Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3593/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4736/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von in R. zurückgelegten Zeiten des Klägers; vornehmlich zu klären sind Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts.
Der 1957 in A./A. (S./R.) geborene Kläger nahm am 6. Juni 1990 seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Mit Urkunde des Landes B.-W. vom 13. September 1990 wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Forstwirts zu führen. Der Kläger bezog zunächst Eingliederungsgeld und war danach von Februar bis Mai 1991 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit von Juni 1991 bis Mai 1993, währenddessen der Kläger als Forstreferendar im Beamtenverhältnis gestanden hatte, wurde eine Nachversicherung durchgeführt. Anschließend war der Kläger - nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Juni/Juli 1993) - zunächst mehrere Jahre selbständig tätig. Darauf arbeitete er von August 2000 bis Juli 2002 wiederum in abhängiger Beschäftigung. Nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Leistungsgewährung (Anfang Dezember 2003 bis Anfang April 2004) machte er sich ab dem 9. April 2004 erneut selbständig; wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses bestand bis 8. April 2007 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In R. besuchte der Kläger ab dem Schuljahr 1972/1973 das Gymnasium in A., wo er im Juni 1976 das Abitur ablegte. Nach dem Wehrdienst (19. Oktober 1976 bis 10. Februar 1978) sowie einer zeitweiligen Beschäftigung als ungelernter Arbeiter bei einer Handwerker-Produktionsgenossenschaft in A. (1. März bis 31. Mai 1978) nahm der Kläger im Oktober 1978 an der Universität in K. (B.) das Studium der Forstwirtschaft auf, das er im Juni 1983 mit der Diplom-Prüfung erfolgreich abschloss. Anschließend war der Kläger ab 1. September 1983 bei der K. in H. (S.) als Forstingenieur beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Mai 1990 wegen der bevorstehenden Ausreise des Klägers aufgelöst.
Im Rahmen der vom Kläger im Dezember 1991 beantragten Kontenklärung anerkannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (B. f. A.) durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juni 1994 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes (19. Oktober 1976 bis 10. Februar 1978) als Beitragszeit sowie ferner die Zeiten der Beschäftigung als ungelernter Arbeiter (1. März bis 31. Mai 1978) und der Beschäftigung als Forstingenieur (1. September 1983 bis 30. April 1990) als glaubhaft gemachte Beitragszeiten, wobei sie die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1978 der Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, die Zeit vom 1. September 1983 bis 22. April 1987 der Leistungsgruppe 3 und die Zeit vom 23. April 1978 bis 30. April 1990 der Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zuordnete. Außerdem merkte sie als Ersatzzeit die Zeit vom 6. Juni 1990 bis 31. Januar 1991 sowie als Ausbildungs-Anrechnungszeiten - mit Hinweisen auf die Höchstdauer - die Zeiten vom 23. April 1973 bis 30. Juni 1976, 1. Oktober 1978 bis 30. Juni 1982 und 1. Juli 1982 bis 25. Juni 1983 vor.
Wegen zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen im Bereich des Fremdrentenrechts leitete die Beklagte im Dezember 2010 zur Klärung der Zeiten nach dem FRG ein weiteres Verwaltungsverfahren ein. Durch Bescheid vom 3. März 2011 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeiten bis 31. Dezember 2004 verbindlich fest. Unter der Überschrift "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" hob sie ferner den Bescheid vom 15. Juni 1994 für die Zeit vom 23. April 1973 bis 22. April 1974 mit Wirkung für die Zukunft auf, weil die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Außerdem hob sie den Bescheid vom 15. Juni 1994 hinsichtlich der für die Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie der sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. In der Anlage 10 zum Bescheid vom 3. März 2011 stufte die Beklagte die Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 nunmehr in die Qualifikationsgruppe 5 Bereich 13 (Produzierendes Handwerk) sowie die Beitragszeiten vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) ein. Der Bescheid vom 3. März 2011 enthielt unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise" u.a. die Mitteilung, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung der Leistung entschieden werde; hierzu gehöre nach derzeitiger Rechtslage, dass für die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten Entgeltpunkte nur zu 60 % berücksichtigt würden (Faktor 0,6). Unter der Überschrift "Vorbehalte und Erläuterungen" wurde außerdem dargelegt, dass aus den nach dem FRG berücksichtigten Zeiten eine Leistung nur gewährt werden könne, solange sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, und bei Verzug in das Ausland eine Rentenzahlung nicht mehr möglich sei. Den ohne weitere Begründung gebliebenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. März 2011 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 4. Oktober 2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben; mit der Klageschrift hat er beantragt: "Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2011, zugestellt am 08.09.2011, wird die Beklagte verpflichtet, die Rente neu festzusetzen." Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2012 hat der Kläger zur Klagebegründung vorgebracht, nicht zu beanstanden sei, dass die Zeiten der Ausbildung bis 22. April 1974 nicht mehr berücksichtigt seien. Hingegen werde die "Andersbewertung" der Zeiten vom "01.03.1978-30.04.1990" beanstandet. Nachdem in den Leistungsgruppen, die die Entgeltpunkteberechnung genauso wie die tatsächlich gezahlten Beiträge auf Grund eines Versicherungsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland "festgelegt" hätten, verbindliche Werte enthalten seien, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sich dies nicht ändere; zumindest dürfe durch die Neubewertung nicht ein "minderer Wert" festgelegt werden. Dies würde gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Ferner sei die im Bescheid vom 3. März 2011 getroffene Regelung, wonach bei Wegzug ins Ausland und außerhalb der Bundesrepublik die Leistung nicht mehr gezahlt werde, unzutreffend, soweit der Wegzug und der Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) stattfinde; deshalb sei die Beklagte verpflichtet, diesen Vorbehalt aufzuheben. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2013 und 28. Februar 2014 hat der Kläger zur Klagebegründung außerdem geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei bei Personen, die "nach dem Fremdrentengesetz einreisten", auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen. Nachdem er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Beitragszeiten geleistet habe, dürften seine Entgeltpunkte nicht gekürzt werden. Ihm stehe auch die Vorschrift des § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zur Seite. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Rechtslage sowie die Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - und 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -) und des Bundessozialgerichts (BSG) entgegengetreten. Der Hinweis im Bescheid vom 3. März 2011 sei insoweit unzutreffend und damit unbeachtlich, als von dem dort aufgeführten Vorbehalt ein Verzug in das EU-Ausland nicht betroffen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsbescheid könne nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) jederzeit mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, ohne dass es einer vorherigen Anhörung (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) bedürfe oder die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 SGB X zu prüfen seien. Zudem enthalte der Feststellungsbescheid keine Aussagen über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, sodass mit einem Feststellungsbescheid nie eine "Garantie der Leistungshöhe" ausgesprochen werde. Die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 1994 sei hinsichtlich der Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 zu Recht erfolgt. Das FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung sei nach Übergangsrecht (Art. 6 § 4 Abs. 2, 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG)) nicht mehr anwendbar, sodass die Einstufung der in R. zurückgelegten Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppen zu erfolgen habe. § 100 BVFG betreffe die Rechtsstellung als Vertriebener, stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der dem Kläger zustehenden "Rentenhöhe". Den Ausführungen im Bescheid vom 3. März 2011 unter "Vorbehalte und Erläuterungen" komme keine Regelungscharakter zu. Verfassungsrecht sei nicht verletzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 21. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 7. November 2014 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung (Schriftsätze vom 20. Februar und 24. April 2015) hat er vorgebracht, nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG sei die Kürzung der Entgeltpunkte, die auf Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG beruhten, nur deshalb zulässig, weil nach dem so genannten "Systemwechsel" keine Renten an Spätaussiedler ausgezahlt würden, sondern "besondere soziale Leistungen". Nach dem Beitritt R.s zur EU müsse indes nunmehr geklärt werden, ob es sich bei den Zeiten in R. um Zeiten nach dem FRG oder um Versicherungszeiten im Sinne der "Verordnung EU (VO-EWG 1408/71)" handele und ob die Leistungen, die Personen erhielten, welche Beiträge in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland gezahlt hätten und außerdem Versicherungszeiten auf Grund der Vorschriften des FRG in Verbindung mit der Bewertung dieser Zeiten gemäß der Anlage 13 zum SGB VI zurückgelegt hätten, eine "Rente" darstellten oder ob es sich um soziale Leistungen handele. Im Fall, dass es sich um eine Rentenleistung handele, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Kürzung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG mit Art. 14 GG sowie mit der entsprechenden Vorschrift der Grundrechtscharta der EU in Einklang zu bringen sei. Zumindest sei ein Verstoß gegen den "Gleichbehandlungsgrundsatz im Sozialrecht" und damit gegen die "EU-Verordnung 1408/71" nicht auszuschließen. Darüber müsse vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch entschieden werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 zu verpflichten, die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 ohne Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 zu bemessen, hilfsweise, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte Rechtsauffassung überzeuge in keiner Weise und bedürfte nach ihrer Auffassung keiner weiteren Überprüfung durch alle möglichen Instanzen bis hin zum EuGH. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat sie noch mitgeteilt, dass dem Kläger nach wie vor keine Rente bewilligt worden sei.
Die Beteiligten sind bereits mit Verfügung vom 9. März 2015 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. März 2015) darauf hingewiesen worden, dass beim Kläger, der noch nicht im Rentenbezug stehe, Entgeltpunkte noch nicht ermittelt worden seien und solches auch dem Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 nicht zu entnehmen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Wie dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 20. Februar 2014 und 24. April 2015 zu entnehmen ist, geht es dem Kläger, der nicht im Rentenbezug steht, nicht um die im Kontenklärungsbescheid vom 3. März 2011 nach teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 1994 nicht mehr als Anrechnungszeiten vorgemerkten Zeiten der schulischen Ausbildung vom 23. April 1973 bis 22. April 1974 - dies hatte er schon erstinstanzlich nicht beanstandet - und auch nicht um die (statt wie im Bescheid vom 15. Juni 1994 Leistungsgruppen) nunmehr Qualifikationsgruppen zugeordneten in R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und 1. September 1983 bis 30. April 1990. Ferner nicht mehr Streitpunkt sind die Hinweise unter der Überschrift "Vorbehalte und Erläuterungen", die die Beklagte im Übrigen bereits mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 korrigiert hat; dass die betreffenden Hinweise keinen Regelungscharakter im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X haben, sieht der Kläger mittlerweile offenkundig selbst ein. Im Berufungsverfahren geht es dem Kläger vielmehr allein noch um die Regelung in § 22 Abs. 4 FRG über die Absenkung von Entgeltpunkten für nach dem Fremdrentenrecht im Herkunftsgebiet (hier: in R.) zurückgelegte Beitragszeiten, die er für verfassungs- und europarechtswidrig hält. Mit solcherart Angriffen wendet er sich gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte das Ende 2010 eingeleitete neuerliche Kontenklärungsverfahren (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) abgeschlossen hat. Damit vermag der Kläger vorliegend jedoch schon deswegen nicht durchzudringen, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über eine Bewertung der nach dem FRG vorgemerkten Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 sowie vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 mit dem wertmindernden Faktor 0,6, wie es aber der Kläger beanstanden möchte, nicht entschieden hat. Dem Begehren des Klägers fehlt es mithin bereits an der Klagebefugnis; die Klage ist sonach unzulässig.
Die Klagebefugnis als eine besondere Klagevoraussetzung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Änderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2). Zwar reicht es als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklagen schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei rechtswidrig (vgl. BSGE 90, 127, 130 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 5 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 22 (Rdnr. 28)). An der Klagebefugnis fehlt es indessen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris; Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier.
Zwar trifft es zu, dass Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15). Der Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung; vielmehr trifft der Bescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 (juris Rdnr. 16 ); BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - (juris Rdnr. 28)). Voraussetzung für die Verbindlichkeit ist allerdings, dass über die betreffenden Daten im Bescheid überhaupt eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist.
Der Kläger bemängelt die Kürzung von Entgeltpunkten für in R. zurückgelegte Beitragszeiten nach der Abschlagsregelung des § 22 Abs. 4 SGB VI (eingeführt durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - WFG - (BGBl. I S. 1461)), die bestimmt, dass die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken sind. Seine insoweit gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 gerichteten Angriffe gehen allerdings ins Leere. Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in diesen Bescheiden hinsichtlich der Beitragszeiten in R. vom 1. März bis 31. Mai 1978 sowie vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 gerade nicht erfolgt. Zu einer solchen Entscheidung war die Beklagte auch gar nicht befugt. Denn § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI schreibt dem Rentenversicherungsträger vor, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung zu entscheiden (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 (juris Rdnr. 26); BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 (Rdnr. 2); Polster in Kasseler Kommentar, § 149 SGB VI Rdnr. 15 (Stand: Juni 2012)).
Dem hat die Beklagte in dem Bescheid vom 3. März 2011 Rechnung getragen. Sie hat dort unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise" wörtlich u.a. Folgendes dargelegt: "Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung der Leistung entschieden. Hierzu gehört nach derzeitiger Rechtslage, dass für die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten Entgeltpunkte nur zu 60 % berücksichtigt werden (Faktor 0,6). " Aus diesen Wendungen ergibt sich nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 15); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) eindeutig, dass die Beklagte hinsichtlich des Kürzungsfaktors 0,6 bei den Entgeltpunkten für nach dem FRG vorgemerkte Beitragszeiten lediglich eine schlichte Mitteilung ohne Regelungscharakter verlautbart hat, ohne jedoch im Vormerkungsbescheid eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu dem wertmindernd wirkenden Faktor 0,6 zu treffen und den Kürzungsfaktor bereits anzuwenden. Die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, deren Wortlaut sie, wie soeben dargestellt, in den "Allgemeinen Hinweisen" widergegeben hat, war der Beklagten ersichtlich bewusst. Eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung hat mithin hinsichtlich einer Entgeltpunkteabsenkung (nach § 22 Abs. 4 SGB VI) in den vorbezeichneten Hinweisen im Bescheid vom 3. März 2011 aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die vom Kläger kritisierte Absenkung lässt sich im Übrigen auch weder dem dem Bescheid vom 3. März 2011 als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf noch dem Zuordnungsblatt (Anlage 10 zum Bescheid) entnehmen. Der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011 hat sich zum Kürzungsfaktor schon deswegen nicht verhalten, weil der Widerspruch des Klägers unbegründet geblieben und damit für die Widerspruchsstelle nicht erkennbar war, worauf sein Rechtsbehelf abzielte.
Nach allem vermag der Kläger mit seinem an den Senat herangetragenen Begehren schon mangels Zulässigkeit der allein noch mit Bezug auf die Abschlagsregelung des § 22 Abs. 4 FRG verfolgten Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 nicht durchzudringen. Auf das diesbezügliche Anliegen des Klägers konnte deshalb vorliegend in der Sache nicht eingegangen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei zur Erläuterung für den Kläger auf Folgendes hingewiesen: Das BVerfG hat in dem - im Übrigen nach Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. vom 8. April 2005 (BGBl. II S. 164)) am 1. Juni 2006 ergangenen - Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des WFG) grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet und lediglich eine zusätzliche Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge der FRG-Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente nach dem 30. September 1996 begann, gefordert. Um einen rentennahen Jahrgang handelte es sich bei dem im April 1957 geborenen Kläger, der zu dem genannten Zeitpunkt (erst) 39 Jahre alt war, indessen schon damals nicht. Ihm ist offensichtlich auch bewusst, dass er die Voraussetzungen der daraufhin vom Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Oktober 1996 erlassenen Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (eingefügt durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) nicht erfüllt, mit der die Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 13. Juni 2006 in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise umgesetzt worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 11; ferner BSG SozR 5050 § 22 Nrn. 9 und 10; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - (juris)). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach wie vor der Rechtsmeinung ist, § 22 Abs. 4 SGB VI sei verfassungswidrig und verstoße nach dem Beitritt R.s zur Europäischen Union (1. Januar 2007) gegen die "EU-Verordnung 1408/71" (gemeint wohl die zum 1. Mai 2010 in Kraft getretene Verordnung Nr. 883/2004/EG), vermochte er damit im Übrigen in zahlreichen für andere Kläger geführten Parallelverfahren auch in der Folgezeit nach Ergehen der vorstehend zitierten Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht durchzudringen (vgl. nur die Nichtzulassungsbeschwerdebeschlüsse des BSG vom 19. April 2011 - B 13 R 187/10 B - (juris), vom 24. August 2011 - B 5 R 218/11 B - (BeckRS 2011, 76146), vom 25. Januar 2012 - B 13 R 380/11 B - (juris), vom 10. Dezember 2012 - B 13 R 361/12 B - (juris), vom 20. November 2013 - B 13 R 321/13 B - (BeckRS 2013, 74400) und vom 10. Januar 2014 - B 13 R 415/13 B - (BeckRS 2014, 66132)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von in R. zurückgelegten Zeiten des Klägers; vornehmlich zu klären sind Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts.
Der 1957 in A./A. (S./R.) geborene Kläger nahm am 6. Juni 1990 seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Mit Urkunde des Landes B.-W. vom 13. September 1990 wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Forstwirts zu führen. Der Kläger bezog zunächst Eingliederungsgeld und war danach von Februar bis Mai 1991 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit von Juni 1991 bis Mai 1993, währenddessen der Kläger als Forstreferendar im Beamtenverhältnis gestanden hatte, wurde eine Nachversicherung durchgeführt. Anschließend war der Kläger - nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Juni/Juli 1993) - zunächst mehrere Jahre selbständig tätig. Darauf arbeitete er von August 2000 bis Juli 2002 wiederum in abhängiger Beschäftigung. Nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Leistungsgewährung (Anfang Dezember 2003 bis Anfang April 2004) machte er sich ab dem 9. April 2004 erneut selbständig; wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses bestand bis 8. April 2007 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In R. besuchte der Kläger ab dem Schuljahr 1972/1973 das Gymnasium in A., wo er im Juni 1976 das Abitur ablegte. Nach dem Wehrdienst (19. Oktober 1976 bis 10. Februar 1978) sowie einer zeitweiligen Beschäftigung als ungelernter Arbeiter bei einer Handwerker-Produktionsgenossenschaft in A. (1. März bis 31. Mai 1978) nahm der Kläger im Oktober 1978 an der Universität in K. (B.) das Studium der Forstwirtschaft auf, das er im Juni 1983 mit der Diplom-Prüfung erfolgreich abschloss. Anschließend war der Kläger ab 1. September 1983 bei der K. in H. (S.) als Forstingenieur beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Mai 1990 wegen der bevorstehenden Ausreise des Klägers aufgelöst.
Im Rahmen der vom Kläger im Dezember 1991 beantragten Kontenklärung anerkannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (B. f. A.) durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juni 1994 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes (19. Oktober 1976 bis 10. Februar 1978) als Beitragszeit sowie ferner die Zeiten der Beschäftigung als ungelernter Arbeiter (1. März bis 31. Mai 1978) und der Beschäftigung als Forstingenieur (1. September 1983 bis 30. April 1990) als glaubhaft gemachte Beitragszeiten, wobei sie die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1978 der Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, die Zeit vom 1. September 1983 bis 22. April 1987 der Leistungsgruppe 3 und die Zeit vom 23. April 1978 bis 30. April 1990 der Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zuordnete. Außerdem merkte sie als Ersatzzeit die Zeit vom 6. Juni 1990 bis 31. Januar 1991 sowie als Ausbildungs-Anrechnungszeiten - mit Hinweisen auf die Höchstdauer - die Zeiten vom 23. April 1973 bis 30. Juni 1976, 1. Oktober 1978 bis 30. Juni 1982 und 1. Juli 1982 bis 25. Juni 1983 vor.
Wegen zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen im Bereich des Fremdrentenrechts leitete die Beklagte im Dezember 2010 zur Klärung der Zeiten nach dem FRG ein weiteres Verwaltungsverfahren ein. Durch Bescheid vom 3. März 2011 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeiten bis 31. Dezember 2004 verbindlich fest. Unter der Überschrift "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" hob sie ferner den Bescheid vom 15. Juni 1994 für die Zeit vom 23. April 1973 bis 22. April 1974 mit Wirkung für die Zukunft auf, weil die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Außerdem hob sie den Bescheid vom 15. Juni 1994 hinsichtlich der für die Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie der sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. In der Anlage 10 zum Bescheid vom 3. März 2011 stufte die Beklagte die Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 nunmehr in die Qualifikationsgruppe 5 Bereich 13 (Produzierendes Handwerk) sowie die Beitragszeiten vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) ein. Der Bescheid vom 3. März 2011 enthielt unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise" u.a. die Mitteilung, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung der Leistung entschieden werde; hierzu gehöre nach derzeitiger Rechtslage, dass für die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten Entgeltpunkte nur zu 60 % berücksichtigt würden (Faktor 0,6). Unter der Überschrift "Vorbehalte und Erläuterungen" wurde außerdem dargelegt, dass aus den nach dem FRG berücksichtigten Zeiten eine Leistung nur gewährt werden könne, solange sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, und bei Verzug in das Ausland eine Rentenzahlung nicht mehr möglich sei. Den ohne weitere Begründung gebliebenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. März 2011 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 4. Oktober 2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben; mit der Klageschrift hat er beantragt: "Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2011, zugestellt am 08.09.2011, wird die Beklagte verpflichtet, die Rente neu festzusetzen." Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2012 hat der Kläger zur Klagebegründung vorgebracht, nicht zu beanstanden sei, dass die Zeiten der Ausbildung bis 22. April 1974 nicht mehr berücksichtigt seien. Hingegen werde die "Andersbewertung" der Zeiten vom "01.03.1978-30.04.1990" beanstandet. Nachdem in den Leistungsgruppen, die die Entgeltpunkteberechnung genauso wie die tatsächlich gezahlten Beiträge auf Grund eines Versicherungsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland "festgelegt" hätten, verbindliche Werte enthalten seien, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sich dies nicht ändere; zumindest dürfe durch die Neubewertung nicht ein "minderer Wert" festgelegt werden. Dies würde gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Ferner sei die im Bescheid vom 3. März 2011 getroffene Regelung, wonach bei Wegzug ins Ausland und außerhalb der Bundesrepublik die Leistung nicht mehr gezahlt werde, unzutreffend, soweit der Wegzug und der Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) stattfinde; deshalb sei die Beklagte verpflichtet, diesen Vorbehalt aufzuheben. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2013 und 28. Februar 2014 hat der Kläger zur Klagebegründung außerdem geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei bei Personen, die "nach dem Fremdrentengesetz einreisten", auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen. Nachdem er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Beitragszeiten geleistet habe, dürften seine Entgeltpunkte nicht gekürzt werden. Ihm stehe auch die Vorschrift des § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zur Seite. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Rechtslage sowie die Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - und 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -) und des Bundessozialgerichts (BSG) entgegengetreten. Der Hinweis im Bescheid vom 3. März 2011 sei insoweit unzutreffend und damit unbeachtlich, als von dem dort aufgeführten Vorbehalt ein Verzug in das EU-Ausland nicht betroffen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsbescheid könne nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) jederzeit mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, ohne dass es einer vorherigen Anhörung (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) bedürfe oder die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 SGB X zu prüfen seien. Zudem enthalte der Feststellungsbescheid keine Aussagen über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, sodass mit einem Feststellungsbescheid nie eine "Garantie der Leistungshöhe" ausgesprochen werde. Die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 1994 sei hinsichtlich der Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 zu Recht erfolgt. Das FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung sei nach Übergangsrecht (Art. 6 § 4 Abs. 2, 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG)) nicht mehr anwendbar, sodass die Einstufung der in R. zurückgelegten Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppen zu erfolgen habe. § 100 BVFG betreffe die Rechtsstellung als Vertriebener, stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der dem Kläger zustehenden "Rentenhöhe". Den Ausführungen im Bescheid vom 3. März 2011 unter "Vorbehalte und Erläuterungen" komme keine Regelungscharakter zu. Verfassungsrecht sei nicht verletzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 21. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 7. November 2014 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung (Schriftsätze vom 20. Februar und 24. April 2015) hat er vorgebracht, nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG sei die Kürzung der Entgeltpunkte, die auf Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG beruhten, nur deshalb zulässig, weil nach dem so genannten "Systemwechsel" keine Renten an Spätaussiedler ausgezahlt würden, sondern "besondere soziale Leistungen". Nach dem Beitritt R.s zur EU müsse indes nunmehr geklärt werden, ob es sich bei den Zeiten in R. um Zeiten nach dem FRG oder um Versicherungszeiten im Sinne der "Verordnung EU (VO-EWG 1408/71)" handele und ob die Leistungen, die Personen erhielten, welche Beiträge in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland gezahlt hätten und außerdem Versicherungszeiten auf Grund der Vorschriften des FRG in Verbindung mit der Bewertung dieser Zeiten gemäß der Anlage 13 zum SGB VI zurückgelegt hätten, eine "Rente" darstellten oder ob es sich um soziale Leistungen handele. Im Fall, dass es sich um eine Rentenleistung handele, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Kürzung um den Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG mit Art. 14 GG sowie mit der entsprechenden Vorschrift der Grundrechtscharta der EU in Einklang zu bringen sei. Zumindest sei ein Verstoß gegen den "Gleichbehandlungsgrundsatz im Sozialrecht" und damit gegen die "EU-Verordnung 1408/71" nicht auszuschließen. Darüber müsse vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch entschieden werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 zu verpflichten, die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 ohne Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 zu bemessen, hilfsweise, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte Rechtsauffassung überzeuge in keiner Weise und bedürfte nach ihrer Auffassung keiner weiteren Überprüfung durch alle möglichen Instanzen bis hin zum EuGH. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat sie noch mitgeteilt, dass dem Kläger nach wie vor keine Rente bewilligt worden sei.
Die Beteiligten sind bereits mit Verfügung vom 9. März 2015 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. März 2015) darauf hingewiesen worden, dass beim Kläger, der noch nicht im Rentenbezug stehe, Entgeltpunkte noch nicht ermittelt worden seien und solches auch dem Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 nicht zu entnehmen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Wie dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 20. Februar 2014 und 24. April 2015 zu entnehmen ist, geht es dem Kläger, der nicht im Rentenbezug steht, nicht um die im Kontenklärungsbescheid vom 3. März 2011 nach teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 1994 nicht mehr als Anrechnungszeiten vorgemerkten Zeiten der schulischen Ausbildung vom 23. April 1973 bis 22. April 1974 - dies hatte er schon erstinstanzlich nicht beanstandet - und auch nicht um die (statt wie im Bescheid vom 15. Juni 1994 Leistungsgruppen) nunmehr Qualifikationsgruppen zugeordneten in R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 und 1. September 1983 bis 30. April 1990. Ferner nicht mehr Streitpunkt sind die Hinweise unter der Überschrift "Vorbehalte und Erläuterungen", die die Beklagte im Übrigen bereits mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 korrigiert hat; dass die betreffenden Hinweise keinen Regelungscharakter im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X haben, sieht der Kläger mittlerweile offenkundig selbst ein. Im Berufungsverfahren geht es dem Kläger vielmehr allein noch um die Regelung in § 22 Abs. 4 FRG über die Absenkung von Entgeltpunkten für nach dem Fremdrentenrecht im Herkunftsgebiet (hier: in R.) zurückgelegte Beitragszeiten, die er für verfassungs- und europarechtswidrig hält. Mit solcherart Angriffen wendet er sich gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte das Ende 2010 eingeleitete neuerliche Kontenklärungsverfahren (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) abgeschlossen hat. Damit vermag der Kläger vorliegend jedoch schon deswegen nicht durchzudringen, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über eine Bewertung der nach dem FRG vorgemerkten Zeiten vom 1. März bis 31. Mai 1978 sowie vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 mit dem wertmindernden Faktor 0,6, wie es aber der Kläger beanstanden möchte, nicht entschieden hat. Dem Begehren des Klägers fehlt es mithin bereits an der Klagebefugnis; die Klage ist sonach unzulässig.
Die Klagebefugnis als eine besondere Klagevoraussetzung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Änderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2). Zwar reicht es als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklagen schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei rechtswidrig (vgl. BSGE 90, 127, 130 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 5 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 22 (Rdnr. 28)). An der Klagebefugnis fehlt es indessen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris; Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier.
Zwar trifft es zu, dass Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15). Der Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung; vielmehr trifft der Bescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 (juris Rdnr. 16 ); BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - (juris Rdnr. 28)). Voraussetzung für die Verbindlichkeit ist allerdings, dass über die betreffenden Daten im Bescheid überhaupt eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist.
Der Kläger bemängelt die Kürzung von Entgeltpunkten für in R. zurückgelegte Beitragszeiten nach der Abschlagsregelung des § 22 Abs. 4 SGB VI (eingeführt durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - WFG - (BGBl. I S. 1461)), die bestimmt, dass die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken sind. Seine insoweit gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 gerichteten Angriffe gehen allerdings ins Leere. Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in diesen Bescheiden hinsichtlich der Beitragszeiten in R. vom 1. März bis 31. Mai 1978 sowie vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 gerade nicht erfolgt. Zu einer solchen Entscheidung war die Beklagte auch gar nicht befugt. Denn § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI schreibt dem Rentenversicherungsträger vor, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung zu entscheiden (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 (juris Rdnr. 26); BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 (Rdnr. 2); Polster in Kasseler Kommentar, § 149 SGB VI Rdnr. 15 (Stand: Juni 2012)).
Dem hat die Beklagte in dem Bescheid vom 3. März 2011 Rechnung getragen. Sie hat dort unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise" wörtlich u.a. Folgendes dargelegt: "Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung der Leistung entschieden. Hierzu gehört nach derzeitiger Rechtslage, dass für die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten Entgeltpunkte nur zu 60 % berücksichtigt werden (Faktor 0,6). " Aus diesen Wendungen ergibt sich nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 15); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) eindeutig, dass die Beklagte hinsichtlich des Kürzungsfaktors 0,6 bei den Entgeltpunkten für nach dem FRG vorgemerkte Beitragszeiten lediglich eine schlichte Mitteilung ohne Regelungscharakter verlautbart hat, ohne jedoch im Vormerkungsbescheid eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu dem wertmindernd wirkenden Faktor 0,6 zu treffen und den Kürzungsfaktor bereits anzuwenden. Die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, deren Wortlaut sie, wie soeben dargestellt, in den "Allgemeinen Hinweisen" widergegeben hat, war der Beklagten ersichtlich bewusst. Eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung hat mithin hinsichtlich einer Entgeltpunkteabsenkung (nach § 22 Abs. 4 SGB VI) in den vorbezeichneten Hinweisen im Bescheid vom 3. März 2011 aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die vom Kläger kritisierte Absenkung lässt sich im Übrigen auch weder dem dem Bescheid vom 3. März 2011 als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf noch dem Zuordnungsblatt (Anlage 10 zum Bescheid) entnehmen. Der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011 hat sich zum Kürzungsfaktor schon deswegen nicht verhalten, weil der Widerspruch des Klägers unbegründet geblieben und damit für die Widerspruchsstelle nicht erkennbar war, worauf sein Rechtsbehelf abzielte.
Nach allem vermag der Kläger mit seinem an den Senat herangetragenen Begehren schon mangels Zulässigkeit der allein noch mit Bezug auf die Abschlagsregelung des § 22 Abs. 4 FRG verfolgten Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 nicht durchzudringen. Auf das diesbezügliche Anliegen des Klägers konnte deshalb vorliegend in der Sache nicht eingegangen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei zur Erläuterung für den Kläger auf Folgendes hingewiesen: Das BVerfG hat in dem - im Übrigen nach Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. vom 8. April 2005 (BGBl. II S. 164)) am 1. Juni 2006 ergangenen - Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des WFG) grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet und lediglich eine zusätzliche Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge der FRG-Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente nach dem 30. September 1996 begann, gefordert. Um einen rentennahen Jahrgang handelte es sich bei dem im April 1957 geborenen Kläger, der zu dem genannten Zeitpunkt (erst) 39 Jahre alt war, indessen schon damals nicht. Ihm ist offensichtlich auch bewusst, dass er die Voraussetzungen der daraufhin vom Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Oktober 1996 erlassenen Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (eingefügt durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) nicht erfüllt, mit der die Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 13. Juni 2006 in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise umgesetzt worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 11; ferner BSG SozR 5050 § 22 Nrn. 9 und 10; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - (juris)). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach wie vor der Rechtsmeinung ist, § 22 Abs. 4 SGB VI sei verfassungswidrig und verstoße nach dem Beitritt R.s zur Europäischen Union (1. Januar 2007) gegen die "EU-Verordnung 1408/71" (gemeint wohl die zum 1. Mai 2010 in Kraft getretene Verordnung Nr. 883/2004/EG), vermochte er damit im Übrigen in zahlreichen für andere Kläger geführten Parallelverfahren auch in der Folgezeit nach Ergehen der vorstehend zitierten Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht durchzudringen (vgl. nur die Nichtzulassungsbeschwerdebeschlüsse des BSG vom 19. April 2011 - B 13 R 187/10 B - (juris), vom 24. August 2011 - B 5 R 218/11 B - (BeckRS 2011, 76146), vom 25. Januar 2012 - B 13 R 380/11 B - (juris), vom 10. Dezember 2012 - B 13 R 361/12 B - (juris), vom 20. November 2013 - B 13 R 321/13 B - (BeckRS 2013, 74400) und vom 10. Januar 2014 - B 13 R 415/13 B - (BeckRS 2014, 66132)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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