Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 1618/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 38/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und eine sich hieraus ergebende Nachforderung iHv 636,45 EUR.
Der 1951 geborene Kläger ist seit vielen Jahren als selbständig Tätiger freiwillig bei den Beklagten versichert.
Am 23.11.2012 ging bei den Beklagten der Einkommensteuerbescheid für den Kläger für das Jahr 2010 ein. Daraufhin setzten die Beklagten mit Bescheid vom 17.12.2012 die ab 01.01.2013 von ihm zu zahlenden Beiträge auf insgesamt 622,37 EUR monatlich fest.
Am 10.04.2014 gingen bei den Beklagten die Einkommensteuerbescheide vom 13.12.2012 (für das Jahr 2011) und vom 26.11.2013 (für das Jahr 2012) ein. Mit Bescheid vom 11.04.2014 berechneten die Beklagten die ab 01.01.2013 zu zahlenden Beiträge neu, setzten diese auf insgesamt 664,80 EUR monatlich fest und forderten vom Kläger die Nachzahlung von 636,45 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wiesen die Beklagten einen Widerspruch hiergegen zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 (S1 KR 858/15) wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 11 KR 4363/15) wurde im Vergleichswege zwischen den Beteiligten vereinbart, dass der Kläger bei den Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 11.04.2014 beantragt.
Mit Bescheid vom 23.02.2016 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 11.04.2014 nicht zurückgenommen werden könne, da die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Erlass dieses Bescheides beachtet worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wiesen sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2016 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2016 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei ihm als selbständig Tätigem würden sich die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den Steuerbescheiden der Vorjahre richten. Da er im Jahr 2011 ein höheres Einkommen als in den Jahren davor und danach gehabt habe, sei sein monatlicher Beitrag für den entsprechenden Zeitraum höher berechnet worden. Allerdings sei der Steuerbescheid des Jahres 2012 erst bei der Beitragsberechnung ab 01.05.2014 berücksichtigt worden, obwohl er diesen Steuerbescheid zu Beginn des Jahres 2014 bereits vorgelegt habe. Am 10.04.2014 habe er die Bescheide der Jahre 2011 und 2012 ein zweites Mal eingereicht, da diese Bescheide bei den Beklagten nicht mehr aufzufinden gewesen und nicht zur Geschäftsstelle Balingen weitergeleitet worden seien.
Mit Urteil vom 09.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von den Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge nicht zu beanstanden sei. Maßgeblich für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens seien die Steuerbescheide. Bei höherem Einkommen sei dieses für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats (hier ab 01.01.2013) heranzuziehen. Ergebe sich aus einem Einkommensteuerbescheid ein niedrigeres Einkommen im Vergleich zum Vorjahr sei dieses erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Monats (hier ab 01.05.2014) zu berücksichtigen. Wie aus der Verwaltungsakte zu ersehen sei, seien die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 zusammen mit dem von den Beklagten versandten Einkommensfragebogen vom Kläger am 10.04.2014 per Fax an die Beklagten übersandt worden. Gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, er habe die Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 bereits zu Beginn des Jahres 2014 bei den Beklagten vorgelegt, spreche der Inhalt des von ihm am 10.04.2014 unterschriebenen Einkommensfragebogens. Dort bestehe die Möglichkeit, durch Ankreuzen des hierfür vorgesehenen Feldes mitzuteilen, dass der aktuellste Steuerbescheid bereits vorliege. Hier finde sich keinerlei Angabe des Klägers.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.12.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 04.01.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er trägt vor, er habe die Einkommensteuerbescheide Anfang des Jahres 2014 bei den Beklagten eingereicht und am 10.04.2014 erneut vorgelegt. Da die Beklagten ihn nicht über die Bedingungen zur Berechnung der Beiträge aufgeklärt hätten, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es für ihn von Nachteil sein könnte, wenn er die geforderten Nachweise einfach nachreiche, anstatt darauf zu verweisen, dass diese schon eingereicht worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.04.2014 zurückzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger die Steuerbescheide bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Kundencenter vorgelegt habe. Der Kläger habe die Steuerbescheide auch in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Einkommensanfrage vorgelegt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.02.2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Kläger hat nachfolgend ohne weitere Begründung mitgeteilt, mit diesem Verfahren nicht einverstanden zu sein. Er hat eine mündliche Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Kläger hat keine Gründe geltend gemacht, die eine mündliche Verhandlung für erforderlich erscheinen lassen.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Weitere Ermittlungen bezüglich des Datums des tatsächlichen Eingangs des Steuerbescheides für das Jahr 2012 bei den Beklagten kamen nicht in Betracht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09.11.2016 erklärt, dass er nicht mehr wisse, wann er oder seine Ehefrau den Steuerbescheid tatsächlich eingeworfen hätten. Die Nichterweislichkeit des früheren Zugangs des Steuerbescheides geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und eine sich hieraus ergebende Nachforderung iHv 636,45 EUR.
Der 1951 geborene Kläger ist seit vielen Jahren als selbständig Tätiger freiwillig bei den Beklagten versichert.
Am 23.11.2012 ging bei den Beklagten der Einkommensteuerbescheid für den Kläger für das Jahr 2010 ein. Daraufhin setzten die Beklagten mit Bescheid vom 17.12.2012 die ab 01.01.2013 von ihm zu zahlenden Beiträge auf insgesamt 622,37 EUR monatlich fest.
Am 10.04.2014 gingen bei den Beklagten die Einkommensteuerbescheide vom 13.12.2012 (für das Jahr 2011) und vom 26.11.2013 (für das Jahr 2012) ein. Mit Bescheid vom 11.04.2014 berechneten die Beklagten die ab 01.01.2013 zu zahlenden Beiträge neu, setzten diese auf insgesamt 664,80 EUR monatlich fest und forderten vom Kläger die Nachzahlung von 636,45 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wiesen die Beklagten einen Widerspruch hiergegen zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 (S1 KR 858/15) wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 11 KR 4363/15) wurde im Vergleichswege zwischen den Beteiligten vereinbart, dass der Kläger bei den Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 11.04.2014 beantragt.
Mit Bescheid vom 23.02.2016 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 11.04.2014 nicht zurückgenommen werden könne, da die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Erlass dieses Bescheides beachtet worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wiesen sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2016 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2016 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei ihm als selbständig Tätigem würden sich die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den Steuerbescheiden der Vorjahre richten. Da er im Jahr 2011 ein höheres Einkommen als in den Jahren davor und danach gehabt habe, sei sein monatlicher Beitrag für den entsprechenden Zeitraum höher berechnet worden. Allerdings sei der Steuerbescheid des Jahres 2012 erst bei der Beitragsberechnung ab 01.05.2014 berücksichtigt worden, obwohl er diesen Steuerbescheid zu Beginn des Jahres 2014 bereits vorgelegt habe. Am 10.04.2014 habe er die Bescheide der Jahre 2011 und 2012 ein zweites Mal eingereicht, da diese Bescheide bei den Beklagten nicht mehr aufzufinden gewesen und nicht zur Geschäftsstelle Balingen weitergeleitet worden seien.
Mit Urteil vom 09.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von den Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge nicht zu beanstanden sei. Maßgeblich für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens seien die Steuerbescheide. Bei höherem Einkommen sei dieses für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats (hier ab 01.01.2013) heranzuziehen. Ergebe sich aus einem Einkommensteuerbescheid ein niedrigeres Einkommen im Vergleich zum Vorjahr sei dieses erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Monats (hier ab 01.05.2014) zu berücksichtigen. Wie aus der Verwaltungsakte zu ersehen sei, seien die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 zusammen mit dem von den Beklagten versandten Einkommensfragebogen vom Kläger am 10.04.2014 per Fax an die Beklagten übersandt worden. Gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, er habe die Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 bereits zu Beginn des Jahres 2014 bei den Beklagten vorgelegt, spreche der Inhalt des von ihm am 10.04.2014 unterschriebenen Einkommensfragebogens. Dort bestehe die Möglichkeit, durch Ankreuzen des hierfür vorgesehenen Feldes mitzuteilen, dass der aktuellste Steuerbescheid bereits vorliege. Hier finde sich keinerlei Angabe des Klägers.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.12.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 04.01.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er trägt vor, er habe die Einkommensteuerbescheide Anfang des Jahres 2014 bei den Beklagten eingereicht und am 10.04.2014 erneut vorgelegt. Da die Beklagten ihn nicht über die Bedingungen zur Berechnung der Beiträge aufgeklärt hätten, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es für ihn von Nachteil sein könnte, wenn er die geforderten Nachweise einfach nachreiche, anstatt darauf zu verweisen, dass diese schon eingereicht worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.04.2014 zurückzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger die Steuerbescheide bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Kundencenter vorgelegt habe. Der Kläger habe die Steuerbescheide auch in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Einkommensanfrage vorgelegt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.02.2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Kläger hat nachfolgend ohne weitere Begründung mitgeteilt, mit diesem Verfahren nicht einverstanden zu sein. Er hat eine mündliche Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Kläger hat keine Gründe geltend gemacht, die eine mündliche Verhandlung für erforderlich erscheinen lassen.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Weitere Ermittlungen bezüglich des Datums des tatsächlichen Eingangs des Steuerbescheides für das Jahr 2012 bei den Beklagten kamen nicht in Betracht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09.11.2016 erklärt, dass er nicht mehr wisse, wann er oder seine Ehefrau den Steuerbescheid tatsächlich eingeworfen hätten. Die Nichterweislichkeit des früheren Zugangs des Steuerbescheides geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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