Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1894/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3425/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) nach dem Fremd-rentengesetz (FRG).
Der am 5. Februar 1951 in Kasachstan (ehemalige UdSSR) geborene Kläger lebte zuletzt vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Februar 1994 im Nachfolgestaat der Moldauischen Republik. Er ist Vater der in Moldawien geborenen Kinder N. (geb. 12. März 1975) und A. (geb. 25. Februar 1978).
Erstmals 1998 beantragte die Ehefrau des Klägers (A. A.) die Feststellung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 wurden daraufhin bei der Ehefrau des Klägers Versicherungszeiten ab dem 1. Oktober 1994 im Bundesgebiet festgestellt. In diesen Bescheid wurde unter anderem auch ausgeführt: "Im Übrigen reichen die hier vorhandenen Informationen nicht aus, Ihre Versicherungsangelegenheit vollständig zu erledigen. Da wir die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nicht erhalten haben, nehmen wir an, dass Sie die Angelegenheit zur Zeit nicht weiterverfolgen wollen." Bestätigt wurde dies in den Folgebescheiden vom 16. September 2004 und 16. Juni 2006. KEZ wurden in diesen Bescheiden bei der Ehefrau nicht festgestellt (s. Bl. 55 ff SG-Akte).
Auf Antrag des Klägers auf Kontenklärung im Februar 2012 stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 28. August 2012 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) verbindlich die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers fest. Eine Berücksichtigung von KEZ hinsichtlich der Kinder N. und A. erfolgte im Feststellungsbescheid vom 28. August 2012 nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 28b Satz 2 FRG bei gemeinsamer Erziehung für die Zuordnung von KEZ zum Vater die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Eltern innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in das Bundesgebiet erforderlich sei. Der Kläger sei am 8. Februar 1994 zugezogen, somit hätte die Erklärung bis zum 8. Februar 1995 erfolgen müssen. Eine solche Erklärung liege jedoch bisher nicht vor und damit auch nicht innerhalb der geforderten Zeitspanne.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass er von der Beklagten und auch von anderer Seite nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass zur Antragstellung eine Frist bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau im Bescheid vom 21. Februar 2013 ebenfalls keine KEZ für die beiden Töchter zugeordnet bekommen habe (Anmerkung: in der Zwischenzeit ist mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2015 ausdrücklich die Anerkennung von KEZ bei der Ehefrau abgelehnt worden, da sie anders als der Kläger nicht unter das FRG falle - Bl. 55 LSG-Akte). Weiter hat der Kläger geltend gemacht, zwar habe der Antrag auf Zuordnung von KEZ zum Vater innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug aus dem Herkunftsland (8. Februar 1994) erfolgen müssen, aber diese Frist sei weder ihm noch seiner Ehefrau damals bekannt gewesen. Eine Unterrichtung in dieser Hinsicht sei von keiner Seite erfolgt. Gleichzeitig hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27. September 2012 ausdrücklich die Zuordnung der KEZ zu ihm beantragt. Im Weiteren fand noch ein Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten statt und dort wurde er auch darüber beraten, dass hier sowohl er als auch seine Frau zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehören würden, aber bei Vorliegen einer gemeinsamen Erziehung für die Zuordnung von KEZ zum Vater die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung nach § 28b Satz 2 FRG innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erforderlich gewesen wäre. Im Weiteren hat der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sodann noch ausgeführt, beide Kinder seien ordnungsgemäß beim Gemeindeamt gemeldet gewesen und er habe auch Kindergeld bezogen. Er sei der Meinung, dass die Anmeldung seiner Kinder beim Gemeindeamt (in Deutschland) genüge, um die Voraussetzungen zur gemeinsamen Erklärung nach § 28b FRG zu erfüllen. Er sei auch weder von der Beklagten noch von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Antragstellung fristgebunden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und machte zur Begründung unter anderem geltend, der Kläger habe spätestens im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kontenklärung bezüglich seiner Ehefrau Kenntnis von der gemeinsamen Erklärungsabgabe gehabt. In den damaligen Formularen seien entsprechende Fragestellungen zur Zuordnung der KEZ enthalten gewesen, die bereits damals verneint worden seien. Spätestens bei Antragstellung im Februar 1998 sei dem Kläger aufgezeigt worden, dass eine gemeinsame Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zuzug zu stellen gewesen wäre. Eine nachträgliche Umwidmung der KEZ sehe das Gesetz nicht vor. Im Weiteren hat die Beklagte darauf verwiesen, dass nach § 56 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich eine KEZ dem Elternteil zuzuordnen sei, der sein Kind erzogen habe. Hätten die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, könnten sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Sofern die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben hätten, sei die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Von der Gleichstellungsregelung des § 28b FRG würden die vom FRG begünstigten Personenkreise entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfasst. § 28b FRG stelle die Erziehung im jeweiligen Herkunftsland der Erziehung im Inland gleich. Insoweit würden für die übereinstimmende Erklärung der Eltern nach § 56 Abs. 2 SGB VI bzw. nach § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung die entsprechenden Regelungen gelten. Folgende Besonderheiten seien jedoch zu beachten: nach § 28b Satz 2 FRG könne die Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI bzw. nach § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung über die Zuordnung der KEZ / Berücksichtigungszeiten (BÜZ) zu einem Elternteil, abweichend von den dort genannten Fristen, noch innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (hier 8. Februar 1994) abgegeben werden. Auf die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile könne nicht verzichtet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Mutter (z.B. nach der Scheidung) im Herkunftsgebiet verblieben sei oder wenn ein Elternteil von vorneherein von der Anrechnung der KEZ / BÜZ ausgeschlossen sei, weil er nicht zu dem vom FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat die Klägerbevollmächtigte unter anderem wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass dem Kläger die Jahresfrist nach § 28b Satz 2 FRG nicht bekannt gewesen sei. Weder er noch seine Ehefrau seien jemals von der Beklagten auf diese Jahresfrist aufmerksam gemacht worden. Die Beklagte sei schon aufgrund ihrer sich aus § 13 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -Allgemeiner Teil - (SGB I) ergebenden Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Ehefrau hierüber zu informieren. Für den Kläger und seine Ehefrau sei es nach ihrem Zuzug aus einer völlig anderen Rechtsordnung und aus einem anderen Sprachraum nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, sozialrechtliche und rentenrechtliche Vorschriften, wie z.B. die des § 56 SGB VI und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften des FRG zu kennen und die dort vorgegebenen Fristen zu beachten. Darüber hinaus seien auch die KEZ für die Kinder N. und A. anders als von der Beklagten behauptet für die Ehefrau des Klägers bei deren Versicherungskonto auch nicht berücksichtigt worden (Hinweis auf den Versicherungsverlauf im Bescheid vom 21. Februar 2013).
Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Frist nach § 28b Satz 2 FRG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, innerhalb derer der Kläger und seine Ehefrau keine übereinstimmende Erklärung hinsichtlich der Zuordnung der KEZ abgegeben hätten. Damit scheide eine Zuordnung der KEZ zum Kläger aus. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass nach den zwischenzeitlich ausdrücklich vorliegenden Bescheiden der Beklagten die KEZ auch bei der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht dem FRG unterfalle. Dies sei nach Überzeugung des SG verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. September 2016 (Montag) Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerbevollmächtigte wie bereits im SG-Verfahren geltend, dass der Kläger erstmals bei einem Beratungstermin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von dieser Regelung über die Zuordnung von KEZ erfahren habe. Davor sei nie eine Information seitens der Beklagten erfolgt, insbesondere seien auch die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 19. Dezember 2013 falsch, nach denen angeblich die Zeiten für die Ehefrau des Klägers im Bescheid vom 10. Februar 1998 für diese berücksichtigt worden seien und der Kläger auch schon damals Kenntnis von der Frist gehabt haben müsse. Es werde auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau jemals von der Beklagten auf die gemäß § 28b FRG geltende Jahresfrist aufmerksam gemacht worden seien, was bis heute unverständlich bleibe, da die Anmeldung der Kinder des Klägers, die sofort nach seinem Zuzug erfolgt sei, den Behörden und damit auch der Beklagten habe bekannt sein müssen und dennoch jegliche Hinweise auf die Jahresfrist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau unterblieben seien. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere auch, soweit das SG die Einstufung der Jahresfrist nach § 28b Satz 2 FRG als strikte Ausschlussfrist mit politischen Gründen, dem Schutz des Bundeshaushalts und des Haushalts der Körperschaft des öffentlichen Rechts, gemeint wohl dem der Beklagten, begründet habe. Wenn ein Begünstigter wie hier eine zur Erlangung einer Leistung gesetzte Frist versäumt habe, müsse nach Auffassung des Klägers geprüft werden können, aus welchen Gründen die Fristversäumnis erfolgt sei und wenn diese Versäumnis unverschuldet gewesen sei, dem Betroffenen entsprechend den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die Nachholung der versäumten Erklärung zugestanden werden.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wurde dem Kläger ab 1. Januar 2016 Altersrente für besonders langjährige Versicherte gewährt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 wurde diese ab dem 1. Januar 2016 neu nunmehr i.H.v. 1.028,38 EUR als Zahlbetrag festgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für die Kinder des Klägers N., geb. am 12. März 1975, und A., geb. am 25. Februar 1978, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Im Weiteren hat die Beklagte noch den letzten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI bezüglich der Ehefrau des Klägers vom 7. Oktober 2015 vorgelegt, ausweislich dessen die Erziehungszeiten für die Kinder N. und A. weder als KEZ noch als BÜZ vorgemerkt werden könnten, da die Voraussetzungen nach dem FRG jeweils nicht erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Versichertenakten des Klägers und seiner Ehefrau) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn ein Anspruch des Klägers – im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Altersrentenbewilligung – auf nunmehr höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (KEZ)/Berücksichtigungszeiten (BÜZ) für seine beiden Kinder als versicherungsrechtliche Zeiten besteht nicht.
Der Kläger unterfällt dem Personenkreis nach § 1 Buchst. a FRG mit der Folge, dass die von ihm im Gebiet der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15 Abs. 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage hinsichtlich der hier streitigen KEZ/BÜZ sind die §§ 56 SGB VI und 28b FRG.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 (in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung) gelten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt. Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Satz 2).
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben (Satz 5). Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt (Satz 6). Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend (Satz 7). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8).
Danach ist also grundsätzlich - sofern die Eltern nicht die Regelzuordnung des Gesetzes nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI wünschen - aktuell während der konkreten Erziehungszeit eine entsprechende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum jeweiligen Elternteil abzugeben.
Für nach dem FRG Versicherte wie den Kläger gibt es die Ausnahmeregelung in § 28b FRG. Danach steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich (§ 28b Satz 1 FRG). Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzuges geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
Das heißt für den Kläger, dass er und seine Ehefrau diese Erklärung bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeiten bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich ihrer beiden Kinder nach dem Zuzug ins Bundesgebiet am 8. Februar 1994 bis spätestens 8. Februar 1995 hätten abgeben müssen. Dies ist nicht geschehen.
Auch nach Überzeugung des Senates handelt es sich bei der Jahresfrist in § 28b Satz 2 FRG um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf grundsätzlich das "Wahlrecht" über die Zuordnung der KEZ/BÜZ weggefallen ist und es bei der gesetzlichen Zuordnung verbleibt (vgl. hierzu auch SG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2006 - S 6 KNR 43/05 - juris).
Der Kläger kann auch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X noch zusammen mit seiner Ehefrau die Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ an ihn wirksam abgeben. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, sofern jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung des SG Koblenz durchaus auch bei Ausschlussfristen, die das materielle Sozialrecht betreffen, also Fristen, die zum Verlust einer materiellen Rechtsstellung führen, eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in Betracht kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87 - juris Rdnr. 20 f.; siehe auch BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - juris Rdnr. 28) kann hier letztlich dahinstehen, ob bei Versäumung der Frist nach § 28b Satz 2 FRG überhaupt eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in Betracht kommt. Denn es bestehen jedenfalls zur Überzeugung des Senates keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB X gehindert war, die Frist zur Abgabe der Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ einzuhalten. Allein die Unkenntnis der gesetzlichen Regelung - wie hier vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht - lässt das Verschulden nicht entfallen (siehe BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - juris Rdnr. 28 mit Hinweis auf BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 13 Rdnr. 24 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem Antrag vom Februar 2012 die 2-Wochen-Frist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eingehalten. Denn schon das Kontenklärungsverfahrens bezüglich der Ehefrau des Klägers im Jahre 1998, im Rahmen dessen bereits Fragen zu Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt worden sind, hat Anlass zum Handeln gegeben. Im Hinblick darauf, dass in dem damaligen Bescheid der Beklagten bezüglich der Ehefrau des Klägers keine Kindererziehungszeiten als versicherungsrechtliche Zeiten ausgewiesen sind, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Kläger erkennen können, dass hinsichtlich der Kindererziehungszeiten noch Klärungsbedarf bestehen könnte, und reagieren müssen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in dem der Ehefrau des Klägers gegenüber ergangenen Bescheid vom 10. Februar 1998 zum einen nur Zeiten nach dem Zuzug ins Bundesgebiet ab 1. Oktober 1994 überhaupt berücksichtigt wurden und zum anderen auf Seite 2 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die vorhandenen Informationen nicht ausreichten, die Versicherungsangelegenheit vollständig zu erledigen und da man die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen von der Ehefrau des Klägers nicht erhalten habe, annehme, dass sie die Angelegenheit zur Zeit nicht weiterverfolgen wolle.
Darüber hinaus ist aber der Kläger auch nicht nach den richterrechtlichen Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe er fristgemäß gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ zu ihm abgegeben, mit der Folge, dass diese Zeiten nunmehr in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welcher dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (siehe BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - Juris Rdnr. 29 mit Hinweis auf zu den näheren Voraussetzungen BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2 Rdnr. 17). Ein solcher Anspruch scheitert hier schon daran, dass zum einen nach dem Zuzug des Klägers und innerhalb der Jahresfrist vom 8. Februar 1994 bis zum 8. Februar 1995 nach den eigenen Einlassungen des Klägers keinerlei Beratung durch die Beklagte in Anspruch genommen worden war und stattgefunden hat und auch kein Anlass für die Beklagte zu einer Spontanberatung bestanden. Der Kläger irrt, sofern er – unter Bezugnahme auf eine Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung zu Kindererziehungszeiten aus 2012 – meint, allein dadurch, dass er sich beim Gemeindeamt/Einwohnermeldeamt mit seiner Familie (und damit einschließlich seiner beiden Töchter) angemeldet habe, hätte die Beklagte ebenfalls hiervon automatisch Kenntnis gehabt und sich veranlasst sehen müssen, den Kläger über die Ausschlussfrist nach § 28b Satz 2 FRG zu beraten. Eine solche generelle Mitteilungspflicht von Seiten des Einwohnermeldeamtes an die Rentenversicherung besteht nicht. Mit der Einführung des § 56 SGB VI zum 1. Januar 1992 – aufgrund dessen nunmehr Zeiten der Kindererziehungszeiten echte Pflichtbeitragszeiten sind – wurde in § 196 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung die Pflicht der zuständigen Meldebehörden begründet, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mitzuteilen. Diese Regelung aber gilt nur für ab dem 1. Januar 1992 erfolgte Geburten. Damit aber bestand hinsichtlich der beiden Töchter des Klägers, geboren 1975 und 1978, anlässlich der erstmaligen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nach der Einreise in das Bundesgebiet 1994 unter keinem Gesichtspunkt eine Meldepflicht des Einwohnermeldeamtes an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
Darüber hinaus wird in der vom Kläger vorgelegten Info-Broschüre der DRV ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen auch bei einer Kindererziehung im Ausland eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Betracht kommt und zwar auch bei Übersiedlern aus Osteuropa. Allerdings wird in dem Zusammenhang ausdrücklich empfohlen sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Auch soweit die Klägerseite versucht eine Verletzung der Beratungspflicht aus § 13 SGB I herzuleiten, geht dies fehl. Nach § 13 SGB I sind die Sozialleistungsträger lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (was dann üblicherweise durch etwaige Informationsbroschüren erfolgt, die z.B. auch bei den Gemeindeämtern ausliegen). Eine Beratung nach § 14 SGB I, worauf jeder Bürger Anspruch hat, um über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch informiert zu werden, setzt wiederum aber voraus, dass der Betreffende sich an den Leistungsträger wendet und eine Beratung wünscht. Dies ist aber gerade im Falle des Klägers nicht geschehen.
Auch der Umstand, dass einerseits beim Kläger die KEZ/BÜZ aufgrund des nicht ausgeübten Wahlrechtes nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden können, andererseits aber bei seiner Ehefrau, da sie nicht unter das FRG fällt, diese Zeiten auch nicht mehr berücksichtigt werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es gerade während dieser einjährigen Ausschlussfrist Sache des Klägers gewesen wäre, sich zu informieren und nach entsprechender Beratung gegebenenfalls die Erklärung über die abweichende Zuordnung der KEZ/BÜZ an ihn abzugeben.
Der Senat hat im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Ausschlussregelung in § 28b Satz 2 FRG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach Stichtagsregelungen und Ausschlussfristen als verfassungsrechtlich zulässig anerkannt. Eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zuzug des Klägers in das Bundesgebiet ist auch aus Sicht des Senates mehr als ausreichend, um sich in Ruhe über alles zu informieren und dann eine Entscheidung treffen zu können.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) nach dem Fremd-rentengesetz (FRG).
Der am 5. Februar 1951 in Kasachstan (ehemalige UdSSR) geborene Kläger lebte zuletzt vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Februar 1994 im Nachfolgestaat der Moldauischen Republik. Er ist Vater der in Moldawien geborenen Kinder N. (geb. 12. März 1975) und A. (geb. 25. Februar 1978).
Erstmals 1998 beantragte die Ehefrau des Klägers (A. A.) die Feststellung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 wurden daraufhin bei der Ehefrau des Klägers Versicherungszeiten ab dem 1. Oktober 1994 im Bundesgebiet festgestellt. In diesen Bescheid wurde unter anderem auch ausgeführt: "Im Übrigen reichen die hier vorhandenen Informationen nicht aus, Ihre Versicherungsangelegenheit vollständig zu erledigen. Da wir die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nicht erhalten haben, nehmen wir an, dass Sie die Angelegenheit zur Zeit nicht weiterverfolgen wollen." Bestätigt wurde dies in den Folgebescheiden vom 16. September 2004 und 16. Juni 2006. KEZ wurden in diesen Bescheiden bei der Ehefrau nicht festgestellt (s. Bl. 55 ff SG-Akte).
Auf Antrag des Klägers auf Kontenklärung im Februar 2012 stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 28. August 2012 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) verbindlich die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers fest. Eine Berücksichtigung von KEZ hinsichtlich der Kinder N. und A. erfolgte im Feststellungsbescheid vom 28. August 2012 nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 28b Satz 2 FRG bei gemeinsamer Erziehung für die Zuordnung von KEZ zum Vater die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Eltern innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in das Bundesgebiet erforderlich sei. Der Kläger sei am 8. Februar 1994 zugezogen, somit hätte die Erklärung bis zum 8. Februar 1995 erfolgen müssen. Eine solche Erklärung liege jedoch bisher nicht vor und damit auch nicht innerhalb der geforderten Zeitspanne.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass er von der Beklagten und auch von anderer Seite nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass zur Antragstellung eine Frist bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau im Bescheid vom 21. Februar 2013 ebenfalls keine KEZ für die beiden Töchter zugeordnet bekommen habe (Anmerkung: in der Zwischenzeit ist mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2015 ausdrücklich die Anerkennung von KEZ bei der Ehefrau abgelehnt worden, da sie anders als der Kläger nicht unter das FRG falle - Bl. 55 LSG-Akte). Weiter hat der Kläger geltend gemacht, zwar habe der Antrag auf Zuordnung von KEZ zum Vater innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug aus dem Herkunftsland (8. Februar 1994) erfolgen müssen, aber diese Frist sei weder ihm noch seiner Ehefrau damals bekannt gewesen. Eine Unterrichtung in dieser Hinsicht sei von keiner Seite erfolgt. Gleichzeitig hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27. September 2012 ausdrücklich die Zuordnung der KEZ zu ihm beantragt. Im Weiteren fand noch ein Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten statt und dort wurde er auch darüber beraten, dass hier sowohl er als auch seine Frau zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehören würden, aber bei Vorliegen einer gemeinsamen Erziehung für die Zuordnung von KEZ zum Vater die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung nach § 28b Satz 2 FRG innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erforderlich gewesen wäre. Im Weiteren hat der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sodann noch ausgeführt, beide Kinder seien ordnungsgemäß beim Gemeindeamt gemeldet gewesen und er habe auch Kindergeld bezogen. Er sei der Meinung, dass die Anmeldung seiner Kinder beim Gemeindeamt (in Deutschland) genüge, um die Voraussetzungen zur gemeinsamen Erklärung nach § 28b FRG zu erfüllen. Er sei auch weder von der Beklagten noch von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Antragstellung fristgebunden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und machte zur Begründung unter anderem geltend, der Kläger habe spätestens im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kontenklärung bezüglich seiner Ehefrau Kenntnis von der gemeinsamen Erklärungsabgabe gehabt. In den damaligen Formularen seien entsprechende Fragestellungen zur Zuordnung der KEZ enthalten gewesen, die bereits damals verneint worden seien. Spätestens bei Antragstellung im Februar 1998 sei dem Kläger aufgezeigt worden, dass eine gemeinsame Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zuzug zu stellen gewesen wäre. Eine nachträgliche Umwidmung der KEZ sehe das Gesetz nicht vor. Im Weiteren hat die Beklagte darauf verwiesen, dass nach § 56 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich eine KEZ dem Elternteil zuzuordnen sei, der sein Kind erzogen habe. Hätten die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, könnten sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Sofern die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben hätten, sei die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Von der Gleichstellungsregelung des § 28b FRG würden die vom FRG begünstigten Personenkreise entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfasst. § 28b FRG stelle die Erziehung im jeweiligen Herkunftsland der Erziehung im Inland gleich. Insoweit würden für die übereinstimmende Erklärung der Eltern nach § 56 Abs. 2 SGB VI bzw. nach § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung die entsprechenden Regelungen gelten. Folgende Besonderheiten seien jedoch zu beachten: nach § 28b Satz 2 FRG könne die Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI bzw. nach § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung über die Zuordnung der KEZ / Berücksichtigungszeiten (BÜZ) zu einem Elternteil, abweichend von den dort genannten Fristen, noch innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (hier 8. Februar 1994) abgegeben werden. Auf die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile könne nicht verzichtet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Mutter (z.B. nach der Scheidung) im Herkunftsgebiet verblieben sei oder wenn ein Elternteil von vorneherein von der Anrechnung der KEZ / BÜZ ausgeschlossen sei, weil er nicht zu dem vom FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat die Klägerbevollmächtigte unter anderem wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass dem Kläger die Jahresfrist nach § 28b Satz 2 FRG nicht bekannt gewesen sei. Weder er noch seine Ehefrau seien jemals von der Beklagten auf diese Jahresfrist aufmerksam gemacht worden. Die Beklagte sei schon aufgrund ihrer sich aus § 13 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -Allgemeiner Teil - (SGB I) ergebenden Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Ehefrau hierüber zu informieren. Für den Kläger und seine Ehefrau sei es nach ihrem Zuzug aus einer völlig anderen Rechtsordnung und aus einem anderen Sprachraum nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, sozialrechtliche und rentenrechtliche Vorschriften, wie z.B. die des § 56 SGB VI und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften des FRG zu kennen und die dort vorgegebenen Fristen zu beachten. Darüber hinaus seien auch die KEZ für die Kinder N. und A. anders als von der Beklagten behauptet für die Ehefrau des Klägers bei deren Versicherungskonto auch nicht berücksichtigt worden (Hinweis auf den Versicherungsverlauf im Bescheid vom 21. Februar 2013).
Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Frist nach § 28b Satz 2 FRG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, innerhalb derer der Kläger und seine Ehefrau keine übereinstimmende Erklärung hinsichtlich der Zuordnung der KEZ abgegeben hätten. Damit scheide eine Zuordnung der KEZ zum Kläger aus. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass nach den zwischenzeitlich ausdrücklich vorliegenden Bescheiden der Beklagten die KEZ auch bei der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht dem FRG unterfalle. Dies sei nach Überzeugung des SG verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. September 2016 (Montag) Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerbevollmächtigte wie bereits im SG-Verfahren geltend, dass der Kläger erstmals bei einem Beratungstermin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von dieser Regelung über die Zuordnung von KEZ erfahren habe. Davor sei nie eine Information seitens der Beklagten erfolgt, insbesondere seien auch die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 19. Dezember 2013 falsch, nach denen angeblich die Zeiten für die Ehefrau des Klägers im Bescheid vom 10. Februar 1998 für diese berücksichtigt worden seien und der Kläger auch schon damals Kenntnis von der Frist gehabt haben müsse. Es werde auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau jemals von der Beklagten auf die gemäß § 28b FRG geltende Jahresfrist aufmerksam gemacht worden seien, was bis heute unverständlich bleibe, da die Anmeldung der Kinder des Klägers, die sofort nach seinem Zuzug erfolgt sei, den Behörden und damit auch der Beklagten habe bekannt sein müssen und dennoch jegliche Hinweise auf die Jahresfrist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau unterblieben seien. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere auch, soweit das SG die Einstufung der Jahresfrist nach § 28b Satz 2 FRG als strikte Ausschlussfrist mit politischen Gründen, dem Schutz des Bundeshaushalts und des Haushalts der Körperschaft des öffentlichen Rechts, gemeint wohl dem der Beklagten, begründet habe. Wenn ein Begünstigter wie hier eine zur Erlangung einer Leistung gesetzte Frist versäumt habe, müsse nach Auffassung des Klägers geprüft werden können, aus welchen Gründen die Fristversäumnis erfolgt sei und wenn diese Versäumnis unverschuldet gewesen sei, dem Betroffenen entsprechend den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die Nachholung der versäumten Erklärung zugestanden werden.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wurde dem Kläger ab 1. Januar 2016 Altersrente für besonders langjährige Versicherte gewährt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 wurde diese ab dem 1. Januar 2016 neu nunmehr i.H.v. 1.028,38 EUR als Zahlbetrag festgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für die Kinder des Klägers N., geb. am 12. März 1975, und A., geb. am 25. Februar 1978, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Im Weiteren hat die Beklagte noch den letzten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI bezüglich der Ehefrau des Klägers vom 7. Oktober 2015 vorgelegt, ausweislich dessen die Erziehungszeiten für die Kinder N. und A. weder als KEZ noch als BÜZ vorgemerkt werden könnten, da die Voraussetzungen nach dem FRG jeweils nicht erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Versichertenakten des Klägers und seiner Ehefrau) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn ein Anspruch des Klägers – im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Altersrentenbewilligung – auf nunmehr höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (KEZ)/Berücksichtigungszeiten (BÜZ) für seine beiden Kinder als versicherungsrechtliche Zeiten besteht nicht.
Der Kläger unterfällt dem Personenkreis nach § 1 Buchst. a FRG mit der Folge, dass die von ihm im Gebiet der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15 Abs. 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage hinsichtlich der hier streitigen KEZ/BÜZ sind die §§ 56 SGB VI und 28b FRG.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 (in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung) gelten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt. Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Satz 2).
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben (Satz 5). Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt (Satz 6). Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend (Satz 7). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8).
Danach ist also grundsätzlich - sofern die Eltern nicht die Regelzuordnung des Gesetzes nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI wünschen - aktuell während der konkreten Erziehungszeit eine entsprechende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum jeweiligen Elternteil abzugeben.
Für nach dem FRG Versicherte wie den Kläger gibt es die Ausnahmeregelung in § 28b FRG. Danach steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich (§ 28b Satz 1 FRG). Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzuges geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
Das heißt für den Kläger, dass er und seine Ehefrau diese Erklärung bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeiten bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich ihrer beiden Kinder nach dem Zuzug ins Bundesgebiet am 8. Februar 1994 bis spätestens 8. Februar 1995 hätten abgeben müssen. Dies ist nicht geschehen.
Auch nach Überzeugung des Senates handelt es sich bei der Jahresfrist in § 28b Satz 2 FRG um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf grundsätzlich das "Wahlrecht" über die Zuordnung der KEZ/BÜZ weggefallen ist und es bei der gesetzlichen Zuordnung verbleibt (vgl. hierzu auch SG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2006 - S 6 KNR 43/05 - juris).
Der Kläger kann auch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X noch zusammen mit seiner Ehefrau die Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ an ihn wirksam abgeben. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, sofern jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung des SG Koblenz durchaus auch bei Ausschlussfristen, die das materielle Sozialrecht betreffen, also Fristen, die zum Verlust einer materiellen Rechtsstellung führen, eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in Betracht kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87 - juris Rdnr. 20 f.; siehe auch BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - juris Rdnr. 28) kann hier letztlich dahinstehen, ob bei Versäumung der Frist nach § 28b Satz 2 FRG überhaupt eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in Betracht kommt. Denn es bestehen jedenfalls zur Überzeugung des Senates keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB X gehindert war, die Frist zur Abgabe der Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ einzuhalten. Allein die Unkenntnis der gesetzlichen Regelung - wie hier vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht - lässt das Verschulden nicht entfallen (siehe BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - juris Rdnr. 28 mit Hinweis auf BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 13 Rdnr. 24 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem Antrag vom Februar 2012 die 2-Wochen-Frist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eingehalten. Denn schon das Kontenklärungsverfahrens bezüglich der Ehefrau des Klägers im Jahre 1998, im Rahmen dessen bereits Fragen zu Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt worden sind, hat Anlass zum Handeln gegeben. Im Hinblick darauf, dass in dem damaligen Bescheid der Beklagten bezüglich der Ehefrau des Klägers keine Kindererziehungszeiten als versicherungsrechtliche Zeiten ausgewiesen sind, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Kläger erkennen können, dass hinsichtlich der Kindererziehungszeiten noch Klärungsbedarf bestehen könnte, und reagieren müssen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in dem der Ehefrau des Klägers gegenüber ergangenen Bescheid vom 10. Februar 1998 zum einen nur Zeiten nach dem Zuzug ins Bundesgebiet ab 1. Oktober 1994 überhaupt berücksichtigt wurden und zum anderen auf Seite 2 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die vorhandenen Informationen nicht ausreichten, die Versicherungsangelegenheit vollständig zu erledigen und da man die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen von der Ehefrau des Klägers nicht erhalten habe, annehme, dass sie die Angelegenheit zur Zeit nicht weiterverfolgen wolle.
Darüber hinaus ist aber der Kläger auch nicht nach den richterrechtlichen Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe er fristgemäß gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ zu ihm abgegeben, mit der Folge, dass diese Zeiten nunmehr in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welcher dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (siehe BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R - Juris Rdnr. 29 mit Hinweis auf zu den näheren Voraussetzungen BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2 Rdnr. 17). Ein solcher Anspruch scheitert hier schon daran, dass zum einen nach dem Zuzug des Klägers und innerhalb der Jahresfrist vom 8. Februar 1994 bis zum 8. Februar 1995 nach den eigenen Einlassungen des Klägers keinerlei Beratung durch die Beklagte in Anspruch genommen worden war und stattgefunden hat und auch kein Anlass für die Beklagte zu einer Spontanberatung bestanden. Der Kläger irrt, sofern er – unter Bezugnahme auf eine Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung zu Kindererziehungszeiten aus 2012 – meint, allein dadurch, dass er sich beim Gemeindeamt/Einwohnermeldeamt mit seiner Familie (und damit einschließlich seiner beiden Töchter) angemeldet habe, hätte die Beklagte ebenfalls hiervon automatisch Kenntnis gehabt und sich veranlasst sehen müssen, den Kläger über die Ausschlussfrist nach § 28b Satz 2 FRG zu beraten. Eine solche generelle Mitteilungspflicht von Seiten des Einwohnermeldeamtes an die Rentenversicherung besteht nicht. Mit der Einführung des § 56 SGB VI zum 1. Januar 1992 – aufgrund dessen nunmehr Zeiten der Kindererziehungszeiten echte Pflichtbeitragszeiten sind – wurde in § 196 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung die Pflicht der zuständigen Meldebehörden begründet, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mitzuteilen. Diese Regelung aber gilt nur für ab dem 1. Januar 1992 erfolgte Geburten. Damit aber bestand hinsichtlich der beiden Töchter des Klägers, geboren 1975 und 1978, anlässlich der erstmaligen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nach der Einreise in das Bundesgebiet 1994 unter keinem Gesichtspunkt eine Meldepflicht des Einwohnermeldeamtes an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
Darüber hinaus wird in der vom Kläger vorgelegten Info-Broschüre der DRV ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen auch bei einer Kindererziehung im Ausland eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Betracht kommt und zwar auch bei Übersiedlern aus Osteuropa. Allerdings wird in dem Zusammenhang ausdrücklich empfohlen sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Auch soweit die Klägerseite versucht eine Verletzung der Beratungspflicht aus § 13 SGB I herzuleiten, geht dies fehl. Nach § 13 SGB I sind die Sozialleistungsträger lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (was dann üblicherweise durch etwaige Informationsbroschüren erfolgt, die z.B. auch bei den Gemeindeämtern ausliegen). Eine Beratung nach § 14 SGB I, worauf jeder Bürger Anspruch hat, um über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch informiert zu werden, setzt wiederum aber voraus, dass der Betreffende sich an den Leistungsträger wendet und eine Beratung wünscht. Dies ist aber gerade im Falle des Klägers nicht geschehen.
Auch der Umstand, dass einerseits beim Kläger die KEZ/BÜZ aufgrund des nicht ausgeübten Wahlrechtes nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden können, andererseits aber bei seiner Ehefrau, da sie nicht unter das FRG fällt, diese Zeiten auch nicht mehr berücksichtigt werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es gerade während dieser einjährigen Ausschlussfrist Sache des Klägers gewesen wäre, sich zu informieren und nach entsprechender Beratung gegebenenfalls die Erklärung über die abweichende Zuordnung der KEZ/BÜZ an ihn abzugeben.
Der Senat hat im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Ausschlussregelung in § 28b Satz 2 FRG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach Stichtagsregelungen und Ausschlussfristen als verfassungsrechtlich zulässig anerkannt. Eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zuzug des Klägers in das Bundesgebiet ist auch aus Sicht des Senates mehr als ausreichend, um sich in Ruhe über alles zu informieren und dann eine Entscheidung treffen zu können.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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