L 8 AL 2043/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 480/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2043/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 04.10.2013 bis zum 27.12.2013, den die Beklagte wegen vollständigen Verbrauchs des Alg-Anspruchs am 03.010.2013 in Folge einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe abgelehnt hat, streitig.

Die 1985 geborene Klägerin war vom 21.06.2011 bis 26.10.2012 und vom 10.09.2012 bis zum 06.10.2012 als Reinigungskraft/Raumpflegerin u.a. bei der Fa. K. beschäftigt (vgl. Blatt 3 der Beklagtenakte), anschließend erhielt sie ab 30.10.2012 von der Beklagten Alg (Bescheid vom 27.11.2012, Blatt 9/12 der Beklagtenakte). Ab 14.01.2013 übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. K. aus (Blatt 13 der Beklagtenakte). Bis zum 31.01.2013 arbeitete die Klägerin dort versicherungsfrei (7,5 Stunden/Woche; vgl. Arbeitsbescheinigung Fa. K. , Blatt 30/34 der Beklagtenakte). Ab 01.02.2013 arbeitete die Klägerin dann bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig in einem bis 31.01.2014 befristeten Arbeitsverhältnis (16,25 Stunden/Woche; vgl. Arbeitsbescheinigung Blatt 30/34 der Beklagtenakte), woraufhin die Beklagte die Bewilligung von Alg aufhob (Bescheid vom 06.02.2013, Blatt 15/16 der Beklagtenakte). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 09.04.2013 zum 09.04.2013 beendet (vgl. Arbeitsbescheinigung, Blatt 30/34 der Beklagtenakte). Vom 25.04.2013 bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung am 31.07.2013 arbeitete die Klägerin dann versicherungspflichtig bei der D. I. Ltd. & Co KG als Reinigungskraft (20 Stunden/Woche; vgl. Arbeitsbescheinigung, Blatt 26/29 der Beklagtenakte).

Am 25.07.2013 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2013 arbeitslos und beantragte Alg (zum Antrag vgl. Blatt 18/25 der Beklagtenakte). Von der Beklagten zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung befragt, teilte die Klägerin am 02.08.2013 u.a. mit (Blatt 35 der Beklagtenakte), sie habe nicht gewusst, dass sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung melden müsse, das habe ihr keiner gesagt.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 stellte die Beklagte des Ruhen des Alg-Anspruches am 01.08.2013 wegen einer Urlaubsabgeltung fest (Blatt 39 der Beklagtenakte). Mit weiterem Bescheid vom 26.08.2013 (Blatt 40/42 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08.2013 bis zum 07.08.2013 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Mit Schreiben vom 26.08.2013 (Blatt 43 der Beklagtenakte) hörte die Beklagte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. K. an.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 (Blatt 47/50 der Beklagtenakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg vorläufig wie folgt: Anspruchsbeginn: 01.08.2013 Anspruchsdauer: 148 Kalendertage

01.08.2013 Urlaubsabgeltung § 157 Abs. 2 SGB III 01.08.2013 – 07.08.2013 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung 08.08.2013 – 03.10.2013 Alg mit Leistungsbetrag kalendertäglich 16,49 EUR.

Am 23.09.2013 (Blatt 51 = 57 der Beklagtenakte) erhob die Klägerin gegen den Ruhensbescheid vom 26.08.2016 und den Bewilligungsbescheid vom 26.08.2016 Widerspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2013 (Blatt 54/56 der Beklagtenakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin "abschließend" Alg wie folgt: Anspruchsbeginn: 01.08.2013 Anspruchsdauer: 148 Kalendertage

01.08.2013 Urlaubsabgeltung § 157 Abs. 2 SGB III 01.08.2013 – 07.08.2013 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung 08.08.2013 bis auf weiteres Alg mit Leistungsbetrag kalendertäglich 16,49 EUR.

Mit Schreiben vom 15.10.2013 (Blatt 59 der Beklagtenakte) teilte die Klägerin mit, gegen die Sperrzeit vom 01.08.2013 bis 07.08.2013 bestünden keine Einwände. Über die Sperrzeit vom 10.04.2013 bis zum 02.07.2013 solle die Prüfung abgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 23.10.2013 (Blatt 61/62 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.04.2013 bis zum 02.07.2013 fest. Der Anspruch auf Alg verringere sich um 84 Tage. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. durch eigene Kündigung selbst gelöst ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, auch habe sie vorhersehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werden würde.

Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2013 bewilligte die Beklagte Alg wie folgt: Anspruchsbeginn: 01.08.2013 Anspruchsdauer: 64 Kalendertage

01.08.2013 Urlaubsabgeltung § 157 Abs. 2 SGB III 01.08.2013 – 07.08.2013 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung 08.08.2013 – 03.10.2013 Alg mit Leistungsbetrag kalendertäglich 16,49 EUR.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 (Blatt 74/76 der Beklagtenakte) teilte die Klägerin u.a. mit, die Widersprüche blieben aufrecht erhalten. Sämtliche Arbeitsverträge seien befristet gewesen (zu den Arbeitsverträgen vgl. Blatt 79/91 und 82/85 der Beklagtenakte). Die Fa. K. habe die Arbeitszeiten geändert. Die geänderten Arbeitszeiten seien wegen Abholung der Kinder beim Kindergarten u.ä. nicht einzuhalten gewesen, weshalb sie den Arbeitsplatz gewechselt habe. Auch betrage die Restdauer des Alg-Anspruchs nicht 148 Tage sondern 10 Monate.

Auf Befragung durch die Beklagte teilte die Fa. K. mit (Schreiben vom 21.11.2013, Blatt 88 der Beklagtenakte), dass die Arbeitszeit im beidseitigen Einvernehmen ab 01.02.2013 auf 16,25 Stunden/Woche angehoben worden sei (Arbeitszeit für das erste Objekt: Mo-Do, 16:30 Uhr bis 18:45, Fr 15:00 bis 17:15 Uhr, für das zweite Objekt: Mo-Do 14:30 bis 15:45 Uhr, Fr. frei). Die Klägerin habe wegen Problemen mit der Kinderbetreuung gekündigt. Da sie bereits eine geringfügige Arbeit bei der Fa. S. am Vormittag ausgeübt habe, habe man ihr keine andere Arbeitszeit anbieten können.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014, Blatt 94/99 der Beklagtenakte).

Am 14.02.2014 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben. Die Sperrzeit ab dem 01.08.2013 sei unverhältnismäßig, da ein Tag Urlaubsabgeltung nicht des Ruhen des Anspruchs für eine Woche zur Folge haben könne. Im Übrigen sei sie wegen der Kinderbetreuung, der völlig unterschiedlichen Arbeitszeiten und der völlig unterschiedlichen Arbeitsplätze, die sie ohne Kostenersatz alleine anfahren hätte müssen, nicht in der Lage gewesen, diesen Arbeitsplatz auszufüllen. Keinesfalls sei die Arbeitszeit ab 01.02.2013 im gegenseitigen Einvernehmen erhöht worden. Die Fa. K. habe ihr völlig unterschiedliche Einsatzorte mit kurzzeitigen Beschäftigungen übertragen. Sie sei nicht im Besitz der Fahrerlaubnis und eines PKW, sodass sie diese Arbeitsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln in H. hätte anfahren müssen. Eine derartige einseitige Zuweisung verstoße gegen den Arbeitsvertrag.

Das SG hat die Fa. K. befragt, die mit Schreiben vom 23.09.2014 (Blatt 17/21 der SG-Akte) ausgeführt hat, dass die Arbeitszeiterhöhung ausdrücklich auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei. Auch sei ihr nicht nur aus dem Arbeitsvertrag sondern auch aus der früheren Tätigkeit im Betrieb bekannt gewesen, dass die Mitarbeiter auf verschiedene Reinigungsobjekte über den Tag verteilt würden. Wegen der Beschäftigung der Klägerin bei der Fa. S. ab 8:00 Uhr habe man ihr kein anderes Reinigungsobjekt anbieten können (zur Mittteilung der Doppelbeschäftigung vgl. Blatt 22 der SG-Akte).

Die Klägerin (Schreiben vom 11.11.2014, Blatt 23 der SG-Akte) hat ausgeführt, es mache keinen Sinn zu behaupten, man habe ihr eine Arbeitszeit vormittags angeboten, die sie abgelehnt habe, wenn sie in derselben Zeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Vormittagstätigkeit übernommen habe. Die gesamten Ausführungen der Fa. K. machten keinen Sinn. Es sei ganz offensichtlich versucht worden, eine Mitarbeiterin gefügig zu machen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie z.B. für eine Stunde in einer Schule beschäftigt sei, um sodann 30 bis 45 Minuten zu einem anderen Einsatzort zu benötigen. Die Fa. K. habe davon gewusst und hätte durch entsprechende Disposition die Klägerin bei dem einen oder anderen Einsatzort ununterbrochen beschäftigen können.

Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung von A. R. und J. K ... Wegen des Inhalts und Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016 wird auf die Niederschrift auf Blatt 44/53 der SG-Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat dort erklärt, sie selbst habe nicht gekündigt. Frau K. habe eines Tages angerufen und erklärt, sie solle noch bei den Stadtwerken weitere 15 Minuten Staubsaugen. Dies hätte nicht bezahlt werden sollen, woraufhin sie erklärt habe, die Zusatzarbeit nicht ohne Bezahlung machen zu wollen. Daraufhin habe Frau K. erklärt, ihr sei gekündigt. Am Abend habe Frau R. einen Block gebracht, auf dem in deutscher Sprache, die sie nicht spreche, etwas geschrieben gestanden habe. Diese habe gesagt, sie solle das unterschreiben, was sie auch getan habe. Am 25.04.2013 habe sie dann schon eine neue Beschäftigung gehabt, jeden Tag ab 16:00 Uhr für vier Stunden. Ihr Kind sei damals von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Kindergarten betreut worden, danach von ihrer Mutter und ihrem Vater.

J. K. , Inhaber der Fa. K. , hat u.a. ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe durch Eigenkündigung vom 09.04.2013 geendet. Er hat schriftliche, von der Klägerin unterschriebene Kündigungen (eine undatierte, eine auf den 09.04.2013 datierte) vorgelegt (Blatt 54 und 55 der SG-Akte). Da die erste Kündigung nicht datiert gewesen sei, habe er seinen Objektleiter angewiesen, eine datierte Kündigung zu erreichen.

A. R. , damals Objektleiterin bei der Fa. K. , hat u.a. angegeben, sie wisse noch, dass es ein Gespräch mit dem Chef oder der Chefin gegeben habe, dann sei sie später zur Klägerin nach Hause und habe die Lohnlisten dabei gehabt. Diese müssten unterschrieben werden. Die Schrift auf der datierten Kündigung sei ihre. Das Recht zu kündigen habe sie nicht gehabt. Aber wenn eine Anweisung vom Chef gekommen sei, habe sie normalerweise die Formulare überbracht. Bei Leuten, die nicht gut Deutsch sprächen, habe sie ganz genau gesagt, was sie ihnen zum Unterschreiben gegeben habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2016 abgewiesen. Die Klage wegen des Ruhens des Alg-Anspruchs am 01.08.2013 sei zurückgenommen, worden, die Sperrzeit vom 01.08.2013 bis 07.08.2013 nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch nicht des Verfahrens. Die so verstandene Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Sperrzeitbescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung beendet. Durch die Lösung sei die Klägerin früher beschäftigungslos geworden. Zwar habe sie im Anschluss eine befristete Arbeitsstelle gefunden, diese sei aber nur bis zum 31.07.2013 befristet gewesen. Das gelöste Beschäftigungsverhältnis habe dagegen eine Befristung bis zum 31.01.2014 enthalten. Die früher eingetretene Beschäftigungslosigkeit habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihr habe klar sein müssen, dass sie durch den Arbeitsplatzwechsel auf eine kürzer befristete Stelle die Gefahr geschaffen habe, früher arbeitslos zu werden. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe die Klägerin keinen wichtigen Grund gehabt.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 02.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.06.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie hat u.a. ausgeführt, ihr könne kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden, auch nicht ein solches, welches vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Das SG habe nicht festgestellt, welche angebliche Eigenkündigung vom 09.04.2013 es meine. Der Zeuge K. habe zwei Kündigungen vorgelegt, und zwar eine von der Zeugin R. selbst geschriebene Kündigung mit einem Datum vom 09.04.2013 zum 09.04.2013, also fristlos, bei der das Datum auch von dieser Zeugin stamme. Diese Kündigung habe sie unterzeichnet. Dann gebe es eine weitere Kündigung, eine fristgerechte, die der Zeuge K. vorgelegt habe und die offensichtlich ein handschriftliches Eingangsdatum vom 09.04.2013 trage. Dass offensichtlich in zweifacher Weise seitens der Arbeitgeberin verlangt worden sei, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, liege auf der Hand. Dass sie demzufolge zu Recht geäußert habe, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt zu haben, liege ebenso auf der Hand. Die Fa. K. habe buchstäblich "den Spieß umgedreht" und nicht selbst das Arbeitsverhältnis beendet, sondern selbst das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin durch Eigenkündigung beenden lassen. Es befinde sich in beiden Fällen kein Eingangsstempel der Fa. K. auf den Kündigungen. Es sei auch nicht geklärt, warum auf der von Frau R. hereingeholten Kündigung vom 09.04.2013 die Kündigung zum 09.04.2013 erklärt werden sollte, wenn es Gründe für eine fristlose Kündigung gar nicht gegeben habe und auch von der Fa. K. keine vorgetragen worden seien. Jedenfalls könne die von Frau R. hereingeholte Kündigung nicht eine fristlose Kündigung gemeint haben, weil dazu die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Nachdem aber Frau R. die Erklärungsbevollmächtigte der Fa. K. gewesen sei, weil sie das Kündigungsschreiben vorgeschrieben habe, müsse die Fa. K. erklären, warum am 09.04.2013 zum 09.04.2013 gekündigt werden sollte. Nicht zuletzt habe ja sie dieses Kündigungsschreiben nicht formuliert. Insoweit werde nachvollziehbar, was sie anlässlich ihrer Anhörung angedeutet habe, dass das Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk 09.04.2013 von ihr nicht am 09.04.2013 unterzeichnet worden sei, sondern dass es sich hierbei um die Kündigung ihres früheren Arbeitsverhältnisses gehandelt habe, auf welche nunmehr der Zeuge K. den 09.04.2013 aufgeschrieben habe. Sei jedenfalls am 09.04.2013 eine fristlose Kündigung durch die Zeugin R. als Vertreterin der Firma K. erfolgt, wäre eine solche Kündigung als mit ihrem Willen unvereinbar und damit auch nicht als gewollt und damit auch nicht als erklärt anzusehen. Ihre Interessen und Bedürfnisse seien bei der Firma K. nicht berücksichtigt worden. Einmal sei es darum gegangen, dass sie auf ihre eigenen Kosten von Arbeitseinsatzort zu Arbeitseinsatzort fahren sollte, und zwar mit öffentlichen Verkehrsmitteln, was nicht nur auf ihre eigenen Kosten ging, sondern auch auf ihre eigenen Zeit-Kosten. Auch sei nicht auf die Wünsche und unabweisbaren Interessen eingegangen worden, sie nicht um 14:00 Uhr bis ungefähr 15:00 Uhr zu beschäftigen. Eine Vormittags-Tätigkeit sei ihr ja nicht zugewiesen worden, obwohl sie darum gebeten habe. Durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Firma S. habe sie dort morgens angefangen und habe mittags seither ohne Einschränkungen arbeiten können, was nach dem Grundsatz der "wandelbaren Interessenslage" innerhalb jeglichen Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberin hätte berücksichtigt werden müssen. Das gelte auch für die Schwangerschaft. Wenn es Unklarheiten gegeben hätte, hätte das Gericht aufklären müssen, ob nicht der Vater ab 14:00 Uhr ihr Kind hätte betreuen können, und dann hätte sich eben durchaus eine völlig geänderte Sicht der Dinge ergeben und nachvollziehbare Gründe für eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" vorgelegen, wobei nach wie vor offen bleibe, ob sie tatsächlich selbst gekündigt habe oder die Fa. K ... Zumindest habe sie nicht fristlos gekündigt. Demzufolge lägen Gründe für die Beendigung vor und könnten demzufolge ihr auch nicht entgegengehalten werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 zu verurteilen, ihr unter Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 04.10.2013 bis zum 27.12.2013 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 25, 26 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig - insbesondere bei dem Streitgegenstand der Gewährung von Alg für weitere 84 Tage à 16,49 EUR (insgesamt 1385,16 EUR) statthaft - aber unbegründet.

Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 23.10.2013 und der entsprechend ergangene Änderungsbewilligungsbescheid vom 23.10.2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Sperrzeit- und Änderungsbescheids unterblieben sein sollte, hat die Klägerin sich in dem von ihr geführten Widerspruchsverfahren hinreichend zur Sache eingelassen und ihre Sicht der Dinge vorgetragen. Dieser Vortrag war auch Gegenstand des Widerspruchsbescheides, sodass eine fehlende Anhörung durch Nachholung geheilt worden war (§ 41 Abs. 1 SGB X).

Die Beklagte hatte zwar mit Bescheid vom 26.08.2013 der Klägerin "vorläufig" ab 08.08.2013 Alg bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid vom 24.09.2013, in dem die Beklagte ab 08.08.2013 Alg bewilligt hat, ersetzt. Dieser Bescheid wurde wiederum durch den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2013 nach § 48 SGB X geändert, als insoweit die mit Bescheid vom 23.10.2013 festgestellte Sperrzeit eine rechtlich wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet hatte.

Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass bei der Klägerin vom 10.04.2013 bis zum 02.07.2013 (12 Wochen) eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten ist, weshalb sich der Anspruch auf Alg um 84 Tage gemindert hatte und deswegen der Alg-Anspruch der Klägerin ab einschließlich 04.10.2013 verbraucht war. Dieses Ende des Alg-Anspruchs am 03.10.2013 hat zu einer rechtlich wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 geführt, die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch rückwirkend zu berücksichtigen war.

Soweit zunächst das Ruhen des Alg-Anspruchs am 01.08.2013 angefochten worden war, hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor SG dem zurückgenommen (Blatt 52 der SG-Akte = Seite 9 der Niederschrift). Hinsichtlich der Sperrzeit vom 01.08.2013 bis zum 07.08.2013 hat die Klägerin - soweit sie überhaupt Klage erhoben hat - diese ebenfalls nicht weiter geführt.

Die Klägerin hat in der Zeit vom 04.10.2013 bis zum 27.12.2013 keinen Anspruch auf Alg. Die Klägerin erfüllt zwar in dieser Zeit alle in §§ 136 ff. SGB III geregelten Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg. Sie hat sich am 25.07.2013 mit Wirkung zum 01.08.2013 arbeitslos gemeldet, war arbeitslos i.S.d. § 138 SGB III, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sich bemühte, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand. Davon geht der Senat auch trotz der auf den 01.02.2014 avisierten Geburt des zweiten Kindes der Klägerin aus. Ein neuer Alg-Anspruch war jedoch zum 01.08.2013 nicht entstanden, weil die Klägerin nach Entstehen des vorhergehenden Alg-Anspruchs am 30.10.2012 nicht in der Rahmenfrist des § 143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte und die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 2 SGB III nicht in die frühere Rahmenfrist hineinragt. Damit war der Klägerin ab 01.08.2013 der Restanspruch des zum 30.10.2012 entstandenen Alg-Anspruchs weiter zu zahlen.

Nach Verbrauch des ursprünglich 240 Tage umfassenden (§ 147 SGB III) Alg-Anspruchs durch Alg-Bezug vom 30.10.2012 bis zum 31.01.2013 im Umfang von 92 Tagen stand der Klägerin am 01.08.2013 noch ein Restanspruch im Umfang von 148 Tagen zu (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlung von Alg vom 01.08.2013 bis zum 03.10.2013 erfüllt. Der Senat konnte bei Prüfung anhand der Vorgaben des § 147 SGB III nicht feststellen, dass der Klägerin ein ursprünglich längerer Alg-Anspruch zugestanden hätte. Über die bloße Behauptung hinaus hat die Klägerin auch keine Angaben gemacht, aus denen sich ein ursprünglich längerer Alg-Anspruch ergeben könnte.

Der am 01.08.2013 weiterzuzahlende Alg-Anspruch im Umfang von 148 Tage hat sich durch die Sperrzeit vom 01.08.2013 bis zum 07.08.2013 (§ 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III) um 7 Tage gemindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Zwar hat die Klägerin insoweit zunächst ausgeführt, diese Sperrzeit werde nicht angefochten (Widerspruchsbegründung vom 15.10.2013, Blatt 59 der Beklagtenakte) und auch im Klageverfahren außer der Unbilligkeit dieser Sperrzeit keine näheren Angaben gemacht, doch konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin sich weder im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Fa. K. noch bei der Fa. D. rechtzeitig i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB III bei der Beklagten gemeldet hatte; war diese Sperrzeit aber nicht angefochten, hätte der Senat diese als bestandskräftig geworden anzunehmen und es ergäbe sich bereits daraus die Minderung des Alg-Anspruchs um 7 Tage.

Darüber hinaus kann der Senat auch ein sperrzeitbegründendes Verhalten der Klägerin feststellen. Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III tritt ein, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht (Böttiger in Eicher/Schlegel, § 38 SGB III RdNr. 76). Das war bei der Klägerin spätestens am 25.04.2013 klar, als sie die bis zum 31.07.2013 befristete Beschäftigung bei der Fa. D. aufgenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am 31.07.2013 enden würde. Insoweit war sie verpflichtet, sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III drei Monate zuvor, mithin bis 30.04.2013, arbeitsuchend zu melden, was sie nicht getan hatte, nachdem die Klägerin erstmals wieder am 25.07.2013 bei der Beklagten vorgesprochen hatte. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, dass die Meldeobliegenheit entfallen wäre, denn der Beklagten war weder bekannt, dass das frühere Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. geendet hatte, noch dass es sich bei dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. D. um ein kurzes, befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Der Senat konnte auch feststellen, dass die Klägerin Kenntnis von ihrer Obliegenheit hatte, sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Insoweit war ihr diese Obliegenheit zuletzt aus der früheren Arbeitslosigkeit ab August 2012 bekannt, wo ihr das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden war und von dessen Inhalt sie Kenntnis genommen hatte, was sie durch ihre Unterschrift bestätigt hatte (Blatt 4 der Beklagtenakte). In diesem Merkblatt wird die Klägerin auch auf diese Obliegenheit hingewiesen. Der Senat musste daher feststellen, dass die Klägerin von ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung wusste, sich bewusst und gewollt nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hatte und so im Hinblick auf den Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III versicherungswidrig gehandelt hatte. Sie hatte für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Weder konnte der Senat einen solchen feststellen, noch hat die Klägerin insoweit etwas vorgetragen. In Folge dieser von der Beklagten zutreffend festgestellten Sperrzeit ruhte der Alg-Anspruch für 7 Tage (§§ 159 Abs. 6 i.V.m. 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Der Anspruch auf Alg ruhte wegen der Sperrzeit vom 10.04.2013 bis zum 02.07.2013 um weitere 84 Tage. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht der Alg-Anspruch für die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Nachdem der Klägerin zunächst ein Alg-Anspruch von 240 Tagen zugestanden hatte (1/4 = 60 Tage) ruht der Alg-Anspruch für die Dauer von 12 Wochen (12 x 7 Tage = 84 Tage).

Diese Sperrzeit hat die Klägerin dadurch verwirklicht, dass sie die Arbeitslosigkeit, die ab 10.04.2013 eingetreten war, dadurch vorsätzlich herbeigeführt hatte, dass das bis 31.01.2014 befristete Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. durch eigene Kündigung am 09.04.2013 zum 09.04.2013 gelöst hatte und für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hatte.

Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. gelöst, indem sie am 09.04.2013 zum 09.04.2013 gekündigt hatte. Die Klägerin selbst hat gegenüber dem SG angegeben, sie habe das von Frau R. am 09.04.2014 formulierte Schreiben selbst unterschrieben, als Frau R. noch am 09.04.2013 zu ihr gekommen sei und ihr vor dem Hauseingang ihres Hauses auf einem Block geschrieben etwas gebracht hatte (Blatt 45 der SG-Akte = Seite 2 des Protkolls). Auch hat der Senat festgestellt, dass die Klägerin dieses Kündigungsschreiben, das auf den 09.04.2013 datiert ist, selbst unterschrieben hatte. So konnte die Zeugin R. bestätigen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem auf den 09.04.2013 datierten Schreiben um die Unterschrift der Klägerin handelt, was der Senat durch einen Vergleich mit den in der Beklagtenakten vorhandenen Unterschriften der Klägerin bestätigt sehen konnte. Nachdem der Senat aber nicht feststellen konnte, dass die Fa. K. die Kündigung veranlasst hatte, war festzustellen, dass es sich bei der von der Klägerin unterschriebenen Kündigung vom 09.04.2013 zum 09.04.2013 um eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Klägerin gehandelt hatte. Die Zeugin R. war zwar im Auftrag der Fa. K. bei der Klägerin, doch war es nach dem überzeugenden Vorbringen des Zeugen K. und der Zeugin R. nicht ihre Aufgabe, eine arbeitgeberseitige Kündigung auszusprechen, sondern die Bestätigung der bereits zuvor von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung zu erlangen.

Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass der Arbeitgeber die Klägerin gekündigt hatte. Das hat zwar die Klägerin in Form einer angeblichen mündlichen Kündigung durch Frau K. behauptet, dies konnte aber durch die vom SG durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Vielmehr hat sich insoweit gezeigt, dass die Klägerin selbst es war, die das Arbeitsverhältnis am 09.04.2013 fristlos gekündigt hatte.

Ob damit die undatierte Kündigung (Blatt 54 der SG-Akte), die nach vehementen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG (Blatt 50 der SG-Akte = Seite 7 der Niederschrift) von ihr selbst stammt - obwohl sie auch angegeben hat, sie könne kein Deutsch - , früher im Zusammenhang mit dem letzten Arbeitsverhältnis im Jahr 2012 ausgesprochen worden war, oder am 09.04.2013 von der Klägerin an den Arbeitgeber gegeben worden war - worauf der handschriftliche Eingangsvermerk der Fa. K. hindeutet - , ist damit unerheblich. Denn jedenfalls hat die Klägerin am 09.04.2013 gegenüber der insoweit empfangsbevollmächtigten Frau R. das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Für diese Überzeugung des Senats spricht auch, dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnahe nie darauf berufen hatte, gekündigt worden zu sein. Auch hat sie nie vorgetragen, die Arbeit über den 09.04.2013 hinaus fortgesetzt oder die Fortsetzung zumindest zumindest angeboten zu haben, was aber nahe gelegen hätte, hätte die Klägerin nicht selbst gekündigt und auch keine Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber gesehen.

Die insoweit vorgebrachten Argumente einer Kündigung durch Frau K. , einer Kündigung durch Frau R. , auch, es habe gar keine Kündigung gegeben, konnte der Senat angesichts des auch in der Sache widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin und ihres situations- und prozessverlaufsgesteuerten Vortrages als bloße Schutzbehauptung ins Blaue hinein feststellen.

Dass es keine ersichtlichen Gründe für eine fristlose Kündigung seitens der Klägerin gegeben hätte, ist zwar behauptet, jedoch nicht von Relevanz. Denn der Senat konnte eine Eigenkündigung seitens der Klägerin am 09.04.2013 zum 09.04.2013 feststellen. Welche Gründe die Klägerin dazu bewogen hatten, ist insoweit hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Lösung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses unerheblich.

Damit hat die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. gelöst. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt kein Anschlussbeschäftigungsverhältnis und wusste, dass sie ab 10.04.2013 arbeitslos sein würde. Dadurch hat sie vorsätzlich die Arbeitslosigkeit ab 10.04.2013 herbeigeführt und i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III versicherungswidrig gehandelt.

Die Klägerin kann sich für ihr Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, vorliegend den Zeitpunkt der Kündigung am 09.04.2013 zum 09.04.2013. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dabei unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9, Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 – B 7 AL 33/09 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 21; Urteil vom 17.10.2007 – B 11a AL 51/06 R, BSGE 99, 154; Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R, SozR 4 4300 § 144 Nr. 23).

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Versichertengemeinschaft war der Klägerin ein anderes Verhalten, nämlich das Festhalten am Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. , zuzumuten.

Als wichtige Gründe zur Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. hat die Klägerin ungünstige Arbeitszeiten, ungünstige Arbeitsorte, fehlende Kinderbetreuung (Abholung des Kindes im Kindergarten), die Nichtbeachtung ihrer Wünsche und Interessen, das Einfordern unbezahlter Arbeit und ihre Schwangerschaft angegeben.

Die Schwangerschaft der Klägerin befand sich bis zum 09.04.2013 bei der von Dr. Y. attestierten Schwangerschaft mit voraussichtlicher Geburt am 01.02.2014 (Blatt 89 der Beklagtenakte) wenn überhaupt schon, dann allenfalls im frühesten Stadium. Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Arbeits-/Beschäftigungsverbot war von keinem Mediziner festgestellt worden. Damit bedeutet die damals angeblich schon bestehende Schwangerschaft keinen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. K ... Für das Fehlen eines insoweit begründeten wichtigen Grundes spricht auch, dass die Klägerin bei der Fa. S. weiterhin und vom 25.04.2013 ab auch bei der Fa. D. einer Reinigungstätigkeit, wie bei der Fa. K. , nachgegangen war.

Auch soweit sich die Klägerin auf ungünstige Arbeitsorte beruft, konnte der Senat nicht feststellen, dass dies einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die Klägerin, die in H. wohnt, hat zwar keinen Führerschein und musste die jeweiligen, ihr von der Arbeitgeberin zugewiesenen Arbeitsorte, z.B. eine Schule, die Stadtwerke und die Städtischen Betriebe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuß erreichen. Dies war ihr durchaus zuzumuten, zumal sie über eine Monatskarte für den Bus in H. verfügte (Blatt 47 der SG-Akte = Seite 4 der Niederschrift). Auch handelt es sich um lediglich geringe Wege, so ist die von der Klägerin betreute K.-E.-Schule von der Wohnung der Klägerin fußläufig nach den allgemein zugänglichen und damit allgemeinkundigen Angaben von Google maps lediglich 2,4 bis 2,6 km entfernt (Dauer ca. 31 Minuten), die Stadtwerke ca. 3,6 km und die Städtischen Betriebe ca. 3,7 bis 3,8 km. Damit handelt es sich um zumutbare Fußwege zur Arbeit. Unzumutbare Pendelzeiten i.S.d § 140 Abs. 3 SGB III konnte der Senat insoweit nicht feststellen.

Im Arbeitsvertrag, der zunächst Grundlage des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses war (Blatt 79/81 der Beklagtenakte), später Grundlage des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses war, hatte die Klägerin mit der Fa. K. vereinbart (Ziffer 6 des Vertrages), dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Auch war vereinbart, dass "ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beförderung vom und zum Arbeitsplatz ausdrücklich ausgeschlossen" wurde. Nachdem die Klägerin gerade eine solche arbeitsvertragliche Regelung freiwillig getroffen hatte, und nach einer zunächst geringfügigen Beschäftigung, in Kenntnis dieser Regelung und der Betriebspraxis die Beschäftigung auch freiwillig ausgeweitet hatte, kann sie sich nicht nach wenigen Wochen darauf berufen, diese Praxis sei ihr unzumutbar. Insoweit hat sich bei der Klägerin gerade das Risiko realisiert, das die Klägerin freiwillig vereinbart hatte, nämlich auf eigene Kosten von einem Arbeitsort zum andern wechseln zu müssen. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beförderung oder Übernahme der Beförderungskosten hatte, denn die verschiedenen Arbeitsorte waren auch nach der Arbeitszeit nicht aufeinander bezogen und die Klägerin konnte in der Zwischenzeit ihren jeweiligen Aufenthalt selbst bestimmen.

Der Senat konnte sich auch davon überzeugen, dass das zunächst als geringfügig geführte Beschäftigungsverhältnis auf Betreiben der Klägerin zum 01.02.2013 hin zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geändert worden war. Insoweit konnte der Senat den Ausführungen der Klägerin und des Zeugen K. vor dem SG entnehmen, dass es gerade der Wunsch der Klägerin war, mehr zu verdienen. Dazu passt auch, dass sie zusätzlich sogar noch eine weitere, parallele Beschäftigung bei der Fa. S. aufgenommen hatte. Ohne das Einverständnis der Klägerin hätte das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis nicht einseitig durch den Arbeitgeber so verändert werden können.

Soweit die Klägerin ungünstige Arbeitszeiten und eine fehlende Kinderbetreuung (Abholung des Kindes im Kindergarten) als wichtigen Grund angegeben hat, so konnte der Senat dem nicht folgen. Die Klägerin hat angegeben, ihr Kind sei bis 14:00 Uhr im Kindergarten gewesen. Ihr Vater habe ab 14:00 Uhr das Kind betreut (Blatt 46 der SG-Akte = Seite 3 der Niederschrift). Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, weshalb das Kind nicht betreut werden konnte. Auch erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Klägerin dann auch angegeben hatte, zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht arbeiten zu können (Blatt 47 der SG-Akte = Seite 4 der Niederschrift). Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Urteilsbildung der Beweiswürdigung des SG an. Insoweit zeigen die von der Fa. K. im Widerspruchsverfahren angegebenen Arbeitszeiten, die von der Klägerin auch nicht grds. bestritten wurden, dass die Klägerin um 14:00 Uhr, als das Kind im Kindergarten abgeholt worden sein sollte, gar nicht gearbeitet hatte. Denn insoweit konnte der Senat folgende Arbeitszeiten feststellen: Erstes Objekt Montag bis Donnerstag 16:30 Uhr bis 18:45 Uhr Freitag 15:00 Uhr bis 17:15 Uhr Zweites Objekt Montag bis Donnerstag 14:30 Uhr bis 15:45 Uhr Freitag frei Vor diesem Hintergrund war es Sache der Klägerin, sich um eine Betreuung des Kindes zu kümmern und ihren Tagesablauf so zu organisieren, dass ein pünktlicher Arbeitsbeginn gewährleistet war. Dass die Arbeit der Klägerin im Hinblick auf § 140 SGB III nicht zumutbar gewesen wäre, konnte der Senat insoweit gerade nicht feststellen.

Der Senat konnte angesichts der widersprüchlichen Angaben der Klägerin nicht feststellen, dass die ihr zugewiesenen Arbeitszeiten unzumutbar gewesen waren. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe um Arbeitszeiten und Arbeitsorte am Vormittag nachgesucht, so mag das allenfalls zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der Fa. K. nachvollzogen werden können. Soweit sie dann aber die zusätzliche Beschäftigung bei der Fa. S. aufgenommen hatte, konnte ihr Verlangen nicht mehr nachvollzogen werden, denn - wie die Klägerin zutreffend selbst vorträgt - konnte sie am Vormittag eine weitere Beschäftigung gar nicht mehr ausüben. Daher ist ihr Vortrag einerseits, auch noch zuletzt eine Verlegung der Arbeitszeiten auf den Vormittag gefordert zu haben, der der Arbeitgeber interessenwidrig nicht nachgekommen sei, und andererseits, vormittags gar nicht eine weitere Beschäftigung übernehmen zu können, in sich schon widersprüchlich und zeigt, dass die Klägerin auch im Verfahren interessengeleitet vorträgt und Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt. Derartigen Behauptungen ins Blaue hinein musste der Senat aber weder nachgehen noch weitere Ermittlungen anstrengen.

Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass die Fa. K. durch Frau K. von der Klägerin gefordert hätte, unbezahlt zusätzliche Arbeiten zu verrichten. Dies hat die Klägerin erst nach anwaltlicher Beratung im Verlauf des Verfahrens behauptet und konnte angesichts der Ausführungen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht erhärtet werden.

Der Senat konnte vor diesem Hintergrund nicht feststellen, dass die Wünsche und Interessen der Klägerin arbeitsrechtlich rechtswidrig missachtet worden wären. Soweit die Klägerin den Grundsatz der "wandelbaren Interessenslage" bemüht, so bedeutet dieser gerade nicht, dass der Arbeitgeber allen Wünschen und Interessen des Arbeitnehmers nachzukommen hätte und dieser Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen könnte.

Damit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin sich dadurch versicherungswidrig verhalten hat, dass sie ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. am 09.04.2013 zum 09.04.2013 gelöst hatte und dadurch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vorliegend mithin am 10.04.2013. Sie dauert 12 Wochen, mithin vom 10.04.2013 bis zum 02.07.2013 (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Dass die Sperrzeit zu einem Zeitpunkt beginnt bzw. abläuft, zu dem die Klägerin kein Alg bezogen bzw. wieder gearbeitet hat, steht der Sperrzeit nicht entgegen. Denn Eintritt und Ablauf der Sperrzeit nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind gerade nicht vom Bezug von Alg oder einer tatsächlichen, durchgehenden, Beginn und Ende der Sperrzeit erfassenden Arbeitslosigkeit abhängig.

Die Sperrzeit verkürzt sich auch nicht nach § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Denn das Arbeitsverhältnis hätte weder innerhalb von sechs Wochen noch innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet. Auch stellt die Sperrzeit von zwölf Wochen für die Klägerin nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte dar. Maßgebende Tatsachen für die Annahme einer unbilligen Härte sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 26.03.1998 – B 11 AL 49/97 R). Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1982 – 7 RAr 89/81). Vorliegend beruht der Eintritt der Sperrzeit darauf, dass die Klägerin das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis aus Gründen gelöst hat, die weder im Hinblick auf die persönliche Situation der Klägerin noch im Hinblick auf die Interessen der Versichertengemeinschaft nachvollziehbar sind und insoweit auch aufgrund der besonderen Einzelheiten des Einzelfalles als unbillig anzusehen ist.

Mit dem Eintritt der Sperrzeit mindert sich der Anspruch auf Alg vorliegend - wie ausgeführt - um 84 Tage. Insoweit verblieb der Klägerin ab dem 07.08.2013 ein Alg-Restanspruch von insgesamt (148 Tage – 7 Tag – 84 Tage =) 57 Tage, den die Klägerin durch Leistungsbezug vom 08.08.2013 bis zum 03.10.2013 (57 Tage) verbraucht hat.

Mit vollständigem Verbrauch des Alg-Anspruchs am 03.10.2013 ist eine rechtlich wesentliche Änderung eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), die die Beklagte vorliegend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB gegenüber der Klägerin feststellen und die Leistungsbewilligung ab dem 04.10.2013 X auch rückwirkend aufheben durfte. Die Klägerin war bereits im Jahr 2012 über die Rechtsfolgen der Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch Aufgabe einer Beschäftigung ohne wichtigen Grund hingewiesen und belehrt worden, was sich aus dem Erhalt und der durch ihre Unterschrift bestätigten Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose ergibt. Der Klägerin war insoweit bekannt, dass ihr Verhalten Rechtsfolgen für das Alg hat und insoweit der Anspruch ruht.

Mithin war die Berufung in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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