L 7 SO 857/17 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 857/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht H. verwiesen.

Gründe:

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig; das Verfahren wird an das Amtsgericht H. verwiesen.

1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG). Er ist zu begründen (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG). § 17a GVG findet auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 71).

2. Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Sie wendet sich mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzgesuch gegen die K. S. H. als Trägerin des Altenpflegeheimes B. S. wegen einer Zahlungsaufforderung betreffend offene Heimkosten und die Ankündigung eines Mahnverfahrens seitens des Heimträgers. Dies entnimmt der Senat dem Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin (Generalvollmacht vom 13. Januar 2014) vom 25. Februar 2017, mit dem sie "einstweiligen Rechtsschutz gegen die S. H." "für das angekündigte Mahnverfahren" und "für die angedrohte Kündigung" beantragt hat. Weiterhin folgt dies aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 25. Februar 2017 an die Rechtsanwälte D ... M. & R., die Bevollmächtigten der K. S., das sie ihrem einstweiligen Rechtsschutzgesuch als Anlage beigefügt hat. Darin hat sie ausgeführt: "wir haben den einstweiligen Rechtsschutz beantragt für das Mahnverfahren sowie die angedrohte Kündigung des Heimvertrages". Der Berichterstatter hat die Antragstellerin mit Verfügungen vom 9. März 2017 und 20. März 2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nur für ein einstweiliges Rechtsschutzgesuch gegen den Landkreis F. betreffend weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Monate März bis Juni 2014 (Berufungsverfahren beim Senat anhängig unter L 7 SO 206/17) zuständig wäre (vgl. §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a, 86b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und die Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit mit dem Heimträger K. S. wg. Forderungen aus dem privatrechtlichen Heimvertrag zwischen der Antragstellerin und der K. S. H. vom 17. März 2014 von vornherein nicht zuständig ist (§ 51 SGG; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R -; Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R -; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 -). Mit Verfügung vom 20. März 2017 hat der Berichterstatter weiter darauf hingewiesen, dass der Senat derzeit davon ausgeht, dass sich das einstweilige Rechtsschutzgesuch gegen die K. S. richtet, und beabsichtigt ist, gem. § 17a GVG die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten auszusprechen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H. zu verweisen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom "25.02.2017" (Eingang beim Gericht am 26. März 2017) hat die Antragstellerin - neben Ausführungen zu den beim Senat anhängigen Verfahren L 7 SO 206/17 und L 7 SO 535/17 B - an dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch in der Sache festgehalten. Diesem ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass sie einstweiligen Rechtsschutz in einer "Angelegenheiten der Sozialhilfe" (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) gegenüber dem Landkreis Freudenstadt begehrt.

Daher ist - nach Anhörung der Beteiligten - von Amts wegen die Unzuständigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Sozialgerichten auszusprechen und das Verfahren an das Amtsgericht H. zu verweisen (vgl. §§ 23, 71 GVG, 12, 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 177 SGG, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - B 3 SF 1/08 R - juris).
Rechtskraft
Aus
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