Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1206/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1006/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 (S 10 KR 1206/16) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Unter dem 4. Mai 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte sinngemäß den Antrag des Klägers ab, ihm eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszufertigen, weil einer der Ausnahmefälle nicht vorliege. Auf Einwände des Klägers hiergegen, die die Beklagte als Widerspruch ansah, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 13. Mai 2015 nochmals mit, eine elektronische Gesundheitskarte könne sie nicht herstellen, solange der Kläger ihr kein Lichtbild zusende. Ferner listete sie die dem Kläger möglicherweise entstehenden Nachteile auf. Hiergegen wandte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Juni 2015 mit einem "Widerspruch" und bat um "schriftliche Stellungnahme und Aufklärung" zu fünf näher bezeichneten Punkten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die elektronische Gesundheitskarte zurück.
Der Kläger erhob wegen des Widerspruchsbescheids vom "23." (richtig 22.) Juni 2015 am 29. Juni 2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 10 KR 3552/15). Mit der Klage begehrte er unter anderem auch, den Geschäftsführer der Beklagten zu verpflichten, den von ihm gestellten Aufklärungsantrag vom 10. Juni 2015 zu beantworten.
Am 9. Februar 2016 erhob der Kläger beim SG Untätigkeitsklage (S 10 KR 1206/16) wegen seiner nicht beschiedenen "Anträge" vom 10. Juni 2015 sowie "alle Klagearten und (ER )Rechtsmittel", die dazu geeignet sind, dass der Geschäftsführer der Beklagten die dort gestellten Fragen unverzüglich beantwortet und die beantragten Beweise vorlegt.
Am 21. März 2016 beantragte er, ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 2. März 2017 mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab. Es nahm auf seinen Beschluss vom 18. Mai 2016 (S 10 KR 1205/16 ER) und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2016 (L 5 KR 2267/16 ER-B und L 5 KR 2278/16 B) Bezug.
Der Kläger hat am 14. März 2017 unter anderem unter Angabe des Aktenzeichens S 10 KR 1206/16 gegen den Beschluss vom "08.03.2017 [.] alle Rechtsmittel, Anträge und Begründungen geltend [gemacht], die ein Fachanwalt für mich eingeben und durchsetzen könnte [ ]." Er hat behauptet, es lägen schwere Verfahrensfehler und Rechtsbeugung vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
1. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 14. März 2017 als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15. Als sachdienliches Rechtsmittel kommt allein die Beschwerde in Betracht. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift als Datum des Beschlusses den 8. März 2017 nennt, geht der Senat davon aus, dass dem Kläger insoweit ein Schreibfehler unterlief und im Hinblick auf die Angabe des Aktenzeichens, unter welchem das SG das Klageverfahren führt, der Beschluss vom 2. März 2017 gemeint war.
2. Zu entscheiden ist hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 nur, soweit es den Gegenstand dieses Klageverfahrens betrifft. Gegenstand des Klageverfahrens S 10 KR 1206/16 ist die vom Kläger als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage wegen der Beantwortung seines Schreibens vom 10. Juni 2015.
3. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das SG verneinte allein die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens. Eine Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Die vom Kläger erhobenen Begehren betreffen keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Schließlich entschied das SG auch nicht durch Beschluss, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
4. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden.
Die Klage des Klägers hat nach derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 SGG, § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Das mit der "Untätigkeitsklage" verfolgte Begehren ist bereits Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 10 KR 3552/15.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Unter dem 4. Mai 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte sinngemäß den Antrag des Klägers ab, ihm eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszufertigen, weil einer der Ausnahmefälle nicht vorliege. Auf Einwände des Klägers hiergegen, die die Beklagte als Widerspruch ansah, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 13. Mai 2015 nochmals mit, eine elektronische Gesundheitskarte könne sie nicht herstellen, solange der Kläger ihr kein Lichtbild zusende. Ferner listete sie die dem Kläger möglicherweise entstehenden Nachteile auf. Hiergegen wandte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Juni 2015 mit einem "Widerspruch" und bat um "schriftliche Stellungnahme und Aufklärung" zu fünf näher bezeichneten Punkten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die elektronische Gesundheitskarte zurück.
Der Kläger erhob wegen des Widerspruchsbescheids vom "23." (richtig 22.) Juni 2015 am 29. Juni 2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 10 KR 3552/15). Mit der Klage begehrte er unter anderem auch, den Geschäftsführer der Beklagten zu verpflichten, den von ihm gestellten Aufklärungsantrag vom 10. Juni 2015 zu beantworten.
Am 9. Februar 2016 erhob der Kläger beim SG Untätigkeitsklage (S 10 KR 1206/16) wegen seiner nicht beschiedenen "Anträge" vom 10. Juni 2015 sowie "alle Klagearten und (ER )Rechtsmittel", die dazu geeignet sind, dass der Geschäftsführer der Beklagten die dort gestellten Fragen unverzüglich beantwortet und die beantragten Beweise vorlegt.
Am 21. März 2016 beantragte er, ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 2. März 2017 mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab. Es nahm auf seinen Beschluss vom 18. Mai 2016 (S 10 KR 1205/16 ER) und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2016 (L 5 KR 2267/16 ER-B und L 5 KR 2278/16 B) Bezug.
Der Kläger hat am 14. März 2017 unter anderem unter Angabe des Aktenzeichens S 10 KR 1206/16 gegen den Beschluss vom "08.03.2017 [.] alle Rechtsmittel, Anträge und Begründungen geltend [gemacht], die ein Fachanwalt für mich eingeben und durchsetzen könnte [ ]." Er hat behauptet, es lägen schwere Verfahrensfehler und Rechtsbeugung vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
1. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 14. März 2017 als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15. Als sachdienliches Rechtsmittel kommt allein die Beschwerde in Betracht. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift als Datum des Beschlusses den 8. März 2017 nennt, geht der Senat davon aus, dass dem Kläger insoweit ein Schreibfehler unterlief und im Hinblick auf die Angabe des Aktenzeichens, unter welchem das SG das Klageverfahren führt, der Beschluss vom 2. März 2017 gemeint war.
2. Zu entscheiden ist hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 nur, soweit es den Gegenstand dieses Klageverfahrens betrifft. Gegenstand des Klageverfahrens S 10 KR 1206/16 ist die vom Kläger als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage wegen der Beantwortung seines Schreibens vom 10. Juni 2015.
3. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das SG verneinte allein die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens. Eine Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Die vom Kläger erhobenen Begehren betreffen keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Schließlich entschied das SG auch nicht durch Beschluss, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
4. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden.
Die Klage des Klägers hat nach derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 SGG, § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Das mit der "Untätigkeitsklage" verfolgte Begehren ist bereits Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 10 KR 3552/15.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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