L 12 AS 2949/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1044/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2949/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, gegen ihn geltend gemachte Forderungen nicht zu erlassen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) betreibt den Inkasso-Service für die Beklagten. Die Beklagten haben der BA durch Vereinbarung den Forderungseinzug nach § 44b Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übertragen (§ 1 der Vereinbarungen vom November 2014, Karlsruhe, und vom 29.12.2014, Freiburg), die Trägerversammlungen haben einer Übertragung jeweils zugestimmt (24.10.2014 Karlsruhe, 10.12.2014 Freiburg). Danach handelt die BA im Namen der gemeinsamen Einrichtung. Sie kann insoweit u.a. Erlassbescheide und Widerspruchsbescheide erlassen, außerdem übernimmt sie die Vertretung im Klageverfahren (§ 2 der Vereinbarungen).

Der Kläger bezog bis 2010 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Dabei entstanden auf Grund von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Beklagten zu 2 vom 13.02.2008 und 19.02.2008 sowie einem Rückforderungsbescheid des Beklagten zu 1 vom 08.09.2010 auf Grund einer Darlehensgewährung Forderungen gegen den Kläger; die Bescheide sind jeweils bestandskräftig. Seit 2012 versucht die BA die Forderungen beim Kläger geltend zu machen. So waren zunächst noch Ermittlungen zur Höhe der rückzahlbaren Darlehnsforderung erforderlich, außerdem teilte der Kläger immer wieder seine Hilfsbedürftigkeit mit, woraufhin die BA für gewisse Zeiträume von der weiteren Geltendmachung absah.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 forderte die BA den Kläger erneut auf, bis 09.09.2015 insgesamt 1.166,78 EUR (inklusive 6,00 EUR Mahngebühr) zu zahlen; gegen die Mahngebühren sei der Widerspruch zulässig.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 beantragte der Kläger die Niederschlagung der Forderung. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II, habe weder pfändbaren Besitz noch pfändbares Vermögen. Er bitte daher, von kostenverursachenden Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob er außerdem Widerspruch gegen die Mahnung (d.h. gegen die Mahngebühr), da der Zahlungstermin so nicht vereinbart gewesen sei; diesen Widerspruch wies die BA durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2016 zurück.

Mit Schreiben vom 09.09.2015 bat die BA den Kläger, zu prüfen, ob eine Tilgung in Raten von z.B. 10,00 EUR monatlich möglich sei. Der Kläger antwortete, dass ihm selbst dies nicht möglich sei, vielmehr habe ihm sein Schuldnerberater geraten, Privatinsolvenz anzumelden.

Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte die BA "namens und im Auftrag" der Beklagten den Antrag auf Erlass der Forderung ab. Forderungen dürften nur erlassen werden, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig sei. Unbilligkeit liege insbesondere vor, wenn die wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft bedroht werde. Der bloße Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertige keinen Billigkeitserlass.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses.

Die BA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 zurück. Die aktuelle schwierige Situation des Klägers könne durch andere Maßnahmen wie z.B. den vorübergehenden Verzicht auf die Beitreibung berücksichtigt werden.

Am 15.03.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 erhoben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er künftig Erwerbseinkommen erzielen werde, hierfür sei zunächst eine Reha-Maßnahme nötig. Auch sei seine Existenz erheblich gefährdet, da der Beklagte zu 2 bereits monatliche Raten einbehalte, so dass er unterhalb des Existenzminimums lebe.

Mit Schreiben vom 08.07.2016 übersandte die Beklagte erneut eine Zahlungserinnerung. Der Kläger wies erneut darauf hin, dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe und bat um Niederschlagung. Die Beklagte teilte daraufhin in einer "Zahlungsvereinbarung" mit, dass sie damit einverstanden sei, dass der Kläger erst zum 25.07.2017 bezahle.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erlassbedürftig. Eine Vollstreckung sei derzeit nicht erfolgversprechend, weshalb die BA derzeit auch von einer Vollstreckung absehe. Somit sei eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten. Außerdem sei eine Stundung derzeit ebenso geeignet, so dass schon deshalb ein Erlass nicht in Frage komme. Die BA habe deshalb ermessensfehlerfrei entschieden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.08.2016 Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nicht die BA, sondern die jetzt im Rubrum aufgeführten Jobcenter die richtigen Beklagten sein dürften und eine entsprechende Berichtigung des Rubrums beabsichtigt sei.

Der Kläger trägt vor, es bestehe sachliche Unbilligkeit, da den Beklagten zu 1 ein Mitverschulden am Entstehen der Forderung treffe. Der Beklagte zu 1 habe, ohne dies mit ihm abzusprechen, die Miete für die unbewohnbare Wohnung direkt an den Vermieter gezahlt. Hätte das Jobcenter Rücksprache mit ihm gehalten, hätten es erfahren, dass er gekündigt hatte. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Vermieter ihn auch mit der Kaution betrügen werde, dies hätte jedoch mit der einbehaltenen Miete ausgeglichen werden können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.07.2016 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlass der gegen ihn bestehenden Forderungen einschließlich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1.166,78 EUR neu zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der BA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der BA vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass der Forderung oder eine Neubescheidung durch die BA.

Passivlegitimiert sind die Jobcenter (gemeinsame Einrichtung – gE –) Stadt Karlsruhe und Freiburg, im Prozess vertreten durch die BA. Die Einziehung von Forderungen der beiden Jobcenter ist gemäß §§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 44b Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als einzelne Aufgabe der BA als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zur Wahrnehmung überlassen worden. Dies bedeutet, dass die Einziehung von Forderungen nicht – wie für andere Aufgaben nach dem SGB II gemäß § 44b Abs.1 Satz 2 SGB II vorgesehen – von den Jobcentern, sondern von einem Träger, der BA, wahrgenommen wird. Auf die Streitfrage, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im eigenen Namen geltend machen kann (vgl. Weißenberger, in Eicher, SGB II, § 44b Rn. 29), kommt es nicht an. Denn die BA hat im vorliegenden Fall eindeutig im Namen der Jobcenter gehandelt; sie hat den streitigen Bescheid ausdrücklich in deren Namen erlassen. Dieses Vorgehen entspricht § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Vereinbarungen, die die beklagten Jobcenter mit der BA geschlossen haben. Diese Verfahrensweise ist auch rechtmäßig. Durch die Einfügung des seit 01.01.2011 geltenden § 44b Abs. 4 SGB II sollte die Übertragung einzelner Aufgaben auf die Träger legalisiert werden (vgl. Weißenberger, a.a.O. Rn. 26), welche nach der vorherigen Rechtslage für rechtlich unzulässig erklärt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R –, BSGE 108, 229). Dabei muss die Übertragung einer der gemeinsamen Einrichtung gesetzlich zugewiesenen Aufgabe auf einen der Träger durch die Trägerversammlung beschlossen werden, § 44c Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II (vgl. Weißenberger, a.a.O. Rn. 28 und 30). Entsprechende Beschlüsse der Trägerversammlungen liegen hier vor (siehe Beschluss der Trägerversammlung Karlsruhe vom 24.10.2014 und Beschluss der Trägerversammlung Freiburg vom 10.12.2014), so dass die BA nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarungen befugt war, über den Erlass der Forderung zu entscheiden. Ob diese Befugnis fortwirkt, kann hier offengelassen werden, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Widerspruchsbescheid ist, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (BSG, Urteil vom 09.02.1995 – 7 RAr 78/93SozR 3-4427 § 5 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 – 8 C 42/88 – juris; Greiser, in Eicher, SGB II, §. Aufl. 2013, § 44 Rn. 21); im Übrigen haben die Beklagten und die BA entsprechende Folgevereinbarungen geschlossen.

Die Entscheidung der BA, den Erlass der Forderung abzulehnen, steht im Einklang mit § 44 SGB II.

Der Senat geht ebenso wie die BA und das SG davon aus, dass der Kläger trotz der Wortwahl "Niederschlagung" einen Erlass der Forderung begehrt. Im Gegensatz zur Niederschlagung, bei der es sich um einen rein verwaltungsinternen Vorgang ohne Außenwirkung und damit Anspruch des Einzelnen handelt (BSG, Urteil vom 29.10.1991 – 13/5 RJ 36/90 –, BSGE 69, 301), bedeutet ein Erlass den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine fällige Forderung. Die Forderung geht in Höhe des Erlasses endgültig und unwiderruflich unter (von Boetticher, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 76 SGB IV, Rn. 36).

Jedoch liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Forderung nicht vor. Nach § 44 SGB II dürfen die Träger von Leistungen nach SGB II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Durch die Regelung wird eine einheitliche Handhabung eines Erlasses mit dem Erlass von Versicherungsleistungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewährleistet, um somit der grundsätzlichen Verpflichtung der Leistungsträger, Einnahmen vollständig zu erheben, gerecht zu werden. Der Erlass von Ansprüchen setzt – ebenso wie bei § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV – voraus, dass deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Einziehung einer Forderung erst dann, wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2014 – L 3 AS 2383/13 –, juris). Hierbei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs, zu berücksichtigen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners sind abzuwägen mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger.

Von einer Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ist auszugehen, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befindet und zu befürchten steht, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (Greiser, a.a.O., Rn. 10). Dies kann z.B. angenommen werden, wenn der Schuldner ohne den Erlass seinen notwendigen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Indes kann auch ohne Existenzgefährdung eine unbillige Härte gegeben sein, wenn sich der Schuldner in einer nicht nur kurzfristigen Notlage befindet. Andererseits kann selbst eine bloße Unterdeckung des Regelbedarfs allein nicht zu einer Unbilligkeit führen, da z.B. § 43 Abs. 2 SGB II und die dortige Aufrechnungsmöglichkeit bis zu 10% des maßgeblichen Regelbedarfs diese gesetzlich vorsehen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dabei darf insbesondere bei Personen die Leistungen nach dem SGB II beziehen auch berücksichtigt werden, inwieweit eine Änderung absehbar ist, da sonst statt des Erlasses auch eine Stundung möglich ist (Greiser, a.a.O., Rn. 10). Im vorliegenden Fall hat die BA noch nicht einmal konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, sondern im Gegenteil jedes Mal wenn der Kläger mitgeteilt hatte, dass er weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehe, von weiteren Maßnahmen abgesehen hat, so zuletzt mit Schreiben vom 08.07.2016. Vor diesem Hintergrund hat die BA zu Recht entschieden, dass ein Erlass aus persönlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

In sachlicher Hinsicht kann eine Unbilligkeit angenommen werden, wenn die Forderungseinziehung gesetzlichen Wertungen zuwider liefe. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Forderung des Leistungsträgers gegen den Schuldner auf einem Mitverschulden des Leistungsträgers bei der Entstehung des Anspruchs beruht (Greiser, a.a.O., Rn. 13). Hingegen sind Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen bewusst als typisch akzeptiert hat, nicht geeignet, eine Unbilligkeit zu rechtfertigen. Auch ist der Erlass nicht dazu bestimmt, die Folgen eines nicht eingeleiteten oder erfolglosen Rechtsbehelfs auszugleichen (Greiser a.a.O., Rn. 14). Deshalb ist im Erlassverfahren grds. davon auszugehen, dass der Anspruch des Leistungsträgers zu Recht besteht. Nur ausnahmsweise kann ein Erlassantrag dazu führen, dass die Zahlungsforderung (erneut) auf sachliche Richtigkeit und rechtlichen Bestand überprüft wird (Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB, 11/04, § 44 SGB II, Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall kommt insbesondere in Betracht, wenn die Grundentscheidung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Adressaten nicht möglich oder zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger erst im Verfahren vor dem Senat geltend gemachten Punkte noch Berücksichtigung finden können, da maßgeblicher Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid ist (s.o.), führt der Vortrag nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, da die Grundentscheidung, das Darlehn zurückzufordern nicht offensichtlich und eindeutig falsch war. Soweit der Kläger meint, die Mietschulden seien angefallen, weil er zu Recht die Miete gemindert habe, wäre ihm ein Ansparen des Minderungsbetrages zumutbar gewesen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

Die Einziehung der Forderung ist daher zur Überzeugung des Senats nicht unbillig. Selbst bei Annahme einer unbilligen Härte bestünde außerdem noch kein Anspruch des Klägers auf Erlass der Forderung. § 44 SGB II stellt den Erlass einer Forderung in das Ermessen des Grundsicherungsträgers (Greiser, a.a.O., Rn. 7, 21; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Ein Anspruch auf Erlass kann daher nur dann bestehen, wenn das eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen für den Senat nicht. Im Übrigen besteht nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Da indes die BA im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2015 das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat, ist die Entscheidung der BA auch ermessensfehlerfrei ergangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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