Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6457/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1861/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation sowie gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mangels Mitwirkung und begehrt darüber hinaus mit der Untätigkeitsklage eine Entscheidung der Beklagten über seinen Rentenantrag.
Der am 1960 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers und war während seines Berufslebens überwiegend als Maurer beschäftigt, zuletzt bis September 2004. Seit 01.10.2006 ist der Kläger bei der Firma O. im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Hausmeister im Umfang von 15 Stunden wöchentlich beschäftigt (Entleeren von Papierkörben, Säubern des Eingangsbereiches, Aufsammeln von Müll, Reparieren von Einkaufswagen, etc.).
Im August 2004 wurde beim Kläger ein Bandscheibenprolaps im Bereich von L 4/5 diagnostiziert, wodurch es nachfolgend zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule mit ischialgieformen Beschwerden kam. Nachdem die Beklagte einen deshalb gestellten Rentenantrag des Klägers zunächst abgelehnt hatte, schlossen die Beteiligten in dem nachfolgenden Rechtstreit (S 2 KNR 4519/06) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) einen Vergleich, wonach die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger ausgehend von einem im Oktober 2005 eingetretenen Versicherungsfall Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.11.2005 zu gewähren. Grundlage dessen war das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. B. vom 14.09.2007, der zwar mit einer Besserung der beim Kläger vorliegenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei intensiver Behandlung rechnete, jedoch gleichwohl die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Maurers nicht für möglich erachtete.
Mit Schreiben vom 08.06.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und verwies auf den beigefügten Arztbrief des Dr. W. , Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie, vom 18.12.2008. Die Beklagte holte die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. K. ein, die unter Auswertung des vorgelegten Arztbriefs und des in dem früheren Rechtsstreit eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. B. eine Besserung der Leistungsfähigkeit für möglich erachtete und die Durchführung einer stationären Rehabilitation für dringend notwendig hielt. Prof. Dr. B. habe schon seinerzeit die konservativen Maßnahmen für insuffizient erachtet und es sei weder eine stationäre noch eine ambulante Rehabilitation durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 01.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in der P.-E. -Klinik in Bad H. für die Dauer von drei Wochen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Vorgehensweise der Beklagten sei absolut inadäquat. Die Beklagte habe zur Kenntnis zu nehmen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb nun nicht mit alten Gutachten agiert werden könne. Er sei weder verpflichtet noch gewillt, eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Hierdurch sei eine Besserung auch kaum zu erwarten. Es sei schon fraglich, ob er überhaupt rehabilitationsfähig sei. Der Bescheid vom 01.10.2009 sei daher aufzuheben.
Mit Schreiben vom 03.02.2010 wies die Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hin, forderte ihn unter Fristsetzung auf den 26.02.2010 auf, an der empfohlenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mitzuwirken und kündigte an, bei fehlender Mitwirkung den Rentenantrag ohne weitere Ermittlungen abzulehnen.
Am 10.02.2010 hat der Kläger beim SG mit dem Begehren Untätigkeitsklage (S 2 KN 706/10) erhoben, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.2009 als unzulässig zurück, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei.
Dagegen erhob der Kläger am 09.03.2010 beim SG Klage (S 2 R 1225/10) und machte u.a. geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Schließlich habe sie nicht über seinen Rentenantrag entschieden.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 versagte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) mangels Mitwirkung. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es bestehe keine Verpflichtung, alternativ zu einem Rentenantrag eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Er könne nicht zu einer solchen Maßnahme gezwungen werden, insoweit bestehe keine Duldungspflicht. Er sei auch nicht rehabilitationsfähig, eine Reha-Maßnahme würde ihm mehr Schaden als Nutzen bringen. Sie würde eher die bei ihm verbliebende Restgesundheit gefährden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Auch hiergegen hat der Kläger beim SG Klage (S 2 R 6457/10) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei voll erwerbsgemindert und nicht verpflichtet eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Es sei abwegig zu behaupten, seine volle Erwerbsminderung sei medizinisch nicht feststellbar.
Seine Untätigkeitsklage hat der Kläger auch nach Erlass des Bescheids vom 16.03.2010 weiter geführt. Insoweit hat er geltend gemacht, die Beklagte habe lediglich eine formale Entscheidung getroffen, jedoch nicht materiell-rechtlich über seinen Rentenantrag entschieden. Seine Untätigkeitsklage habe sich daher auch nicht erledigt.
Nach Verbindung der Verfahren S 2 R 706/10 und S 2 R 1225/10 zu dem Verfahren S 2 R 6457/10 hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Die Fachärztin für Neurologie Dr. G. hat im Juni 2014 von drei Vorstellungen zwischen September und November 2009 wegen Lumbalgien berichtet, wobei ausweislich des entsprechenden Arztbriefes der neurologische Befund unauffällig gewesen ist, sie die medikamentöse Therapie fortgeführt und Physiotherapie verordnet habe und sich im Verlauf eine leichte Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. hat ebenfalls im Juni 2014 über die bekannten Lumbalschmerzen berichtet, wobei akute Schmerzphasen ein- bis dreimal jährlich aufträten und kurzfristig eine intensivere Behandlung notwendig machten. Dr. W. hat im Juli 2014 über Vorstellungen zweimal im Quartal wegen chronischen Rückenschmerzen im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie L5/S1 links berichtet. Die Behandlung erfolge im Wesentlichen durch Medikamente und Physiotherapie, wobei sich die Schmerzhaftigkeit der Nervenreizung nie komplett zurückgebildet habe. Im April 2014 sei es temporär zu einer Verschlechterung durch körperliche Belastung gekommen. Der Orthopäde Dr. H. hat von zwei Vorstellungen im Jahr 2009 und eine weitere im Juli 2011 berichtet, wobei er eine krankengymnastische Behandlung eingeleitet habe. Das SG hat sodann das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. auf Grund Untersuchung des Klägers im September 2015 eingeholt. Der Sachverständige hat auf seinem Fachgebiet ein rezidivierendes lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei Zustand nach intraforaminellem Bandscheibenvorfall LWK 4/LWK 5 links, ein chronisches Schmerzsyndrom, Stadium II nach Gerbershagen, und eine Dysbalance der Rumpfmuskulatur beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien dauerhafte Wirbelsäulenzwangshaltungen, gehäuftes Bücken sowie Fließbandarbeiten. Die Bewilligung einer stationären Reha-Maßnahme in der P.-E. -Klinik in Bad H. hat der Sachverständige sowohl aktuell als auch im Jahr 2009 für sinnvoll erachtet. Der Sachverständige hat keine Hinweise darauf gesehen, dass der Kläger seinerzeit nicht rehabilitationsfähig hätte gewesen sein können.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zwar zulässig gewesen, durch Erteilung des Versagungsbescheids vom 16.03.2010, mit der die Beklagte eine endgültige Entscheidung über den Antrag des Klägers getroffen habe, jedoch unzulässig geworden. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich des Rentenantrags keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen, jedoch sei bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers der Versagungsbescheid das geeignete Instrument, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Unzulässig sei die Klage insoweit, als sich der Kläger gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 gewandt hat. Die insoweit erhobene Anfechtungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen, da die Beklagte durch Gewährung einer medizinischen Rehabilitation nicht in die subjektiven Rechte des Klägers eingegriffen, sondern ihm vielmehr ein mehr an Leistungen gewährt habe. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 16.03.2010 gewandt habe, sei die erhobene Anfechtungsklage unbegründet. Denn der Kläger sei seiner in § 63 SGB I geregelten Mitwirkungspflicht, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers, sich einer Rehabilitationsmaßnahme zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird, nicht nachgekommen, obwohl bei Durchführung der entsprechenden Maßnahme mit einem Erfolg zu rechnen gewesen sei. Dass mit Durchführung einer entsprechenden Maßnahme erhebliche gesundheitliche Nachteile für den Kläger verbunden gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Nachdem bei ihm bereits durch krankengymnastische Übungen eine deutliche Verbesserung seiner Beschwerde eingetreten sei, sei vielmehr wahrscheinlich, dass er mit Hilfe eines adäquaten multimodalen Behandlungskonzepts eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erreichen können.
Am 19.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest und bringt u.a. vor, das SG habe entgegen den gestellten Anträgen in der Sache ermittelt, wodurch er die "Widerspruchsinstanz und 1. Instanz" komplett verloren habe. Aus Gründen der Rechtsweggarantie sei es im Rahmen des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht opportun, in der Sache zu ermitteln, wenn "von der Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand her das nicht gewünscht war". Abschließend hat er die Einholung von Gutachten beantragt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2016, den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 und den Bescheid vom 16.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten sind mit Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 bereits unzulässig gewesen ist, da die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der P.-E. -Klinik den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dass der Kläger die Inanspruchnahme der bewilligten Maßnahme nicht wünschte, ändert am Fehlen der Verletzung subjektiver Rechte nichts. Eine über die Bewilligungsentscheidung hinausgehende Verfügung traf die Beklagte nicht. Insbesondere war diese mit keinerlei Aufforderung verbunden, die den Kläger zu einem bestimmten Tun verpflichtet hätte. Die Entscheidung der Beklagten erschöpfte sich vielmehr in der Bewilligung einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 16.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2010 gewandt hat, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nachdem der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung an der ihm zumutbaren stationären Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 63 SGB I) nicht nachkam, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die beantragte Leistung gemäß § 66 Abs. 2 SGB I versagte. Auch insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte gehindert ist, die geltend gemachte Rente abzulehnen, weil er nicht bereit ist, an einer ihm zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen. Die vom Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung entspricht nicht dem geltenden Recht und ignoriert § 63 SGB I. Soweit er geltend macht, § 66 SGB I sei nicht einschlägig, weil nach dieser Regelung die mangelnde Mitwirkung "bei der beantragten Leistung" sanktioniert werden könne, er jedoch keine Reha-Maßnahme beantragt habe, liegt dieser Einwand neben der Sache. Denn die Beklagte lehnte die beantragte Erwerbsminderungsrente mangels Mitwirkung ab. Dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme beantragte, ist irrelevant. Soweit der Kläger behauptet, jede Maßnahme, die zu einer Überbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule geführt hätte, hätte zu einer Verschlechterung geführt, ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Überbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule hätte angestrebt werden sollen. Im Übrigen hat das SG zutreffend dargelegt, dass tatsächliche Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Durchführung medizinischer Maßnahmen nicht vorliegen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte das Vorliegen einer Erwerbsminderung ohne die Rehabilitationsmaßnahme hätte klären können. Die Ausführungen des SG sind insoweit missverständlich und vom Senat bei der Wiedergabe der maßgeblichen Textpassage im Tatbestand auch nicht übernommen.
Schließlich hat es das SG auch zu Recht abgelehnt, die Beklagte auf die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden. Zwar ist diese Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gewesen, jedoch hat sich diese durch Erteilung des Bescheids vom 16.03.2010 erledigt. Denn mit diesem Bescheid entschied die Beklagte über den Rentenantrag des Klägers vom 08.06.2009, so dass kein Raum mehr für eine Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung über den Rentenantrag vom 08.06.2009 verblieb. Der Umstand, dass die Beklagte keine materiell-rechtliche Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers traf, ist insoweit irrelevant. Auch ein Versagungsbescheid ist eine Entscheidung über den gestellten Antrag und entzieht der Untätigkeitsklage die Grundlage (BSG, Urteil vom 26.08.1994, 13 RJ 17/94 in SozR 3-1500 § 88 Nr. 2). Hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen, weshalb der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Soweit der Kläger meint, das SG hätte den medizinischen Sachverhalt nicht aufklären dürfen, und insoweit auf eine "Rechtsweggarantie im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG" verweist, ist eine rechtliche Relevanz in Bezug auf das prozessuale Begehren des Klägers nicht erkennbar. Schließlich hat der Kläger mit den geführten Verfahren den Rechtsweg doch gerade beschritten und das SG hat über das von ihm geltend gemachte Begehren entschieden. Soweit das Gericht zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt hat, sind ggf. bestehende gegenteilige Wünsche des Klägers irrelevant (vgl. hierzu § 103 Abs. 1 und 2 SGG).
Den Antrag des Kläger auf Einholung eines orthopädischen/neurologischen Fachgutachtens lehnt der Senat ab. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen geklärt. Im Übrigen befremdet es, wenn der Kläger einerseits solche Ermittlungen des SG als rechtswidrig rügt, dann aber eben solche Ermittlungen im Berufungsverfahren beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation sowie gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mangels Mitwirkung und begehrt darüber hinaus mit der Untätigkeitsklage eine Entscheidung der Beklagten über seinen Rentenantrag.
Der am 1960 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers und war während seines Berufslebens überwiegend als Maurer beschäftigt, zuletzt bis September 2004. Seit 01.10.2006 ist der Kläger bei der Firma O. im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Hausmeister im Umfang von 15 Stunden wöchentlich beschäftigt (Entleeren von Papierkörben, Säubern des Eingangsbereiches, Aufsammeln von Müll, Reparieren von Einkaufswagen, etc.).
Im August 2004 wurde beim Kläger ein Bandscheibenprolaps im Bereich von L 4/5 diagnostiziert, wodurch es nachfolgend zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule mit ischialgieformen Beschwerden kam. Nachdem die Beklagte einen deshalb gestellten Rentenantrag des Klägers zunächst abgelehnt hatte, schlossen die Beteiligten in dem nachfolgenden Rechtstreit (S 2 KNR 4519/06) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) einen Vergleich, wonach die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger ausgehend von einem im Oktober 2005 eingetretenen Versicherungsfall Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.11.2005 zu gewähren. Grundlage dessen war das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. B. vom 14.09.2007, der zwar mit einer Besserung der beim Kläger vorliegenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei intensiver Behandlung rechnete, jedoch gleichwohl die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Maurers nicht für möglich erachtete.
Mit Schreiben vom 08.06.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und verwies auf den beigefügten Arztbrief des Dr. W. , Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie, vom 18.12.2008. Die Beklagte holte die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. K. ein, die unter Auswertung des vorgelegten Arztbriefs und des in dem früheren Rechtsstreit eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. B. eine Besserung der Leistungsfähigkeit für möglich erachtete und die Durchführung einer stationären Rehabilitation für dringend notwendig hielt. Prof. Dr. B. habe schon seinerzeit die konservativen Maßnahmen für insuffizient erachtet und es sei weder eine stationäre noch eine ambulante Rehabilitation durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 01.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in der P.-E. -Klinik in Bad H. für die Dauer von drei Wochen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Vorgehensweise der Beklagten sei absolut inadäquat. Die Beklagte habe zur Kenntnis zu nehmen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb nun nicht mit alten Gutachten agiert werden könne. Er sei weder verpflichtet noch gewillt, eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Hierdurch sei eine Besserung auch kaum zu erwarten. Es sei schon fraglich, ob er überhaupt rehabilitationsfähig sei. Der Bescheid vom 01.10.2009 sei daher aufzuheben.
Mit Schreiben vom 03.02.2010 wies die Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hin, forderte ihn unter Fristsetzung auf den 26.02.2010 auf, an der empfohlenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mitzuwirken und kündigte an, bei fehlender Mitwirkung den Rentenantrag ohne weitere Ermittlungen abzulehnen.
Am 10.02.2010 hat der Kläger beim SG mit dem Begehren Untätigkeitsklage (S 2 KN 706/10) erhoben, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.2009 als unzulässig zurück, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei.
Dagegen erhob der Kläger am 09.03.2010 beim SG Klage (S 2 R 1225/10) und machte u.a. geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Schließlich habe sie nicht über seinen Rentenantrag entschieden.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 versagte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) mangels Mitwirkung. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es bestehe keine Verpflichtung, alternativ zu einem Rentenantrag eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Er könne nicht zu einer solchen Maßnahme gezwungen werden, insoweit bestehe keine Duldungspflicht. Er sei auch nicht rehabilitationsfähig, eine Reha-Maßnahme würde ihm mehr Schaden als Nutzen bringen. Sie würde eher die bei ihm verbliebende Restgesundheit gefährden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Auch hiergegen hat der Kläger beim SG Klage (S 2 R 6457/10) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei voll erwerbsgemindert und nicht verpflichtet eine Reha-Maßnahme durchzuführen. Es sei abwegig zu behaupten, seine volle Erwerbsminderung sei medizinisch nicht feststellbar.
Seine Untätigkeitsklage hat der Kläger auch nach Erlass des Bescheids vom 16.03.2010 weiter geführt. Insoweit hat er geltend gemacht, die Beklagte habe lediglich eine formale Entscheidung getroffen, jedoch nicht materiell-rechtlich über seinen Rentenantrag entschieden. Seine Untätigkeitsklage habe sich daher auch nicht erledigt.
Nach Verbindung der Verfahren S 2 R 706/10 und S 2 R 1225/10 zu dem Verfahren S 2 R 6457/10 hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Die Fachärztin für Neurologie Dr. G. hat im Juni 2014 von drei Vorstellungen zwischen September und November 2009 wegen Lumbalgien berichtet, wobei ausweislich des entsprechenden Arztbriefes der neurologische Befund unauffällig gewesen ist, sie die medikamentöse Therapie fortgeführt und Physiotherapie verordnet habe und sich im Verlauf eine leichte Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. hat ebenfalls im Juni 2014 über die bekannten Lumbalschmerzen berichtet, wobei akute Schmerzphasen ein- bis dreimal jährlich aufträten und kurzfristig eine intensivere Behandlung notwendig machten. Dr. W. hat im Juli 2014 über Vorstellungen zweimal im Quartal wegen chronischen Rückenschmerzen im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie L5/S1 links berichtet. Die Behandlung erfolge im Wesentlichen durch Medikamente und Physiotherapie, wobei sich die Schmerzhaftigkeit der Nervenreizung nie komplett zurückgebildet habe. Im April 2014 sei es temporär zu einer Verschlechterung durch körperliche Belastung gekommen. Der Orthopäde Dr. H. hat von zwei Vorstellungen im Jahr 2009 und eine weitere im Juli 2011 berichtet, wobei er eine krankengymnastische Behandlung eingeleitet habe. Das SG hat sodann das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. auf Grund Untersuchung des Klägers im September 2015 eingeholt. Der Sachverständige hat auf seinem Fachgebiet ein rezidivierendes lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei Zustand nach intraforaminellem Bandscheibenvorfall LWK 4/LWK 5 links, ein chronisches Schmerzsyndrom, Stadium II nach Gerbershagen, und eine Dysbalance der Rumpfmuskulatur beschrieben und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien dauerhafte Wirbelsäulenzwangshaltungen, gehäuftes Bücken sowie Fließbandarbeiten. Die Bewilligung einer stationären Reha-Maßnahme in der P.-E. -Klinik in Bad H. hat der Sachverständige sowohl aktuell als auch im Jahr 2009 für sinnvoll erachtet. Der Sachverständige hat keine Hinweise darauf gesehen, dass der Kläger seinerzeit nicht rehabilitationsfähig hätte gewesen sein können.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zwar zulässig gewesen, durch Erteilung des Versagungsbescheids vom 16.03.2010, mit der die Beklagte eine endgültige Entscheidung über den Antrag des Klägers getroffen habe, jedoch unzulässig geworden. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich des Rentenantrags keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen, jedoch sei bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers der Versagungsbescheid das geeignete Instrument, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Unzulässig sei die Klage insoweit, als sich der Kläger gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 gewandt hat. Die insoweit erhobene Anfechtungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen, da die Beklagte durch Gewährung einer medizinischen Rehabilitation nicht in die subjektiven Rechte des Klägers eingegriffen, sondern ihm vielmehr ein mehr an Leistungen gewährt habe. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 16.03.2010 gewandt habe, sei die erhobene Anfechtungsklage unbegründet. Denn der Kläger sei seiner in § 63 SGB I geregelten Mitwirkungspflicht, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers, sich einer Rehabilitationsmaßnahme zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird, nicht nachgekommen, obwohl bei Durchführung der entsprechenden Maßnahme mit einem Erfolg zu rechnen gewesen sei. Dass mit Durchführung einer entsprechenden Maßnahme erhebliche gesundheitliche Nachteile für den Kläger verbunden gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Nachdem bei ihm bereits durch krankengymnastische Übungen eine deutliche Verbesserung seiner Beschwerde eingetreten sei, sei vielmehr wahrscheinlich, dass er mit Hilfe eines adäquaten multimodalen Behandlungskonzepts eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erreichen können.
Am 19.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest und bringt u.a. vor, das SG habe entgegen den gestellten Anträgen in der Sache ermittelt, wodurch er die "Widerspruchsinstanz und 1. Instanz" komplett verloren habe. Aus Gründen der Rechtsweggarantie sei es im Rahmen des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht opportun, in der Sache zu ermitteln, wenn "von der Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand her das nicht gewünscht war". Abschließend hat er die Einholung von Gutachten beantragt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2016, den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 und den Bescheid vom 16.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten sind mit Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 bereits unzulässig gewesen ist, da die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der P.-E. -Klinik den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dass der Kläger die Inanspruchnahme der bewilligten Maßnahme nicht wünschte, ändert am Fehlen der Verletzung subjektiver Rechte nichts. Eine über die Bewilligungsentscheidung hinausgehende Verfügung traf die Beklagte nicht. Insbesondere war diese mit keinerlei Aufforderung verbunden, die den Kläger zu einem bestimmten Tun verpflichtet hätte. Die Entscheidung der Beklagten erschöpfte sich vielmehr in der Bewilligung einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 16.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2010 gewandt hat, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nachdem der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung an der ihm zumutbaren stationären Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 63 SGB I) nicht nachkam, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die beantragte Leistung gemäß § 66 Abs. 2 SGB I versagte. Auch insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte gehindert ist, die geltend gemachte Rente abzulehnen, weil er nicht bereit ist, an einer ihm zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen. Die vom Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung entspricht nicht dem geltenden Recht und ignoriert § 63 SGB I. Soweit er geltend macht, § 66 SGB I sei nicht einschlägig, weil nach dieser Regelung die mangelnde Mitwirkung "bei der beantragten Leistung" sanktioniert werden könne, er jedoch keine Reha-Maßnahme beantragt habe, liegt dieser Einwand neben der Sache. Denn die Beklagte lehnte die beantragte Erwerbsminderungsrente mangels Mitwirkung ab. Dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme beantragte, ist irrelevant. Soweit der Kläger behauptet, jede Maßnahme, die zu einer Überbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule geführt hätte, hätte zu einer Verschlechterung geführt, ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Überbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule hätte angestrebt werden sollen. Im Übrigen hat das SG zutreffend dargelegt, dass tatsächliche Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Durchführung medizinischer Maßnahmen nicht vorliegen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte das Vorliegen einer Erwerbsminderung ohne die Rehabilitationsmaßnahme hätte klären können. Die Ausführungen des SG sind insoweit missverständlich und vom Senat bei der Wiedergabe der maßgeblichen Textpassage im Tatbestand auch nicht übernommen.
Schließlich hat es das SG auch zu Recht abgelehnt, die Beklagte auf die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage zu verurteilen, über seinen Rentenantrag vom 08.06.2009 zu entscheiden. Zwar ist diese Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gewesen, jedoch hat sich diese durch Erteilung des Bescheids vom 16.03.2010 erledigt. Denn mit diesem Bescheid entschied die Beklagte über den Rentenantrag des Klägers vom 08.06.2009, so dass kein Raum mehr für eine Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung über den Rentenantrag vom 08.06.2009 verblieb. Der Umstand, dass die Beklagte keine materiell-rechtliche Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers traf, ist insoweit irrelevant. Auch ein Versagungsbescheid ist eine Entscheidung über den gestellten Antrag und entzieht der Untätigkeitsklage die Grundlage (BSG, Urteil vom 26.08.1994, 13 RJ 17/94 in SozR 3-1500 § 88 Nr. 2). Hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen, weshalb der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Soweit der Kläger meint, das SG hätte den medizinischen Sachverhalt nicht aufklären dürfen, und insoweit auf eine "Rechtsweggarantie im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG" verweist, ist eine rechtliche Relevanz in Bezug auf das prozessuale Begehren des Klägers nicht erkennbar. Schließlich hat der Kläger mit den geführten Verfahren den Rechtsweg doch gerade beschritten und das SG hat über das von ihm geltend gemachte Begehren entschieden. Soweit das Gericht zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt hat, sind ggf. bestehende gegenteilige Wünsche des Klägers irrelevant (vgl. hierzu § 103 Abs. 1 und 2 SGG).
Den Antrag des Kläger auf Einholung eines orthopädischen/neurologischen Fachgutachtens lehnt der Senat ab. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen geklärt. Im Übrigen befremdet es, wenn der Kläger einerseits solche Ermittlungen des SG als rechtswidrig rügt, dann aber eben solche Ermittlungen im Berufungsverfahren beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved