L 3 AS 4454/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4281/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4454/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die - bis zum heutigen Tage trotz Erinnerung unbegründet gebliebene - Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Satz 1 SGG). Sie ist indes nicht begründet.

Gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die danach erforderlichen Erfolgsaussichten sind nicht gegeben.

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin aufgrund der Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringen wird (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 73a Rn. 7a). Zu beachten ist dabei, dass die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55, juris; ständige Rspr, zuletzt BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13.07.2016, 1 BvR 183/12, juris). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, juris). Gemessen an diesen Vorgaben sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten zu verneinen, weil, wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich ist. Das SG hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung - a.F.) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil ihre Ausbildung zur Altenpflegehelferin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und der hierauf gestützten Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV), dort § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2, dem Grunde nach förderungsfähig ist und der Antragstellerin die ihr nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. zustehenden Mehrbedarfe und Zuschüsse zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe gewährt werden. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Fall der Antragstellerin auch die in § 7 Abs. 6 SGB II a.F. normierten Rückausschlüsse vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. nicht eingreifen. Insbesondere ist bei der nicht bei ihren Eltern, sondern in einem eigenen Haushalt wohnenden Antragstellerin, die alleinerziehende Mutter von drei Kindern ist, weder § 2 Abs. 1a BAföG einschlägig, noch bemisst sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Eine solche ist im Übrigen von der Antragstellerin nicht beantragt worden; über eine solche darlehensweise Gewährung ist von der Antragsgegnerin auch nicht entschieden worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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