Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 4525/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 972/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den vom Kläger gewünschten Wechsel von der ihm bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterszeitarbeit (i.F. kurz: Altersrente nach Alterszeitarbeit) in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Der 1945 geborene Kläger trat als Auszubildender im April 1959 in das Erwerbsleben ein. Neben den Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen (1. April 1959 bis 31. März 1962) weist sein Versicherungsverlauf Zeiten mit Pflichtbeiträgen für versicherte Beschäftigungen oder Tätigkeiten vom 1. April 1962 bis 27. Januar 1963, vom 27. März 1963 bis 6. November 1964, vom 8. Februar 1965 bis 30. März 1979 sowie vom 2. April 1979 bis 31. Januar 2008 auf, ferner Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 28. Januar bis 26. März 1963 und vom 9. November 1964 bis 5. Februar 1965. Ab 1. Februar 2006 war der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber, der S.-E. GmbH & Co. KG in W., im Rahmen einer am 19. Dezember 2005 vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz im sog. Blockmodell beschäftigt (vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 aktive Phase, vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 Freistellungsphase).
Auf den am 25. September 2007 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. November 2007 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung vom 1. Februar 2008. Die persönlichen Entgeltpunkte hatte die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,928 ermittelt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 2. Juni 2014) beantragte der Kläger ab dem 1. Juli 2014 eine "volle Rente", da er über 45 Jahre in die "Rentenkasse" eingezahlt habe. Mit der bislang akzeptierten Rentenkürzung könne er sich nach dem "neuen Gesetz" nicht mehr einverstanden erklären. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine abschlagsfreie Rente ab, weil es nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 20. August 2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe seit seinem 15. Lebensjahr gearbeitet und mehr als 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, bevor er mit Vollendung seines 63. Lebensjahres eine Altersrente erhalten habe. Ratio legis des Gesetzes sei es, die große Lebensleistung von Arbeitnehmern, die derart lange gearbeitet hätten, zu honorieren; das treffe auch auf ihn zu. Dass eine Abänderung von Renten möglich sei, zeigten die in großem Umfang durchgeführten Neuberechnungen zu den sog. Mütterrenten. Er halte deshalb den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verletzt. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf § 34 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entgegengetreten. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI schließe eine Umwandlung in die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass durch einen späteren Wechsel in eine andere Rente wegen Alters Rentenabschläge umgangen werden könnten. Verfassungsrecht (Art. 3, Art. 14 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. März 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgebracht, es sei nicht einzusehen, dass er, obwohl er mehr als 45 Jahre gearbeitet habe und nie arbeitslos gewesen sei, nur wegen seines Alters nicht in den Genuss der abschlagsfreien Rente gelangen könne. Ihm stehe vielmehr genau das zu, was anderen Arbeitnehmern, die etwas jünger seien als er und ebenfalls 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hätten, ebenfalls zustehe. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI sei nach seiner Auffassung dahingehend auszulegen, dass ein Wechsel in eine andere Rente "für die Zukunft" möglich sei. Darüber hinaus begehre er nicht den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters, sondern in eine Rente wegen Erreichens von 45 versicherungspflichtigen Berufsjahren, also eine "Lebensleistungsrente". Er sei auch weiterhin der Ansicht, dass in seiner Person ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2014 zu verurteilen, ihm anstelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat eine Kontoübersicht mit Versicherungsverlauf vom 6. Oktober 2015 zu den Akten gereicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle der ihm auf der Grundlage des § 237 SGB VI bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.
Die sinngemäß vom Kläger herangezogene Regelung in § 236b SGB VI, die durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbes-serungsgesetz - vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 eingeführt worden ist und besonders langjährig Versicherten für eine Übergangszeit in Ergänzung zu § 236 SGB VI eine abschlagsfreie Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ermöglicht, ist vorliegend ebenso wenig anwendbar wie die Grundnorm des § 38 SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)). Dem vom Kläger erhobenen Anspruch steht vielmehr die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen. Dort ist bestimmt: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen."
Der Ausschlusstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI greift vorliegend ein. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 (vgl. Art. 4 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) - wie auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 38 SGB VI am 1. Januar 2012 (vgl. Art. 27 Abs. 10 des RV-Altersgren-zenanpassungsgesetzes) - hatte die Beklagte über den Antrag des Klägers auf eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bereits durch den bestandskräftig gewordenen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. November 2007 entschieden und ihm diese Rente wegen Alters mit Wirkung vom 1. Februar 2008 bewilligt gehabt. Der Kläger bezieht die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit auch seit dieser Zeit, sodass ein Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach beiden Alternativen des § 34 Abs. 4 SGB VI (Bewilligung und Bezug) ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei beiden Rentenarten, also nicht nur der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, sondern auch bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, um eine Rente wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3a SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) sowie die amtlichen Überschriften in den §§ 38, 236b SGB VI).
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, die mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu gefasst worden ist, ist es, auszuschließen, dass Rentner durch die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht erhalten (vgl. Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 21; ferner Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33); die Bestimmung ergänzt so die Regelung in § 306 Abs. 1 SGB VI, die Neufeststellungen allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften hindert. Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden; das hat der Senat bereits in dem den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Urteil vom 21. Mai 2015 (L 7 R 5354/14 (juris), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B -; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - (juris)) im Einzelnen dargetan (vgl. ferner LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 - L 6 R 114/15 -; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - (beide juris); Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 4 (Stand: 19.02.2015); Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnrn. 50 f. (Stand: Juni 2014); Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 85 (Stand: 04/13)). Ein Altersrentner, der sich für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente entschieden hat, soll dauerhaft Bezieher dieser Rentenart bleiben, und zwar selbst dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ein günstigerer Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ergeben würde (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 a.a.O.; Freudenberg, a.a.O., Rdnr. 81; Fichte, a.a.O., Rdnr. 85).
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Freudenberg, a.a.O., Rdnrn. 23, 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 50); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Februar 2008 bewilligten und bezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zu beanspruchen; dem von ihm gewünschten Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 1 (Rdnr. 27); Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Die vorbezeichnete Ausschlussregelung war in ihren verschiedenen Neufassungen bereits vor dem 1. Februar 2008, dem Beginn der dem Kläger bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, in Kraft gesetzt gewesen, sodass sich bei diesem ein schützenswertes Vertrauen, in eine andere Rentenart wechseln zu können, von vornherein nicht hatte bilden können. Der Kläger hat seinerzeit vielmehr die Folgen seiner Entscheidung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, nämlich die Verminderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), bewusst in Kauf genommen; er muss sich an dieser Disposition auch weiterhin festhalten lassen. Die genannte Vorschrift über die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, die längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorzeitigen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist im Übrigen ebenfalls verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16; ferner BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - (beide juris)). Dabei ist festzuhalten, dass mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente auch die Vorteile eines früheren Ruhestands, nämlich der durch die gewonnene freie Zeit ermöglichten Lebensgestaltung nach individuellen Vorstellungen, verbunden sind; diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht als Ausgleich eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt angemessen und zumutbar gegenüber (vgl. BVerfGE 128, 138 (Rdnrn. 88, 97)).
Ein Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommt nach allem nicht in Betracht. Zwar hatte der Kläger zum 1. Juli 2014 die Altersgrenze des § 236b Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Vollendung des 63. Lebensjahres) schon seit längerem, nämlich bereits im Januar 2008, erfüllt; schon beim Inkrafttreten der Bestimmung des § 38 SGB VI am 1. Januar 2012 hatte er im Übrigen die dortige Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht gehabt. Ferner weist der Versicherungsverlauf des Klägers mit insgesamt 583 Monaten Pflichtbeitragszeiten und 3 Monaten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit (insgesamt also 586 Kalendermonate) die für die Wartezeit erforderlichen mindestens 45 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten (§§ 38, 236b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 51 Abs. 3a SGB VI) auf. Die Bestimmung des § 236b SGB VI, die eine zeitlich befristete Sonderregelung zu § 38 SGB VI darstellt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/909, S. 14 f., 22 (zu Nummer 8); Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1, 3 (Stand: 04/15); O‘Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnrn. 1, 10 f. (Stand: 19.08.2014)), ist hier indessen wegen des soeben erörterten Ausschlusstatbestandes des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ebenso wenig anwendbar wie die Regelung in § 38 SGB VI. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI schließt jeden Wechsel in eine andere Rente wegen Alters, mithin auch in die vom Kläger erstrebte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, aus (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3 (Stand: Oktober 2014); O‘Sullivan, a.a.O., Rdnr. 21).
Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat weiterhin nicht. In dem hier schon wiederholt zitierten Urteil vom 21. Mai 2015 (a.a.O.) hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die erstmals eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können, und Bestandsrentnern, die an sich die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht zu besorgen ist (vgl. ferner LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.). Vergleichbare Gruppen von Normadressaten liegen insoweit bereits deswegen nicht vor, weil die Gruppe der Bestandsrentner von der Sonderregelung des § 236b SGB VI (wie auch des § 38 SGB VI) schon auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen ist; diese letztgenannte Bestimmung begegnet indes - wie bereits ausgeführt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit der Personengruppe der Rentnerinnen und Rentner, die durch die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (sog. "Mütterrente") durch das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz begünstigt sind und mit Wirkung vom 1. Juli 2014 einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt für jedes erzogene Kind beanspruchen können (§ 307d Abs. 2 Satz 1 SGB VI), ist gleichfalls nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Rentnerinnen und Rentnern überhaupt um eine Vergleichsgruppe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG handelt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre und insoweit von einer unterschiedlichen Behandlung beider Personengruppen gesprochen werden könnte, wäre die rechtlich verschiedene Behandlung der durch die "Mütterrente" privilegierten Gruppe sachlich gerechtfertigt. Denn die Erhöhung der Rentenleistung durch § 307d SGB VI beruht auf einer begrenzten Aufwertung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder (vgl. Bundestags-Drucksache 18/909 S. 2, 14 f.; vgl. ferner § 249 SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes)), bei denen bislang lediglich zwölf Kalendermonate als Kindererziehungszeiten anrechenbar waren und die somit Nachteile in ihrer Alterssicherung im Vergleich zu den erziehenden Elternteilen hinnehmen mussten, deren Kinder im Jahr 1992 oder später geboren sind und denen deshalb drei Jahre Kindererziehungszeiten zugutekommen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Demgegenüber hat der Kläger - wie alle Bestandsrentner, die im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen haben - den Nachteil einer dauerhaft gekürzten Rentenleistung durch Verminderung des Zugangsfaktors bewusst in Kauf genommen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung des verminderten Zugangsfaktors, der zu dem Rentenabschlag bei der dem Kläger bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit geführt hat, auch der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) entspricht (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den vom Kläger gewünschten Wechsel von der ihm bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterszeitarbeit (i.F. kurz: Altersrente nach Alterszeitarbeit) in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Der 1945 geborene Kläger trat als Auszubildender im April 1959 in das Erwerbsleben ein. Neben den Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen (1. April 1959 bis 31. März 1962) weist sein Versicherungsverlauf Zeiten mit Pflichtbeiträgen für versicherte Beschäftigungen oder Tätigkeiten vom 1. April 1962 bis 27. Januar 1963, vom 27. März 1963 bis 6. November 1964, vom 8. Februar 1965 bis 30. März 1979 sowie vom 2. April 1979 bis 31. Januar 2008 auf, ferner Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 28. Januar bis 26. März 1963 und vom 9. November 1964 bis 5. Februar 1965. Ab 1. Februar 2006 war der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber, der S.-E. GmbH & Co. KG in W., im Rahmen einer am 19. Dezember 2005 vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz im sog. Blockmodell beschäftigt (vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 aktive Phase, vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 Freistellungsphase).
Auf den am 25. September 2007 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. November 2007 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung vom 1. Februar 2008. Die persönlichen Entgeltpunkte hatte die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,928 ermittelt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 2. Juni 2014) beantragte der Kläger ab dem 1. Juli 2014 eine "volle Rente", da er über 45 Jahre in die "Rentenkasse" eingezahlt habe. Mit der bislang akzeptierten Rentenkürzung könne er sich nach dem "neuen Gesetz" nicht mehr einverstanden erklären. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine abschlagsfreie Rente ab, weil es nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 20. August 2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe seit seinem 15. Lebensjahr gearbeitet und mehr als 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, bevor er mit Vollendung seines 63. Lebensjahres eine Altersrente erhalten habe. Ratio legis des Gesetzes sei es, die große Lebensleistung von Arbeitnehmern, die derart lange gearbeitet hätten, zu honorieren; das treffe auch auf ihn zu. Dass eine Abänderung von Renten möglich sei, zeigten die in großem Umfang durchgeführten Neuberechnungen zu den sog. Mütterrenten. Er halte deshalb den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verletzt. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf § 34 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entgegengetreten. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI schließe eine Umwandlung in die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass durch einen späteren Wechsel in eine andere Rente wegen Alters Rentenabschläge umgangen werden könnten. Verfassungsrecht (Art. 3, Art. 14 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. März 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgebracht, es sei nicht einzusehen, dass er, obwohl er mehr als 45 Jahre gearbeitet habe und nie arbeitslos gewesen sei, nur wegen seines Alters nicht in den Genuss der abschlagsfreien Rente gelangen könne. Ihm stehe vielmehr genau das zu, was anderen Arbeitnehmern, die etwas jünger seien als er und ebenfalls 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hätten, ebenfalls zustehe. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI sei nach seiner Auffassung dahingehend auszulegen, dass ein Wechsel in eine andere Rente "für die Zukunft" möglich sei. Darüber hinaus begehre er nicht den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters, sondern in eine Rente wegen Erreichens von 45 versicherungspflichtigen Berufsjahren, also eine "Lebensleistungsrente". Er sei auch weiterhin der Ansicht, dass in seiner Person ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2014 zu verurteilen, ihm anstelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat eine Kontoübersicht mit Versicherungsverlauf vom 6. Oktober 2015 zu den Akten gereicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle der ihm auf der Grundlage des § 237 SGB VI bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.
Die sinngemäß vom Kläger herangezogene Regelung in § 236b SGB VI, die durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbes-serungsgesetz - vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 eingeführt worden ist und besonders langjährig Versicherten für eine Übergangszeit in Ergänzung zu § 236 SGB VI eine abschlagsfreie Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ermöglicht, ist vorliegend ebenso wenig anwendbar wie die Grundnorm des § 38 SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)). Dem vom Kläger erhobenen Anspruch steht vielmehr die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen. Dort ist bestimmt: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen."
Der Ausschlusstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI greift vorliegend ein. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 (vgl. Art. 4 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) - wie auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 38 SGB VI am 1. Januar 2012 (vgl. Art. 27 Abs. 10 des RV-Altersgren-zenanpassungsgesetzes) - hatte die Beklagte über den Antrag des Klägers auf eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bereits durch den bestandskräftig gewordenen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. November 2007 entschieden und ihm diese Rente wegen Alters mit Wirkung vom 1. Februar 2008 bewilligt gehabt. Der Kläger bezieht die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit auch seit dieser Zeit, sodass ein Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach beiden Alternativen des § 34 Abs. 4 SGB VI (Bewilligung und Bezug) ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei beiden Rentenarten, also nicht nur der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, sondern auch bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, um eine Rente wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3a SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) sowie die amtlichen Überschriften in den §§ 38, 236b SGB VI).
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, die mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu gefasst worden ist, ist es, auszuschließen, dass Rentner durch die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht erhalten (vgl. Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 21; ferner Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33); die Bestimmung ergänzt so die Regelung in § 306 Abs. 1 SGB VI, die Neufeststellungen allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften hindert. Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden; das hat der Senat bereits in dem den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Urteil vom 21. Mai 2015 (L 7 R 5354/14 (juris), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B -; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - (juris)) im Einzelnen dargetan (vgl. ferner LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 - L 6 R 114/15 -; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - (beide juris); Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 4 (Stand: 19.02.2015); Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnrn. 50 f. (Stand: Juni 2014); Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 85 (Stand: 04/13)). Ein Altersrentner, der sich für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente entschieden hat, soll dauerhaft Bezieher dieser Rentenart bleiben, und zwar selbst dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ein günstigerer Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ergeben würde (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 a.a.O.; Freudenberg, a.a.O., Rdnr. 81; Fichte, a.a.O., Rdnr. 85).
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Freudenberg, a.a.O., Rdnrn. 23, 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 50); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Februar 2008 bewilligten und bezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zu beanspruchen; dem von ihm gewünschten Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 1 (Rdnr. 27); Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. August 2011 a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Die vorbezeichnete Ausschlussregelung war in ihren verschiedenen Neufassungen bereits vor dem 1. Februar 2008, dem Beginn der dem Kläger bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, in Kraft gesetzt gewesen, sodass sich bei diesem ein schützenswertes Vertrauen, in eine andere Rentenart wechseln zu können, von vornherein nicht hatte bilden können. Der Kläger hat seinerzeit vielmehr die Folgen seiner Entscheidung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, nämlich die Verminderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), bewusst in Kauf genommen; er muss sich an dieser Disposition auch weiterhin festhalten lassen. Die genannte Vorschrift über die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, die längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorzeitigen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist im Übrigen ebenfalls verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16; ferner BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - (beide juris)). Dabei ist festzuhalten, dass mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente auch die Vorteile eines früheren Ruhestands, nämlich der durch die gewonnene freie Zeit ermöglichten Lebensgestaltung nach individuellen Vorstellungen, verbunden sind; diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht als Ausgleich eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt angemessen und zumutbar gegenüber (vgl. BVerfGE 128, 138 (Rdnrn. 88, 97)).
Ein Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommt nach allem nicht in Betracht. Zwar hatte der Kläger zum 1. Juli 2014 die Altersgrenze des § 236b Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Vollendung des 63. Lebensjahres) schon seit längerem, nämlich bereits im Januar 2008, erfüllt; schon beim Inkrafttreten der Bestimmung des § 38 SGB VI am 1. Januar 2012 hatte er im Übrigen die dortige Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht gehabt. Ferner weist der Versicherungsverlauf des Klägers mit insgesamt 583 Monaten Pflichtbeitragszeiten und 3 Monaten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit (insgesamt also 586 Kalendermonate) die für die Wartezeit erforderlichen mindestens 45 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten (§§ 38, 236b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 51 Abs. 3a SGB VI) auf. Die Bestimmung des § 236b SGB VI, die eine zeitlich befristete Sonderregelung zu § 38 SGB VI darstellt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/909, S. 14 f., 22 (zu Nummer 8); Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1, 3 (Stand: 04/15); O‘Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnrn. 1, 10 f. (Stand: 19.08.2014)), ist hier indessen wegen des soeben erörterten Ausschlusstatbestandes des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ebenso wenig anwendbar wie die Regelung in § 38 SGB VI. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI schließt jeden Wechsel in eine andere Rente wegen Alters, mithin auch in die vom Kläger erstrebte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, aus (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3 (Stand: Oktober 2014); O‘Sullivan, a.a.O., Rdnr. 21).
Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat weiterhin nicht. In dem hier schon wiederholt zitierten Urteil vom 21. Mai 2015 (a.a.O.) hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die erstmals eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können, und Bestandsrentnern, die an sich die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht zu besorgen ist (vgl. ferner LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 a.a.O.). Vergleichbare Gruppen von Normadressaten liegen insoweit bereits deswegen nicht vor, weil die Gruppe der Bestandsrentner von der Sonderregelung des § 236b SGB VI (wie auch des § 38 SGB VI) schon auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen ist; diese letztgenannte Bestimmung begegnet indes - wie bereits ausgeführt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit der Personengruppe der Rentnerinnen und Rentner, die durch die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (sog. "Mütterrente") durch das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz begünstigt sind und mit Wirkung vom 1. Juli 2014 einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt für jedes erzogene Kind beanspruchen können (§ 307d Abs. 2 Satz 1 SGB VI), ist gleichfalls nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Rentnerinnen und Rentnern überhaupt um eine Vergleichsgruppe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG handelt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre und insoweit von einer unterschiedlichen Behandlung beider Personengruppen gesprochen werden könnte, wäre die rechtlich verschiedene Behandlung der durch die "Mütterrente" privilegierten Gruppe sachlich gerechtfertigt. Denn die Erhöhung der Rentenleistung durch § 307d SGB VI beruht auf einer begrenzten Aufwertung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder (vgl. Bundestags-Drucksache 18/909 S. 2, 14 f.; vgl. ferner § 249 SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes)), bei denen bislang lediglich zwölf Kalendermonate als Kindererziehungszeiten anrechenbar waren und die somit Nachteile in ihrer Alterssicherung im Vergleich zu den erziehenden Elternteilen hinnehmen mussten, deren Kinder im Jahr 1992 oder später geboren sind und denen deshalb drei Jahre Kindererziehungszeiten zugutekommen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Demgegenüber hat der Kläger - wie alle Bestandsrentner, die im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen haben - den Nachteil einer dauerhaft gekürzten Rentenleistung durch Verminderung des Zugangsfaktors bewusst in Kauf genommen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung des verminderten Zugangsfaktors, der zu dem Rentenabschlag bei der dem Kläger bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit geführt hat, auch der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) entspricht (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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