Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 494/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 891/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten, aufgelaufene Heimkosten im "S. E." (richtig: B. S.) in Höhe von 15.829,96 EUR zu übernehmen, ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 3).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
b) Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit kann einen Anordnungsgrund begründen. Diese Gefahr muss allerdings konkret bestehen; sie muss durch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag glaubhaft gemacht werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2017 – L 21 AS 229/17 B ER – juris Rdnr. 40; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11 f.). Auf die Frage, ob vor Erhebung einer Räumungsklage eine solche Gefahr in der Regel nicht besteht (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 632/14 B ER – juris Rdnr. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 – L 7 AS 630/12 B ER – juris Rdnr. 9; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11 f.; kein Anordnungsgrund sogar trotz Erhebung der Räumungsklage aufgrund besonderer Umstände bei LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – L 6 AS 1588/16 B ER – juris Rdnr. 7 f.; a.A. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B – juris Rdnr. 13; SG Duisburg, Beschluss vom 17. November 2016 – S 33 AS 4713/16 – juris Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 18. Apil 2016 – 1 BvR 704/16 – juris Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2017 – L 21 AS 229/17 B ER – juris Rdnr. 40; LSG Hessen, Beschluss vom 2. August 2016 – L 9 AS 489/16 B ER – juris Rdnr. 18 m.w.N.) und daher das Entstehen von Mietrückständen und die (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht ausreichen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 632/14 B ER – juris Rdnr. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 – L 7 AS 630/12 B ER – juris Rdnr. 9; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B – juris Rdnr. 13 f.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Denn auch unabhängig davon ist die konkrete Gefahr drohender Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht droht. Zum einen hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 11. März 2017 im beim SG rechtshängigen Hauptsacheverfahren S 3 SO 4484/16 selbst mitgeteilt, dass zumindest zum momentanen Zeitpunkt eine Räumungsklage wohl habe verhindert werden können. Damit besteht schon nach seinem eigenen Vortrag keine konkrete Gefahr, das Seniorenstift Bad Schönborn in absehbarer Zeit verlassen zu müssen.
Aber selbst dann, wenn der Kläger das Seniorenstift B. S. verlassen müsste, droht ihm keine Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Eigentumswohnung, in die er jederzeit zurückkehren kann. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Rückkehr unzumutbar wäre. Der Kläger ist lediglich der Pflegestufe I (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] in der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; gemäß § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB XI in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist er in den Pflegegrad 2 übergeleitet) zugeordnet, die einen Grundpflegebedarf von durchschnittlich täglich 46 bis 119 Minuten voraussetzt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden Württemberg (MDK) vom 15. Juni 2015 (Bl. 85 ff. des Bandes 1 der Akte des Beklagten) wurde ein Grundpflegebedarf des Klägers von durchschnittlich nur 51 Minuten pro Tag festgestellt. Es spricht daher viel dafür, dass seinem Pflegebedarf auch außerhalb einer stationären Pflegeeinrichtung durch ambulante Pflegedienste Rechnung getragen werden kann. Er hat jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die die vorrangige häusliche oder teilstationäre Pflege unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.
Im Übrigen ist das Interesse des Klägers, weiterhin im Seniorenstift B. S. wohnen zu können, auch deswegen nicht schutzwürdig, weil er es unterlassen hat, die ihm möglichen Zahlungen an den Träger des Seniorenstiftes B. S. zu entrichten. Er hat seit der Aufnahme in diese Einrichtung am 16. März 2016 bis zum heutigen Tag aus den von ihm bezogenen Renten (gesetzliche Rente seit dem 1. Juli 2016 in Höhe eines Auszahlungsbetrages von monatlich 862,17 EUR – bis zum 30. Juni 2016: 827,07 EUR – sowie Betriebsrente in Höhe von 57,67 EUR) keinerlei Zahlungen an den Einrichtungsträger geleistet und damit das Anwachsen seiner Verbindlichkeit ihr gegenüber selbst verschuldet. Dies geschah vorsätzlich, wie sich seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2017 im Verfahren S 3 SO 355/17 ER entnehmen lässt, in der er einräumt, die Zahlungen an das Seniorenstift nicht geleistet zu haben, weil anderenfalls für diese Zeiträume keine Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Diese vorsätzliche Gefährdung des eigenen Verbleibs im Seniorenstift B. S. steht der Annahme, an diesem Verbleib ein rechtlich relevantes schützenswertes Interesse zu Lasten der Allgemeinheit zu haben, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zusätzlich entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil es – wie dargestellt – an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mangelt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten, aufgelaufene Heimkosten im "S. E." (richtig: B. S.) in Höhe von 15.829,96 EUR zu übernehmen, ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 3).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
b) Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit kann einen Anordnungsgrund begründen. Diese Gefahr muss allerdings konkret bestehen; sie muss durch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag glaubhaft gemacht werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2017 – L 21 AS 229/17 B ER – juris Rdnr. 40; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11 f.). Auf die Frage, ob vor Erhebung einer Räumungsklage eine solche Gefahr in der Regel nicht besteht (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 632/14 B ER – juris Rdnr. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 – L 7 AS 630/12 B ER – juris Rdnr. 9; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11 f.; kein Anordnungsgrund sogar trotz Erhebung der Räumungsklage aufgrund besonderer Umstände bei LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – L 6 AS 1588/16 B ER – juris Rdnr. 7 f.; a.A. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B – juris Rdnr. 13; SG Duisburg, Beschluss vom 17. November 2016 – S 33 AS 4713/16 – juris Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 18. Apil 2016 – 1 BvR 704/16 – juris Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2017 – L 21 AS 229/17 B ER – juris Rdnr. 40; LSG Hessen, Beschluss vom 2. August 2016 – L 9 AS 489/16 B ER – juris Rdnr. 18 m.w.N.) und daher das Entstehen von Mietrückständen und die (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht ausreichen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – juris Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B – juris Rdnr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 632/14 B ER – juris Rdnr. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 – L 7 AS 630/12 B ER – juris Rdnr. 9; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B – juris Rdnr. 13 f.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Denn auch unabhängig davon ist die konkrete Gefahr drohender Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht droht. Zum einen hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 11. März 2017 im beim SG rechtshängigen Hauptsacheverfahren S 3 SO 4484/16 selbst mitgeteilt, dass zumindest zum momentanen Zeitpunkt eine Räumungsklage wohl habe verhindert werden können. Damit besteht schon nach seinem eigenen Vortrag keine konkrete Gefahr, das Seniorenstift Bad Schönborn in absehbarer Zeit verlassen zu müssen.
Aber selbst dann, wenn der Kläger das Seniorenstift B. S. verlassen müsste, droht ihm keine Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Eigentumswohnung, in die er jederzeit zurückkehren kann. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Rückkehr unzumutbar wäre. Der Kläger ist lediglich der Pflegestufe I (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] in der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; gemäß § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB XI in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist er in den Pflegegrad 2 übergeleitet) zugeordnet, die einen Grundpflegebedarf von durchschnittlich täglich 46 bis 119 Minuten voraussetzt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden Württemberg (MDK) vom 15. Juni 2015 (Bl. 85 ff. des Bandes 1 der Akte des Beklagten) wurde ein Grundpflegebedarf des Klägers von durchschnittlich nur 51 Minuten pro Tag festgestellt. Es spricht daher viel dafür, dass seinem Pflegebedarf auch außerhalb einer stationären Pflegeeinrichtung durch ambulante Pflegedienste Rechnung getragen werden kann. Er hat jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die die vorrangige häusliche oder teilstationäre Pflege unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.
Im Übrigen ist das Interesse des Klägers, weiterhin im Seniorenstift B. S. wohnen zu können, auch deswegen nicht schutzwürdig, weil er es unterlassen hat, die ihm möglichen Zahlungen an den Träger des Seniorenstiftes B. S. zu entrichten. Er hat seit der Aufnahme in diese Einrichtung am 16. März 2016 bis zum heutigen Tag aus den von ihm bezogenen Renten (gesetzliche Rente seit dem 1. Juli 2016 in Höhe eines Auszahlungsbetrages von monatlich 862,17 EUR – bis zum 30. Juni 2016: 827,07 EUR – sowie Betriebsrente in Höhe von 57,67 EUR) keinerlei Zahlungen an den Einrichtungsträger geleistet und damit das Anwachsen seiner Verbindlichkeit ihr gegenüber selbst verschuldet. Dies geschah vorsätzlich, wie sich seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2017 im Verfahren S 3 SO 355/17 ER entnehmen lässt, in der er einräumt, die Zahlungen an das Seniorenstift nicht geleistet zu haben, weil anderenfalls für diese Zeiträume keine Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Diese vorsätzliche Gefährdung des eigenen Verbleibs im Seniorenstift B. S. steht der Annahme, an diesem Verbleib ein rechtlich relevantes schützenswertes Interesse zu Lasten der Allgemeinheit zu haben, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zusätzlich entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil es – wie dargestellt – an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mangelt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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