Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2772/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1797/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts U. vom 12.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine Weiterbildung zum Patentanwalt.
Der am 23.02.1976 geborene Kläger leidet unter Reizzuständen des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes sowie Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts, die seitens der Wehrbereichsverwaltung und des Versorgungsamtes U. (im Jahr 2002) als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anerkannt und mit einer MdE von 10 v.H. bewertet wurden.
Ein 1997 begonnenes Studium zum Mechatroniker brach der Kläger 2001 ab. Von Oktober 2002 bis Februar 2007 studierte er an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur Optoelektronik (FH) ab; das Studium wurde ab 01.01.2004 vom Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge gefördert. Ab 01.03.2007 war der Kläger bei der Firma M.K.J. beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte. Ab 21.06.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Während einer im Juni/Juli 2007 durchgeführten, von der AOK bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde festgestellt, dass der Kläger infolge der anerkannten Wehrdienstbeschädigung einen Beruf im Bereich Optoelektronik nicht mehr ausüben könne. Vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 absolvierte der Kläger erfolgreich ein Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule Esslingen. Das Studium wurde vom Landkreis G. gemäß § 88 SVG i.V.m. § 26 BVG i.V.m. § 33 SGB IX gefördert. In der Folge bewilligte der Landkreis G. dem Kläger u.a. einen höhenverstellbaren Schreibtisch, ein Spracherkennungsprogramm sowie einen Bürostuhl. Die Beklagte bewilligte dem Kläger einen Englischkurs.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 09.08.2013 wies das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart u.a. eine Klage des Klägers gegen den Landkreis G. wegen weiterer Teilhabeleistungen ab, da die Wehrdienstbeschädigung jedenfalls durch die Umschulung zum Innovationsmanager angemessen ausgeglichen sei. Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung sei kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil (7 K 3443/11). Mit Urteilen vom 27.03.2014 wies das VG Stuttgart mehrere Klagen (u.a. wegen beruflicher Integration, Bewerbungskosten, Spracherkennungsprogramm, behindertengerechtes KfZ) des Klägers gegen den Landkreis G. zurück und nahm dabei auf die Entscheidung von August 2013 Bezug. Zwar sei der Landkreis G. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig (auch vor der Beklagten) zuständig, jedoch sei die Wehrdienstbeschädigung angemessen ausgeglichen.
Am 06.02.2015 beantragte der Kläger die Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.03.2015 den Antrag ab, da nach § 22 Abs. 2 SGB III – wie vom VG Stuttgart bestätigt – der Landkreis vorrangig zuständig sei.
Der Kläger erhob am 03.04.2015 Widerspruch. Das VG Stuttgart habe nur bestätigt, dass der Landkreis G. zuständiger Leistungsträger nach Berufseintritt sei. Es habe eindeutig klargestellt, dass für Zeiten der Arbeitsuche die Beklagte zuständig sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Der Kläger hat am 05.09.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) U. erhoben. Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 25.08.2015 gehe hervor, dass seine Integrationschancen als Innovationsmanager u.a. auf Grund der fehlenden Englischkenntnisse als aussichtslos eingeschätzt würden. Bei den von der Beklagten vermittelten Angeboten, bei denen er zum Vorstellungsgespräch eingeladen gewesen sei, habe es sich ausschließlich um Hilfsarbeiten mit extremer körperlicher Belastung gehandelt, die er auf Grund seiner Behinderung nicht habe ausüben können. Auch die angebotenen feinmotorischen Messtätigkeiten habe er auf Grund der Behinderung (Zittern) nicht ausüben können. Das VG habe eindeutig klargestellt, dass bis zum Berufseintritt die Beklagte zuständig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Er erfülle bereits die Grundvoraussetzungen für eine Weiterbildung zum Patentanwalt nicht, da er weder ein Studium an einer Universität absolviert habe, noch über die geforderte Berufserfahrung verfüge. Deshalb sei die Weiterbildung mangels Geeignetheit nicht notwendig.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 13.05.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, alle Patentanwälte, mit denen er bislang Kontakt gehabt habe, hätten ihm bestätigt, dass seine beiden Studiengänge ausreichend seien, um eine Ausbildung als Patentanwalt zu beginnen. Es entspreche nicht der Realität, dass lediglich ein Studium an einer Universität ausreichend sei. Außerdem sei sein M.Sc. ohne jegliche Einschränkung absolut gleichwertig mit einem M.Sc. an einer Universität. Darüber hinaus habe er nicht an einer Fachhochschule, sondern an einer Hochschule studiert, so dass zumindest der zweite Abschluss identisch mit einem Universitätsabschluss sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum das SG davon ausgehe, dass eine Integration nicht auf Grund seiner Behinderung unmöglich sei. Die Erwerbsbiografie resultiere ausschließlich aus der Behinderung und der Verschleppungstaktik durch die Leistungsträger.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts U. vom 12.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Landkreis G. zu verurteilen, ihm die Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 81 SGB III kann eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist demnach, dass diese zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, setzt die Notwendigkeit einer Maßnahme zwingend voraus, dass der Kläger für die Maßnahme geeignet ist. Hieran fehlt es vorliegend jedoch.
Nach § 5 Abs. 1 Patentanwaltsordnung (PAO) kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PAO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat. Da der Kläger die Eignungsprüfung, die Personen offensteht, die einen Studienabschluss außerhalb Deutschlands erreicht haben, nicht absolviert und damit nicht bestanden hat, kann seine Zulassung nur erfolgen, wenn er gemäß § 5 Abs. 2 PAO die technische Befähigung nach § 6 PAO erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden hat. § 6 PAO bestimmt, dass die technische Befähigung erworben hat, wer sich im Geltungsbereich der PAO als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, dass er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
Der Kläger erfüllt bereits die akademischen Voraussetzungen nicht. Zwar hat er sich dem Studium technischer Fächer während des Studiums der Optoelektronik gewidmet und dieses Studium auch erfolgreich abgeschlossen. Jedoch handelte es sich um ein Studium an einer Fachhochschule, die keine Hochschulen i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO darstellt (BGH, Urteil vom 29.11.2013 – PatANwZ 1/12 – juris). Auf der anderen Seite hat der Kläger das Studium Innovationsmanagement an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen, jedoch handelt es sich bei dem Studiengang "Innovationsmanagement" nicht um ein naturwissenschaftliches oder technisches Fach. Der Studiengang ist Teil der betriebswirtschaftlichen Fakultät. Als Studieninhalte werden angegeben: Vermittlung umfassender Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen im Fachgebiet des Innovationsmanagement unter Einbeziehung von praktischen Anwendungen. Als Studienziele werden aufgeführt: Innovationspotenziale erkennen, Innovationsprozesse im Unternehmen konzipieren und vorantreiben, Innovationsprojekte bewerten und aktiv begleiten, zielgerichtete Unterstützung bei ökonomischer Verwertung leisten. All dies sind keine technischen oder naturwissenschaftlichen Inhalte.
Darüber hinaus verfügt der Kläger nicht über das geforderte Jahr Berufserfahrung.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht an.
Da der Kläger für die geforderte Weiterbildung nicht geeignet ist, können auch keine Ansprüche gegen andere Leistungsträger bestehen. Insoweit wird auf die zutreffende Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine Beiladung des Landkreises G. konnte unterbleiben, da dem Kläger zum einen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch zusteht. Zum anderen ist der Landkreis G. seit 01.01.2016 als Träger der Kriegsopferfürsorge für Ansprüche aus Wehrdienstbeschädigungen nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit liegt nun bei der Bundeswehrverwaltung (§ 88 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung vom 15.7.2013, BGBl. 2416 ff.).
Nach alledem war die Berufung sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine Weiterbildung zum Patentanwalt.
Der am 23.02.1976 geborene Kläger leidet unter Reizzuständen des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes sowie Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts, die seitens der Wehrbereichsverwaltung und des Versorgungsamtes U. (im Jahr 2002) als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anerkannt und mit einer MdE von 10 v.H. bewertet wurden.
Ein 1997 begonnenes Studium zum Mechatroniker brach der Kläger 2001 ab. Von Oktober 2002 bis Februar 2007 studierte er an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur Optoelektronik (FH) ab; das Studium wurde ab 01.01.2004 vom Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge gefördert. Ab 01.03.2007 war der Kläger bei der Firma M.K.J. beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte. Ab 21.06.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Während einer im Juni/Juli 2007 durchgeführten, von der AOK bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde festgestellt, dass der Kläger infolge der anerkannten Wehrdienstbeschädigung einen Beruf im Bereich Optoelektronik nicht mehr ausüben könne. Vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 absolvierte der Kläger erfolgreich ein Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule Esslingen. Das Studium wurde vom Landkreis G. gemäß § 88 SVG i.V.m. § 26 BVG i.V.m. § 33 SGB IX gefördert. In der Folge bewilligte der Landkreis G. dem Kläger u.a. einen höhenverstellbaren Schreibtisch, ein Spracherkennungsprogramm sowie einen Bürostuhl. Die Beklagte bewilligte dem Kläger einen Englischkurs.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 09.08.2013 wies das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart u.a. eine Klage des Klägers gegen den Landkreis G. wegen weiterer Teilhabeleistungen ab, da die Wehrdienstbeschädigung jedenfalls durch die Umschulung zum Innovationsmanager angemessen ausgeglichen sei. Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung sei kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil (7 K 3443/11). Mit Urteilen vom 27.03.2014 wies das VG Stuttgart mehrere Klagen (u.a. wegen beruflicher Integration, Bewerbungskosten, Spracherkennungsprogramm, behindertengerechtes KfZ) des Klägers gegen den Landkreis G. zurück und nahm dabei auf die Entscheidung von August 2013 Bezug. Zwar sei der Landkreis G. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig (auch vor der Beklagten) zuständig, jedoch sei die Wehrdienstbeschädigung angemessen ausgeglichen.
Am 06.02.2015 beantragte der Kläger die Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.03.2015 den Antrag ab, da nach § 22 Abs. 2 SGB III – wie vom VG Stuttgart bestätigt – der Landkreis vorrangig zuständig sei.
Der Kläger erhob am 03.04.2015 Widerspruch. Das VG Stuttgart habe nur bestätigt, dass der Landkreis G. zuständiger Leistungsträger nach Berufseintritt sei. Es habe eindeutig klargestellt, dass für Zeiten der Arbeitsuche die Beklagte zuständig sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Der Kläger hat am 05.09.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) U. erhoben. Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 25.08.2015 gehe hervor, dass seine Integrationschancen als Innovationsmanager u.a. auf Grund der fehlenden Englischkenntnisse als aussichtslos eingeschätzt würden. Bei den von der Beklagten vermittelten Angeboten, bei denen er zum Vorstellungsgespräch eingeladen gewesen sei, habe es sich ausschließlich um Hilfsarbeiten mit extremer körperlicher Belastung gehandelt, die er auf Grund seiner Behinderung nicht habe ausüben können. Auch die angebotenen feinmotorischen Messtätigkeiten habe er auf Grund der Behinderung (Zittern) nicht ausüben können. Das VG habe eindeutig klargestellt, dass bis zum Berufseintritt die Beklagte zuständig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Er erfülle bereits die Grundvoraussetzungen für eine Weiterbildung zum Patentanwalt nicht, da er weder ein Studium an einer Universität absolviert habe, noch über die geforderte Berufserfahrung verfüge. Deshalb sei die Weiterbildung mangels Geeignetheit nicht notwendig.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 13.05.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, alle Patentanwälte, mit denen er bislang Kontakt gehabt habe, hätten ihm bestätigt, dass seine beiden Studiengänge ausreichend seien, um eine Ausbildung als Patentanwalt zu beginnen. Es entspreche nicht der Realität, dass lediglich ein Studium an einer Universität ausreichend sei. Außerdem sei sein M.Sc. ohne jegliche Einschränkung absolut gleichwertig mit einem M.Sc. an einer Universität. Darüber hinaus habe er nicht an einer Fachhochschule, sondern an einer Hochschule studiert, so dass zumindest der zweite Abschluss identisch mit einem Universitätsabschluss sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum das SG davon ausgehe, dass eine Integration nicht auf Grund seiner Behinderung unmöglich sei. Die Erwerbsbiografie resultiere ausschließlich aus der Behinderung und der Verschleppungstaktik durch die Leistungsträger.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts U. vom 12.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Landkreis G. zu verurteilen, ihm die Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zum Patentanwalt nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 81 SGB III kann eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist demnach, dass diese zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, setzt die Notwendigkeit einer Maßnahme zwingend voraus, dass der Kläger für die Maßnahme geeignet ist. Hieran fehlt es vorliegend jedoch.
Nach § 5 Abs. 1 Patentanwaltsordnung (PAO) kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PAO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat. Da der Kläger die Eignungsprüfung, die Personen offensteht, die einen Studienabschluss außerhalb Deutschlands erreicht haben, nicht absolviert und damit nicht bestanden hat, kann seine Zulassung nur erfolgen, wenn er gemäß § 5 Abs. 2 PAO die technische Befähigung nach § 6 PAO erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden hat. § 6 PAO bestimmt, dass die technische Befähigung erworben hat, wer sich im Geltungsbereich der PAO als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, dass er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
Der Kläger erfüllt bereits die akademischen Voraussetzungen nicht. Zwar hat er sich dem Studium technischer Fächer während des Studiums der Optoelektronik gewidmet und dieses Studium auch erfolgreich abgeschlossen. Jedoch handelte es sich um ein Studium an einer Fachhochschule, die keine Hochschulen i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO darstellt (BGH, Urteil vom 29.11.2013 – PatANwZ 1/12 – juris). Auf der anderen Seite hat der Kläger das Studium Innovationsmanagement an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen, jedoch handelt es sich bei dem Studiengang "Innovationsmanagement" nicht um ein naturwissenschaftliches oder technisches Fach. Der Studiengang ist Teil der betriebswirtschaftlichen Fakultät. Als Studieninhalte werden angegeben: Vermittlung umfassender Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen im Fachgebiet des Innovationsmanagement unter Einbeziehung von praktischen Anwendungen. Als Studienziele werden aufgeführt: Innovationspotenziale erkennen, Innovationsprozesse im Unternehmen konzipieren und vorantreiben, Innovationsprojekte bewerten und aktiv begleiten, zielgerichtete Unterstützung bei ökonomischer Verwertung leisten. All dies sind keine technischen oder naturwissenschaftlichen Inhalte.
Darüber hinaus verfügt der Kläger nicht über das geforderte Jahr Berufserfahrung.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht an.
Da der Kläger für die geforderte Weiterbildung nicht geeignet ist, können auch keine Ansprüche gegen andere Leistungsträger bestehen. Insoweit wird auf die zutreffende Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine Beiladung des Landkreises G. konnte unterbleiben, da dem Kläger zum einen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch zusteht. Zum anderen ist der Landkreis G. seit 01.01.2016 als Träger der Kriegsopferfürsorge für Ansprüche aus Wehrdienstbeschädigungen nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit liegt nun bei der Bundeswehrverwaltung (§ 88 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung vom 15.7.2013, BGBl. 2416 ff.).
Nach alledem war die Berufung sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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