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden wäre. Bei verständigem Handeln der Klägerin seien diese Kosten daher vermeidbar gewesen, weshalb sie durch die Klägerin zu erstatten seien.
Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.03.2015 Berufung eingelegt. Sie rügt die unzureichende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist der Überzeugung, dass ihr Gesundheitszustand bereits vor der Operation des Hypophysenadenoms im Mai 2000 bzw. bevor das Hypophysenadenom als Ursache ihres schlechten Gesundheitszustandes erkannt worden sei, sehr schlecht gewesen sei und dass zusätzlich die von Dr. W. beschriebenen Umstände vor der Diagnose bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem verweist sie nach wie vor auf die Einschätzung des Gutachters S. in den Gutachten vom 31.01.2006 und 05.04.2008, die sie für zutreffend erachtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2007 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist hinsichtlich der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Bl. 576 der Akten sowie auf den Bescheid vom 26.02.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.2011.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 28.01.2016 erörtert. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.
Mit Verfügung vom 14.11.2016 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Akten L 10 R 5141/12 verwiesen. II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, ihr auf den im November 2007 gestellten Rentenantrag Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt sind, liegen dessen Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil bereits im Zeitraum vom 22.10.1993 (nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1993 und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes) bis 27.05.1996 eine Lücke im Versicherungsverlauf festzustellen ist, die nicht mehr geschlossen werden kann.
Der streitige Rentenanspruch hängt daher davon ab, ob die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist. Das ist jedoch – zumindest für einen Versicherungsfall, der nach dem 01.10.2005 eingetreten sein könnte – nicht der Fall. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) sind für die Zeit nach dem 01.10.2005 nicht mehr erfüllt. Die Drei-Fünftel-Belegung ist im Falle der Versicherten auch nicht verzichtbar, da kein Fall des § 43 Abs. 5 SGB VI und - wie bereits dargelegt - des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorliegt.
Dies entnimmt der Senat der Berechnung der Beklagten auf Blatt 576 (Bd. 2 der Klageakte) und des Versicherungsverlaufes (Anlage zur Wartezeitauskunft vom 21.12.2012, Bl. 609 ff. dieser Akte), welche sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht. Damit liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten Erwerbsminderungsrente letztmals am 01.10.2005 vor. Für einen späteren Zeitpunkt fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 24.06.2005 bis 25.09.2006 eine Lücke aufweist, in der sie nicht arbeitssuchend gemeldet war und eine Anrechnungszeit wegen der mehr als sechsmonatigen Lücke auch nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen war und schließlich auch keine weiteren Zeiten im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI vorgelegen haben.
Unter Würdigung der im vorliegenden sowie in den vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren (S 2 R 1972/06, S 8 R 708/11, S 12 R 2457/14) von der Beklagten und dem SG erhobenen Beweise und der von den Beteiligten vorgelegten Befundberichte, Atteste, Entlassungsberichte und Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, ist der Senat davon überzeugt, dass die Versicherte jedenfalls bis zum von der Beklagten angenommenen Versicherungsfall am 06.11.2007 in der Lage war, unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Soweit der Beklagte ausgehend von dem Gutachten des Nervenarztes S. vom März 2008 von einem bereits bei Antragstellung am 06.11.2007 eingetretenen Leistungsfall ausgeht, reicht dies für den geltend gemachten Anspruch – wie bereits dargelegt – nicht aus, da für diesen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, ihre Leistungsfähigkeit sei bereits vor der Operation des Hypophysenadenoms im Jahr 2000 eingetreten und der Befundbericht des Dr. Weyland vom 10.05.2005 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag dies für den hier gestellten Rentenantrag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin am 11.01.2005 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hatte. In dem von der Klägerin betriebenen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 11.01.2005 hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg den medizinischen Sachverhalt nochmals umfassend gewürdigt und die Entscheidung der Beklagten erneut bestätigt. Die tragenden Entscheidungsgründe hat das SG in seinem Urteil vom 24.02.2015 im Wortlaut wiedergegeben, weswegen der Senat hier von einer erneuten Darstellung unter Verweis auf diese Ausführungen absieht. Inhaltlich hat der Senat dem nichts hinzuzufügen und sieht die Einschätzung des Nervenarztes S. ebenfalls als nicht überzeugend an. Dies gilt auch für die Zeit bis Oktober 2005. Denn auch hierzu hat der 10. Senat in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt, dass die auf einer Untersuchung der Klägerin im Januar 2006 und März 2008 beruhenden Gutachten des Nervenarztes S. nicht zu überzeugen vermochten. Dieser Auffassung war zuvor bereits das SG in seinem Urteil vom 07.08.2007 (S 8 R 1972/06). Der Senat sieht keinen Grund hiervon abzuweichen, zumal von der Klägerin keine Argumente vorgebracht werden, die nicht bereits gewürdigt sind und sich der Sachverhalt mit Blick auf die zu würdigenden Befunde und Gutachten nicht verändert hat.
Der Vortrag im Berufungsverfahren L 10 R 5141/12 ist umfassend in der Entscheidung des 10. Senats gewürdigt worden, ebenso der Umstand, dass die Gutachten S. von einer eingetretenen Leistungsminderung ausgegangen sind, im Ergebnis aber weder die zur Entscheidung berufenen Kammern des SG noch der 10. Senat sich davon zu überzeugen vermochten, dass jedenfalls bis spätestens Oktober 2005 eine rentenrechtlich bedeutsame Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten war. Auch insoweit besteht kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen.
Der Senat sieht darüber hinaus keinen Grund, die Entscheidung des SG, der Klägerin Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, zu beanstanden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit vor dem SG, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von ihrem Antrag vom 06.11.2007 fortgeführt, obwohl der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 24.03.2014 (L 10 R 5141/12) den medizinischen Sachverhalt im Zugunstenverfahren überprüft und die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt hatte. Die Klägerin verhält sich in einem hohen Maße uneinsichtig, wenn sie trotz dieser umfassenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt an einer Klage festhält, mit der im Grunde das dritte Mal überprüft werden soll, ob ihr ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung wurde die Klägerin von der Vorsitzenden ausweislich der vorliegenden Niederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hingewiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei dieser Entscheidung auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.) abzustellen ist. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 –). Diese Voraussetzung sind erfüllt, zumal die Klägerin eine nachvollziehbare Begründung für das Festhalten an der Klage aufgrund bislang nicht berücksichtigter Argumente nicht vorgebracht hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das SG die Klägerin zur Erstattung der Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr verurteilt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 – L 12 AL 5449/09 –, juris).
Nachdem eine den Anforderungen des § 192 SGG entsprechende Belehrung in dem vorliegenden Verfahren bislang nicht erfolgt ist, sieht der Senat von der Verhängung dieser Kosten für das Berufungsverfahren aus rein prozessökonomischen Gründen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin siedelte im Mai 1990 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin bzw. zuletzt als Filialleiterin beschäftigt gewesen. Nach ihrer Übersiedlung war sie zunächst arbeitslos bzw. Hausfrau und vom 01.05.1998 bis 31.12.1999 in einer Tierarztpraxis halbtags als Büroangestellte tätig. Ab Januar 2000 war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt, bezog Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.01.2000 bis 17.06.2001 und war ab 25.03.2003 bis 08.12.2003 und 01.02.2004 bis 23.06.2005 sowie ab 26.09.2006 arbeitslos gemeldet.
Nach einer operativen Entfernung eines Adenoms der Hypophyse im Mai 2000 befand sich die Klägerin vom 04.10 bis 02.11.2000 in stationärer Behandlung der S.-R.-Klinik der B ... Dort wurde ein zentrales Cushing-Syndrom, ein Zustand nach OP ACTH-produzierendes Makroadenom der Hypophyse, Stein-Leventhal-Syndrom mit Zustand nach multiplen Organinzisionen, Sinustachykardieneigung, Fettstoffwechselstörung (anamnestisch) und CT-gesicherte Leberhämangiome. Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Bei der seinerzeit arbeitslosen Klägerin sei bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit die verminderte psychoemotionale Belastungstoleranz zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die endokrinologische Erkrankung sei eine regelmäßige Arbeitszeit mit leichten bis mittelschweren körperlichen Anforderungen möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sollten wegen der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates vermieden werden.
Vom 09.12.2003 bis 20.01.2004 befand sich die Klägerin erneut in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht der Klinik Alpenblick Isny, wo sie unter den Diagnosen Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Agoraphobie, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, essenzielle (primäre) Hypertonie sowie Zustand nach Operation eines Hypophysenadenoms behandelt wurde, wurde sie ebenfalls für vollschichtig belastbar in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Bürokraft angesehen. Wegen einer anhaltend labilen Affektlage sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für ca. eine Woche auszugehen. Wegen der anhaltenden Neigung, schnell Ängste zu entwickeln, waren die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie die allgemeine Stressbelastbarkeit als eingeschränkt beurteilt worden. Zu vermeiden seien Arbeiten mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen sowie regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten.
Die Klägerin beantragte am 20.10.2004 erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten des Dr. P. (30.11.2004) wurden die Diagnosen eines Zustandes nach Hypophysenadenom-Operation, eine essenzielle Hypertonie sowie eine Hypercholesterinämie gestellt und von internistischer Seite im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse beschrieben. Die wesentlichen Beeinträchtigungen lägen auf psychiatrischem Fachgebiet. Hierauf erstellte Dr. K. ebenfalls auf Veranlassung der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (08.12.2004). In diesem stellte er die Diagnosen Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung mit Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit und zwangsrigiden Anteilen, Panikstörung, Hypophysenadenom und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie der Stressbelastbarkeit beeinträchtigt, weshalb sie Arbeiten unter Zeitdruck, mit Publikumsverkehr sowie Verantwortung für Personen und Maschinen vermeiden sollte. Tätigkeiten als Bürohilfe oder in der Altenbetreuung, vergleichbar der gerade stundenweise ausgeübten Tätigkeit, hielt er für vollschichtig möglich. Eine die Klägerin nicht überfordernde berufliche Tätigkeit erachtete der Gutachter für therapeutisch sinnvoll.
Die Beklagte lehnte hierauf den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.01.2005 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte Befundberichte des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. W. und der Internistin K. bei. Dr. W. berichtete von einer seit zwei Jahren andauernden niederfrequenten problemzentrierten Psychotherapie, wobei es seit einem Jahr zu einer Besserung gekommen sei. Diagnostisch war er von einer Reaktion auf schwere Belastung durch langdauernde schwere Krankheit und einer Angst und Depression ausgegangen. Nach den Ausführungen der Internistin K. sei der Morbus Cushing nach operativer Entfernung der Hypophyse als ausgeheilt zu betrachten. Nachdem die Klägerin vom 21.04.2005 bis 21.07.2005 in stationärer Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Tiefenbrunn behandelt worden war (Diagnosen: Panikstörung [episodisch-paroxysmale Angst], protrahierte Anpassungsstörung sowie bekannte Hypercholesterinämie; Entlassung als arbeitsfähig, wobei eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess für sinnvoll erachtet wurde), beauftragte die Beklagte den Nervenarzt S. mit einer erneuten Begutachtung. Aufgrund einer Untersuchung im Januar 2006 diagnostizierte dieser eine Angststörung, nicht näher bezeichnet, sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung und erachtete die Klägerin für drei bis weniger als sechs Stunden täglich belastbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurück mit der Begründung, dem Gutachten des Nervenarztes S. könne nicht gefolgt werden, weil er im Vergleich zu den Vorgutachten keine Leidensverschlechterung aufgezeigt habe.
Die hiergegen beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 2 R 1972/06) wies das SG mit rechtskräftigem Urteil vom 07.08.2007 ab.
Am 06.11.2007 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 unter Berücksichtigung eines weiteren Gutachtens des Nervenarztes S. vom 05.04.2008, der aufgrund einer im März 2008 erfolgten Begutachtung und den Diagnosen einer phobischen Störung, nicht näher bezeichnet, sowie einer Somatisierungsstörung das Leistungsvermögen der Klägerin sowohl in einer Tätigkeit als Büroangestellte als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden täglich einschätzte, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin zwar nach den Feststellungen seit 06.11.2007 (befristet bis 31.10.2010) voll erwerbsgemindert sei, jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Erwerbsminderungsrente erfülle, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge entrichtet habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009).
Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2009 Klage zum SG erhoben (S 12 R 1788/09).
Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 01.04.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Beklagte den von der Klägerin im Juni 2008 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 11.01.2005 mit Bescheid vom 26.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 11.02.2011 abgelehnt und die Klägerin hiergegen ebenfalls Klage zum SG (S 8 R 708/11) eingelegt hatte. Diese Klage wies das SG mit Urteil vom 30.10.2012 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht am 01.10.2005 (dem letzten Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben) voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies dieses mit Beschluss vom 24.03.2014 (L 10 R 5141/12) zurück. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter Rücknahme des Bescheids vom 11.01.2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides sei die Klägerin im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt habe, der Klägerin eine entsprechende Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Denn die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 11.01.2005 das Recht weder unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen habe. Der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Folgen des im Jahr 2000 diagnostizierten ACTH-produzierenden Makroadenoms der Hypophyse, das zu einem zentralen Cushing-Syndrom geführt habe und im Mai 2000 erfolgreich operativ behandelt worden sei, auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Bescheides im Januar 2005 die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in einem rentenberechtigenden Ausmaß einschränkte. Der Senat hat sich ausführlich mit den vorliegenden ärztlichen Befunden, den Gutachten und dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Berufung auseinandergesetzt (vgl. Bl. 9 ff. des Beschluss vom 24.03.2014). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.07.2014 (B 13 R 137/14 B) als unzulässig verworfen.
Das SG hat im August 2014 den ruhenden Rechtsstreit unter dem Az. S 12 R 2457/14 fortgesetzt und die Klage nach Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung, in dem es auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen hatte, mit Urteil vom 24.02.2015 abgewiesen und ihr Missbrauchskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt sowie sie zur Zahlung der Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (75,00 EUR) verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine ausreichenden Hinweise vorliegen, die die Annahme einer rentenrelevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt rechtfertigen könnten, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung gegeben gewesen seien. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien nur bei einem Eintritt des Leistungsfalles spätestens am 01.10.2005 erfüllt gewesen. Im Übrigen hat es sich auf die Entscheidung des LSG im Urteil vom 11.01.2005 (gemeint: Beschluss vom 24.03.2014) bezogen, in dem dieses überzeugend dargelegt habe, dass die Klägerin zunächst bis 11.01.2005 nicht in rentenberechtigendem Grad in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ferner hat es zur Begründung der Entscheidung, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß auch in der Folgezeit bis zum 01.10.2005 nicht eingetreten gewesen sei, auf das Urteil des SG in dem Verfahren S 8 R 1972/06 vom 07.08.2007 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der von der Beklagten nunmehr angenommene Leistungsfall der Erwerbsminderung (Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden basierend auf dem Gutachten des Nervenarztes S. vom März 2008) am 06.11.2007 nicht dazu führe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung habe. Dieser Leistungsfall sei, sofern er tatsächlich eingetreten sei, woran bereits das LSG in seinem Urteil vom 20.03.2014 (gemeint: Beschluss vom 24.03.2014) erhebliche Bedenken geäußert habe, die die Kammer teile, erst nach dem 01.10.2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt gewesen. Zur Begründung der Auferlegung von Kosten hat es ausgeführt, dass die Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden sei. Wer einen Rechtsstreit, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden sei, ohne nachvollziehbare Begründung fortführe, nehme das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von 150,00 EUR gelte dabei als mindestens verursachter Kostenbeitrag. Daneben habe die Klägerin der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, die nach § 186 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden wäre. Bei verständigem Handeln der Klägerin seien diese Kosten daher vermeidbar gewesen, weshalb sie durch die Klägerin zu erstatten seien.
Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.03.2015 Berufung eingelegt. Sie rügt die unzureichende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist der Überzeugung, dass ihr Gesundheitszustand bereits vor der Operation des Hypophysenadenoms im Mai 2000 bzw. bevor das Hypophysenadenom als Ursache ihres schlechten Gesundheitszustandes erkannt worden sei, sehr schlecht gewesen sei und dass zusätzlich die von Dr. W. beschriebenen Umstände vor der Diagnose bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem verweist sie nach wie vor auf die Einschätzung des Gutachters S. in den Gutachten vom 31.01.2006 und 05.04.2008, die sie für zutreffend erachtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2007 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist hinsichtlich der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Bl. 576 der Akten sowie auf den Bescheid vom 26.02.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.2011.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 28.01.2016 erörtert. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.
Mit Verfügung vom 14.11.2016 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Akten L 10 R 5141/12 verwiesen. II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, ihr auf den im November 2007 gestellten Rentenantrag Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt sind, liegen dessen Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil bereits im Zeitraum vom 22.10.1993 (nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1993 und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes) bis 27.05.1996 eine Lücke im Versicherungsverlauf festzustellen ist, die nicht mehr geschlossen werden kann.
Der streitige Rentenanspruch hängt daher davon ab, ob die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist. Das ist jedoch – zumindest für einen Versicherungsfall, der nach dem 01.10.2005 eingetreten sein könnte – nicht der Fall. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) sind für die Zeit nach dem 01.10.2005 nicht mehr erfüllt. Die Drei-Fünftel-Belegung ist im Falle der Versicherten auch nicht verzichtbar, da kein Fall des § 43 Abs. 5 SGB VI und - wie bereits dargelegt - des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorliegt.
Dies entnimmt der Senat der Berechnung der Beklagten auf Blatt 576 (Bd. 2 der Klageakte) und des Versicherungsverlaufes (Anlage zur Wartezeitauskunft vom 21.12.2012, Bl. 609 ff. dieser Akte), welche sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht. Damit liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten Erwerbsminderungsrente letztmals am 01.10.2005 vor. Für einen späteren Zeitpunkt fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 24.06.2005 bis 25.09.2006 eine Lücke aufweist, in der sie nicht arbeitssuchend gemeldet war und eine Anrechnungszeit wegen der mehr als sechsmonatigen Lücke auch nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen war und schließlich auch keine weiteren Zeiten im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI vorgelegen haben.
Unter Würdigung der im vorliegenden sowie in den vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren (S 2 R 1972/06, S 8 R 708/11, S 12 R 2457/14) von der Beklagten und dem SG erhobenen Beweise und der von den Beteiligten vorgelegten Befundberichte, Atteste, Entlassungsberichte und Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, ist der Senat davon überzeugt, dass die Versicherte jedenfalls bis zum von der Beklagten angenommenen Versicherungsfall am 06.11.2007 in der Lage war, unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Soweit der Beklagte ausgehend von dem Gutachten des Nervenarztes S. vom März 2008 von einem bereits bei Antragstellung am 06.11.2007 eingetretenen Leistungsfall ausgeht, reicht dies für den geltend gemachten Anspruch – wie bereits dargelegt – nicht aus, da für diesen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, ihre Leistungsfähigkeit sei bereits vor der Operation des Hypophysenadenoms im Jahr 2000 eingetreten und der Befundbericht des Dr. Weyland vom 10.05.2005 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag dies für den hier gestellten Rentenantrag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin am 11.01.2005 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hatte. In dem von der Klägerin betriebenen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 11.01.2005 hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg den medizinischen Sachverhalt nochmals umfassend gewürdigt und die Entscheidung der Beklagten erneut bestätigt. Die tragenden Entscheidungsgründe hat das SG in seinem Urteil vom 24.02.2015 im Wortlaut wiedergegeben, weswegen der Senat hier von einer erneuten Darstellung unter Verweis auf diese Ausführungen absieht. Inhaltlich hat der Senat dem nichts hinzuzufügen und sieht die Einschätzung des Nervenarztes S. ebenfalls als nicht überzeugend an. Dies gilt auch für die Zeit bis Oktober 2005. Denn auch hierzu hat der 10. Senat in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt, dass die auf einer Untersuchung der Klägerin im Januar 2006 und März 2008 beruhenden Gutachten des Nervenarztes S. nicht zu überzeugen vermochten. Dieser Auffassung war zuvor bereits das SG in seinem Urteil vom 07.08.2007 (S 8 R 1972/06). Der Senat sieht keinen Grund hiervon abzuweichen, zumal von der Klägerin keine Argumente vorgebracht werden, die nicht bereits gewürdigt sind und sich der Sachverhalt mit Blick auf die zu würdigenden Befunde und Gutachten nicht verändert hat.
Der Vortrag im Berufungsverfahren L 10 R 5141/12 ist umfassend in der Entscheidung des 10. Senats gewürdigt worden, ebenso der Umstand, dass die Gutachten S. von einer eingetretenen Leistungsminderung ausgegangen sind, im Ergebnis aber weder die zur Entscheidung berufenen Kammern des SG noch der 10. Senat sich davon zu überzeugen vermochten, dass jedenfalls bis spätestens Oktober 2005 eine rentenrechtlich bedeutsame Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten war. Auch insoweit besteht kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen.
Der Senat sieht darüber hinaus keinen Grund, die Entscheidung des SG, der Klägerin Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, zu beanstanden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit vor dem SG, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von ihrem Antrag vom 06.11.2007 fortgeführt, obwohl der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 24.03.2014 (L 10 R 5141/12) den medizinischen Sachverhalt im Zugunstenverfahren überprüft und die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt hatte. Die Klägerin verhält sich in einem hohen Maße uneinsichtig, wenn sie trotz dieser umfassenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt an einer Klage festhält, mit der im Grunde das dritte Mal überprüft werden soll, ob ihr ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung wurde die Klägerin von der Vorsitzenden ausweislich der vorliegenden Niederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hingewiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei dieser Entscheidung auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.) abzustellen ist. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 –). Diese Voraussetzung sind erfüllt, zumal die Klägerin eine nachvollziehbare Begründung für das Festhalten an der Klage aufgrund bislang nicht berücksichtigter Argumente nicht vorgebracht hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das SG die Klägerin zur Erstattung der Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr verurteilt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 – L 12 AL 5449/09 –, juris).
Nachdem eine den Anforderungen des § 192 SGG entsprechende Belehrung in dem vorliegenden Verfahren bislang nicht erfolgt ist, sieht der Senat von der Verhängung dieser Kosten für das Berufungsverfahren aus rein prozessökonomischen Gründen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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