Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1459/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 153/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist nur noch die Gewährung höherer Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Klägerin für verfassungswidrig zu niedrig hält.
Die 1958 geborene Klägerin erhält seit Februar 2016 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von monatlich 211,41 EUR ausgezahlt (Rentenbescheid vom 12.1.2016, Bl. 15 VA). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28.1.2016 aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 in Höhe von monatlich 596,88 EUR unter Berücksichtigung des Regelbedarfs in Höhe von 404 EUR. Kosten der Unterkunft wurden wegen Unangemessenheit um 32 EUR gekürzt berücksichtigt. Dagegen legte die Klägerin am 3.2.2016 hauptsächlich wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch ein und äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsicherung im Alter.
Mit Bescheid vom 11.2.2016 (Bl. 161 VA) hob die Beklagte den Bescheid vom 28.1.2016 auf und änderte ihn dahingehend ab, dass der Klägerin monatlich 635,88 EUR bewilligt wurden. Grund der Änderung war die Korrektur der Rente wegen voller Erwerbsminderung (211,41 EUR statt fälschlich 244,41 EUR) und die Berücksichtigung des VdK-Beitrages von monatlich 6 EUR.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.4.2016 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als weitere Vorauszahlungen für die Nebenkosten der Wohnung i.H.v. 2 EUR bei der Leistungsgewährung berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung verwies der Beklagte auf die bereits während des Leistungsbezugs nach dem SGB II durch das Jobcenter vorgenommenen Kürzungen und die gerichtliche Bestätigung im Klageverfahren S 15 AS 3525/13.
Gegen den ihr am 14.4.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13.5.2016 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie sich gegen die Kürzung der KdU, die Höhe der Regelleistung gewandt und Kostenübernahme für permanente Wohnungssuche in der Vergangenheit begehrt hat. 404 EUR monatlich deckten die Bedarfe eines alleinstehenden Grundsicherungsrentners nicht ab. Sie sei auf 1.000 EUR aufzustocken. Den Neuerhebungen und der Nachberechnung der eingewerteten Beträge nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den 12 Abteilungen des Regelsatzes nicht nachgekommen. Die Klägerin hat sich ausführlich mit den einzelnen Abteilungen und der Regelbedarfsermittlung auseinandergesetzt und dargelegt, wie sich der für erforderlich erachtete Betrag von 1.000 EUR zusammen setzt. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 1 bis 37 der SG-Akte Bezug genommen. Die Regelleistung in Höhe von 404 EUR sei evident verfassungswidrig, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat der Beklagte die KdU in tatsächlicher Höhe von 342 EUR zzgl. 120 EUR für den streitigen Zeitraum Vorauszahlung anerkannt, nachdem empirische Erhebungen zu einer Anhebung der Referenzwerte geführt hatten. Das Anerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen, sondern ein Anerkenntnisurteil begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2016 hat das SG den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis vom 10.10.2016 verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 28.1.2016 und des Bescheides vom 11.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2016 bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 bei den Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 342 EUR zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 120 EUR zu berücksichtigen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der Kosten für die Wohnungssuche mangels vorherigen Verwaltungsverfahrens unzulässig sei. Hinsichtlich der KdU sei ein Anerkenntnisurteil zu erlassen gewesen. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelleistung hat das SG die Rechtsauffassung der Klägerin nicht geteilt und keinen Anlass gesehen, eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten. Mit seinem aktuellen Beschluss vom 27.7.2016 (1 BvR 371/11) habe das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu dieser durchaus kontroversen Problematik zusammengefasst. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich nicht nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz; hinzu kämen auch diejenigen Mittel, die zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien. Bei der näheren Ausgestaltung des Sozialhilferechts habe der Gesetzgeber in diesen Grenzen aber von Verfassung wegen einen weiten Gestaltungsspielraum, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bzw. die Fachgerichte entspreche. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und erstrecke sich nicht auf einzelne Berechnungselemente. Evident unzureichend seien Sozialleistungen daher nur dann, wenn offensichtlich sei, dass sie in der Gesamtschau keinesfalls geeignet sein, Hilfebedürftigen im Bundesgebiet ein Leben zu ermöglichen, dass physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Jenseits dieser Evidenzkontrolle sei durch die Gerichte lediglich zu überprüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt worden und im Ergebnis zu rechtfertigen sein. In seiner zitierten Entscheidung vom 27.7.2016 bestätige das Bundesverfassungsgericht indirekt, dass diese Voraussetzungen bei der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelleistung erfüllt seien. Der von der Klägerin geforderte monatliche Grundsicherungsbetrag von 1000 EUR sei offenkundig massiv überhöht. Denn ein (netto-) Betrag in dieser Größenordnung werde von vielen erwerbstätigen Personen, die mit ihrem Arbeitsverdienst eine Familie ernähren müssen, nicht erreicht. Somit liege es auf der Hand, dass die Erwartungen bzw. Vorstellungen der Klägerin sozial-bzw. verfassungsrechtlich vollkommen überzogen seien und somit allenfalls Gegenstand einer politischen, nicht aber einer rechtlichen Diskussion sein könnten.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 15.12.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie schriftlich am 14.1.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und ihr Begehren hinsichtlich der Gewährung einer existenzsichernden Grundsicherungsrente i.H.v. 1.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 404 EUR monatlich zuzüglich monatlicher Versicherungsbeiträge weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie an ihrer Auffassung festgehalten, dass die ein Wertungen der Güter-und Dienstleistungen in den 12 Abteilungen nach dem neuen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz keine marktgerechte Bewertung zu Grunde liege. Ihre Klage enthalte keine politische Agitation, sondern sie habe die finanzielle Ausstattung einer existenzsichernden Grundsicherungsrente substantiiert dargelegt. Die Verdienstsituation von aufstocken/Geringverdienern stehe mit dem Klagebegehren in keinem Zusammenhang. Die vom SG zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - beruhe nicht auf einer verfassungsmäßigen Überprüfung der Neuregelung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes aus dem Jahre 2011. Die vom SG daraus gezogenen "indirekten Überlegungen" und "logischen Schlussfolgerungen" konnte nicht gezogen werden. Das SG hätte sich mit den Ausführungen der Klägerin für jede Abteilung genauer auseinandersetzen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und den Bescheid vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von 1.000 EUR als Regelleistung in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 zu gewähren, hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Regelleistung von 1.000 EUR monatlich begehrt.
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch der Bescheid des Beklagten vom 28.1.2016 und der Änderungsbescheid vom 11.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2016 hinsichtlich der zu gewährenden Höhe der Regelleistung. Nachdem der Beklagte die ursprünglich auch höher begehrten Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur tatsächlichen Höhe anerkannt hat, das SG insoweit ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen hat, hat die Klägerin in der Berufungsschrift ihr Begehren zulässig auf die Höhe der zu gewährenden Regelleistung im Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 beschränkt.
Das SG hat unter zutreffendem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfGs verbunden mit einer rechtsfehlerfreien Interpretation zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Regelleistung als 404 EUR monatlich bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, weil der Regelbedarf nicht wie von der Klägerin behauptet verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass die Regelleistung nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 73 ff.) entschieden und hierzu ausgeführt:
"2. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genügt den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b). Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (a). Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben mag, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt (b). Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen (c). Er stützt sich im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auch auf geeignete empirische Daten (d). Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (e). Die damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung müssen allerdings im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Regelbedarfe bewältigt werden (f). Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Regelbedarf für Kinder und Jugendliche greifen nicht durch (g)." (juris Rn.89) "e) Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des Statistikmodells abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen. Die Herausnahme einzelner Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs ist nicht deshalb verfassungsrechtlich angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das Warenkorbmodell prägen, also eine Mischung der Berechnungsmethoden als ‚Methoden-Mix‘ entsteht. Die Berechnung ist damit nicht verfassungswidrig. Die Modifikationen des Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das die Tauglichkeit des Modells für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt. Soweit es erforderlich ist, die mittels des Statistikmodells gewonnenen Ergebnisse etwa aufgrund offensichtlich bedarfsrelevanter Entwicklungen zu überprüfen, kann der Gesetzgeber mit Hilfe der Warenkorbmethode vielmehr auch kontrollierend sicherstellen, dass der existentielle Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Desgleichen kann er auf einzelne Waren bezogene Überlegungen nutzen, um die Verbrauchsdaten der EVS an die Ermittlung der Bedarfe anzupassen. Vorliegend sind die vom Gesetzgeber vorgenommenen Herausnahmen und Abschläge für den entscheidungserheblichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; " (juris Rn.109)
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung die Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung berücksichtigt und gewürdigt und nach intensiver Prüfung die Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet. Die Anpassung der Regelsätze gemäß § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (70%) und der Entwicklung der Nettolöhne (30%) hat das BVerfG ausdrücklich als Verfahren zur Anpassung der Regelsätze gebilligt.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze indirekt in seiner Entscheidung vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - bestätigt. Dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und es beim "Wirtschaften aus einem Topf" um eine andere Bedarfslage ging, ist insofern unerheblich.
Die Regelsätze i.S.d. § 27a Abs. 1 bis 4 SGB XII werden gem. § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gemäß § 28a SGB XII jährlich angepasst. Gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2016) wird ab dem 1.1.2016 ein Regelbedarf in Höhe von monatlich 404 EUR für Alleinstehende anerkannt. Diesen Regelbedarf hat die Beklagte dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 28.1.2016 und dem Änderungsbescheid vom 11.2.2016 zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht. (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 8.3.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB -; LSG NRW Beschluss vom 1.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B -, Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15 - sowie Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B -; Bayerisches LSG Urteil vom 14.9.2016 - L 16 AS 373/16 - sowie Beschlüsse vom 21.7.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - und vom 24.8.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH -).
Der genannte Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro wurde gemäß § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 399 EUR zum 1.1.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben (§ 1 RBSFV 2016). Die Fortschreibung erfolgte in zutreffender Weise, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bis zum 1.1.2016 nicht erfolgt ist.
Auch der Senat hält den vom Beklagten zu Grunde gelegten Regelbedarf für verfassungskonform, einer Vorlage an das BVerfG bedurfte es deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist nur noch die Gewährung höherer Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Klägerin für verfassungswidrig zu niedrig hält.
Die 1958 geborene Klägerin erhält seit Februar 2016 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von monatlich 211,41 EUR ausgezahlt (Rentenbescheid vom 12.1.2016, Bl. 15 VA). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28.1.2016 aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 in Höhe von monatlich 596,88 EUR unter Berücksichtigung des Regelbedarfs in Höhe von 404 EUR. Kosten der Unterkunft wurden wegen Unangemessenheit um 32 EUR gekürzt berücksichtigt. Dagegen legte die Klägerin am 3.2.2016 hauptsächlich wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch ein und äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsicherung im Alter.
Mit Bescheid vom 11.2.2016 (Bl. 161 VA) hob die Beklagte den Bescheid vom 28.1.2016 auf und änderte ihn dahingehend ab, dass der Klägerin monatlich 635,88 EUR bewilligt wurden. Grund der Änderung war die Korrektur der Rente wegen voller Erwerbsminderung (211,41 EUR statt fälschlich 244,41 EUR) und die Berücksichtigung des VdK-Beitrages von monatlich 6 EUR.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.4.2016 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als weitere Vorauszahlungen für die Nebenkosten der Wohnung i.H.v. 2 EUR bei der Leistungsgewährung berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung verwies der Beklagte auf die bereits während des Leistungsbezugs nach dem SGB II durch das Jobcenter vorgenommenen Kürzungen und die gerichtliche Bestätigung im Klageverfahren S 15 AS 3525/13.
Gegen den ihr am 14.4.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13.5.2016 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie sich gegen die Kürzung der KdU, die Höhe der Regelleistung gewandt und Kostenübernahme für permanente Wohnungssuche in der Vergangenheit begehrt hat. 404 EUR monatlich deckten die Bedarfe eines alleinstehenden Grundsicherungsrentners nicht ab. Sie sei auf 1.000 EUR aufzustocken. Den Neuerhebungen und der Nachberechnung der eingewerteten Beträge nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den 12 Abteilungen des Regelsatzes nicht nachgekommen. Die Klägerin hat sich ausführlich mit den einzelnen Abteilungen und der Regelbedarfsermittlung auseinandergesetzt und dargelegt, wie sich der für erforderlich erachtete Betrag von 1.000 EUR zusammen setzt. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 1 bis 37 der SG-Akte Bezug genommen. Die Regelleistung in Höhe von 404 EUR sei evident verfassungswidrig, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat der Beklagte die KdU in tatsächlicher Höhe von 342 EUR zzgl. 120 EUR für den streitigen Zeitraum Vorauszahlung anerkannt, nachdem empirische Erhebungen zu einer Anhebung der Referenzwerte geführt hatten. Das Anerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen, sondern ein Anerkenntnisurteil begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2016 hat das SG den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis vom 10.10.2016 verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 28.1.2016 und des Bescheides vom 11.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2016 bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 bei den Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 342 EUR zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 120 EUR zu berücksichtigen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der Kosten für die Wohnungssuche mangels vorherigen Verwaltungsverfahrens unzulässig sei. Hinsichtlich der KdU sei ein Anerkenntnisurteil zu erlassen gewesen. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelleistung hat das SG die Rechtsauffassung der Klägerin nicht geteilt und keinen Anlass gesehen, eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten. Mit seinem aktuellen Beschluss vom 27.7.2016 (1 BvR 371/11) habe das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu dieser durchaus kontroversen Problematik zusammengefasst. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich nicht nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz; hinzu kämen auch diejenigen Mittel, die zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien. Bei der näheren Ausgestaltung des Sozialhilferechts habe der Gesetzgeber in diesen Grenzen aber von Verfassung wegen einen weiten Gestaltungsspielraum, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bzw. die Fachgerichte entspreche. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und erstrecke sich nicht auf einzelne Berechnungselemente. Evident unzureichend seien Sozialleistungen daher nur dann, wenn offensichtlich sei, dass sie in der Gesamtschau keinesfalls geeignet sein, Hilfebedürftigen im Bundesgebiet ein Leben zu ermöglichen, dass physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Jenseits dieser Evidenzkontrolle sei durch die Gerichte lediglich zu überprüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt worden und im Ergebnis zu rechtfertigen sein. In seiner zitierten Entscheidung vom 27.7.2016 bestätige das Bundesverfassungsgericht indirekt, dass diese Voraussetzungen bei der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelleistung erfüllt seien. Der von der Klägerin geforderte monatliche Grundsicherungsbetrag von 1000 EUR sei offenkundig massiv überhöht. Denn ein (netto-) Betrag in dieser Größenordnung werde von vielen erwerbstätigen Personen, die mit ihrem Arbeitsverdienst eine Familie ernähren müssen, nicht erreicht. Somit liege es auf der Hand, dass die Erwartungen bzw. Vorstellungen der Klägerin sozial-bzw. verfassungsrechtlich vollkommen überzogen seien und somit allenfalls Gegenstand einer politischen, nicht aber einer rechtlichen Diskussion sein könnten.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 15.12.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie schriftlich am 14.1.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und ihr Begehren hinsichtlich der Gewährung einer existenzsichernden Grundsicherungsrente i.H.v. 1.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 404 EUR monatlich zuzüglich monatlicher Versicherungsbeiträge weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie an ihrer Auffassung festgehalten, dass die ein Wertungen der Güter-und Dienstleistungen in den 12 Abteilungen nach dem neuen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz keine marktgerechte Bewertung zu Grunde liege. Ihre Klage enthalte keine politische Agitation, sondern sie habe die finanzielle Ausstattung einer existenzsichernden Grundsicherungsrente substantiiert dargelegt. Die Verdienstsituation von aufstocken/Geringverdienern stehe mit dem Klagebegehren in keinem Zusammenhang. Die vom SG zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - beruhe nicht auf einer verfassungsmäßigen Überprüfung der Neuregelung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes aus dem Jahre 2011. Die vom SG daraus gezogenen "indirekten Überlegungen" und "logischen Schlussfolgerungen" konnte nicht gezogen werden. Das SG hätte sich mit den Ausführungen der Klägerin für jede Abteilung genauer auseinandersetzen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und den Bescheid vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von 1.000 EUR als Regelleistung in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 zu gewähren, hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Regelleistung von 1.000 EUR monatlich begehrt.
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch der Bescheid des Beklagten vom 28.1.2016 und der Änderungsbescheid vom 11.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2016 hinsichtlich der zu gewährenden Höhe der Regelleistung. Nachdem der Beklagte die ursprünglich auch höher begehrten Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur tatsächlichen Höhe anerkannt hat, das SG insoweit ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen hat, hat die Klägerin in der Berufungsschrift ihr Begehren zulässig auf die Höhe der zu gewährenden Regelleistung im Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 beschränkt.
Das SG hat unter zutreffendem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfGs verbunden mit einer rechtsfehlerfreien Interpretation zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Regelleistung als 404 EUR monatlich bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, weil der Regelbedarf nicht wie von der Klägerin behauptet verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass die Regelleistung nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 73 ff.) entschieden und hierzu ausgeführt:
"2. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genügt den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b). Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (a). Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben mag, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt (b). Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen (c). Er stützt sich im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auch auf geeignete empirische Daten (d). Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (e). Die damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung müssen allerdings im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Regelbedarfe bewältigt werden (f). Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Regelbedarf für Kinder und Jugendliche greifen nicht durch (g)." (juris Rn.89) "e) Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des Statistikmodells abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen. Die Herausnahme einzelner Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs ist nicht deshalb verfassungsrechtlich angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das Warenkorbmodell prägen, also eine Mischung der Berechnungsmethoden als ‚Methoden-Mix‘ entsteht. Die Berechnung ist damit nicht verfassungswidrig. Die Modifikationen des Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das die Tauglichkeit des Modells für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt. Soweit es erforderlich ist, die mittels des Statistikmodells gewonnenen Ergebnisse etwa aufgrund offensichtlich bedarfsrelevanter Entwicklungen zu überprüfen, kann der Gesetzgeber mit Hilfe der Warenkorbmethode vielmehr auch kontrollierend sicherstellen, dass der existentielle Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Desgleichen kann er auf einzelne Waren bezogene Überlegungen nutzen, um die Verbrauchsdaten der EVS an die Ermittlung der Bedarfe anzupassen. Vorliegend sind die vom Gesetzgeber vorgenommenen Herausnahmen und Abschläge für den entscheidungserheblichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; " (juris Rn.109)
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung die Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung berücksichtigt und gewürdigt und nach intensiver Prüfung die Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet. Die Anpassung der Regelsätze gemäß § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (70%) und der Entwicklung der Nettolöhne (30%) hat das BVerfG ausdrücklich als Verfahren zur Anpassung der Regelsätze gebilligt.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze indirekt in seiner Entscheidung vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - bestätigt. Dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und es beim "Wirtschaften aus einem Topf" um eine andere Bedarfslage ging, ist insofern unerheblich.
Die Regelsätze i.S.d. § 27a Abs. 1 bis 4 SGB XII werden gem. § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gemäß § 28a SGB XII jährlich angepasst. Gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2016) wird ab dem 1.1.2016 ein Regelbedarf in Höhe von monatlich 404 EUR für Alleinstehende anerkannt. Diesen Regelbedarf hat die Beklagte dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 28.1.2016 und dem Änderungsbescheid vom 11.2.2016 zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht. (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 8.3.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB -; LSG NRW Beschluss vom 1.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B -, Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15 - sowie Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B -; Bayerisches LSG Urteil vom 14.9.2016 - L 16 AS 373/16 - sowie Beschlüsse vom 21.7.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - und vom 24.8.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH -).
Der genannte Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro wurde gemäß § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 399 EUR zum 1.1.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben (§ 1 RBSFV 2016). Die Fortschreibung erfolgte in zutreffender Weise, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bis zum 1.1.2016 nicht erfolgt ist.
Auch der Senat hält den vom Beklagten zu Grunde gelegten Regelbedarf für verfassungskonform, einer Vorlage an das BVerfG bedurfte es deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved